- Urteil vom 26. Dezember 1900 in Sachen
Breitenstein gegen Stiegeler.
Beidseitiges Verschulden. Einfluss eines im Laufe eines Haftpflicht
prozesses vom Beklagten eingegangenen Nachlassvertrages auf den
Haftpflichtprozess.
A. Durch Urteil vom 12. November 1900 hat das Appella
tionsgericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil,
wonach der Beklagte zur Zahlung von 875 Fr. 40 Cts. an
Kläger verurteilt worden war, bestätigt.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht erklärt, mit dem Antrage: Die Klage sei in vollem Um
fange gutzuheißen und der Beklagte zur Zahlung von 3402 Fr.
61 Ets. nebst 5 % Prozeßzinsen seit 11. April 1900 zu ver
fällen.
C. Der Beklagte hat sich der Berufung rechtzeitig angeschlossen
und den Antrag gestellt: Die Klage sei abzuweisen; eventuell sei
die Klage nur im Betrage von 437 Fr. 70 Cts. gutzuheißen
und der Kläger mit seiner Mehrforderung abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist den Akten und dem Urteile
der ersten Instanz zu entnehmen: Der Kläger, der beim Be
klagten als Zimmerpalier zu 5 Fr. 50 Cts. per Tag arbeitete,
erlitt am 14. September 1899 einen Unfall. Er hatte Holz zum
Bearbeiten auf die Holzbearbeitungsmaschine der Sägerei Merian
geführt. Der dort anwesende Maschinist Baumgartner sagte dem
Kläger, er solle einige Zeit warten, er sei gerade beschäftigt und
die andern zwei Maschinisten seien beim Frühstück. Der Kläger
ging dann doch zur Fräse, um sein Holz zu bearbeiten, während
ihm Baumgartner noch bemerkte, wenn er allein an die Maschine
gehe, so wisse er, daß er es auf eigenes Risiko thue. Kurze Zeit
nachher verletzte sich der Kläger beim Schneiden Zeigefinger und
Daumen der rechten Hand an der Fräse. An den Folgen wurde
der Kläger bis 22. Oktober im Spital verpflegt. Nachher ar
beitete er wieder beim Beklagten zum ursprünglichen Lohne. Er
behauptete nun nach seiner Entlassung durch den Beklagten, daß
er keine Arbeit als Palier mehr finden könne, da er besonders
am Schreiben, aber auch an sonstiger schwieriger Arbeit gehin
dert sei, und forderte daher in dem über das Vermögen des Be
klagten eröffneten Konkurse eine Entschädigung von 3402 F
61 Cts. Nachdem er im Kollokationsplan abgewiesen worden
war, beantragte er die Admittierung dieser Forderung im Kollo
kationsplane. Nach Aufhebung des Konkurses infolge eines vom
Beklagten mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Nachlaßvertrages,
worin der Beklagte den Gläubigern per Saldo ihrer Forderungen
60% offerierte, verlangte der Kläger Verurteilung des Beklagten
zur Zahlung von 3402 Fr. 61 Cts.
- Der Kläger stellte darauf ab, dem Beklagten falle ein Ver
schulden zur Last, weil er die Maschinenarbeiten nicht nur durch
gelernte Maschinisten habe vornehmen lassen, weil in der Merian
schen Säge zu wenig Maschinisten zur Verfügung gestanden
seien und weil genügende Schutzvorrichtungen dort gefehlt haben.
Anderseits nahm der Beklagte den Standpunkt ein, der Kläger
habe den Unfall ausschließlich durch Selbstverschulden herbeige
ri: es sei dem Kläger, wie allen Arbeitern des Beklagten,
ausdrücklich verboten worden, allein an den Maschinen zu ar
beiten, und dieses Verbot sei nie, auch nicht vom Kläger vor
dem Unfallstage, übertreten worden. Über diesen Punkt hat die
erste Instanz, deren thatsächlichen und rechtlichen Ausführun
gen das Appellationsgericht sich lediglich angeschlossen hat
auf Grund des Beweisergebnisses, speziell der Zeugeneinvernahme,
folgendes festgestellt: Daß dem Kläger vom Beklagten das Ar
beiten an den Holzbearbeitungsmaschinen ausdrücklich verboten
worden sei, sei nicht erwiesen worden. Dagegen stehe fest, daß
dem Kläger bekannt gewesen, daß die gefährliche Maschine, an
der er sich verletzte, nur von einem eigens dazu angestellten
Maschinisten bedient werden sollte. Das wurde von seinen Mit
arbeitern als etwas selbstverständliches erachtet und er wurde auch
noch unmittelbar vor dem Unfall vom Maschinisten Baumgartner
darauf aufmerksam gemacht. Es trifft den Kläger also ein Ver
schulden, wenn er trotz dieser Kenntnis sich an der Maschine zu
schaffen machte. Mit diesem Verschulden des Klägers konkurriere
jedoch ein solches des Beklagten: Es ist durch die Beweisver
handlung festgestellt, daß es öfters vorkam, daß der Kläger wie
seine übrigen Mitarbeiter ohne Mitwirkung eines Maschinisten
an den Holzbearbeitungsmaschinen arbeiteten. Man ließ sie ge
währen und begnügte sich offenbar damit, etwa zu bemerken,
geschehe dies auf ihr eigenes Risiko. Pflicht des Beklagten und
seiner Vorarbeiter, für die er hafte, sei es nun gewesen, für
wirksame Durchführung des Verbotes zu sorgen; diese Pflicht
sei vernachlässigt worden, und so haben es die Arbeiter mit den
Warnungen Baumgartners leicht genommen. In diesem Ge
währenlassen der Aufsichtsorgane und des Beklagten müsse ein kon
kurrierendes Verschulden erblickt werden. Diese Konkurrenz führe
dazu, den Schaden unter beide Teile gleichmäßig zu repartieren.
3. Die Berufungsschrift des Klägers sucht im wesentlichen
darzuthun, daß diese Feststellungen der ersten Instanz, soweit sie
ihn betreffen, und ihm ein Verschulden zur Last legen, aktenwidrig
seien, speziell mit einer Anzahl Zeugenaussagen im Widerspruche
stehen. Allein dieser Angriff geht fehl; es handelt sich bei diesen
Feststellungen der kantonalen Instanzen überall um Würdigung
Zeugenaussagen, und diese unterliegt der Prüfung des Bun
desgerichtes nicht (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. XXIV, 2. Teil, S. 904 Erw. 1).
4. Muß demnach von dem erstinstanzlich festgestellten und in
Erwägung 2 wiedergegebenen Thatbestande ausgegangen werden,
so fragt sich, ob das Verschulden des Klägers dasjenige des Be
klagten aufhebe, oder umgekehrt, oder wie das beidseitige Ver
schulden zur Repartition des Schadens abzuschätzen sei. In dieser
Beziehung kann in der von den kantonalen Instanzen vorgenom
menen Abschätzung ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden. Es
hat daher im Grundsatz bei der hälftigen Teilung des Schadens
sein Verbleiben.
5. Was nun diesen Schaden betrifft, so berechnet der Kläger
denselben folgendermaßen:
15% des Jahreslohnes von 1650 Fr., (was einem Kapital
Fr. 4331 25
von
entspreche; hiezu komme an entgangenem Arbeitslohn
vom Total von Fr. 4577
324 50
zieht er ab die erhaltenen
Fr. 4253 25
vom Rest von
850 64bringt er 20% mit
für die Vorteile der Kapitalabfindung in Abzug
Fr. 3402 61
ind fordert somit noch
Die erste Instanz hat dagegen den Schaden wie folgt festgestellt:
Bisheriger Verdienst 1650 Fr., Erwerbsbeschränkung gemäß
Expertise 12 15%, also 222 Fr. 75 Cts. per Jahr, was einem
Fr. 4053 16
Kapital von
entspreche. Hievon Abzug für Vorteile der Kapital
810 63
abfindung, 20 %.
Fr. 3242 53
so daß verbleiben.
Dazu Entschädigung für vorübergehende gänz
liche Erwerbseinbuße
Fr. 324 50
Total Fr. 3567 03
Davon seien dem Kläger zu ersetzen 50 %, also Fr. 1783 50
324 50Hievon sei abzuziehen die Zahlung von
und der Rest von
Fr. 1459
sei dem Kläger mit 60 %, also mit
875 40
gemäß dem vom Beklagten mit seinen Gläubigern abgeschlossenen
Nachlaßvertrage zuzusprechen.
In erster Linie erhebt sich die Frage, ob im Haftpflichtprozesse
dann, wenn im Laufe desselben vom Beklagten ein Nachlaßver
trag abgeschlossen worden ist, von dem über den Haftpflichtan
spruch urteilenden Gericht die Reduktion der Forderung auf die
Nachlaßquote ausgesprochen werden kann. Diese Frage ist zu
bejahen: Der Streit darüber, inwieweit der Schuldner durch den
Nachlaßvertrag befreit sei, bezw. ob der Nachlaßvertrag auch für
die Haftpflichtforderung gelte, erscheint als ein Incidens im Haft
pflichtprozesse, über das naturgemäß der Haftpflichtrichter zu ent
scheiden hat, da es sich um einen civilrechtlichen Einfluß auf die
Forderung handelt, da ferner sonst eine unnötige Weiterung des
Verfahrens entstehen würde, und zudem die Gefahr nahe läge,
daß der Haftpflichtkläger besser gestellt wäre als der Gläubiger
einer unbestrittenen Forderung. Die Haftpflichtforderung, die ihrem
Grunde nach schon mit dem Tage des Unfalles entstanden ist,
wird in ihrem rechtlichen Bestande wie jede andere Forderung
vom Nachlaßvertrage in der Weise berührt, daß der Schuldner
wenigstens civiliter von der nachgelassenen Forderung befreit
wird, wenn schon eine Naturalobligation für dieselbe weiterbestehen
mag (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXVI,
2. Teil, S. 194, Erw. 4, i. S. Burkhalter Cie. gegen Jörg).
Dieses einmal festgestellt, erweist sich eine Erhöhung der von
den Vorinstanzen gesprochenen Summe als angemessen, und
zwar wesentlich deshalb, weil der Kläger infolge der schlechten
ökonomischen Lage des Beklagten keinen eigentlichen Vorteil der
Kapitalabsindung hat, vielmehr der eine Hauptvorteil der Kapi
talabfindung: die Sicherheit der Auszahlung, hier nicht vor
handen ist, zumal die Forderung des Klägers von der Nachlaß
verwaltung nicht zugelassen worden war und somit für dieselbe
keine Sicherstellung geleistet werden mußte. Demnach rechtfertigt
sich, dem Kläger 1100 Fr. zuzusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß die ihm vom Beklagten zu bezahlende Entschädigung auf
1100 Fr. erhöht wird.