- Urteil vom 8. Juni 1900 in Sachen
Müller gegen Schaub.
Rechtliche Bedeutung einer Mitverpflichtung aus einem Werkvertrag
Mitbestellung, Gesellschaft, prinzipale Garantieverpflichtung oder
Bürgschaft? Cumulatire Schuldübernahme. Umfang.
A. Durch Urteil vom 12. März 1900 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet:
Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Kläger
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen, mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache be
hufs Aktenvervollständigung im Sinne des Art. 82 Org. Ges. an
die kantonale Instanz zurückzuweisen.
- Eventuell sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils jetzt
schon die Klage gutzuheißen.
C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter des
Klägers seine Berufungsanträge.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Müller schloß am 12. Oktober 1898 mit
Emil Ott in Basel einen Werkvertrag, wonach er, der Kläger,
die Schreinerarbeiten an den 4 Häusern an der Offenburgerstraße
in Basel für den Lohn von 14,500 Fr. übernahm. Vom Werk
lohne waren 10,000 Fr. bar zu bezahlen, der Rest von 4500 Fr.
dagegen war durch Verrechnung des Kaufpreises eines der Häuser,
das der Kläger von Ott zu übernehmen hatte, zu tilgen. Die
Vertragsurkunde lautet in ihrer Einleitung: Abgeschlossen zwischen
Herrn Emil Ott und Herrn Johann Müller. Unterzeichnet ist
sie unter der Aufschrift: Der Unternehmer, vom Kläger, unter
der Aufschrift: der Bauherr, von Emil Ott, sowie darunter
vom Beklagten P. Schaub Sixt. Der Beklagte bezahlte in
der Folge die zur Barzahlung ausbedungenen 10,000 Fr. Da
gegen fand der vorgesehene Verkauf einer Liegenschaft an den
Kläger nicht statt, da sich die Frau Ott weigerte, den Kaufver
trag zu unterschreiben, und die Liegenschaften des Ott gepfändet
worden waren. Der Beklagte erwarb dann an der Versteigerung
die sämtlichen Liegenschaften des Ott (die er ihm vorher verkauft
gehabt hatte). Nachdem der Kläger für die restierenden 4500 Fr.
Werklohn den Ott erfolglos betrieben hatte, forderte er sie nun,
mit der vorliegenden Klage, vom Beklagten ein; er stellte sich
auf den Standpunkt, der Beklagte habe sich im Vertrage als
Mitbesteller verpflichtet, und zwar hafte er als solcher solidarisch
gemäß besonderer Abrede, wofür Ott als Zeuge angerufen werde.
Der Beklagte bestritt, als Mitbesteller in den Werkvertrag ein
getreten zu sein, und machte geltend, er habe lediglich eine Bürg
schaft, und zwar nur für den Betrag von 10,000 Fr., über
nommen. Die erste Instanz deren Erwägungen die Vorin
stanz ohne weiteres aufgenommen hat ist davon ausgegangen,
der Unterschrift des Beklagten komme die Bedeutung zu, daß er
als Mitbesteller in den Werkvertrag eingetreten sei; dagegen
lassen sich keine Umstände auffinden, aus denen darauf geschlossen
werden könnte, daß der Beklagte sich als Solidarschuldner habe
verpflichten wollen; dem Umstande, daß der Vertrag von einer
Barzahlung von 10,000 Fr. und der Verrechnung des Restes
mit einer zukünftigen Kaufpreisforderung spreche, und daß der
Beklagte jene 10,000 Fr. bezahlt habe, lasse sich mit Wahrschein
lichkeit entnehmen, daß der Beklagte sich nur für jene 10,000 Fr.
habe verpflichten wollen und sollen, und der Kläger für die
Restforderung auf eines der zu erstellenden Häuser verwiesen
sein sollte.
- Streitig ist die Bedeutung der Unterschrift des Beklagten
auf dem Werkvertrage, der im Eingange auf den Kläger und
Ott lautet; es fragt sich, in welcher rechtlichen Eigenschaft und
für welche Leistung im juristischen Sinne sowie in quantitativer
Hinsicht der Beklagte sich durch diese Unterschrift habe verpflichten
wollen. Über diesen Punkt kann nun den Vorinstanzen nicht bei
gestimmt werden, daß der Beklagte als Mitbesteller in den Ver
trag eingetreten sei; nicht nur weist der Eingang der Vertrags
urkunde darauf hin, daß als Besteller einzig Ott erscheinen sollte,
sondern dafür spricht auch die Unterschrift der Bauherr, sowie
der Umstand, daß der Beklagte kein Interesse daran hatte, als
Mitbesteller aufzutreten. Letzterer Umstand spricht auch gegen das
Vorhandensein eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen dem Be
klagten und Ott; übrigens würde es offenbar auch an den Er
fordernissen der Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit
gemeinsamen Mitteln oder Kräften (Art. 524 O. R.) fehlen,
Die Verpflichtung des Beklagten kann daher nur als Garantie
verpflichtung, als Verpflichtung zur Sicherstellung des Klägers,
aufgefaßt werden; darauf deuten auch die Ausführungen der
Klage hin, welche darthun, daß Ott über keinen Kredit verfügte
und der Kläger erst, nachdem der Beklagte erklärt habe, er hafte
ür Ott, den Vertrag abgeschlossen hat. Und zwar liegt in dieser
Garantieverpflichtung nicht eine Bürgschaft die Übernahme
einer accessorischen Verpflichtung, sondern eine kumulative
Schuldübernahme, also die Eingehung einer prinzipalen Verpflich
tung; das folgt unmittelbar aus der Thatsache der Unterschrift
des Beklagten unter derjenigen des Ott, der als Bauherr unter
zeichnet hatte, in Verbindung mit der weitern Thatsache, daß der
Beklagte seiner Unterschrift nicht die Worte als Bürge oder
sonst eine ein Bürgschaftsverhältnis andeutende Bemerkung beige
fügt hat.
3. Dagegen ist nun noch der Umfang dieser Schuldübernahme
des Beklagten abzugrenzen. In dieser Beziehung hatte der Kläger
schon in der Klage Ott als Zeugen angerufen dafür, daß er,
Ott, beim Vorweisen des Vertrages erklärt habe, daß der Beklagte
als Besteller und Auftraggeber mit ihm solidarisch hafte und des
halb in dieser Meinung seine Unterschrift auf den Vertrag gesetzt
habe; vor zweiter Instanz hat er wiederum auf Ott als Zeugen
dafür abgestellt, daß der Beklagte sich wie dieser habe verpflichten
wollen, nämlich für den ganzen Werklohn von 14,500 Fr. Die
Vorinstanzen haben diesen Beweis nicht abgenommen, ohne in
dessen zu erklären, weshalb. Dieses Beweisanerbieten ist nun aber
von dem Standpunkte aus, auf den sich das Bundesgericht stellt,
daß nämlich auf Seite des Beklagten eine kumulative Schuld
übernahme vorliege durchaus nicht unerheblich. Es kann auch
nicht gesagt werden, daß von vornherein die Umstände entscheidend
dafür sprechen, daß der Beklagte sich nur für 10,000 Fr., oder
aber dafür, daß er sich für den vollen Betrag von 14,500 Fr.
habe verpflichten wollen. Für ersteres kann allerdings der Umstand
angeführt werden, daß nur 10,000 Fr. bar, 4500 Fr. aber in be
sonderer Art, durch Verrechnung mit einer künftigen Kaufpreis
forderung, zu bezahlen waren, sowie die Erwägung, daß im Zwei
fel eine Verpflichtung in dem dem Schuldner günstigen Sinne aus
zulegen ist; gegen diese Umstände und Erwägungen, und dafür, daß
der Beklagte für den ganzen Betrag habe garantieren wollen, kann
hinwiederum geltend gemacht werden, daß die Beschränkung der
Verpflichtung auf 10,000 Fr. ein leichtes gewesen wäre und bei
der Unterlassung dieser Beschränkung die Vermutung für die Ver
pflichtung auf das ganze streite. Bei dieser Sachlage erscheint
die Einvernahme des als Zeugen angerufenen Ott als für die
Entscheidung erheblich, und die Sache ist daher, in Aufhebung
des Urteils der Vorinstanz, zur Aktenvervollständigung im Sinne
der Einvernahme dieses Zeugen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
gemäß den Art. 82 Abs. 2 und 84 Org. Ges. Dabei ist klar,
daß es Sache des kantonalen Richters ist, sich darüber auszu
sprechen, ob etwa Ott aus irgendwelchen prozessualischen Gründen
nicht einvernommen werden könne; und ebenso untersteht die
Würdigung der Aussagen, die Ott machen wird, falls seiner
Einvernahme nicht Gründe des kantonalen Prozeßrechtes entgegen
stehen, auf ihre Glaubwürdigkeit ausschließlich dem kantonalen
Nichter. Ist aber die Einvernahme des Ott prozessualisch zulässig
und wird er als glaubwürdiger Zeuge angesehen, so hat im Falle
der Bestätigung dessen, wofür er als Zeuge angerufen ist, Gut
heißung der Klage zu erfolgen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt
vom 12. März 1900 wird aufgehoben und die Sache zur Akten
vervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.