- Urteil vom 1. Juni 1900 in Sachen
Brand Cie. gegen Gröner Cie.
Kauf. Abschluss zwischen Abwesenden (Art. 5 O.-R.). Lieferung einer
andern als der besteltten Ware. Genehmigung der Ware als Vertrags
gegenstand? Schadenersatz; Erfüllungsinteresse, Art. 110 ff.
O.-R.
A. Durch Urteil vom 2. April 1900 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt das erstinstanzliche Urteil in seinem
Dispositiv bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und Widerbeklagten
unter Einreichung einer begründenden Rechtsschrift die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen:
Es seien die Urteile des Civilgerichts Baselstadt vom 13.
Februar 1900 und des Appellationsgerichts Baselstadt vom 2. April
1900 aufzuheben und die Beklagte, die Firma Gröner Cie. in
Basel, zur Zahlung von 3084 Fr. 55 Cts. samt Zins zu 50
vom Tage der Einreichung der Klage bis zur Zahlung zu ver
urteilen, und mit ihrer Gegenforderung von 973 Fr. 15 Cts.
abzuweisen.
Die Beklagten beantragen in ihrer Beantwortung der Rechts
schrift der Berufungskläger, es sei die Berufung abzuweisen und
der vorderrichterliche Entscheid zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Postkarte vom 9. September 1899 offerierten die
Kläger, Brand Cie. in Antwerpen, den Beklagten, Gröner Cie.
in Basel, 25 Faß boneless hams (gesalzene Schweineschultern)
Marke Viles Robbins, ganz frische Ware zu 72 Fr. per
100 Kilos, worauf die Beklagten am 12. September, um die
ihnen unbekannte Marke kennen zu lernen, ein Faß dieser Ware
bestellten. Die Kläger antworteten am 13. gl. Mts., sie können
nicht gut ein Faß von der Partie von 25 absenden; die 25 Faß
seien eben angekommen auf dem Schiff British Queen. Es sei
ganz prima Qualität. Wenn die Beklagten die 25 Faß nehmen
wollen, so sollen sie morgen frühzeitig telegraphieren. Am 17.
September erklärten die Beklagten mit Postkarte, sie acceptieren
die 25 barils des Hauses Viles and Robbins zu 72 Fr., ga
rantiert frisch, borfrei und mit Ursprungscertifikat versehen. Die
Kläger sandten hierauf 25 Fässer, welche am 22. September in
Basel ankamen. Am 28. September teilten die Beklagten den
Klägern mit, sie hätten 10 Fässer probeweise geöffnet und
bei vieren den Inhalt als verdorben konstatiert; sie stellen
ihnen deshalb die Sendung zur Verfügung. Die Kläger nahmen
die Stellung zur Disposition nicht an, erklärten sich aber bereit,
die Sache in geschäftsmäßiger Weise zu untersuchen und die
schlechten Fässer zurückzunehmen; die Beklagten sollen ihnen mit
teilen, wie viel Fässer sie beanstanden, die Kläger werden dann
selbst die zurückgestellten untersuchen lassen. Die Beklagten ersuchten
nun die Kläger am 2. Oktober, sie telegraphisch von ihrem Ein
verständnis damit zu benachrichtigen, daß sie die ihnen konvenie
renden Fässer behalten und die übrigen zu Disposition der Kläger
ins Lagerhaus der schweiz. Centralbahn zurückschaffen; worauf
die Kläger mit Postkarte vom 3. Oktober antworteten, die Be
klagten sollen ihnen umgehend mitteilen, welche Fässer sie bean
standen, die Kläger werden dieselben dann untersuchen lassen und
zurücknehmen, wenn die Reklamation begründet sei. Nun tele
graphierten die Beklagten den Klägern, sie werden eine gesund
heitspolizeiliche Expertise vornehmen lassen, und ersuchten die
Kläger, wenn sie hiemit nicht einverstanden seien, eine andere
Verfügung zu treffen. Da dies nicht geschah, verlangten die Be
klagten am 6. Oktober eine amtliche Untersuchung durch den
Kantonstierarzt in Basel. Dieser konstatierte, daß 18 Fässer ver
dorbene Ware und auch der Rest keine gute Qualität mehr ent
hielten; er verfügte zugleich, daß die Ware innert acht Tagen
aus der Schweiz ausgeführt werden müsse, ansonst die Konfis
kation erfolgen werde. Die Beklagten stellten nun den Klägern
die 25 Fässer nochmals zur Verfügung und verbrachten sie, da
die Kläger darüber nicht verfügten, in das eidgenössische Zoll
niederlassungshaus. Da die Kläger ihnen das Recht hiezu be
stritten und ihren Zweifel darüber aussprachen, ob die vom Kan
tonstierarzt untersuchte Ware das von ihnen gelieferte Fleisch sei,
verlangten die Beklagten eine vorsorgliche Expertise. Der gerichtlich
bestellte Experte stellte unter Zuziehung des Grenztierarztes, des
Lagerhausverwalters der S. C. B. und des Zollbeamten, der die
Ware verzollt hatte, am 21. Oktober fest, daß der Inhalt sämt
licher 25 Fässer nicht mehr als menschliches oder tierisches Nah
rungsmittel verwendbar sei; es sei möglich, daß 15 Fässer, deren
Inhalt jetzt in saure Gährung übergegangen sei, zur Zeit der
Ankunft noch annehmbar gewesen seien, bei den übrigen 10 Fäs
sern, in denen das Fleisch bereits in Fäulnis übergegangen sei,
könne dies nicht angenommen werden. Die Gesundheitspolizei
verfügte nun die Konfiskation der sämtlichen 25 Fässer. Am
16. November 1899 klagten die Kläger gegen die Beklagten auf
Bezahlung des Kaufpreises für die denselben verkaufte Ware mit
3084 Fr. 55 Cts. (inbegriffen die Protestkosten eines zurück
gegangenen Wechsels) nebst 5% Prozeßzinsen. Sie behaupteten,
die Ware sei in gutem Zustande in Basel angekommen; die Ex
pertise vom 9. Oktober beweise dagegen nichts, da die Beklagten
die Ware damals längst im Besitz gehabt, und die Identität der
untersuchten mit der von den Klägern stammenden nicht mehr
festgestellt werden könne. Da die Beklagten die ihnen nach Art.
248 O. R. obliegende sofortige Feststellung des Zustandes der
Ware versäumt haben, seien sie beweispflichtig dafür, daß die be
haupteten Mängel schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden
gewesen seien.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und wider
klagsweise Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 973 Fr.
15 Cts. nebst Zinsen, nämlich 600 Fr. 75 Cts. Speditionsaus
lagen für Fracht und Zoll, 32 Fr. 40 Cts. für doppelte Ca
mionage und 340 Fr. für entgangenen Gewinn. Sie behaupteten,
die Kläger haben den Kaufvertrag nicht erfüllt, indem sie andere
Ware lieferten, als sie verkauften:
Die gelieferte Ware
stamme,
wie aus den Klagbeilagen ersichtlich
sei, gar nicht aus dem am
11. September 1899 in Antwerpen angekommenen Schiff British
Queen, sondern aus dem Schiff British Trader , welches
schon Mitte August in Antwerpen angelangt sei. Die Kläger
haben daher statt frischer Ware aus dem Schiff British Queen
Ware geliefert, die bereits volle fünf Wochen in Antwerpen, und
zwar bei der heißesten, für diesen Handelsartikel ungünstigsten
Jahreszeit gelagert habe. Die Beklagten bestritten ferner, daß sie
den Zustand der Ware zu spät festgestellt und zu spät reklamiert
haben; nicht sie, sondern die Kläger haben eine Feststellung
hinauszuziehen versucht. Durch die wiederholte Anerkennung,
schlechte Ware zurückzunehmen, haben die Kläger die grundsätzliche
Berechtigung und die Rechtzeitigkeit der Reklamation anerkannt. Bei
der Ankunft und Ablieferung der Ware haben die Beklagten die dar
auf haftenden Spesen für Fracht und Zoll u. s. w. bezahlen müssen,
laut Nota der Spediteure mit 600 Fr. 75 Cts., welche Rechnung
am 25. September beglichen worden sei. Die doppelte Camionage
von der Bahn in das Magazin der Beklagten und wieder zurück
in das Entrepot habe 32 Fr. 40 Cts. gekostet. Diese Auslagen
seien für die Beklagten völlig nutzlos geworden. Durch die Lie
ferung schlechter Ware sei ihnen aber auch die Möglichkeit einer
Verwertung mit Gewinn entgangen. Gleich nach dem Kaufsab
schluß habe die Ware im Preise zu steigen angefangen. Schon am
26. September 1899 hätten die Kläger selbst die gleiche Ware
boneless hams der Marke Viles Robbins zum Preise von a Fr.
per 100 Kilos ab Antwerpen offeriert. Zur gleichen Zeit und
dann anfangs Oktober seien Offerten dieser Ware eingelangt bis zu
85 ¼ Fr. per 100 Kilos, resp. ab Hamburg bis zu 36 Mk.
und 36½ Mk. per 50 Kilos 90 91 Fr. per 100 Kilos.
Die Beklagten hätten somit gute Ware, wie gekauft, sofort nach
Eintreffen mit schönem Gewinn weiterverkaufen können. Dieser
Gewinn sei ihnen entgangen durch die vertragswidrige Lieferung.
Die Differenz zwischen dem von den Klägern selbst anerkannten
Preise von a Fr. per 100 Kilos und dem Kaufpreis mache
8 Fr. per 100 Kilo aus; den Beklagten sei somit, da laut der
Faktur der Kläger das Nettogewicht der ganzen Partie 4250 Kilos
betragen habe, an Gewinn ein Betrag von 340 Fr. entgangen,
Die Kläger beantragten Abweisung der Widerklage. Sie machten
geltend, daß beim schließlichen Abschluß des Vertrages es sich nicht
mehr um die mit dem Schiffe British Queen angekommene Ware
handeln konnte, da die Beklagten die von den Klägern ihnen ge
machte Offerte nicht innert der gesetzten Frist angenommen hatten;
wenn daher einige Tage später die Beklagten Lieferung von 25
Faß boneless hams verlangt haben, so sei das eine neue Offerte
gewesen, die ihrerseits von den Klägern angenommen worden sei.
Übrigens beharren die Kläger darauf, daß die Ware bei Absen
dung von Antwerpen gut gewesen sei; ein Beweis, daß sie in
Basel verdorben angekommen, sei nicht erbracht. Was die Rück
vergütung der Zollauslagen anbelange, so können die Beklagten
sie schon deshalb nicht fordern, weil sie die Ware, wenn sie ver
dorben war, sofort hätten refüsieren sollen, wodurch der Zoll er
spart worden wäre. Die doppelte Camionage seien die Kläger
unter keinen Umständen zu zahlen verpflichtet. Die Beklagten
haben nicht nötig gehabt, die Ware wieder ins Entrepot zurück
zubringen, und die schließliche gerichtliche Expertise hätte ebenso
gut im Magazin der Beklagten stattfinden können. Es sei nicht
bewiesen, daß die Ware im Preise gestiegen sei; ebenso nicht, daß
die Beklagten die Ware hätten verkaufen können; denn die von
ihnen produzierten Offerten seien bloß Verkaufs und keine
Kaufsofferten. Aber selbst abgefehen hievon, hätten die Beklagten
doch nur einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn sie auch dar
gethan hätten, daß die Kläger wirklich unbrauchbare und schlechte
Ware geliefert haben, was nicht der Fall sei. Beide kantonalen
Instanzen haben die Klage abgewiesen, und die Widerklage in
dem geltend gemachten Betrage gutgeheißen.
2. In rechtlicher Beziehung muß es sich in erster Linie fragen,
ob die Kläger mit der im Streite liegenden Ware den verein
barten Kaufgegenstand geliefert haben. Wenn dies nicht der Fall
war, die Kläger also andere Ware, als die von den Beklagten
gekaufte, geliefert haben, so sind die Kläger schon deshalb nicht
berechtigt, den Kaufpreis zu fordern, weil sie selbst den Vertrag
nicht erfüllt, bezw. die Erfüllung nicht in gehöriger Weise ange
boten haben (Art. 95 O. R.), und haften den Beklagten überdies
gemäß Art. 110 O. R. wegen Nichterfüllung des Vertrages auf
Schadenersatz. War dagegen die gelieferte Ware diejenige, um
welche gehandelt worden ist, so greift alsdann die Frage nach der
kaufrechtlichen Gewährleistungspflicht wegen Mängel der Kauf
sache Platz, und beurteilt sich somit Klage und Widerklage nach
den in Art. 243 ff. O. R. niedergelegten Grundsätzen.
3. Nun steht fest, daß die Kläger mit Postkarte vom 9. und
Schreiben vom 13. September 1899 den Beklagten 25 Fässer
boneless hams der Marke Viles Robbins, welche mit dem
Schiff British Queen soeben in Antwerpen angekommen seien,
zu 72 Fr. per 100 Kilos angeboten, daß die Beklagten mit Post
karte vom 17. September erklärt haben, sie acceptieren dieses
Angebot, und daß die Kläger hierauf ohne weiteres die Faktur
ausgestellt und die Ablieferung bewerkstelligt haben. Es besteht
hienach kein Zweifel, daß die Parteien über Kauf und Verkauf
derjenigen Ware einig geworden sind, welche die Kläger den Be
klagten durch jene Schreiben vom 9. und 13. September offeriert
haben. Auf Grund dieser Offerte bezog sich der Kauf nicht etwa
auf eine bloß allgemein der Gattung nach bezeichnete Ware, son
dern auf eine bestimmte Spezies, nämlich auf diejenigen 25 Fässer,
welche nach der Erklärung der Kläger soeben mit dem Schiff
British Queen in Antwerpen angekommen waren, so daß der
Kaufvertrag nur durch die Lieferung dieser Fässer erfüllt werden
konnte. Die Behauptung der Kläger, daß sie berechtigt gewesen
seien, Ware aus einem andern Schiff zu liefern, weil die Be
klagten ihre Offerte nicht sofort, wie sie verlangt hatten, ange
nommen haben, ist unrichtig. Denn wenn auch die Kläger zur
Zeit, als die Beklagten die Annahme erklärten, an ihre Offerte
nicht mehr gebunden waren, die Annahmeerklärung der Beklagten
somit den Vertrag zunächst noch nicht zum Abschluß brachte, sondern
rechtlich als neue Offerte zu betrachten ist, so ist dieser Umstand
für die Frage nach dem Inhalt des Vertrages doch voll
ständig bedeutungslos, indem die in der verspäteten Annahme
erklärung der Beklagten liegende Offerte genau die gleichen Ver
tragsbedingungen enthielt, wie die Offerte, welche die Kläger
gestellt hatten, und die Kläger die Offerte der Beklagten, so wie
sie gestellt war, angenommen haben. Aus der von den Klägern
hervorgehobenen Thatsache, daß sie bei Ankunft der Postkarte der
Beklagten vom 17. September an ihre eigene Offerte nicht mehr
gebunden waren, folgt daher bloß, daß der Vertrag nicht schon in
diesem Zeitpunkt, sondern erst durch die nachträgliche Zustimmung
der Kläger perfekt wurde. An der Basis, auf welcher die Parteien
kontrahiert haben, wurde dadurch nichts geändert.
4. Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kauf
vertrages bildeten demnach boneless hams aus dem Schiff Bri
tish Queen, und da die Kläger nicht bestreiten, daß die von ihnen
gelieferte Ware nicht aus diesem Schiff, sondern aus dem Bri
tish Trader stamme, welcher bereits mehrere Wochen früher (am
16. August) in Antwerpen eingelaufen war, ist somit die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages begründet, und braucht auf die von
den Parteien diskutierte Frage, ob bei der effektiv gelieferten Ware
im übrigen die zugesicherten Eigenschaften vorhanden gewesen
seien, und ob die Beklagten eine formgerechte Mängelrüge erhoben
haben, nicht weiter eingetreten zu werden. Wenn die Kläger in
ihrer Berufungsschrift einwenden, der Standpunkt der Beklagten,
daß andere Ware, als die gekaufte, geliefert worden sei, müsse
deshalb außer Berücksichtigung fallen, weil die Beklagten ihn
sofort bei Ankunft der Ware und nicht erst in der gerichtlichen
Verhandlung hätten einnehmen sollen, so geht diese Einwendung
deshalb fehl, weil laut Feststellung der Vorinstanz die Beklagten
jene Thatsache eben erst im Laufe des Prozesses erfahren haben.
Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Beklagten etwa
durch die Abnahme der Sendung die Ware als Vertragsgegen
stand genehmigt haben. Der gedachten Feststellung der Vorinstanz
steht der von den Klägern hervorgehobene Umstand, daß aus dem
Geleitschein ersichtlich gewesen sei, daß die gelieferte Ware schon
am 18. Juli 1899 von Amerika abgesandt worden sei, keines
wegs entgegen; denn hieraus könnte höchstens gefolgert werden,
daß es den Beklagten, wenn sie die regelmäßige Überfahrtsdauer
in Betracht zogen, möglich gewesen wäre, auf die wirkliche An
kunftszeit der Ware in Antwerpen zu schließen. Hierauf können
sich aber die Kläger, welche sich ihrerseits ausschwiegen und es
darauf ankommen ließen, ob die Beklagten die Ware für solche,
die wirklich aus dem Schiff British Queen stamme, nehmen
werden, nach den Grundsätzen über Treu und Glauben nicht be
rufen.
5. Infolge der Nichterfüllung des Kaufvertrages sind die
Kläger den Beklagten nach Maßgabe von Art. 110 ff. O. R.
schadenersatzpflichtig geworden. Der nach Art. 110 von dem nicht
erfüllenden Schuldner zu leistende Schadenersatz besteht in erster
Linie in dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Zur Befriedi
gung desselben hat der Schuldner dem Gläubiger den Wert der
geschuldeten Leistung, abzüglich des Wertes der unterbliebenen
Gegenleistung des Gläubigers zu ersetzen. Nun bestimmt sich der
Wert des Kaufgegenstandes, da es sich hier um Kaufmannsware
handelt, nach dem Preis, den die Ware zur Zeit der vertrags
mäßigen Ablieferung hatte, und dieser Preis war, wie die Vor
instanz in unanfechtbarer Weise feststellt, 8 Fr. per 100 Kilos
höher, als der Kaufpreis. Die Kläger haben daher den Beklagten,
da im ganzen 4250 Kilos gekauft waren, das Erfüllungs
interesse mit 42,5 x 8 Fr. 340 Fr. zu ersetzen. Zu dem
nach Art. 110 ff. zu ersetzenden Schaden gehören ferner die nutz
losen Auslagen im Betrage von 600 Fr. 75 Cts., welche die
Beklagten für Fracht und Zoll gehabt haben, ebenso die Kosten
für doppelte Camionage im Betrag von 32 Fr. 40 Cts. Gegen
über der Behauptung der Kläger, die Beklagten können nur ein
fache Camionage in Rechnung bringen, weil ein Rücktransport
zum Zwecke der zweiten Expertise zwecklos gewesen sei, haben die
kantonalen Gerichte mit Recht bemerkt, daß die Beklagten berech
tigt gewesen seien, die von den Klägern trotz wiederholter Auf
forderung nicht zurückgenommene Ware aus ihrem Magazin zu
entfernen und anderwo gut einzulagern. Demnach erscheint aber
die Forderung für die doppelte Camionage als begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Kläger wird als unbegründet abgewiesen
und daher das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel
stadt vom 2. April 1900 in allen Teilen bestätigt.