- Urteil vom 29. Juni 1900 in Sachen
Bank in Zofingen gegen Baumann und Genossen,
Bürgschaft für einen offenen, laufenden Kredit, bis auf einen Maximai
betrag. Kreditüberschreitung durch den Hauptschuldner. An
zeigepflicht des Gläubigers an die Bürgen? Anrechnung einer
Zahlung des Hauptschuldners auf den verbürgten Betrag.
A. Durch Urteil vom 3. April 1900 hat das Obergericht des
Kantons Aargau erkannt:
Beide Parteien sind mit ihren Appellationsbegehren abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei in Abänderung
desselben die Klage vollständig gutzuheißen. Was insbesondere
die Einrede der dolosen Kreditüberschreitung anbelange, so sei
dieselbe jedenfalls gegenüber den beiden Bürgen R. Gloor, alt
Ammann, und Luise Baumann als unbegründet zu erklären.
der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der Beru
fungsklägerin seinen schriftlich gestellten Berufungsantrag. Der
Anwalt der Berufungsbeklagten beantragt Abweisung der Be
rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin (Bank in Zofingen) hat dem F. Baumann,
Besitzer einer Konservenfabrik in Seon, am 9. Oktober 1894
einen Kredit in laufender Rechnung im Betrage von 20,000 Fr.
eröffnet. Laut Urkunde vom gleichen Tage verpflichteten sich die
Beklagten Rud. Gloor und Luise Baumann ihr gegenüber für
diesen Kredit bis zum Hauptbetrage von 20,000 Fr. nebst den
jeweils ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten, wie sich
solches durch Abschluß der Bücher ergeben wird, als Bürgen
und Selbstzahler. In der Urkunde ist bemerkt: Wenn die Bank
in Zofingen dem hievorgenannten F. Baumann weitere Kredite
bereits gewährt hat, oder noch gewähren wird, sei es, daß die
selben gemeinschaftlich mit dem durch diesen Akt versicherten Kredit
benutzt werden, sei es, daß deren Ausbeutung getrennt von
einander erfolgt, so soll die Haftbarkeit der Bürgen und Selbst
zahler dadurch nicht eingeschränkt werden, sondern sich stets er
strecken auf die vorgenannte Kreditsumme nebst vollem Auflauf
an Zinsen, Provisionen und allfälligen Kosten an dem jeweiligen
Gesamtguthaben der Gläubigerin. Nachdem am 24. Juni 1897
die Klägerin dem Kreditnehmer mitgeteilt hatte, daß sie ihm den
eröffneten Kredit im Betrage von 20,000 Fr. nebst Kredit
überschreitung auf den 15. Juli nächsthin kündige, verpflichteten
sich, durch Urkunde vom 15. Juli 1897, die übrigen Beklagten
als weitere Bürgen solidarisch mit dem Kreditnehmer und den
beiden bisherigen Bürgen, und zwar für jedes Guthaben der
Bank in Zofingen bis auf den Betrag von 20,000 Fr. samt den
jeweils ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten, bestehe
es heute schon, oder erwachse es erst in Zukunft aus dem
Kontokorrentverkehr. In dem Verpflichtungsakt ist gesagt, der
bisher von Gloor und Luise Baumann verbürgte Kredit sei
gegenwärtig vom Schuldner in vollem Umfange in Anspruch
genommen. Laut der zu den Akten gebrachten Korrespondenz
scheinen schon im November 1897 zwischen dem Kreditnehmer
Baumann und der Klägerin Unterhandlungen betreffend Ab
zahlung des Kredites auf 31. Dezember 1897 stattgefunden zu
haben. Am 4. Dezember 1897 fragte Baumann die Klägerin
an, ob sie gegen Einzahlung von rund 20,000 Fr. die Bürgen
ihrer Verpflichtung entlassen, und sich bis 31. Dezember für den
Rest mit ihm allein begnügen würde, unter der ganz bestimmten
Zusicherung der gänzlichen Tilgung der Schuld. Die Klägerin
antwortete ihm am 8. Dezember: Auf Ihre Zuschrift vom
- crt. zurückkommend, teilen wir Ihnen mit, daß unsere Behörde
lediglich aus prinzipiellen Gründen den Bürgschaftsakt nicht
herausgeben will, bis die ganze Position regliert sein wird. Es
kann uns nicht dienen, Ihnen einen Blankokredit zu bewilligen,
währenddem Sie den gedeckten Kredit auf ein anderes Institut
übertragen. Am 9. Dezember verlangte Baumann Ausrechnung
auf den 15. gl. Mts., mit der Bemerkung, daß nach seinen Ein
tragungen seine Schuld 23,290 Fr. 90 Cts. ohne Zins betrage,
und fragte die Klägerin gleichzeitig an, ob sie eventuell für
einen stehen zu lassenden Betrag von 3500 Fr. ein Sparkassa
büchlein als Faustpfand annehmen würde. Die Klägerin über
mittelte dem Baumann am 11. Dezember den auf 15. Dezember
abgeschlossenen Auszug seiner Rechnung, der mit einem Saldo
zu ihren Gunsten von 23,912 Fr. (Soll: 30,482 Fr. 55 Cts.,
Haben: 6570 Fr. 55 Cts.) abschloß, und fügte bei: Wir er
klären uns bereit, Ihnen die Bürgschaftsverpflichtung gegen Ent
richtung des entsprechenden Rominalbetrages auszuhändigen, und
sind ferner damit einverstanden, Ihre unverfallenen Wechsel unter
dem gewohnten Vorbehalt zurückzubehalten, insofern Sie uns für
den restierenden Saldo von 3912 Fr. das proponierte Kassa
büchlein der allgemeinen Aargauischen Ersparnißkasse als vorüber
gehende Sicherheit faustpfändlich hinterlegen. Auf den 15. De
zember ließ Baumann der Klägerin durch die Aargauische Kredit
anstalt 15,000 Fr. bezahlen, und stellte weitere Anschaffungen
ür die nächsten Tage in Aussicht. Diese erfolgten jedoch nicht.
Das Kontokorrentverhältnis wurde dann weiter fortgesetzt. Im
Juni 1898 geriet Baumann in Konkurs; seine Schuld aus
dem Kontokorrentverhältnis betrug am 28. Juni 1898 20,564
Fr. Mit Klage vom 16. Februar 1899 stellte die Klägerin das
Rechtsbegehren, die Beklagten unter solidarischer Haft zu verur
teilen, ihr diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 1898
zu bezahlen.
2. Gegenüber dieser Klage werden von den Beklagten heute
noch zwei Einreden festgehalten. Diese Einreden gehen dahin:
Die Klägerin habe den neuen Bürgen verschwiegen, daß der
Schuldner die Kreditsumme nicht bloß voll benutzt, sondern er
heblich überschritten hatte. Die Überschreitung habe am 30. Juni
1897 3655 Fr. betragen und 14 Tage nachher, auf den Zeit
punkt des Inkrafttretens der neuen Bürgschaftsverpflichtung
(15. Juli 1897) 4633 Fr., oder mit Hinzurechnung von
49 Fr. Anteil Zins und Provision 4682 Fr. Die Klägerin
sei nicht befugt gewesen, die diese Überschreitung des Kredites
darstellende Summe mit der verbürgten Kreditsumme selber zu
vermengen, und die auf die neue Bürgschaft folgenden Leistungen
des Schuldners auch auf sie zu beziehen. Wenn die Klägerin
die Bürgen zwar für einen künftigen und den bisherigen Kredit
verpflichtet habe, aber nur in dem limitierten Betrage von
20,000 Fr. und wenn sie insbesondere die bisherige Kreditschuld
nur auf diese 20,000 Fr. und nicht höher beziffert habe, so
seien die Bürgen wohl für die künftige Bewegung des Kredites
und die bisherige, aber für die bisherige nur bis zu 20,000 Fr.
verpflichtet, und alle Leistungen, die der Kreditnehmer vom
15. Juli weg in den Kredit gemacht habe (wie andrerseits alle
Bezüge daraus), hätten den Bürgen auf ihre Bürgschaftssumme
verrechnet werden sollen. Wenn aber aus der Kreditrechnung
vom 15. Juli 1897 an die den Bürgen verheimlichte Über
schreitung von 4682 Fr. überhaupt wegzufallen habe, so habe
sich die wirkliche Schuldigkeit der Bürgen auf den 15. Dezember
1897 überhaupt um diesen Betrag vermindert. In die Seite des
Soll kommen somit in der Abrechnung vom 15. Dezember 1897
30,482 Fr. 55 Cts. 4682 Fr. Fr. 25,800 55
in die Seite des Haben unverändert.
6,570 55
so daß hiernach der wirkliche Saldo zu Lasten
der Bürgen bloß
Fr. 19,230
betrage. Von dieser Summe müssen aber im weitern die 15,000 Fr.
in Abzug fallen, welche der Klägerin auf den 15. Dezember
1897 einbezahlt worden seien. Denn diese 15,000 Fr. seien keine
bloße Leistung in den laufenden Kredit, sondern eine Tilgung
der Kreditsumme, eine Abzahlung, gewesen; sie seien vom Kredit
nehmer geleistet, und vom Kreditgeber empfangen worden, damit
dadurch der verbürgte Kredit, der Bürgschein, ausgelöst werde.
Die Tilgungszahlung sei erfolgt und entgegengenommen worden
nicht auf die gesamte, faktisch vorhandene, sondern nur auf die
verbürgte, den Bürgen seiner Zeit offenbarte Kreditschuld von
20,000 Fr. Dazu komme, daß die Bürgen selbst es gewesen seien,
welche die 15,000 Fr. geliefert haben. Als nämlich Baumann
den Plan gefaßt, den verbürgten Kredit in Zofingen abzulösen,
habe er die Bürgen um die Übernahme einer gleich großen Bürg
schaft bei der Kreditanstalt in Aarau ersucht, damit er daraus
den Kredit bei der Klägerin decken könne. Diesem Gesuch hätten
sie entsprochen, und es sei auch wirklich die Absicht Baumanns
gewesen, die verbürgte Kreditschuld in Zofingen mit den 20,000 Fr
die ihm die Bürgen nun in Aarau verschafft hätten, zu tilgen;
nur habe er diesen Willen bei bloß ¾ der Summe ausgeführt,
und die restierenden 5000 Fr. entgegen seinem Versprechen für
sich behalten.
3. Die beiden kantonalen Instanzen haben übereinstimmend
die hievor bezeichneten Einreden der Beklagten für begründet er
achtet, und demgemäß die von denselben an die Klägerin zu be
zahlende Summe auf 4230 Fr., samt Zins à 5½ vom 1. Ja
nuar 1898 an, angesetzt.
Was die erste Einrede anbetrifft, so kann der Entscheidung der
Vorinstanz nicht beigetreten werden. Die Vorinstanz nimmt an,
die Klägerin hätte, wenn sie beabsichtigte, die bei Eingehung der
Bürgschaft bestehende Kreditüberschreitung im ordentlichen Konto
korrentverkehr auszugleichen, die Pflicht gehabt, den Bürgen von
dieser Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben. Die Klägerin
habe dies nicht gethan, sondern die Bürgen in dem irrtümlichen
Glauben gelassen, daß der dem Hauptschuldner gewährte Kredit
blos 20,000 Fr. betragen habe; aus diesem Irrtum dürfe jedoch
weder der Klägerin Nutzen, noch den Beklagten Schaden er
wachsen, und es folge daraus, daß fene, den verbürgten Kredit
überschreitenden 4633 Fr., welche aus Zahlungen im ordent
lichen Kontokorrentverkehr getilgt worden seien, von der den
Bürgen auffallenden Schuld in Abzug gebracht werden müssen.
Dagegen ist zu bemerken: Die Beklagten haben sich nicht für
eine bei Eingehung der Bürgschaft definitiv festgesetzte Schuld,
deren Umfang sich um den Betrag der nachher folgenden Ein
zahlungen des Schuldners vermindert hätte, verbürgt, sondern
für einen offenen, in laufender Rechnung gewährten Kredit, und
hafteten darnach für den jeweilen aus dem periodischen Abschluß
der Kontokorrentrechnung zu Lasten des Kreditnehmers sich er
gebenden Saldo bis zum vereinbarten Maximalbetrage von
20,000 Fr. nebst Zinsen, Provisionen und Kosten. Ob die
Klägerin dem Hauptschuldner in höherem Betrage Kredit ge
währte, als im Krediteröffnungsvertrag ausgemacht war, be
rührte die Bürgen nicht, denn diese hafteten in keinem Falle für
mehr als einen Rechnungssaldo von 20,000 Fr. nebst Zinsen
u. s. w. Die Klägerin hatte deshalb auch keine Verpflichtung,
den Bürgen bei Eingehung der Bürgschaft von der damals be
standenen Kreditüberschreitung Kenntnis zu geben: sie durfte
ohne weiteres die Einzahlungen, welche der Hauptschuldner in
den Kontokorrent leistete, auf den ganzen Kredit, den sie diesem
gewährte, anrechnen, selbst wenn dieser Kredit den Betrag, für
welchen die Beklagten sich verbürgt hatten, überstieg.
4. Dagegen ist der Vorinstanz darin beizustimmen, daß sich
die Bürgschaftsschuld durch die Zahlung der 15,000 Fr. vom
15. Dezember 1897 um diesen Betrag vermindert hat. Aus
der zwischen der Klägerin und dem Hauptschuldner gewechselten
Korrespondenz ergibt sich, daß der Hauptschuldner die Einzahlung
der 15,000 Fr. zu dem Zwecke machte, um die verbürgte Kredit
schuld abzulösen. Die Vorinstanz stellt ferner in nicht aktenwidri
ger, und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise that
sächlich fest, daß die Bürgen dem Hauptschuldner diese Summe
zu dem angegebenen Zwecke verschafft haben und daß dieser Um
stand der Klägerin bekannt gewesen sei. Nun ist freilich zwischen
der Klägerin und dem Hauptschuldner das Kontokorrentverhältnis
nachher gleichwohl fortgesetzt und die Zahlung der 15,000 Fr.
nicht als teilweise Tilgung der Kontokorrentschuld, sondern als
bloße Einzahlung in die laufende Rechnung behandelt worden;
allein gegenüber den Bürgen mußte sich die Klägerin diese Zah
lung auf die damals bestehende Kreditschuld anrechnen lassen;
sie durfte sie ihnen gegenüber nach den Grundsätzen über Treu
und Glauben nicht anders behandeln, denn als eine zum Zwecke
der teilweisen Tilgung der verbürgten Schuld geleistete Zahlung,
nachdem sie wußte, daß die Bürgen dem Hauptschuldner die
betreffende Summe ausschließlich zu diesem Zwecke verschafft
hatten. Durch jene Zahlung ist demnach die Summe, für welche
die Bürgen fortan noch zu haften hatten, auf 5000 Fr. nebst
den ausstehenden Zinsen, Provisionen und Kosten reduziert
worden. Diese Zinsen 2c. betragen, nach der unbestrittenen An
gabe der Beklagten in der Duplik, 49 Fr. Die Beklagten sind
daher, in Abänderung des angefochtenen Urteils, zu verpflichten,
der Klägerin die Summe von 5049 Fr. nebst den kantonal
gerichtlich gutgeheißenen Prozeßzinsen zu bezahlen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird dahin für begründet erklär
daß die Summe, welche die Beklagten ihr zu bezahlen haben,
auf 5049 Fr. nebst 5 % Zinsen seit 1. Januar 1898 erhöht
wird. Im Übrigen wird das kantonalgerichtliche Urteil bestätigt.