- Urteil vom 26. Januar 1900 in Sachen
Bock Cie. gegen Lutz.
Vertragliches Konkurrenzverbot sanktioniert durch Konventionalstrafe
Uebertretung des Verbotes? Beteiligung an einem Geschäft?
A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1899 hat die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, an die Klägerin 12,460 Fr. 72 Cts.
nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 1895 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt, es sei die von
der Beklagten als Konventionalstrafe geltend gemachte Gegenfor
derung (15,000 Fr.) gutzuheißen, und die Klage abzuweisen.
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt der
Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt der Klägerin
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Ehemann der Klägerin, Friedrich Lutz, hatte seit 1892
in Zürich mit Friedrich Bock unter der Firma Bock Lutz die
Fabrikation von Maschinen für Herstellung von Mineralwassern
und Siphons betrieben. Am 1. März 1895 trat Fr. Lutz aus,
und Bock gründete mit einem Fr. Schmid unter der Firma
Bock Cie. eine neue Kollektivgesellschaft, die Aktiven und Pas
siven der erloschenen Firma übernahm und das Geschäft weiter
führte. Am gleichen Tage stellte Friedrich Lutz der Firma Bock
Cie. eine die ökonomische Auseinandersetzung mit dieser Firma
beschlagende Erklärung aus, in welcher u. a. gesagt ist: Bei
meinem Austritt aus der Firma Bock Lutz erkläre ich ausdrück
lich, innerhalb fünf Jahren weder in eine Konkurrenzfirma ein
zutreten, noch eine zu gründen, oder mich selbst dabei zu beteili
gen; sollte auch nur im geringsten Falle dieses eintreten, so ver
pflichte ich mich sofort, an diesem Tage 15,000 Fr., geschrieben
fünfzehntausend Franken an Hrn. Bock oder dessen Rechtsnach
folger zu zahlen. Dieser Passus gilt sowohl für die Schweiz als
auch für Deutschland. Mit friedensrichterlicher Weisung, einge
reicht dem Bezirksgericht Zürich am 20. Januar 1898, machte
nun die Klägerin als Cessionarin ihres Ehemannes Friedr. Lutz
gegen die beklagte Firma Klage auf Zahlung des Guthabens des
Friedr. Lutz aus dem Gesellschaftsverhältnis anhängig; und zwar
bezifferte sie dieses Guthaben auf 17,393 Fr. 97 Cts. Neben
andern Einwendungen machte die Beklagte geltend, sie besitze eine
Gegenforderung im Betrage von 15,000 Fr., da Friedr. Lutz
das am 1. März 1895 eingegangene Konkurrenzverbot schon im
nämlichen Jahre 1895 und seither fortwährend übertreten habe.
Nach der Gestaltung der Parteianträge in der bundesgerichtlichen
Instanz liegt einzig noch diese Gegenforderung im Streite. Zu
deren Begründung hat die Beklagte im wesentlichen vorgebracht:
Friedr. Lutz habe sich am Geschäfte seines Bruders Eugen Lutz
beteiligt, der (laut Handelsamtsblatt von 1895, Seite 805 und
1896, Seite 515, vom 25. Juli 1895 1. Mai 1896) am
Hirschengraben in Zürich einen Mineralwasserhandel und Handel
mit Siphons und Limonadenflaschen, Kohlensäure, Essenzen, also
die nämlichen Artikel, wie die Beklagte sie halte, betrieben habe.
Eugen Lutz sei thatsächlich nur der Strohmann und Friedr. Lutz
der Eigentümer des Geschäftes gewesen, dieser habe das Geld ge
liefert, disponiert, die Wechsel eingelöst und die Kunden besucht,
und die Klägerin habe die Bücher und Korrespondenz geführt.
In den Büchern habe Friedrich Lutz als Einleger des Kapitals
figuriert; dann auf einmal seien die Bücher auf Eugen Lutz um
geschrieben worden. Ein Jules Frei in Thalweil sei speziell auf
Zureden des Friedrich Lutz, und unter fälschlichen Vorgaben, be
wogen worden, als Associé in das Geschäft des Eugen Lutz ein
zutreten. Friedr. Lutz habe auch gesucht, der Beklagten Kunden
wegzufangen, und Bestellungen von Siphonflaschen für Eugen
Lutz gemacht. Der Schaden, der der Beklagten aus dieser Kon
urrenz erwachsen sei, sei um so größer und empfindlicher, als
Friedrich Lutz seinen Bruder veranlaßt habe, das Geschäft an
einen gewissen Etter zu verkaufen, der dasselbe gut betreibe. Im
Frühling 1896 habe sodann Friedrich Lutz ein eigenes Geschäft
in elektrischen Apparaten und Maschinen eröffnet, daneben ver
kaufe er auch Limonadenapparate, Siphons, Limonadenflaschen,
Kohlensäure u. s. w., ferner mache er der Beklagten Konkurrenz
durch Verkauf von Metallen (Zinn, Kupfer und Messing). Die
Beklagte sei um so mehr berechtigt, die volle Konventionalstrafe
von 15,000 Fr. zu fordern, als die Konkurrenz eine dolose, und
die Mittel, sie zu verdecken, geradezu verwerfliche seien. Die Klä
gerin hat die Forderung wegen Übertretung des Konkurrenzver
botes gänzlich bestritten, indem sie vorbrachte: Das Konkurrenz
verbot sei ein unsittliches, indem dasselbe gegen die Gewerbefreiheit,
sowie gegen die Erwerbsfreiheit des Einzelnen verstoße, und schon
deshalb ungültig. Endlich sei Friedrich Lutz weder Inhaber des
unter dem Namen seines Bruders betriebenen Geschäftes gewesen,
noch habe er sich an demselben beteiligt. Nachdem Eugen Lutz
aus dem Geschäfte der Beklagten, wo auch er eine Stellung ge
habt habe, ausgetreten sei, habe er, weil er keine andere Beschäf
tigung gefunden, einen Handel in Kohlensäure, Sirup und Essen
zen angefangen und nachher den Sirup selbst fabriziert. Es werde
bestritten, daß dieses Geschäft demjenigen der Beklagten Konkur
renz gemacht habe, und daß Friedrich Lutz in dasselbe Geld ein
gelegt, Kunden besucht und sonst für dasselbe thätig gewesen sei.
Friedr. Lutz sei am 15. April 1895 in den Dienst der Turrikum
Metallwerke in Angenstein bei Basel eingetreten, und habe dort
zu thun gehabt. Nur am Sonntag sei er heimgekommen. Eugen
Lutz habe gewußt, daß die Mutter der Klägerin Geld habe, und sich
an letztere gewendet, mit dem Gesuch um Vermittelung eines
Darlehens von 3000 Fr.; er habe denn auch 2400 Mark erhal
ten, welchen Betrag er nach Aufgabe seines Geschäfts wieder
zurückerstattet habe. Nicht Friedr. Lutz, sondern die Klägerin habe
in den Büchern des Eugen Lutz als Gläubigerin figuriert. Friedr.
Lutz habe bei demselben weder einen Kapitalkonto, noch einen
Kontokorrent gehabt. Das Geschäft, das Friedr. Lutz gegenwärtig
betreibe, führe absolut keine Konkurrenzartikel. Der Beklagten sei
überhaupt kein Schaden entstanden.
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3. An der Einrede, daß die das Konkurrenzverbot betreffende
Vereinbarung widerrechtlich und unsittlich sei, hat der Anwalt der
Klägerin in seinem heutigen Vortrage nicht mehr festgehalten,
und zwar mit Recht. (Wird des näheren ausgeführt.
4. Es muß sich also fragen, ob Friedr. Lutz das Konkurrenz
verbot, dem er sich durch seine Erklärung vom 1. März 1895
der Beklagten gegenüber unterworfen hat, übertreten habe. Bei
Beurteilung dieser Frage ist gemäß Art. 81 Org. Ges. die von
dem kantonalen Gerichte vorgenommene Feststellung des That
bestandes für das Bundesgericht maßgebend, es wäre denn, daß
eine Feststellung mit dem Inhalt der Akten im Widerspruch
stünde, oder auf einer bundesgesetzliche Bestimmungen verletzenden
Würdigung des Beweisergebuisses beruhte. Die Beklagte behauptet
nun, Fried. Lutz habe sich in doppelter Hinsicht einer Übertretung
des Konkurrenzverbotes schuldig gemacht: einmal durch seine An
teilnahme an dem unter dem Namen seines Bruders Eugen Lutz
geführten Geschäft, und sodann durch den Betrieb seines eigenen
im Frühjahr 1896 gegründeten Geschäfts. Dieser letztere Vorwurf
erscheint jedoch ohne weiteres als unbegründet angesichts der für
das Bundesgericht verbindlichen thatsächlichen Feststellung der
Vorinstanz, daß das Geschäft der Beklagten sich zur Zeit des
Austrittes des Friedr. Lutz nicht mit solchen Arbeiten befaßt habe,
welche dieser in seinem seit Frühjahr 1896 betriebenen eigenen
Geschäfte hielt. Der Anwalt der Beklagten ist denn auch hierauf
in der bundesgerichtlichen Verhandlung nicht mehr zurückgekom
men, sondern hat seine Berufung darauf gestützt, daß die Vor
instanz irrtümlicherweise in der Anteilnahme an dem unter dem
Namen des Eugen Lutz geführten Geschäftes eine Übertretung des
Konkurrenzverbotes nicht erblickt habe. Hierüber ist zu bemerken:
Die von Friedr. Lutz durch seine Erklärung vom 1. März 1895
gegenüber der Beklagten unter Konventionalstrafe eingegangene
Verpflichtung ging dahin: innerhalb fünf Jahren weder in eine
Konkurrenzfirma einzutreten, noch eine zu gründen, oder sich an
einer solchen zu beteiligen. Wenn es sich nun fragt, ob sich in
dem von der Vorinstanz festgestellten und für das Bundesgericht
maßgebenden Thatbestand eine dieser Voraussetzungen der Kon
ventionalstrafe erfülle, so ist festzuhalten, daß nach anerkanntem
Rechtsgrundsatz (vergl. Entscheidung des Reichsgerichts, Bd. 26,
S. 165) derartige Pönalstipulationen nicht ausdehnend auszu
legen sind, ihr Inhalt somit nicht über den gewählten Willens
ausdruck hinaus aus dem Zwecke ergänzt werden darf, welcher
der Vereinbarung zu Grunde liegt. Die Erklärung des Friedr.
Lutz ist also strikte nach ihrem Wortsinn zu interpretieren, und es
darf eine Bethätigung, welche von diesem Gesichtspunkt aus nicht
unter das Konkurrenzverbot fällt, demselben auch dann nicht als
zuwiderlaufend bezeichnet werden, wenn in Anbetracht des mit
der Stipulation verfolgten Zweckes anzunehmen wäre, daß die
Parteien sie ebenfalls würden eingeschlossen haben, wenn sie daran
gedacht hätten. Nun stellt die Vorinstanz auf Grund der Beweis
erhebungen fest, es sei Thatsache, daß Eugen Lutz im Juli 1895
in Zürich ein Geschäft gegründet habe, das allerdings zum Teil
als ein Konkurrenzgeschäft zu demjenigen der Beklagten zu be
zeichnen sei, indem es neben verschiedenen Essenzen auch Siphons
und Limonadenflaschen geführt habe. Thatsache sei ferner, daß die
Ehefrau des Friedr. Lutz, bezw. deren Mutter, nicht aber Friedr.
Lutz selbst, in das Geschäft des Eug. Lutz 3000 Fr. Kapital ge
geben, und daß sie sich, wenigstens einmal vorübergehend, in
demselben bethätigt habe. In Anbetracht der bestehenden Güter
trennung habe sie jedoch die genannte sinanzielle Unterstützung
gewähren können, ohne daß ihr Ehemann hierbei etwas mit zu
reden gehabt habe. Zu der Zeit, als Eugen Lutz im Juni 1895
sein Geschäft gründete, sei Friedr. Lutz in Angenstein, und zwar
von da noch mehrere Monate, gewesen. Dann scheine er aller
dings, nach seiner im September oder Oktober 1895 erfolgten
Rückkehr nach Zürich, hin und wieder in das Geschäft seines
Bruders gekommen und ihm mit seinem Rat, speziell bezüglich der
Buchführung, an die Hand gegangen zu sein, und sich auch für
sein Fortkommen interessiert zu haben. So habe er auch einen
gewissen Frey zum Eintritt in das Geschäft ermuntert und dem
selben 150 Fr. Monatssalär versprochen; und ein Angestellter
des Eugen Lutz, Bleile, bezeuge ferner, Friedr. Lutz habe ihn
veranlaßt, eine unrichtige Bilanz aufzustellen, angeblich um seine
Frau (bezüglich ihrer Kapitaleinlage) zu beruhigen; die Bücher
seien abgeschrieben worden, damit der Name der Frau Lutz aus
denselben verschwinde, Friedr. Lutz habe dem Zeugen auch Anwei
sung gegeben mit Bezug auf die Buchführung und die Preis
ansätze für die Kunden; er habe verschiedene Male für Eugen
Lutz Wechsel eingelöst und die Mutter des Zeugen ersucht, ihn zu
beeinflussen, daß er sich am Geschäft des Eugen Lutz beteilige.
Eine Entschädigung für seine Bemühungen habe Friedr. Lutz da
gegen nicht erhalten, auch habe er sich weder mit dem Einkauf
befaßt, noch Anleitungen zur Fabrikation gegeben. Dafür, daß
das unter dem Namen des Eugen Lutz geführte Geschäft thatsäch
lich auf Rechnung des Friedr. Lutz gegangen, und Eugen Lutz
nur vorgeschoben worden sei, um den Konkurrenzbetrieb seines
Bruders zu decken, fehlt es nun angesichts dieses von der Vor
instanz festgestellten Thatbestandes an genügenden Anhaltspunkten.
Es läßt sich aber auch nicht sagen, daß Friedrich Lutz sich durch
diejenigen Handlungen, welche die Vorinstanz als erwiesen erachtet
hat, an diesem Geschäfte beteiligt habe. Da die Vereinbarung
über die Konventionalstrafe, wie bereits bemerkt, nicht ausdehnend
interpretiert werden darf, so geht es nicht an, den Ausdruck Be
teiligung an einem Geschäft in einem andern, als im strengen
Wortsinne zu nehmen. In diesem Sinne ist er aber nicht gleich
bedeutend mit Bethätigung, sondern er schließt den Begriff der
Theilhaberschaft in sich; beteiligt an einem Geschäft im eigent
lichen Sinne des Wortes ist nicht jeder, der an die Durchführung
desselben beiträgt, sondern nur, wer an dessen Erfolge teilnimmt,
wer Anteilhaber desselben ist. Daß dies bei Friedrich Lutz bezüg
lich des Geschäftes des Eugen Lutz zutreffe, beweisen die von
der Vorinstanz festgestellten Thatsachen nicht. Es geht aus den
selben nur hervor, daß er seinem Bruder in seinem Geschäfts
betrieb mit Rat und That an die Hand gegangen ist, nicht aber
daß er irgendwie an dem Erfolg des Geschäftes, an Gewinn oder
Verlust aus dem Betrieb desselben beteiligt gewesen sei. Hierauf
darf insbesondere auch nicht etwa deshalb geschlossen werden, weil
die Ehefrau des Friedr. Lutz Geld in das Geschäft gegeben habe;
denn nach der vom Bundesgericht nicht nachzuprüfenden Feststel
lung der Vorinstanz, wonach nach dem maßgebenden kantonalen
Recht zwischen den Eheleuten Lutz Gütertrennung bestand, könnte
es sich hierbei höchstens um eine Beteiligung der Ehefrau, nicht
aber des Ehemannes Lutz, an dem fraglichen Geschäfte handeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1899 in allen Teilen
bestätigt.