- Urteil vom 9. Juni 1900 in Sachen
Gemeinde Kloten gegen Hässig.
Haftung einer (zürcherischen) Gemeinde für von ihrem Gemeinde
gutsverwaller ausgestellte und mit falschen Unterschriften weiterer
Personen versehene Inhaberobligationen. Art. 846 f. O.-R. An
spruch des Klägers nicht aus dem Papiere (weil die Unterschriften
gefälscht sind), sondern aus dem der Ausstellung und Begebung des
selben zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte. Unpräjudicialität
des Strafurteils (das den Gemeindegutsverwalter wegen Amtsmiss
brauchs und Betrugs verurteilt hatte) für die Frage der Haf
tung der Gemeinde aus Vertrag. Verbindlichkeit des erklärten
Willens des Gemeindegutsverwalters, für die Gemeinde zu handeln,
für letztere. Vertragsbefugnis des Gemeindegutsverwalters; kanto
nales Recht. Art. 38 O.-R.
A. Durch Urteil vom 13. Februar 1900 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger zu bezahlen: 5000 Fr.
nebst Zins zu 4% vom 2. Februar 1898 bis 11. November
1898 und 5% von letzterem Datum an, 5000 Fr. nebst Zins
zu 5% vom 11. November 1898 an, abzüglich 1867 Fr. 45 Cts.
Wert 13. September 1899.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das
Bundesgericht erkärt, mit dem Antrag, es seien die eingeklagten
Forderungen des Klägers gegenüber der Beklagten im ganzen
Umfange zu verwerfen.
C. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert der
Anwalt der Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Anwalt des
Klägers beantragt Abweisung desselben und Bestätigung des an
gefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Gemeinderate von Kloten war durch Beschluß des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 25. April 1874 die
Bewilligung erteilt worden, auf den Inhaber lautende Obligationen
bis auf den Betrag von 350,000 Fr. auszugeben. Diese Bewil
ligung war ursprünglich für die Aufbringung der Mittel zur
Leistung einer Subvention an die Nationalbahn erteilt worden;
die Gemeinde gab aber in der Folge auch zu andern Zwecken
wiederholt Inhaberobligationen aus und kündigte dies öffentlich
an. So ist in Nr. 111 der Neuen Zürcher Zeitung vom 21.
April 1893 eine namens des Gemeinderates vom Präsidenten
G. Eberhard erlassene Publikation vom 18. April gleichen Jahres
veröffentlicht, wonach die politische Gemeinde Kloten circa
15 20,000 Fr. zur Abzahlung gekündigter Obligationen zu
entlehnen suchte; in derselben ist gesagt: Wir geben Obligationen
aus zu 3 ¾% verzinslich auf drei Jahre fest, mit nachheriger
½ jähriger Kündigung. Offerten sind zu richten an den Unter
zeichneten. Durch diese Publikation veranlaßt, setzte sich der
gegenwärtige Kläger E. Hässig in Horgen mit dem Gemeinde
präsidenten und Verwalter Eberhard zum Zwecke des Erwerbs
von Gemeindeobligationen in Verbindung. Er erwarb von dem
selben je gegen Einzahlung von 5000 Fr. zunächst die Obliga
tion Nr. 550 d. d. 11. November 1892, später die Obligation
Nr. 452 d. d. 2. Februar 1894. Beide Obligationen lauten über
5000 Fr. und sind zu 4% verzinslich gestellt. Die erstere lautet
auf drei, die letztere auf zwei Jahre fest, mit späterer beidseitig
freistehender sechsmonatlicher Kündigung. In beiden Fällen geschah
der Erwerb nicht im Amtslokale des Gemeindepräsidenten oder
Verwalters, sondern im Café Schneebeli in Zürich, wohin Eber
hard den Kläger brieflich bestellt hatte; es steht aber fest, daß
Eberhard dabei nicht in eigenem Namen, sondern im Namen der
Gemeinde gehandelt hat. In den Formularen, auf welchen die
beiden Obligationen ausgestellt sind, ist für die Angabe der
Summe, über welche die Obligation ausgestellt wird, des Zins
fußes und Zinstages und des Termins, von welchem an gekün
digt werden kann, sowie für das Ausstellungsdatum Raum offen
gelassen. Der Stelle für die Unterschriften ist vorgedruckt: Na
mens der Gemeinde: Der Präsident: Der Schreiber: Der Ver
walter. Ein Schuldgrund ist nicht genannt, sondern es ist ein
fach angegeben, die Gemeinde erkläre dem Inhaber der Obligation
zu schulden:. Am Schlusse ist gesagt, Kapital und Zinsen seien
bei der Gemeindegutsverwaltung zu beziehen. In den beiden vom
Kläger erworbenen Obligationen ist der Vordruck der ersten Un
terschrift handschriftlich in der Vizepräsident abgeändert. Die
selben tragen die Unterschriften: der Vizepräsident: I. Hegener,
der Schreiber
J. H. Wegmann, und der Verwalter: G. Eberhard.
Letzterer war zur Zeit der Ausstellung der beiden Obligationen
gleichzeitig Präsident der Gemeinde, bezw. des Gemeinderates
Kloten und Verwalter des dortigen Gemeindegutes, weshalb wohl
damit die Obligationen drei verschiedene Unterschriften aufweisen,
in denselben anstatt der Unterschrift des Präsidenten diejenige des
Vizepräsidenten vorgesehen ist. Die Obligation Nr. 550 vom
10. November 1892 trägt eine gedruckte Nummer, und es ist
das Formular derselben einem, im übrigen nur bis zu Nr. 480
verbrauchten, Souchenbuche der Gemeinde entnommen, in welchem
es die letzte Nummer bildete, und aus welchem es samt der Souche
herausgerissen oder geschnitten worden war. In der Obligation
Nr. 452 vom 2. Februar 1894 ist die Nummer handschriftlich
eingetragen; dieselbe scheint auf einem Formular ausgestellt zu
sein, welches einem frühern Souchenbuche von dem Lieferanten
(übungsgemäß) als Reserveexemplar (zum Ersatze für allfällig
unbrauchbar gewordene Formulare mit gedruckten Nummern) bei
gegeben worden war. Das Souchenbuch und die Reserveformulare
befanden sich in der Verwahrung des Gemeindegutsverwalters
Eberhard. Dieser lieferte die von ihm für die beiden Obligationen
bezogenen Beträge von je 5000 Fr. nicht an die Gemeindekasse
ab, sondern verbrauchte sie in eigenem Nutzen; er trug demgemäß
die fraglichen Einzahlungen auch nicht in die Bücher der Ge
meinde ein, dagegen bezahlte er bis zum Jahre 1898 regelmäßig
die Zinsen. Im Jahre 1898 nun wurden die beiden Obligationen
auf Martini zur Rückzahlung gekündigt. Da sie auf diesen Tag
nicht zurückbezahlt wurden, so sah sich der Gläubiger veranlaßt,
in Kloten bei dem dortigen Gemeindeschreiber Nachfrage zu halten.
Dies führte in der Folge zu Nachforschungen, welche schließlich er
gaben, daß der Verwalter und Präsident Eberhard nicht nur die von
ihm für die Obligationen bezogenen Beträge in eigenem Nutzen
verwendet, sondern auch die den beiden Obligationen beigesetzten
Unterschriften des Vizepräsidenten Hegner und des Schreibers
Wegmann gefälscht (und überdem in seiner Stellung als Präsi
dent und Verwalter der politischen und der Civilgemeinde Kloten
noch eine Reihe anderer gleichartiger Handlungen begangen hatte).
In dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren, in welchem u. a.
der gegenwärtige Kläger und der Gemeinderat von Kloten als
Damnifikaten aufgetreten waren, wurde er deshalb durch Urteil
der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 14. April 1899 wegen wiederholten ausgezeichneten Be
truges im Gesamtbetrage von 41,300 Fr. und wiederholter Amts
pflichtverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die Civilansprüche
der Damnifikaten wurden auf den Civilweg verwiesen. Der Kläger
erhob gegen die politische Gemeinde Kloten Klage mit dem An
trage: Dieselbe sei schuldig, ihm 5000 Fr. nebst Zins zu 4%
seit 2. Februar 1898 und 5000 Fr. nebst Zins zu 4% seit
11. November 1898 zu bezahlen laut zwei Obligationen. Am
21. September 1899 zeigte indes der Kläger an, daß er aus dem
Konkurse des Eberhard 1867 Fr. 45 Cts. erhalten habe, wodurch
seine Forderung um diesen Betrag reduziert werde. Die Beklagte
beantragte dagegen Abweisung der Klage. Sie machte im we
fentlichen geltend: Die Obligationen enthalten Bescheinigungen
über erhaltene Darlehen. Ein Darlehensvertrag mit der Be
klagten sei aber nicht zu Stande gekommen, indem außer der
Unterschrift des Eberhard diejenigen zweier weiterer Beamten nötig
gewesen wäre. Da diese ihre Unterschriften nicht gegeben, Eber
hard dieselben vielmehr gefälscht habe, so fehle die zur Perfektion
des Vertrages erforderliche gegenseitige Willensäußerung der Par
teien. Es bestehe, nach dem hiefür maßgebenden kantonalen Recht,
auch keine Haftung der Gemeinde für den Schaden, welchen Eber
hard durch die Verletzung seiner Amtsbefugnisse dem Kläger zu
gefügt habe.
- Die Klage macht ohne Zweifel einen Anspruch eidgenössi
schen Rechts geltend, und das Bundesgericht ist daher, da der
gesetzliche Streitwert gegeben ist, zu Beurteilung der Berufung
kompetent. Daß einzelne für die Entscheidung über den einge
klagten Anspruch in Betracht kommende Präjudizialpunkte nach
kantonalem Recht zu entscheiden sind, ändert, da der eingeklagte
Anspruch selbst ein solcher eidgenössischen Rechts ist, an der Kom
petenz des Bundesgerichts nichts; nur ist freilich das Bundes
gericht bei seinem Urteile über den Hauptanspruch an die Ent
scheidung der kantonalen Instanz über diese kantonalrechtlichen
Präjudizialpunkte in ähnlicher Weise gebunden, wie an die that
sächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz und hat also
deren Entscheidung über die fraglichen Präjudizialpunkte seinem
Urteile ohne weiteres zu Grunde zu legen.
- Da die Klage ausdrücklich nur auf Rechtsgeschäft und nicht
auf unerlaubte Handlung bezw. auf Verantwortlichkeit der be
klagten Gemeinde für rechtswidrige Handlungen ihres Verwalters
begründet wird, so ist dieselbe ausschließlich unter ersterem Ge
sichtspunkte zu prüfen; es ist demgemäß auch auf die von den
Parteien in erster Instanz erörterte Frage, ob die beklagte Ge
meinde es an gehöriger Beaufsichtigung ihres Verwalters habe
fehlen lassen und dieser Mangel an Aufsicht in kausalem Zusam
menhange mit dem eingetretenen Schaden stehe, nicht einzutreten,
sondern es kann dies unerörtert bleiben.
- Die angehobene Vertragsklage ist auf Zahlung von zwei
Beträgen von je 5000 Fr. sammt Zins laut Obligationen ge
richtet. In den beiden im Namen der beklagten Gemeinde ausge
stellten Obligationen Nr. 550 und 452 ist nun (ohne daß ein
Schuldgrund angegeben würde) Zahlung der darin genannten
Geldbeträge an den Inhaber der Urkunde versprochen; die Obli
gationen qualifizieren sich daher zweifellos als Inhaberpapiere
im Sinne des Art. 846 O. R.; sie erscheinen als Wertpapiere
und zwar als solche, welche ein abstraktes, von seinem Schuld
grunde losgelöstes Summenversprechen bezw. das daraus abge
leitete Forderungsrecht verkörpern. Da der Kläger unbestrittener
maßen Inhaber und Eigentümer der beiden Papiere ist und eine
aus dem Inhalte der Urkunde hervorgehende Einrede nicht er
hoben worden ist, so ist, nach dem in Art. 847 O. R. aufge
stellten Grundsatze, klar, daß die Klage ohne weiteres gutgeheißen
werden muß, wenn die Urkunden gültig errichtet worden sind.
Allein dies wird nun eben von der Beklagten bestritten; dieselbe
macht geltend, die beiden Obligationen feien gefälscht, indem von
den Unterschriften der drei Gemeindebeamten, welche sie hätten
unterzeichnen sollen, nur die eine des Gemeindegutsverwalters
Eberhard echt, die beiden andern Unterschriften dagegen von diesem
gefälscht seien. Daß die thatsächliche Unterlage dieser Einwendung
richtig sei, ist von der Beklagten zwar in der bundesgerichtlichen
Instanz in Zweifel gezogen, während in der vorinstanzlichen
Entscheidung bemerkt ist, es sei dies zweitinstanzlich nicht mehr
bestritten worden. Allein ganz abgesehen davon, ob fragliche
Thatsache überhaupt noch als bestritten gelten könnte, ist sie jeden
falls durch die Vorinstanz in für das Bundesgericht verbindlicher
(und nach dem Ergebnisse des gegen Eberhard geführten Straf
verfahrens übrigens offenbar richtiger) Weise festgestellt. Der
Kläger macht aber in rechtlicher Beziehung geltend, die beiden
Obligationen seien gültig, weil hiefür nur die Unterschrift des
Gemeindegutsverwalters (welche echt sei), nicht aber diejenige des
Präsidenten und Schreibers (welche gefälscht sein sollen) nötig
sei; die Unterschriften der beiden letztern Beamten seien nicht zur
Gültigkeit des Papiers erforderlich, sondern nur zur Kontrolle
vorgesehen. Die Vorinstanz hat letztere Auffassung als unzutref
fend zurückgewiesen und anerkannt, daß in der That das Papier
der Skripturakt, ungültig sei. Hierin ist ihr beizutreten. Nach
dem Inhalte der Obligationsformulare kann in der That einem
Zweifel nicht unterliegen, daß zur Perfektion der Urkunde die
Unterschrift (und natürlich die echte Unterschrift) des Gemeinde
präsidenten und Schreibers, ebenso wie die des Gemeindegutsver
walters gehört; nach dem Formular haben namens der Gemeinde
alle drei genannten Beamten zu zeichnen; erst wenn dies geschehen
ist, ist die Urkunde namens der Gemeinde in der dafür in der
Urkunde selbst vorgeschriebenen Weise vollzogen und dadurch perfekt
geworden.
- Demnach ist denn in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
anzuerkennen, daß dem Kläger in seiner Eigenschaft als Inhaber
der Obligationen, aus dem Papier, wegen Unechtheit des letztern
ein Anspruch an die Beklagte nicht zusteht. Damit ist indes nicht
gesagt, daß dem Kläger ein Anspruch gegenüber der Gemeinde
überhaupt nicht zustehe; vielmehr muß sich fragen, ob nicht eine
Forderung desselben, wenn auch nicht aus dem Papiere, so doch
aus dem der Ausstellung und Begebung desselben zu Grunde
liegende Geschäfte bestehe. In der That hat denn auch der Kläger
seinen Anspruch wesentlich hierauf begründet; er hat sich nicht
damit begnügt, als Inhaber der Papiere, Einlösung derselben zu
fordern, sondern er hat ausgeführt, daß ihm die Gemeinde aus
dem der Begebung zu Grunde liegenden, zwischen ihm und
der durch ihren Gemeindegutsverwalter rechtswirksam vertretenen
Gemeinde abgeschlossenen Geschäfte zur Zahlung verpflichtet sei.
Hiegegen ist in der bundesgerichtlichen Instanz von der Beklagten
zunächst eingewendet worden, eine Haftung der Gemeinde aus
einem vom Gemeindegutsverwalter abgeschlossenen Vertrage dürfe
schon deshalb nicht angenommen werden, weil man mit der An
nahme einer solchen sich mit dem gegen Eberhard ergangenen
Strafurteile in Widerspruch setzen und auf einem Umwege zur
Statuierung einer anerkanntermaßen nicht bestehenden Verant
wortlichkeit der Gemeinde für das Delikt ihres Gutsverwalters
gelangen würde. Eberhard sei nämlich strafrechtlich nicht wegen
Unterschlagung gegenüber der Gemeinde, sondern wegen Amts
mißbrauches und wegen gegenüber den Abnehmern der gefälschten
Papiere geübten Betruges bestraft worden; dem Strafurteile liege
also die Annahme zu Grunde, daß ein für die Gemeinde verbind
licher Vertrag mit den Abnehmern nicht zu Stande gekommen,
vielmehr letztere durch das betrügerische Handeln des Eberhard
geschädigt worden seien. Diese Einwendung geht fehl. Das Straf
urteil hal über die Frage, øb zwischen dem ersten Nehmer der
Papiere, speziell dem Kläger, und der Gemeinde ein letztere ver
pflichtendes Rechtsgeschäft zu Stande gekommen sei, nicht ent
schieden und konnte darüber auch gar nicht entscheiden, da sich
vor dem Strafgerichte nicht die Gemeinde und die Nehmer der
Papiere, speziell der Kläger, als Parteien in einem Privatrechts
streite gegenüberstanden, sondern lediglich der öffentliche Ankläger
und die Geschädigten (deren Civilansprüche u. s. w. an den Civil
richter gewiesen wurden) einerseits und der Angeklagte Eberhard
als Beklagter im Strafverfahren anderseits. Die strafrechtliche
Qualifikation, welche den Handlungen des Eberhard gegeben
wurde, ist für die Lösung der zwischen der Gemeinde und dem
Nehmer der Papiere streitigen Civilrechtsfrage ohne alle Bedeu
tung; sie kann für die Entscheidung des Civilrichters, welcher die
Frage, ob ein für die Gemeinde verbindlicher Vertrag abgeschlossen
worden sei, nach den Grundsätzen des Privatrechts selbständig zu
prüfen hat, in keiner Weise präjudiziell sein. Ebenso ist klar, daß
die Annahme einer Haftung der Gemeinde aus einem vom Ge
meindegutsverwalter in ihrem Namen abgeschlossenen Vertrage in
keiner Weise mit dem (allseitig anerkannten) Satze in Widerspruch
tritt, daß eine Haftbarkeit der Gemeinde für ein Delikt des Guts
verwalters in concreto nicht bestehen würde. Denn von einer
Haftung der Gemeinde aus Vertrag kann natürlich nur dann die
Rede sein, wenn der Gutsverwalter im Namen der Gemeinde
gehandelt hat und zu ihrer Vertretung befugt war, so daß also
rechtlich seine Willenserklärung als Willenserklärung der Ge
meinde selbst gilt. Die Annahme einer derartigen Haftung der
Gemeinde aus Vertrag ist aber sehr wohl damit vereinbar, daß
die Gemeinde, wenn dem Gemeindegutsverwalter die Vertretungs
befugnis fehlen sollte, durch dessen, nun nicht als Handlung der
Gemeinde selbst geltende Handlungen nicht verpflichtet würde, weil
ste für die unerlaubten Handlungen desselben nicht verantwortlich
sei; es liegt also ein Widerspruch mit letzterem Grundsatze in
keiner Weise vor.
6. Vom Kläger ist nun geltend gemacht worden, zwischen ihm
und dem namens der Gemeinde handelnden Gemeindegutsverwalter
Eberhard seien Darlehnsverträge abgeschlossen und von ihm sei die
Dahrlehnsvaluta dem Verwalter bezahlt worden; dieser sei aber zum
Abschlusse der fraglichen Verträge und zur Entgegennahme des
Geldes namens der Gemeinde kraft seiner amtlichen Stellung be
fugt gewesen; es sei daher durch dessen Handlungen die Gemeinde
verpflichtet worden. Die Inhaberobligationen seien allerdings (wie
speziell im bundesgerichtlichen Vortrage bemerkt worden ist) nicht
bloße Beweisurkunden; allein sie seien etwas zu dem perfekten
Darlehn Hinzutretendes, welches an dessen Gültigkeit nichts än
dern könne. Zu dem gleichen Ergebnisse gelange man auch, wenn
man annehme, das Geschäft qualifiziere sich nicht als Darlehn,
sondern als Kauf. Die Beklagte dagegen wendete ein, es
zwischen dem Kläger und ihr ein verbindlicher Vertrag überhaupt
nicht zu Stande gekommen, zunächst habe der Verwalter durch
seine alleinige Unterschrift die Gemeinde nicht verpflichten können,
und jedenfalls sei seine, allerdings nach kantonalem Rechte zu be
urteilende Ermächtigung nicht auf Fälschungen und Handeln in
verbrecherischer Art gegangen. Zudem habe zwar wohl der Kläger
mit der Gemeinde kontrahieren wollen, dagegen habe Eberhard
nicht für die Gemeinde den Vertrag abschließen wollen, er habe
eine Verpflichtung der Gemeinde zu Lieferung echter Obligationen
weder begründen können, noch wollen. Wenn man übrigens an
nähme, es liege ein Kauf vor, so wäre, wie in der bundesge
richtlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, die Klage nach
Art. 257 O. R. verjährt. Während die erste Instanz im wesent
lichen der Auffassung der Beklagten beigetreten ist, hat dagegen die
zweite Instanz in erster Linie sich auf den Standpunkt gestellt, die
öffentliche Anleihe, die Ausgabe von Anleihescheinen sei rechtlich
nicht als Darlehn, sondern als Kauf, als Verkauf der Anleihe
papiere an die Teilgläubiger zu betrachten. Dies treffe auch im
vorliegenden Falle zu. Die Gemeinde komme daher gegenüber dem
Kläger nicht nur als Ausstellerin (in welcher Eigenschaft sie nicht
hafte), sondern auch als Verkäuferin der Papiere in Betracht und
in dieser Eigenschaft hafte sie. Denn der Gutsverwalter Eberhard
habe die Papiere im Namen der Gemeinde verkauft, und hiezu,
zu diesem Verkaufe, sei er kraft der ihm übertragenen Amtsbe
fugnis gemäß den Art. 94 und 119 des zürcherischen Gemeinde
gesetzes bevollmächtigt, und sei die Mitwirkung weiterer Gemeinde
beamten nicht nötig gewesen. Durch die Lieferung unechter statt
echter Obligationen habe nun aber die Gemeinde ihre Verpflichtung
aus dem Kaufvertrage nicht erfüllt; sie habe vielmehr ein Kaufs
objekt überhaupt gar nicht geliefert und wäre daher dazu, d. h.
zur Lieferung echter Papiere an sich noch verpflichtet. Da aber
die gelieferten Papiere, wenn echt, unbestrittenermaßen fällig
wären, und also die Rückzahlung gefordert werden könnte, so
brauche sich der Kläger die Lieferung anderer Papiere jetzt nicht
mehr gefallen zu lassen, sondern dürfe die Rückzahlung (samt den
eventuell nicht bestrittenen Zinsen) fordern. Es sei übrigens gegen
diese Art der Erfüllung eine Einwendung nicht erhoben und Lie
ferung echter Papiere von der Beklagten gar nicht anerboten
worden. In zweiter Linie führt die Vorinstanz aus, daß man zu
dem gleichen Endergebnisse auch dann gelange, wenn man das
streitige Geschäft nicht als Kauf, sondern als Darlehn auffasse.
7. Wird auf die Prüfung dieser Ausführungen eingetreten,
ist zu bemerken: Entscheidend für das Schicksal des Prozesses ist
offenbar: ob durch die zwischen dem Gemeindegutsverwalter Eber
hard und dem Kläger abgeschlossenen Verträge die Gemeinde ver
pflichtet wurde, dem Kläger (gegen Einzahlung der betreffenden
Beträge) echte Obligationspapiere auszustellen und zu liefern. Ist
diese Frage zu verneinen, so ist die Klage selbstverständlich abzu
weisen, ist sie dagegen zu bejahen, so ist dieselbe gutzuheißen, ohne
Rücksicht darauf, wie man die fraglichen Verträge juristisch qua
lisiziert, ob man sie als Kauf oder aber als Darlehnsverträge
betrachtet. Betrachtet man sie als Kaufvertrag, so würde es sich
wohl um einen Genus und nicht um einen Spezieskauf handeln.
Denn es wurde jedenfalls nicht über ein bestimmtes Stück der
fraglichen Obligationen gehandelt, sondern überhaupt Lieferung
von Obligationen der Gemeinde Kloten mit dem vereinbarten In
halte stipuliert. Wenn nun zum Zwecke der Erfüllung eines der
artigen Vertrages anstatt eines echten ein unechtes Papier gelie
fert wird, so ist dadurch nicht etwa eine, wenn auch mangelhafte
Sache der bedungenen Art, sondern eine Sache ganz anderer Art
(anstatt eines ein Summenversprechen verkörperndes Wertpapier
ein wertloses Stück Papier) geliefert. Der Vertrag ist daher nicht
etwa mangelhaft, sondern er ist überhaupt gar nicht erfüllt; es
liegt also (schon aus diesem Grunde) nicht der Fall der Gewähr
leistung wegen Mängel vor (s. Hanauseck, Haftung des Ver
käufers, II, S. 376 ff.), und es kann deshalb (ganz abgesehen
davon, daß die fragliche Einrede, weil erst vor Bundesgericht
vorgebracht, verspätet ist) keine Rede davon sein, daß die Klage,
wenn das Geschäft als Kauf aufgefaßt würde, nach Art. 257
O. R. verjährt wäre. Vielmehr steht alsdann dem Käufer prin
ziptell das Recht zu, Erfüllung (durch Lieferung echter Papiere)
und Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung mit der Ver
tragsklage (gemäß Art. 110 O. R.) zu verlangen. Dies muß
aber in concreto zur Gutheißung der Klage führen, da bei
richtiger Vertragserfüllung durch Lieferung echter Papiere die
Obligationen nunmehr fällig und (samt Zinsen) rückzahlbar wären
und übrigens eventuell eine Einrede dagegen nicht erhoben worden
ist, daß die Gemeinde, wenn sie überhaupt hafte, den Vertrag
durch Rückzahlung der Obligationen in Kapital und Zins zu
erfüllen habe. Werden die vom Kläger mit dem Gemeindeguisver
walter abgeschlossenen Verträge dagegen nicht als Kauf , sondern als
Darlehnsverträge betrachtet, so wäre die Sachlage die, daß zwischen
dem Kläger und dem Gemeindegutsverwalter Darlehnsverträge
vereinbart wurden mit der Maßgabe, daß der Gemeindegutsver
walter versprach, über die Darlehn (gegen Einzahlung der Dar
lehnsvaluta) dem Kläger nicht nur gewöhnliche Darlehnsschuld
scheine, sondern Inhaberobligationen auf den Namen der Ge
meinde auszustellen und einzuhändigen. Auch wenn hievon aus
gegangen wird, ist offenbar, sofern die betreffenden Zusicherungen
des Gemeindegutsverwalters für die Gemeinde verbindlich sind,
der Klageanspruch begründet. Die Gemeinde haftet alsdann aus
den der Ausstellung der Inhaberobligationen zu Grunde liegenden
Darlehnsgeschäften ihrem Gegenkontrahenten auf Rückzahlung des
Darlehns zu den vereinbarten Bedingungen, ohne Rücksicht darauf,
ob das mit Rücksicht auf die Darlehnsschuld ausgestellte Inhaber
papier als solches gültig oder ungültig, und sie also aus dem
selben jedem Inhaber haftet. Da danach die Frage, ob die zwischen
dem Gemeindegutsverwalter und dem Kläger abgeschlossenen Ge
schäfte juristisch als Kauf oder als Darlehn zu betrachten seien,
praktisch unerheblich ist, so braucht dieselbe nicht untersucht und
entschieden zu werden.
8. Entscheidend dagegen ist, wie bemerkt, ob die Gemeinde
durch die vom Gemeindegutsverwalter mit dem Kläger getroffenen
Vereinbarungen gültig verpflichtet wurde, dem Kläger echte Obli
gationen auszustellen und zu liefern. In dieser Hinsicht kann
nun zunächst daran ein Zweifel nicht bestehen, daß der Gemeinde
gutsverwalter Eberhard im Namen der Gemeinde dem Kläger die
Ausstellung und Lieferung echter Obligationen zugesagt hat. Die
Beklagte anerkennt, und es ist dies überdies von der Vorinstanz
festgestellt, daß Eberhard im Namen der Gemeinde gehandelt hat
und daß der Kläger mit der Gemeinde hat kontrahieren wollen.
Dagegen behauptet die Beklagte, der Wille des Eberhard sei nicht
dahin gegangen, die Gemeinde zu verpflichten, er habe für diese
eine Pflicht zu Lieferung echter Obligationen nicht begründen
wollen. Allein diese Einwendung geht durchaus fehl. Nach dem
von Eberhard erklärten Willen hat dieser als Vertreter der Ge
meinde in deren Namen die Ausstellung und Lieferung der Obli
gationen (selbstverständlich also echter Obligationen) zugesichert,
und eine solche Verpflichtung der Gemeinde begründen wollen.
Dieser erklärte Wille aber ist rechtlich entscheidend; auf einen
demselben etwa widersprechenden innern Willen des Verwalters
könnte, da es sich dabei lediglich um eine Mentalreservation han
deln würde, nach bekanntem Grundsatze nichts ankommen; übri
gens ist ein innerer, von dem erklärten abweichender Wille des
Verwalters auch nicht festgestellt. Demgemäß sind denn die im
Namen der Gemeinde vom Verwalter abgeschlossenen Geschäfte
für die Gemeinde verbindlich und ist also die Klage begründet,
wenn der Verwalter zur Vertretung der Gemeinde befugt war,
wenn ihm die Vollmacht, die betreffenden Verträge für die Ge
meinde abzuschließen, zustand. Wenn die Beklagte nämlich erstin
stanzlich noch eingewendet hatte, der Kläger habe sich bei dem
Erwerbe der Obligationen nicht in gutem Glauben befunden, so
ist dies völlig unbegründet. Der einzige hiefür vorgebrachte Um
stand, daß von den beiden vom Kläger erworbenen Obligationen
diejenige mit dem spätern Datum eine kleinere Nummer getragen
habe als diejenige mit dem frühern, und daß der Kläger selbst
zugegeben habe, es sei ihm dies aufgefallen, ist völlig unerheblich.
Der gedachte Umstand (der sich ja z. B. daraus erklären könnte,
daß es sich um Obligationen verschiedener Emissionen handle) ist
offenbar dem Kläger beim Erwerbe der Obligationen (bezw. der
zweiten Obligation, denn nur um diese könnte es sich dabei han
deln) durchaus nicht verdächtig vorgekommen und war auch
keineswegs derart, daß er nach dem Grundsatze des redlichen
Verkehrs einem Erwerber verdächtig vorkommen mußte; daß er
später, als wegen der Obligationen sich Schwierigkeiten erhoben,
dem Kläger auffiel, ändert hieran natürlich nichts.
9. Es muß sich also fragen, ob der Gemeindegutsverwalter
Eberhard bevollmächtigt war, Verträge über Ausstellung und
Lieferung von Obligationen auf den Namen der Gemeinde abzu
schließen, ob er befugt war, in dieser Richtung die Gemeinde zu
vertreten. Diese Frage nun aber ist eine solche nicht des eidge
nössischen, sondern des kantonalen Rechts. Denn die Befugnis des
Eberhard, die Gemeinde zu vertreten, wird nicht etwa aus besonde
rem, ihm unabhängig von seiner amtlichen Stellung als Gemeinde
gutsverwalter erteilten privatrechtlichem Auftrage, sondern sie wird
aus seiner amtlichen Stellung als Gemeindegutsverwalter, aus
dem ihm in dieser amtlichen Stellung zugewiesenen Geschäftskreis
abgeleitet. Seine Ermächtigung, namens der Gemeinde Verträge
abzuschließen, beruht also auf Verhältnissen des öffentlichen und
zwar, da das Gemeindewesen kantonalrechtlicher Regelung unter
steht, des kantonalen öffentlichen Rechts, und ist demgemäß nach
Art. 38 O. R. nach kantonalem Rechte zu beurteilen. Es hat
denn auch die Vorinstanz in dieser Richtung durchaus kantonales
und nicht eidgenössisches Recht angewendet, indem sie ausdrücklich
hervorhebt, daß der civilrechtliche Begriff der Vollmacht auf das
Verhältnis des Gemeindegutsverwalters Eberhard zur beklagten
Gemeinde nicht anwendbar, hiefür vielmehr öffentliches Recht,
speziell die Art. 94 und 119 des zürcherischen Gemeindegesetzes
maßgebend seien. Im bundesgerichtlichen Vortrage hat übrigens
auch die beklagtische Gemeinde ausdrücklich zugegeben, daß die
Ermächtigung des Gemeindegutsverwalters, für die Gemeinde zu
handeln, sich grundsätzlich nach kantonalem Rechte beurteile. Dem
nach ist aber das Bundesgericht nicht kompetent, zu untersuchen,
ob die Auffassung der zweiten kantonalen Instanz, es sei der
Verwalter Eberhard bevollmächtigt gewesen, allein, ohne Mitwir
kung anderer Gemeindebeamten, namens und mit Verbindlichkeit
für die Gemeinde Ausstellung und Lieferung der streitigen Obli
gationen zu vereinbaren, oder aber die Annahme der ersten In
stanz, es hätte hiezu, damit die Gemeinde gültig vertreten sei, der
Mitwirkung des Präsidenten bezw. Vizepräsidenten und Schreibers
bedurft, die richtige, dem kantonalen Gesetze entsprechende sei. Es
hat vielmehr seinem Urteile, da es sich eben um eine kantonal
rechtliche Frage handelt, ohne weiteres, ohne eigene Überprüfung
die Entscheidung der zweiten kantonalen Instanz zu Grunde zu
legen. Die beklagte Gemeinde hat allerdings im bundesgerichtlichen
Vortrage noch ausgeführt, die Ermächtigung des Eberhard
jedenfalls nicht auf Fälschungen und Handlungen verbrecherischer
Art gegangen; in diesen liege jedenfalls eine Überschreitung der
Vollmacht des Eberhard, für welche die Gemeinde nicht verant
wortlich sei, und in dieser Hinsicht habe die bundesgerichtliche
Überprüfung Platz zu greifen. Allein dies ist nicht richtig. Die
Vorinstanz stellt in Anwendung des kantonalen Rechts endgültig
fest, daß der Abschluß von Verträgen der streitigen Art in die
Amtsbefugnis des Gemeindegutsverwalters falle und daß dieser
durch die innerhalb der Schranken seiner Kompetenz vorgenom
menen Vertragsschlüsse die Gemeinde dem Gegenkontrahenten ge
genüber auch dann verpflichte, wenn er seine Amtsbefugnis in
sträflicher Weise mißbrauche. Bei dieser Erklärung als einer kan
tonalrechtlichen muß es einfach sein Bewenden haben und demnach,
gemäß dem oben Ausgeführten, die angefochtene Entscheidung be
stätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich in allen Teilen bestätigt.