Engagement breach is not a tort absent additional wrongful conduct

BGE 26 II 605Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II29 de nov. de 1899Dismissed

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The plaintiff sought damages of CHF 2,500 after the defendant did not go through with their engagement. The Federal Court held that the engagement contract itself falls under cantonal law, so contractual non-performance did not raise a federal-law issue. It then clarified that a broken engagement is not automatically an unlawful act under Art. 50 ff. OR. Only conduct involving an independent wrongful infringement of personality or property rights, such as insulting or deceitful behavior, could found tort liability. Because the defendant merely withdrew without such aggravating conduct, the appeal failed.

Sumário Omnilex

Art. 76 OR; Art. 50 ff. OR: Der Verlöbnisvertrag untersteht dem kantonalen Recht; die bundesrechtlichen Regeln über die Nichterfüllung von Obligationen finden als solche keine Anwendung. Der Verlöbnisbruch ist für sich allein weder unerlaubte Handlung noch Delikt, sondern höchstens Vertragsverletzung. Eine Haftung nach Art. 50 ff. OR setzt besondere, vom bloßen Rücktritt getrennte Umstände voraus, namentlich eine rechtswidrige Verletzung von Persönlichkeit oder Vermögen, etwa durch Beschimpfung, Bloßstellung, Rufschädigung oder täuschendes, eigennütziges Hinaushalten (E. 3–5). Der bloße Schmerz oder die Kränkung des anderen Teils infolge der Nichterfüllung genügt nicht.

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  1. Urteil vom 29. September 1900 in Sachen B. gegen K. Klage aus Verlöbnisbruch. Der Verlöbnisvertrag untersteht dem kan tonalen Rechte (Art. 76 O.-R.); daran ist durch Art. 29 u. 30 eidg. Ehegesetz nichts geändert. Wann ist der Verlöbnisbruch eine uner laubte Handlung im Sinne des Art. 50 ff. O.-R.? A. Durch Urteil vom 30. Mai 1900 hat das Kantonsgericht des Kantons Schwyz erkannt: Das Urteil des Bezirksgerichts March ist aufgehoben und das Begehren des Klägers des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Einreichung einer begründenden Rechtsschrift die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheißung seiner Klage. Die Beklagte beantragt in der Beantwortungsschrift Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
  2. Am 23. Mai 1899 erklärten I. M. B., Landwirt, von und in Tuggen, geb. 28. November 1836 und Marie K., Seidenwinderin, von und in Reichenburg, geb. 8. September 1854, vor dem Civilstandsamte Tuggen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen und verlangten die Verkündung ihres Ehe versprechens. Die Eheverkündung wurde am 26. Mai 1899 im schwyzerischen Amtsblatte publiziert (welche Publikation auch in Nr. 41 des March Anzeigers vom 27. Mai 1899 reproduziert wurde). Zum Eheabschlusse kam es indes, obschon ein Einspruch nicht erfolgte, nicht. Am 8. Juni 1899 ließ der Bräutigam der Braut schreiben, daß er nächsten Samstag den 10. ds., nachmit tags um 3 Uhr bei ihr eintreffen werde, um sie zur Vereheli chung abzuholen; sollte es Ihnen nicht dienen, bitte um um gehenden Bericht, ansonst er Sie zu Schadenersatz verpflichten würde. Die Braut telegraphierte hierauf am 10. Juni an den Bräntigam: Heute nicht kommen. Hierauf schrieb der Civil standsbeamte von Tuggen (August Weber) am 13. Juni 1899 im Auftrage des Bräutigams an die Braut: Nachdem es Ihnen ungelegen war, auf die im Auftrage Ihres Bräutigams Meinrad

B. gemachte Mitteilung Samstag den 10. dies die Verehelichung mit ihm einzugehen, wiederhole in dessen Auftrag, daß er nächsten Samstag d. 17. ds. ca. 4 Uhr Sie abholen will. Sollte es Ihnen wiederum ungelegen sein, wollen Sie gefl. den Grund der Ver schiebung angeben. Auf diese Zuschrift erwiderte die Braut durch Brief an den Civilstandsbeamten Weber vom 15. Juni 1899: Für's Erste war letzte Woche sehr krank, hatte heftige Hals entzündung (Diphteritis) und jetzt noch nicht so weit hergestellt bin, daß also an eine Hochzeit vorderhand nicht zu denken ist. Für's Zweite mag es mir auch nicht convenieren, ohne jeglichen Brautstaat aufzutreten, wie eine hergelaufene Vagabundin, der Hr. Bräutigam scheint aber von dieser Sitte keine Notiz zu nehmen. Im Ganzen könnte man von einer solchen Verbindung kein Glück hoffen, da alles nur Kupplerwerk ist und alles von Anfang bis Ende lauter Lug und Trug ist. Wollen Sie nun gütigst dies dem Hrn. Bräutigam mitteilen. Der Bräutigam ließ noch durch den Gemeindeweibel Alois Kistler von Reichen burg der Braut eine Anzeige zustellen, welche nach des Bräuti gams Behauptung dahin gegangen sein soll, daß die Braut sich bis zum 18. Juli zu erklären habe, ob sie ihr Eheversprechen halten wolle oder nicht; sollte keine Antwort erfolgen, so würde der Bräutigam annehmen, sie ziehe ihr Eheversprechen zurück. Nach der Zeugenaussage des Gemeindeweibels, der übrigens von dem Inhalte der Anzeige keine Kenntnis genommen zu haben er klärte, sagte die Braut bei deren Zustellung, sie sei durch diese Anzeige überrascht und noch zu wenig besonnen, um sich schon jetzt bestimmt äußern zu können, es pressiere auch noch nicht. Nach der Zeugenaussage einer Frau Karolina Spörri in Rei chenburg forderte die Braut, bei der Rückkehr vom Civilstandsamte, den Bräutigam auf, ihren Hausrat zu holen; derselbe habe diesen aber nicht erhalten. Gemäß Weisung vom 29. November 1899 klagte der Bräutigam gegen die Braut auf Zahlung einer Ent schädigung von 2500 Fr. wegen Verlöbnisbruchs. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. 2. Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Entsch., Bd. XV, S. 431 ff.; XIX, S. 158, S. 399, Erw. 1; XXII, S. 531 ff., Erw. 2, Hüßer gegen Husi, S. 1135 ff. Erw. 2 ff. Reichmuth gegen Wiget), ist der Verlöbnisvertrag ein fa milienrechtlicher Vertrag, welcher nach Art. 76 O. R. durch das kantonale Recht geregelt wird, so daß auf denselben die vertrags rechtlichen Normen des O. R. (speziell die Grundsätze über Er füllung der Obligationen, Folgen der Nichterfüllung u. s. w.) jedenfalls als solche, als Normen des eidg. Rechts keine Anwen dung finden. Daran ändert es selbstverständlich nichts, daß das schwyzerische Recht ausdrückliche Gesetzesbestimmungen über den Verlöbnisvertrag nicht enthält; trotz dieses Mangels ist, da eben die Materie, welcher der Verlöbnisvertrag angehört, das Familien recht, der kantonalrechtlichen Ordnung unterliegt, nach kantonalem Rechte (dem Gewohnheitsrecht bezw. den allgemeinen Grundsätzen des kantonalen Rechts) zu entscheiden, ob überhaupt und eventuell unter welchen Voraussetzungen dem Verlöbnisvertrage rechtliche Wirkung zukommt, inwieweit der Rücktritt von demselben zum Schadenersatze (wegen Nichterfüllung einer Vertragspflicht) ver pflichtet, welcher Schaden zu ersetzen ist u. s. w. Es kann näm lich auch nicht etwa gesagt werden, Form und Wirkungen des Verlöbnisses seien in Art. 29 und 30 C. St. G. bundesrechtlich geregelt. Denn das Eheversprechen, von welchem hier die Rede ist, welches die Grundlage der Verkündung bildet und zu den Förmlichkeiten der Eheschließung gehört, ist von dem Verlöbnisse als selbständigem Vertrage verschieden; letzteres untersteht hinsicht lich seiner Form und seiner Folgen grundsätzlich dem kantonalen und nicht dem eidgenössischen Recht, wobei nur die Beschränkung Platz greift, daß nach bundesrechtlichen Grundsätzen weder ein gerichtlicher Zwang zur Eheschließung stattfinden darf, noch die Folgen des Verlöbnisvertrages derart geregelt werden dürfen, daß dadurch faktisch die Freiheit der Eheschließung vernichtet wird. Da letztere bundesrechtlichen Beschränkungen hier nicht in Frage stehen, so ist das Bundesgericht zu Beurteilung der vorliegenden Klage, insoweit dieselbe als eine Vertragsklage, eine vertragliche Schaden ersatzklage wegen Nichterfüllung des Eheversprechens durch die Beklagte sich qualifiziert, gemäß Art, 56 und 57 O. G. nicht kompetent, indem insoweit nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht anwendbar und auch nicht etwa eidgenössisches Recht von der Vorinstanz angewendet worden ist. 3. Nun wird indeß die Klage nicht nur auf die Nichterfüllung des Verlöbnisses durch die Beklagte begründet, sondern es wird zu

deren Begründung auch auf Art. 50 ff., speziell Art. 55 O. R. abgestellt, also geltend gemacht, es liege im Rücktritte vom Ver löbnisse in concreto eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 f. O. R., d. h. eine Handlung, welche, auch abgesehen von der Verletzung der Vertragspflicht aus dem Verlöbnisver trage, widerrechtlich sei. In dieser Hinsicht ist, wie das Bun desgericht stets anerkannt hat, eidgenössisches Recht maßgebend, und das Bundesgericht ist daher zur Beurteilung der Berufung kompetent und hat auf deren Prüfung einzutreten. 4. Dabei ist aber grundsätzlich festzuhalten: In dem Verlöb nisbruch an sich liegt keine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50 ff. O. R., kein Delikt. Derselbe enthält, sofern eben das maßgebende kantonale Recht den freien und willkürlichen Rück tritt vom Verlöbnis gestattet, oder sofern das Verlöbnis nach dem maßgebenden kantonalen Rechte wegen mangelnder Form und rechtlich nicht gültig ist, überhaupt nichts rechtswidriges; sofern dagegen das kantonale Recht den freien Rücktritt vom Verlöbnisse nicht gestattet und das Verlöbnis nach kantonalem Rechte gültig ist, so liegt in dem Verlöbnisbruch allerdings eine Rechtswidrigkeit, allein kein Delikt, sondern eine bloße Vertrags verletzung. Er enthält die Verletzung einer vertraglich übernom menen rechtlichen Verpflichtung, aber er ist keine Handlung welche gegen ein allgemeines, d. h. auch abgesehen von besonders übernommener vertraglicher Verpflichtung geltendes Gebot der Rechtsordnung verstoßen würde. Er ist nur deshalb rechtswidrig, weil er vertragswidrig ist. Schutz gegen den Verlöbnisbruch an sich gewähren daher nur diejenigen Normen, welche die Folgen der Nichterfüllung des Verlöbnisvertrages regeln, d. h. die Normen des kantonalen Rechts, nicht dagegen die Bestimmungen des eidg. O. R. über die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung. Damit diese letzteren zur Anwendung kommen, müssen besondere Umstände vorliegen, zufolge welchen der Verlöbnisbruch sich als eine, auch abgesehen von der Verletzung einer übernommenen Vertragspflicht, rechtswidrige Handlung, als ein rechtswidriger Angriff auf ein Rechtsgut darstellt, welches durch die Rechtsord nung allgemein, nicht nur in der Richtung gegen Verletzung be sonderer vertraglicher Verpflichtungen, geschützt ist. Das Verhalten des vom Verlöbnis zurücktretenden Teils muß also ein solches sein, welches sich auch dann, wenn ein vertraglicher Anspruch, es, weil das kantonale Recht einen solchen überhaupt nicht kennt, sei es wegen mangelnder Form des Verlöbnisses, nicht besteht, als ein rechtswidriges, Persönlichkeits oder Vermögensrechte des an dern Teils verletzendes darstellt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Bruch des Verlöbnisses in verletzender, den andern Teil der Mißachtung oder dem Gespötte unverdient aussetzender oder seinen guten Ruf gefährdender Art und Weise erfolgt, oder wenn der vom Verlöbnis Zurücktretende mutwillig öder gar etwa in eigennütziger oder unlauterer Absicht den andern Teil über seine wahre Absicht getäuscht und hingehalten hat u. dgl. Dagegen kann selbstverständlich nicht deshalb allein von einer widerrecht lichen ernstlichen Verletzung persönlicher Verhältnisse gesprochen werden, weil durch den einseitigen Rücktritt vom Verlöbnisse der andere Teil, was ja in größerem oder geringerem Maße stets der Fall sein wird, sich gekränkt oder schmerzlich berührt fühlen mag. Denn dies ist einfach eine Folge der Nichterfüllung des Verlöbnisses an sich. 5. Werden diese allgemeinen Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, so erscheint die Berufung ohne weiteres als un begründet. Zwar ist es zweifelhaft, ob es richtig ist, daß, wie die Vorinstanz anzunehmen scheint, es nicht erwiesen sei, daß die Be klagte das Verlöbnis aufgelöst habe. Freilich hat die Beklagte nie mals ausdrücklich erklärt, sie trete vom Verlöbnisse zurück, allein in ihrem thatsächlichen Verhalten wäre doch wohl eine stillschwei gende Erklärung in diesem Sinne, eine thatsächliche Weigerung, das Eheversprechen zu vollziehen, zu erblicken. Allein auch hievon ausgegangen erscheint die Klage, insoweit sie in die Kompetenz des Bundesgerichts fällt, als unbegründet. Denn es mangelt durchaus an Momenten, welche den Rücktritt vom Verlöbnisse zu einem Delikte stempeln würden. Die Beklagte ist einfach der Vollziehung des Verlöbnisses thatsächlich ausgewichen, weil sie, wie es scheint, davon kein Glück sich versprach, also weil sie das selbe bereute, ohne dabei irgendwie in verletzender, den Kläger bloßstellender oder seine Ehre oder seinen guten Ruf gefährdender Weise vorzugehen. Unter diesen Umständen ist klar, daß in ihrem Rücktritte vom Verlöbnisse höchstens eine Vertragsverletzung, nicht aber ein Delikt gefunden werden kann, um so mehr, als die Art

Civilrechtspflege und Weise, wie der Kläger von Anfang an mit Schadenersatz forderung drohte und die Braut durch Amtspersonen zur Voll ziehung der Trauung auffordern ließ, in der That mehr geeignet war, die Braut vom Eheabschlusse abzuschrecken, als sie dazu zu bestimmen. Mit Rücksicht auf dieses Verhalten des Klägers, wel cher das Verhältnis zu seiner Braut in ganz geschäftsmäßiger Weise behandelte, kann denn übrigens auch kaum von einer ernstlichen Verletzung der persönlichen Verhälnisse des Klägers gesprochen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und demnach das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz in allen Teilen bestätigt.

Palavras-chave

engagement breachtort liabilitycontractual liabilitypersonality rightscantonal lawdamages claim

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the Federal Court had jurisdiction over a damages claim based on breach of engagement as a contract claim governed by cantonal law.

Decisão extraída

No jurisdiction existed insofar as the claim was based on contractual non-performance, because the engagement contract is governed by cantonal law under Art. 76 OR, not federal obligations law.

Fundamentação extraída

The engagement is a family-law contract regulated by cantonal law; therefore the federal contract-law rules on non-performance do not apply as such.

Questão jurídica principal

Whether the defendant's withdrawal from the engagement constituted an unlawful act under Art. 50 ff. OR.

Decisão extraída

Not on the facts found. A mere breach of engagement is not, by itself, a tort; it becomes tortious only if accompanied by independent wrongful conduct such as humiliation, defamation, deceit, or other infringement of protected rights.

Fundamentação extraída

The court distinguished simple contractual breach from an independently wrongful attack on personality or property rights. Here the defendant merely withdrew because she no longer wished the marriage and did so without insulting, exposing, or deceiving the plaintiff in a legally relevant way.

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