- Urteil vom 27. September 1900 in Sachen
Grandjean, Zimmermann Cie. gegen Flückiger.
Berufskrankheit, Art. 3 F.-H.-G., Art. 5 litt. d Fabrikgesetz, Bundes
ratsbeschluss vom 19. Dezember 1887 betr. Ausführung der letztern
Bestimmung. Kompetenzen des Bundesrates zur Bezeichnung der
Industrieen, die gefährliche Krankheiten erzeugen. Genügt zum
Nachweis des Kausatzusammenhanges grösste Wahrscheintichkeit
zwischen schädlicher Arbeit und Erkrankung bezw. Tod?
A. Durch Urteil vom 23. Mai 1900 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte ist mit ihrer Appellation abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den
Anträgen:
Die Klage sei vollständig abzuweisen;
eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung und Verhand
lung an das kantonale Gericht zurückzuweisen, in dem Sinne,
daß die Frage: welche Ursache den Tod des Flückiger herbeigeführ
habe, bezw. ob letzterer an Phenylhydrazinvergiftung gestorben sei,
einem neu zu ernennenden Expertenkollegium vorgelegt werde, in
welchem ein Fabrikarzt und ein Chemiker Sitz und Stimme habe;
weiter eventuell: Es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne
abzuändern, daß statt der gesprochenen 4560 Fr. höchstens eine
Summe von 2000 Fr. gutgeheißen werde;
ganz eventuell: Die vom Obergericht gesprochene Summe sei
angemessen zu reduzieren.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Anwalt der Beklagten diese Berufungsanträge.
Der Vertreter der Kläger trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ergiebt sich aus den Akten:
Der im Jahre 1846 geborene Ehemann, bezw. Vater der heu
tigen Kläger, Ulrich Flückiger, trat am 15. November 1897 als
Handlanger zu einem Taglohn von 2 Fr. a Cts. in den Dienst
der Beklagten, die eine chemische Fabrik betreibt. Vor dem Eintritt
in diese Fabrik soll er nach Angabe der Kläger durchaus gesund
gewesen sein; von früheren Erkrankungen ist in den Akten nichts
bekannt. Er war in der Fabrik der Beklagten auch nach An
gabe der Beklagten nur 4 oder 5 Tage mit der Herstellung
von Phenylhydrazin beschäftigt. Es ist das ein Individuum aus
der Klasse der Hydrazine, einer besondern Art organischer Basen,
und wird aus Anilin, entweder mittelst Chlorsäure oder mittelst
Natriumsulfat gewonnen; es ist ein Gift und zwar ein sog.
Blutgift. Am 27. November 1897 gelangte Flückiger wegen hef
tiger Augenbeschwerden in die Behandlung des med. pract. H.
Deck in Brugg; diese Beschwerden rührten laut der bei den Akten
liegenden, von Deck verfaßten Krankengeschichte, die sich hiefür auf
die Angaben des Kranken sowie auf die Deklaration der Beklagten
an die Unfallversicherungsgesellschaft Zürich stützte, her von
Eindringen von Säure in die Augen bei der Arbeit. Der Ver
lauf der Krankheit war nach dieser Krankengeschichte folgender:
Die Augenentzündung hob sich bald; dagegen traten Symptome
einer Allgemeinerkrankung auf: Schwächegefühl, Kopfschmerzen,
Appetitmangel, auffallende Blässe des Gesichts, dunkle Färbung
des Urins. Die am 1. Dezember vorgenommene Untersuchung
des Urins ergab u. a. schmutzig schwarzbraune Farbe, kein Sedi
ment, weder Eiweiß, noch Zucker, noch Gallenfarbstoff, das Fehlen
von morphologischen Bestandteilen, insbesondere von Niereneylin
dern; die Untersuchung des Körpers zeigte u. a. hochgradige
Blässe der Haut und kleinen raschen Puls, sowie schwache Herz
töne. Während die Dunkelfärbung des Urins sich bis zum 11.
Dezember allmälig hob, besserte sich das Allgemeinbefinden nicht
gegenteils trat am 4. Dezember eine Thrombose der Venen der
Waden ein. Am 16. Dezember war die Pulsfrequenz auf 120
gestiegen; ohne daß neue Krankheitserscheinungen aufgetreten
wären, erfolgte am 17. Dezember abends plötzlich der Tod, nach
dem der Patient sich kurze Zeit im Bett aufgesetzt hatte. Nach
der Anzeige, die der behandelnde Arzt Deck am 18. Dezember
dem Bezirksamt Brugg erstattete, führte er die Krankheitserschei
nungen zurück auf eine Vergiftung durch Einatmen schädlicher
Dünste bei der Arbeit; und er bemerkte, der Tod des Flückiger
stehe höchst wahrscheinlich mit dieser Vergiftung in ursächlichem
Zusammenhang. Nach der im Laufe des Prozesses erstatteten, auf
die Krankengeschichte und den Sektionsbefund gestützten gerichtlichen
Expertise auf welche noch zu kommen sein wird erfolgte
der Tod Flückigers durch Verstopfung der Lungenarterien, welche
ihrerseits wieder eine Folge der Thrombose war; und diese Throm
bose muß zurückgeführt werden auf die dem Tode vorangegangene
Erkrankung. Nach dem (am 18. Dezember 1897 aufgenommenen)
Sektionsbefund ergab die Sektion keine Anhaltspunkte, welche der
eben mitgetheilten Ansicht des behandelnden Arztes widersprechen.
anderseits lieferte sie auch keinen direkten positiven Beweis dafür.
Die Witwe und die Kinder des Flückiger erhoben nun gegen
die Beklagte die vorliegende Klage, mit der sie ursprünglich ver
langten, daß die Beklagte verpflichtet werde, ihnen 5000 Fr.,
eventuell einen angemessenen Betrag, nebst Zins zu 5% seit
17. Dezember 1897 zu bezahlen. Die Kläger stützten sich dabei
in erster Linie auf Art. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz, da der Tod des
Flückiger auf Phenylhydrazinvergiftung zurückgeführt werden müsse.
Im Laufe des Prozesses brachten sie eine Erklärung des Bundes
rates vom 18. November 1898 bei, wonach die Darstellung von
Phenylhydrazin, wie sie von der Beklagten betrieben wird, im
Sinne des Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes, sowie des Art. 3
Fabrikhaftpflichtgesetz zu denjenigen Industrieen gehört, die erwie
senermaßen und ausschließlich bestimmte gefährliche Krankheiten
erzeugen (Art. 1 Ziff. 9 des Bundesratsbeschlusses über die Aus
führung von Art. 5 litt. d des Fabrikgesetzes, vom 19. Dezember
1887), und die Fabrik der Beklagten somit den genannten Art. 3
Fabrikhaftpflichtgesetz und 5 litt. d Fabrikgesetz untersteht. Even
tuell behaupten die Kläger, der Tod des Flückiger sei auf einen
gewöhnlichen Betriebsunfall zurückzuführen. Von den weitern Aus
führungen der Kläger wird das Nötige in den spätern Erwägungen
mitgeteilt werden.
Die Beklagte bestritt, daß der Tød des Flückiger auf eine Er
krankung zurückzuführen sei, die durch den Betrieb der Fabrik
erfolgt sei, speziell, daß es sich um Phenylhydrazinvergiftung ge
handelt habe. Ebensowenig könne von einem Betriebsunfalle ge
sprochen werden. Sie trug deshalb auf Abweisung der Klage an.
Die gerichtliche Expertise (erstattet am 27. September 1899
von Direktor Dr. Bircher, Aarau, Dr. Konrad Frey, daselbst,
Dr. Markwalder, Baden i. Aargau) stellt zunächst den Krank
heitsverlauf dar und giebt sodann eine Zusammenstellung der
Wirkungen des Phenylhydrazins nach Versuchen an Tieren und
Beobachtungen an Menschen; sie geht hierauf an Hand dieses
Materials zu einer kritischen Besprechung der Krankheit des Ver
storbenen über. In einem letzten Abschnitte bespricht sie die Frage
was denn bei Flückiger noch anderes vorliegen könnte als Phe
nylhydrazinvergiftung, und gelangt dazu, alle irgendwie in Be
tracht kommenden Krankheiten, speziell Vergiftungen mit Blut
giften, auszuschließen. Das Resultat ihrer Untersuchungen fassen
die Experten in folgende Sätze zusammen: Wir finden bei der
Krankheit die Hauptsymptome der Phenylhydrazinvergiftung,
Entzündung der Augenbindehaut, Änämie, Hämoglobinurie,
Thrombose; von den wichtigeren Erscheinungen fehlt nur die
Gelbsucht, ohne daß wir jedoch diesen Umstand als Beweis gegen
Annahme der Vergiftung gelten lassen könnten. Für Phenyl
hydrazinvergiftung stimmt auch der Verlauf der Krankheit und
das Sektionsresultat, insbesondere das Verhalten der Milz, so
wie der Umstand, daß alle andern Krankheiten mit ähnlichen
Symptomen ausgeschlossen werden müssen und kein Grund zur
Annahme einer andern Vergiftung vorhanden ist. Zum strikten
Beweis der Phenylhydrazinvergiftung
fehlen genau physikalische
und chemische Blutuntersuchungen
ganz, Harnuntersuchungen
teilweise. Demgemäß beantworten die Experten die an sie ge
stellten Fragen folgendermaßen: 1. Der Tod Flückigers erfolgte
an Verstopfung der Lungenarterien, welche als indirekte Folge
der dem Tode vorangegangenen Krankheit betrachtet werden muß.
2. Die Krankheit Flückigers ist mit größter Wahrscheinlichkeit
auf Vergiftung mit Phenylhydrazin zurückzuführen. 3. Zur
Annahme eines andern Betriebsunfalls liegt kein Grund vor.
Die Beklagte hat vor den kantonalen Instanzen weder zu diesem
Gutachten Ergänzungsfragen gestellt, noch Anordnung einer Ober
expertise verlangt. Gestützt auf dasselbe haben die kantonalen In
stanzen die Klage im Betrage von 4560 Fr. nebst Zins zu 5%
seit 17. Dezember 1897 gutgeheißen. Hievon sind 60 Fr. Beer
digungskosten, der Rest ist Entschädigungssumme wegen Verlust
des Verforgers. Von den thatsächlichen Feststellungen der Vorin
stanz ist noch hervorzuheben, daß von den zehn Kindern des
Flückiger eine 1872 geborene unverheiratete Tochter krank und
arbeitsunfähig ist und daß im weitern noch drei Kinder zur Zeit
des Todes des Flückiger unterstützungsberechtigt waren.
2. Wenn von einer Haftpflicht der Beklagten für die den Klä
gern aus dem Tode ihres Versorgers erwachsenen Folgen auf
Grund des vorliegenden Thatbestandes gesprochen werden kann, so
ist das jedenfalls nur möglich gestützt auf Art. 3 Fabrikhaftpflicht
gesetz, nicht dagegen gestützt auf Art. 1 und 2 daselbst; denn in
diesen beiden letztgenannten Bestimmungen wird die Haftpflicht des
Unternehmers für Betriebsunfälle aufgestellt, und um einen
Unfall handelt es sich vorliegend nach der Darstellung der Klage,
der Krankengeschichte und der Expertise offenbar nicht, da nicht
eine zeitlich begrenzte, gewaltsame äußere Einwirkung auf den
Körper des Flückiger stattgefunden hat. Gemäß jenem Art. 3
Fabrikhaftpflichtgesetz nun haftet der Unternehmer unter zwei
Voraussetzungen: erstens, wenn die von ihm betriebene Industrie
zu denen gehört, die der Bundesrat in Ausführung von Art. 5
litt. d des Fabrikgesetzes als solche bezeichnet, die gefährliche
Krankheiten erzeugen; und zweitens, wenn die Erkrankung erwie
senermaßen und ausschließlich durch den Betrieb der Fabrik erfolgt
ist. Jene erste Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; die Entschei
dung des Bundesrates hierüber ist, da sie sich auf den seinerseits
rechtsgültigen Bundesratsbeschluß vom 19. Dezember 1887 stützt
für die Gerichte maßgebend; die konkrete Entscheidung des Bun
desrates stellt sich als eine völlig zulässige Anwendung des ge
nannten rechtsgültigen Bundesratsbeschlusses dar. (Vgl. auch
Entsch. des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 736,
Erw. 3.) Jene zweite Voraussetzung gehört zweifellos in das
Gebiet des Beweises. Für das Bundesgericht kann es sich daher
gemäß Art. 81 Org. Ges. nur fragen, ob die Würdigung, die
der kantonale Richter dem Beweisergebnisse hat zukommen lassen,
aktenwidrig sei oder auf einer Verletzung bundesgesetzlicher Bestim
mungen beruhe; es wird daher namentlich zu prüfen sein, ob der
kantonale Richter den Begriff des Kausalzusammenhangs, wie er
in der genannten Gesetzesbestimmung (Art. 3 Fabrikhaftpflichtge
setz) niedergelegt ist, richtig angewendet oder aber verletzt habe.
Über diese für das Schicksal der Berufung entscheidende Frage
folgendes: Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Urteile im wesent
lichen, wie dies in der Natur der Sache lag, auf das Gutachten
der ärztlichen Sachverständigen gestützt. Wenn sie nun an Hand
dieses Gutachtens, in Verbindung mit der Thatsache, daß von
früheren Krankheiten Flückigers nichts bekannt geworden, den
Nachweis des ausschließlichen ursächlichen Zusammenhangs der
Erkrankung und des dadurch erfolgten Todes des Flückiger mit
dem Betriebe der Fabrik, d. h. mit der Arbeit, die ihm in der
Fabrik oblag, für gegeben hält, so kann darin weder eine Akten
widrigkeit, noch eine Verletzung bundesgesetzlicher Bestimmungen
erblickt werden. Da das Gutachten selber sich völlig auf Grund
age der Akten aufbaut und Aktenwidrigkeiten oder Verstöße gegen
die Logik nirgends enthält, sein spezifisch medizinischer Inhalt
aber sich der Beurteilung des nicht sachverständigen Richters
naturgemäß entzieht, so bleibt nur die Frage zu lösen, ob die
größte Wahrscheinlichkeit, die die Experten für den Kausalzu
sammenhang zwischen der Krankheit und dadurch dem Tode des
Flückiger und einer Phenylhydrazinvergiftung annehmen, für den
vom Gesetze (Art. 3 Fabrikhaftpflichtgesetz) verlangten Nachweis
genüge. Das ist aber zu bejahen. Allerdings muß daran festge
halten werden, daß es bei Klagen aus Art. 3 Fabrikhaftpflicht
gesetz (Haftpflicht aus Berufskrankheiten) mit dem dem Kläger
obliegenden Beweise nicht leicht genommen werden darf (vergl.
Entsch. des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 381).
Allein es liegt wohl in der Natur derartiger Betriebs oder Be
rufskrankheiten, daß ein ganz absoluter, strikter Beweis des Kausal
zusammenhangs zwischen Fabrikbetrieb (Arbeit) und Erkrankung in
vielen Fällen unmöglich geführt werden kann; diese Fälle mußten
aber vom Gesetz vorausgesehen werden, und es war nun gewiß nicht
dessen Meinung, in solchen Fällen die Haftpflicht auszuschließen.
3. Haftet so die Beklagte grundsätzlich für die den Klägern aus
dem Tode des Flückiger entstandenen Folgen, so ist bezüglich des
Quantitativs der von ihr zu leistenden Entschädigung zu bemer
ken: Unterhaltsberechtigt waren zur Zeit des Todes des Flückiger
nach der thatsächlichen Feststellung der Vorinstanz seine Ehefrau,
sowie vier von seinen zehn Kindern. An dieser thatsächlichen Fest
stellung ist umsomehr festzuhalten, als die Kläger gegen das vor
instanzliche Urteil die Berufung nicht ergriffen haben. Ebensø ist
das Alter der Ehefrau und der unterstützungsberechtigten Kinder
von der Vorinstanz festgestellt, und hat sie hievon und vom Ver
dienst des Flückiger ausgehend, das Kapital, das den Klägern
durch den vorzeitigen Tod ihres Versorgers entzogen wurde, in
richtiger Weise auf 4500 Fr. berechnet. Auch hat sie mit Recht
ausgeführt, daß weder dem Flückiger Selbstverschulden, noch dem
Beklagten Verschulden zur Last gelegt werden könne, und daß ein
Abzug für Zufall nicht gemacht werden dürfe, da es sich um eine
Erkrankung handelt (Art. 5 litt. a Fabrikhaftpflichtgesetz). Zum
Kapital von 4500 Fr. kommen noch die Beerdigungskosten im Be
trage von 60 Fr. Bezüglich Zinspflicht besteht kein Streit mehr.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. Mai 1900
in allen Teilen bestätigt.