- Urteil vom 8. Dezember 1900 in Sachen
Gerber gegen Danuser.
Kassation in Civilsachen, Art. 89 ff. Org.-Ges. Fälschliche Anwen
dung des kantonalen Rechtes statt des eidgenössischen betr. Gewähr
für Viekhauptmängel, Art. 890 O.-R. Fehlender Kausalzusammen
hang zwischen der unrichtigen Rechtsanwendung und dem End
entscheid.
A. Als festgestellt ist nach den Akten und dem Urteil der Vor
instanz folgender Thatbestand anzunehmen: Am 5. Februar 1900
kaufte der Kassationskläger Gerber vom Kassationsbeklagten
Danuser auf dem Viehmarkt in Chur eine Mese zum Preise
von 170 Fr. Das Tier war sehr mager; als Gerber den Da
nuser nach Abschluß des Kaufes fragte, ob es auch gesund sei,
antwortete Danuser nach Aussage der hierüber einvernommenen
Zeugen: So viel ich weiß, ist das Tier gesund. Mit Brief
vom 14. Februar teilte Gerber dem Danuser mit, das Tier sei
nicht gesund, es fresse nicht; er stelle ihm dasselbe zur Rücknahme
zur Verfügung. Danuser antwortete auf diesen Brief nicht. Am
22. gl. Mts. stand das Tier um; die Sektion ergab chronische
Herzbeutelentzündung, croupöse Pneumonie mit Verjauchung, so
wie Pleuritis, und nach dem Gutachten der secierenden Tierärzte
litt das Tier an keinem Gewährsmangel, und mußte die chro
nische Herzbeutelentzündung schon verschiedene Monate vor dem
Tode ihren Anfang genommen haben.
B. Da zwischen den Parteien keine Einigung zu Stande kam,
erhob Gerber gegen Danuser vor Kreisgericht Trins Klage mit
dem Rechtsbegehren, der Beklagte sei zur Bezahlung von 220 Fr.
90 Ets. an den Kläger zu verurteilen. Mit Urteil vom 5. Ok
tober 1900 hat das Kreisgericht Trins die Klage abgewiesen.
ie für den heutigen Entscheid erheblichen Erwägungen dieses
Urteils lauten wörtlich: Die Identität einmal festgestellt, frägt
es sich, ob bei Beurteilung des vorliegenden Falles die Be
stimmungen des bündnerischen Privatrechtes, oder diejenigen des
Obligationenrechtes Platz zu greifen haben. In dieser Hinsicht
teilt das Gericht die Ansicht des Beklagten, daß beim Handel
mit Vieh hinsichtlich der Gewährleistung wegen Mängel die
kankonalen Bestimmungen zu gelten haben, demnach im vor
würfigen Falle 345 des P. R., denn das Obligationen
recht hat die Bestimmungen unseres Gesetzes hinsichtlich der
Mängel beim Viehhandel nicht aufgehoben. Gestützt auf den
Wortlaut des Art. 890 O. R. in Verbindung mit der Ein
führungsverordnung zum Bundesgesetz über das Obligationen
recht d. d. 1. Januar 1883 Seite 20 ist das Gericht zu
dieser Annahme berechtigt. Da die Parteien nun einig sind, daß
das Tier nicht an einem Gewährsmangel gelitten habe, was
auch das ärztliche Gutachten bezeugt, so frägt es sich, ob eine
besondere Verabredung mit Bezug auf diesen Handel stattge
funden, d. h. ob der Verkäufer sich zu einer weitergehenden
Währschaft verpflichtet hat. Diese Frage mußte das Gericht
verneinen, indem das Gericht in den Worten, so viel ich
weiß, ist es gesund," keine Garantieleistung erblicken konnte.
Das Tier war mager, das hat der Käufer ja selbst gesehen
und es wäre ihm zugestanden, vor Abschluß des Handels das
Tier ärztlich untersuchen zu lassen; hat er dies nicht gethan,
so muß er die Folgen tragen, nicht der Verkäufer. Es muß
übrigens noch bemerkt werden, daß das Gericht die Überzeugung
gewonnen hat, daß der Verkäufer nicht wußte, daß das Tier
mit einer innern Krankheit belastet sei und deshalb auch nicht
seine Absicht war, den Käufer in doloser Weise zu täuschen.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Gerber rechtzeitig das
Kassationsbegehren im Sinne des Art. 89 ff. Org. Ges. er
griffen. Einen eigentlichen Antrag enthält die Beschwerdeschrift
nicht; dagegen behauptet der Kassationskläger, das angefochtene
Urteil habe seinem Entscheide fälschlich statt des eidgenössischen
Rechtes, Art. 243 ff. O. R., kantonales Recht zu Grunde ge
legt. Unbestrittenermaßen handle es sich nämlich nicht um einen
Gewährsmangel; wenn der Kassationsbeklagte auch nur die Zu
sicherung gegeben haben sollte: so viel ich weiß, ist das Tier
gesund , so liege darin eine besondere Verabredung, die nach dem
eidgenössischen Obligationenrecht zu beurteilen sei.
D. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung des Kassa
tionsbegehrens an. Er führt aus, das kantonale Gericht habe
nicht im vollen Umfange kantonales Recht angewendet, was
allerdings rechtsirrtümlich wäre, sondern die Frage der Haft
barkeit wegen besonderer Zusicherungen nach eidgenössischem
Obligationenrecht beurteilt, ohne dies freilich deutlich zu sagen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Frage der Statthaftigkeit der Kassationsbeschwerde
ist vorliegend zu bejahen, da das Kreisgericht Trins in dieser
Streitsache gemäß Art. 10, Ziff. 1 der graubündnerischen Civil
prozeßordnung vom 1. Juni 1871 als letzte Instanz geurteilt
hat, und auch der in Art. 89 Org. Ges. vorgesehene Kassations
grund: Anwendung des kantonalen statt des eidgenössischen Rechtes,
geltend gemacht wird.
- In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß der das
kantonale Recht bezüglich der Gewährleistung beim Viehhandel
vorbehaltende Art. 890 schweiz. O. R. dahin auszulegen ist,
daß hienach das kantonale Recht nur insoweit zur Anwendung
kommt, als es spezielle Bestimmungen betreffend jene Gewähr
leistung enthält, und daß im übrigen die Vorschriften des eid
genössischen Obligationenrechtes Platz greifen, wie das Bundes
gericht in feststehender Praxis (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXII,
867 Erw. 4; Bd. XXIII, S. 178 Erw. 3; S. 813 f.
Erw. 2; S. 182 Erw. 2) entschieden hat. Nun handelt es sich
vorliegend um die Haftung des Verkäufers wegen (angeblicher
vertraglicher Zusicherungen, und hierüber stellt das bündnerische
Privat Gesetzbuch, Art. 345 ff., keine besonderen Vorschriften
auf. Das Kreisgericht hatte daher seiner Beurteilung das eid
genössische Obligationenrecht, und nicht das kantonale bündnerische
Privatrecht zu Grunde zu legen, und wenn es dieses an Stelle
jenes angewendet hat, so liegt hierin ein Rechtsirrtum und der
Kassationsgrund des Art. 89 Org. Ges. Daß es nun aber
wirklich von dieser rechtsirrtümlichen Ansicht ausgegangen ist,
ergibt sich aus der oben sub Fakt. B wörtlich wiedergegebenen
Begründung seines Urteils mit Sicherheit; diese Begründung
kann nicht etwa mit dem Kassationsbeklagten dahin ausgelegt
werden, daß darin das eidgenössische Obligationenrecht still
schweigend als anwendbar erklärt wurde; sie geht vielmehr aus
drücklich dahin, das kantonale Recht sei, und zwar im ganzen
Umfange und ausschließlich, für die Entscheidung des Rechtsstreites
maßgebend.
3. Liegt sonach der Kassationsgrund des Art. 89 Org. Ges.
thatsächlich vor, so kann gleichwohl die Kassationsbeschwerde nicht
gutgeheißen werden. Denn zu ihrer Begründeterklärung würde
weiter gehören, daß der angefochtene Endentscheid mit dem durch
die Beschwerde anfechtbaren Kassationsgrund in kausalem Zu
sammenhange stehen, daß der Endentscheid auf dem Rechtsirrtum
beruhen würde. Zwar ist dieses Erfordernis im Gesetze, ent
gegen der Vorschrift des Art. 163 Org. Ges. betr. die Kassation
in Strafsachen, nicht ausdrücklich aufgestellt; allein es folgt so
sehr aus der Natur der Sache, aus dem Wesen des Rechts
mittels der Kassation und aus der Stellung des Kassations
richters, wie auch aus praktischen Gründen, daß an ihm auch
hier festzuhalten ist. Alsdann aber kann die vorliegende Kassa
tionsbeschwerde nicht begründet erklärt werden. Die Vorinstanz
hätte nämlich auch bei Anwendung des eidgenössischen Rechtes,
Art. 243 ff. O. R., zu keinem andern Resultate gelangen kön
nen, als zur Abweisung der Klage; die fälschliche Anwendung
des kantonalen statt des eidgenössischen Rechtes war also für ihren
Entscheid nicht kausal, m. a. W. es könnte nach dem hier festge
stellten Thatbestande auch bei Anwendung des eidgenössischen
Rechtes nicht anders entschieden werden, als die Vorinstanz gethan
hat. Aus diesen Gründen ist die Kassationsbeschwerde abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Kassationsbegehren wird als unbegründet abgewiesen.