- Urteil vom 24. März 1900 in Sachen Eibler
gegen Konkursmasse Treichler.
Abtretung oder Verpfändung von Forderungen?
Art. 183, 184, 215, 16 O.-R.
A. Durch Urteil vom 28. November 1899 hat das Ober
gericht des Kantons Appenzell A. Rh. erkannt:
Es ist das klägerische Rechtsbot vom 21. April 1899 auf
gehoben.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den
Anträgen:
- In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei das klägerische
Rechtsbot vom 21. April 1899 zu schützen, und es habe demnach
die Beklagte die dem Kläger cedierten Forderungen, soweit sie am
Tage der Konkurseröffnung noch nicht einkassiert waren, als an
den Kläger gültig abgetreten anzuerkennen und die seit Konkurs
ausbruch eingezogenen Beträge derselben dem Kläger herauszu
geben.
- Eventuell sei das klägerische Rechtsbot insoweit zu schützen,
als es die Cession der Forderung Treichler an der Familie Haas
im Betrage von 7063 Fr. 50 Cts. laut Schuldschein vom
- April 1899 und Nachtrag vom gleichen Datum und vom
- November 1894 betreffe.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der
Vertreter des Klägers diese Berufungsanträge.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Beru
fung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 31. Januar 1895
stellten I. Treichler, Inhaber der
Zürchermühle in Urnäsch
und sein Sohn folgende Cession
überschriebene Urkunde aus: Endesunterzeichneter Jakob Treichler
in Zürchermühle bei Urnäsch cediert hiemit zur Erlangung eines
Warenkredites von 15,000 Fr. an Herrn Joh. Jakob Eibler
in Lindau i. B. eigentümlich und zur freien Verfügung folgende
Forderungen und Werttitel:
- von seinen jeweilen Forderungen an nachbenannten Schuld
nern die beigesetzten Beträge: (folgt Aufzählung), 12,000 Fr.
in fünf Posten.
- Den vom 21. April 1891 datierten Schuldschein des Jakob
Haas, Bäcker, in Appenzell, über 7063 Fr. 50 Cts. mit Nach
trag vom gleichen Tage und Anerkennung der Forderung durch
die übrigen Haas'schen Familienmitglieder vom 26. Mai 1894.
- Den vom 3. Juli 1894 datierten Kapitalbrief (Termin
zeddel Nr. 5009) per 10,000 Fr. mit Unterpfand des ge
samten Besitztums...... Unterm 25. April 1895 wurde
dieser Urkunde folgender Nachtrag beigefügt: Nachdem der
Terminzeddel Nr. 5009 bei der Übertragung der Zürchermühle
auf Herrn Jakob Treichler, Sohn, von Amteswegen gelöscht
werden mußte, so fällt obige Hinterlage aus und es tritt an
diese Stelle die zur Zeit noch bei Wegelin Cie. in St. Gallen
liegende und mit 2250 Fr. belastete Versicherungspolice per
10,000 Fr. auf Herrn Jakob Treichler, Vater,
" Der
in der Cession erwähnte Schuldschein der Familie Haas ist zu
fünf Prozent, jährlich verfallen am 21. April, verzinslich
enthält einen Nachtrag vom gleichen Datum, lautend: Die
Summe von 7063 Fr. 50 Cts. muß beim Absterben von
Fräulein Maria Fäßler zum Kreuzhof in Appenzell bezahlt
werden, bleibt jedoch nur unter der Bedingung so lange unge
kündet, so lange der bisherige Bedarf an Mehl von dem Unter
zeichneten und dessen Sohn bezogen wird .... (sig.) I.
Treichler. Eine Anzeige dieser Rechtsvorgänge an die betreffen
den Schuldner hat festgestelltermaßen nie stattgefunden. Festge
stellt ist ferner, daß nicht der heutige Kläger Eibler, sondern
Treichler den Zins der Haas'schen Schuld bezogen hat, sowie
daß die sog. Cession weder in den Büchern des Klägers noch
in denjenigen Treichlers gebucht ist. Nachdem über Treichler der
Konkurs eröffnet worden war (Ende Januar 1899), machte
der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung der sog. Cession
vom 31. Januar 1895 im Betrage von 19,063 Fr. 50 Cts.
geltend und erhob, als diese Ansprache von der Konkursverwaltung
bestritten wurde, die vorliegende Klage, die auf Anerkennung jener
Abtretung geht. Die beklagte Konkursmasse hält der Klage die
Einrede der Simulation entgegen, indem nicht Cession, sondern
Verpfändung beabsichtigt gewesen sei, der Verpfändung der For
derungen aber das nach Art. 215 O. R. notwendige Requisit
der Anzeige an die Schuldner fehle.
2. Zur Beantwortung der im vorliegenden Prozesse streitigen
Frage: welches Rechtsgeschäft die Kontrahenten bei der Ausstellung
der sog. Cession vom 31. Januar 1895 gewollt haben, ist zu
nächst die Zweckbestimmung dieses Rechtsgeschäftes zu erforschen.
Sie ergiebt sich schon aus dem Wortlaute der Urkunde: Zweck
des Rechtsgeschäftes war danach, dem Inhaber der Zürchermühle
die Erlangung eines Warenkredites zu ermöglichen. Der (wirt
schaftliche) Zweck des streitigen Rechtsgeschäftes war somit zweifel
los derjenige der Sicherung des Klägers für den dem Treichler
eingeräumten Warenkredit; die sog. Abtretung stellt sich als
Gegenleistung des I. Treichler (und seines Sohnes) für die
Einräumung des Warenkredites dar. Dieser Sicherungszweck allein
schließt aber noch nicht aus, daß die Willensabsicht der Kontra
henten auf eine wirkliche Cession und nicht auf eine Verpfändung
der betreffenden Forderungen gegangen sei. Die in der gemein
rechtlichen Litteratur streitige Frage, ob sich nicht die Verpfändung
von Forderungen als eine Art oder Unterart der Abtretung quali
fiziere, ist nämlich im schweizerischen Obligationenrecht, Art. 215,
dahin entschieden worden, daß jene Verpfändung nicht unter das
Rechtsgebilde der Abtretung fällt. Allerdings zeigen beide Rechts
geschäfte eine große Ähnlichkeit; der Hauptunterschied besteht je
doch darin, daß bei der Abtretung eine Übertragung der Forderung
der Substanz nach, bei der Verpfändung nur eine solche der
Ausübung nach, stattfindet. Und ihren Voraussetzungen nach
unterscheiden sich beide dadurch, daß zur Entstehung des Pfand
rechtes an Forderungen die Anzeige der Verpfändung notwendig
ist (s. Hafner, Komm., II. Aufl., Art. 215, Anm. 3), während
bei der Abtretung die Anzeige an den Schuldner nicht zu den
Voraussetzungen der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes gehört, bezw.
zum Übergang der Forderung auf den Cessionar nicht erforderlich
ist, sondern nur zum Schutze des Schuldners dient (Hafner
a. a. O. Art. 187 Anm. 2). Unterscheiden sich demnach Abtretung
und Verpfändung von Forderungen im schweizerischen Obligatio
nenrecht ihrem juristischen Inhalte nach deutlich, so kann gleich
wohl derselbe wirtschaftliche Zweck der Sicherung des Gläubigers
durch beide bewirkt werden; der Sicherungszweck allein schließt
also nicht aus, daß der Wille der Kontrahenten wirklich auf eine
Abtretung gerichtet gewesen sei. Dagegen hat die Vorinstanz nun
(entgegen der ersten Instanz) aus einer ganzen Anzahl thatsäch
licher Momente den Schluß gezogen, es sei vorliegend nicht eine
Abtretung, sondern eine Verpfändung der Forderungen gewollt
gewesen. Als solche thatsächliche Umstände, die zum Teil schon
oben in Erwägung 1 ausgeführt worden sind und deren Richtig
keit vom Kläger nicht bestritten werden konnte, zählt die Vorin
stanz folgende auf: Den Mangel einer bestimmten Buchung der
angeblichen Cession sowohl in den Büchern des Klägers als in
denjenigen Treichlers; die Unterlassung der Denunziation an die
Schuldner; den Umstand, daß der Kläger nicht einmal den jeweili
gen Zins aus dem Haas'schen Guthaben einzog; den Nachtrag in
diesem Guthaben, daß die Schuldsumme nur ungekündet bleibe,
so lange der bisherige Bedarf von Mehl von Treichler bezogen
werde; die Herausgabe des Terminzeddels Nr. 5009 gegen eine
minderwertige Lebensversicherungspolice, die damals verpfändet
war, bezw. die Thatsache, daß der Kläger vorher nie über jenen
Titel verfügt hatte; den Wortlaut im bezüglichen Nachtrag der
sog. Cessionsurkunde selbst; endlich die Thatsache, daß der Kläger
selber in einem Schreiben vom 25. Januar 1899 an seinen Ver
treter und wiederholt von der Verpfändung der bezügl. Guthaben
und Werttitel spricht. Von diesen Momenten kommt zwar offen
bar der Unterlassung der Denunziation an die Schuldner für die
Auslegung des Parteiwillens bezw. für den Schluß, daß die Ver
tragsparteien Verpfändung und nicht Abtretung gewollt hätten,
keine entscheidende Bedeutung zu, da ja, wie bemerkt, die Denun
ziation kein Erfordernis des Übergangs der Forderung auf den
Gläubiger bildet; immerhin darf wohl der Vorinstanz darin bei
gestimmt werden, daß ein umsichtiger Geschäftsmann (wie es der
Kläger ist) in der Regel von der geschehenen Abtretung dem
Schuldner Anzeige machen wird. Dagegen sind die übrigen Um
stände in ihrer Gesamtheit in der That dafür schlüssig, daß nach
dem wahren Willen der Parteien nicht eine Abtretung der For
derungen zu vollem Recht und Genuß, sondern nur eine Ver
pfändung derselben beabsichtigt gewesen war. Hiefür sind nament
lich schlüssig die Thatsachen der Nichtbuchung der angeblichen
Cession in den Büchern des Klägers, die Unterlassung des Zinsen
bezuges auf dem Haas'schen Guthaben durch den Kläger, trotz
Aushändigung der bezüglichen Schuldurkunde an ihn, und die
Herausgabe des Terminzeddels. Zu den von der Vorinstanz an
geführten Momenten kommt noch das Mißverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung, das bei der Annnahme einer Ab
tretung vorhanden wäre. Zwar war offenbar (nach einem nicht
bei den Akten liegenden, aber von der Vorinstanz erwähnten
Schuldschein) der Kläger im Momente der sog. Cesston in weit
höherem Maße Gläubiger Treichlers (sowie von dessen Sohn und
Frau), als die angeblich abgetretenen Forderungen betrugen; allein
diese Forderungen stehen mit dem Rechtsgeschäft vom 31. Januar
1891 in keinem Zusammenhange, dieses wurde vielmehr aus
drücklich nur geschaffen zur Erlangung eines Warenkredites von
15,000 Fr.; und nun überstieg der Betrag der angeblich abge
tretenen Guthaben diesen Kredit in so bedeutendem Maße, daß
diese Gegenleistung in einem Mißverhältnis zu der Einräumung
stehen würde. Aus allen diesen Gründen
jenes Warenkredites
muß, in Anwendung des Art. 16 O. R., angenommen werden,
daß die Kontrahenten nicht eine Abtretung (zu Eigentum), son
dern nur Verpfändung gewollt haben. Alsdann aber fehlt es an
dem nach Art. 215 O. R. für die Gültigkeit der Verpfändung
notwendigen Requisit der Anzeige an den (die) Schuldner, und
damit fällt das Fundament des klägerischen Anspruches dahin,
so daß die Klage abgewiesen werden muß.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit
das Urteil des Obergerichtes des Kantons Appenzell A. Rh. vom
28. November 1899 in allen Teilen bestätigt.