- Urteil vom 24. Februar 1900 in Sachen
Erben Knecht gegen Eigenmann.
Ausschliessung von nova vor Bundesgericht, Art. a Org.-Ges. Schädi
gung eines Knechtes durch ein seinem Dienstherrn gehörendes Pferd.
Klage auf Schadenersatz gemäss Art. 65. O.-R. Verhältnis zur
Kontraktsklage. Voraussetzungen der Haftbarkeit des Tierhalters.
A. Durch Urteil vom 10. November 1899 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Die Klage
sei in dem vor Kantonsgericht aufrecht erhaltenen Betrage von
2402 Fr. 90 Cts. nebst Zins seit 5. Mai 1899 gutzuheißen.
C. In der heutigen Verhandlung begründet der Vertreter der
Kläger seinen Berufungsantrag. Dabei beruft er sich dafür, daß
das Pferd Lisi vom 30. September bis 1. Dezember 1898
an Müller Weißhaupt in der Aachmühle, Gemeinde Speicher,
vermietet gewesen sei, auf Witwe Weißhaupt und deren Tochter
sowie Knecht Meier als Zeugen. Ferner bringt er als neue
Thatsache, die ihm erst nach Ausfällung des kantonsgerichtlichen
Urteils bekannt geworden sei, vor, daß der eidgenössische Ober
pferdearzt Oberst Potterat schon vor dem Sommer 1898 dem
Pferdestellungsoffizier und seinen Organen die strikte Weisung
gegeben habe, es dürfen keine Pferde des Beklagten mehr für
Militärkurse gemietet werden; er beruft sich hiefür auf das
Zeugnis des Oberst Potterat, dessen Einvernahme er eventuell
beantragt.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Abweisung der Be
rufung an. Er protestiert gegen die Zulässigkeit der vom Ver
treter der Kläger vorgebrachten neuen Thatsachen und bestreitet
eventuell deren Richtigkeit.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In formeller Beziehung ist zu bemerken, daß die vom Ver
treter der Kläger in der heutigen Verhandlung vorgebrachten
neuen Thatsachen und Beweismittel nach der strikten Vorschrift
des Art. a Organis. Ges. ausgeschlossen sind. Diese Bestimmung
schließt auch das Vorbringen solcher Thatsachen aus, die den
Parteien erst nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen letzt
instanzlichen Urteils bekannt geworden sind, da eben das Bundes
gericht als Berufungsinstanz nur nachzuprüfen hat, ob das kan
tonale Urteil auf die Thatsachen, die ihm vorlagen, das eidge
nössische Privatrecht richtig oder nicht richtig angewendet hat.
Ils neue Behauptung erscheint vorliegend auch die, das Pferd
Lisi sei vom 30. September bis 1. Dezember 1898 bei Müller
Weißhaupt gewesen; in den Urteilen der Vorinstanzen findet sich
hievon nichts, und für die Frage, was vor der kantonalen letzten
Instanz als vorgebracht zu gelten habe, ist das kantonale Prozeß
recht maßgebend, bezw. da, wo, wie in St. Gallen, kein schrift
liches Verfahren stattfindet und auch kein substanziiertes Protokoll
über die Parteivorträge aufgenommen wird, der Inhalt des Ur
teils selbst.
2. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den hienach zu
Grunde zu legenden Akten, wie sie dem vorinstanzlichen Urteile
vorlagen: Der im Jahre 1833 geborene ursprüngliche Kläger,
Benedikt Sebastian Knecht, der seit 12 Jahren beim Beklagten,
Pferdehändler und Fuhrhalter Eigenmann, als Knecht zu einem
Taglohn von 2 Fr. 50 Cts, nebst Kost angestellt war, wurde
am 28. Dezember 1898 von dem dem Beklagten gehörenden
Pferde Lisi im Stalle des Beklagten beim Füttern der Pferde
in die linke Kniekehle geschlagen. Näheres über den Vorgang
ist nicht ermittelt; dagegen ist festgestellt, daß Lisi allgemein
und so auch dem Kläger, wie dem Beklagten, als Schläger und
Beißer bekannt war. Der Kläger wurde sofort in ärztliche Be
handlung gebracht und am 25. Februar 1899 in den Kantons
spital St. Gallen versetzt; es entwickelte sich, vermutlich infolge
einer Arterienverletzung bei dem an Arterioklerose leidenden Kläger,
eine Gangrän des linken Fußes, so daß dieser amputiert werden
mußte. Am 16. April verließ der Kläger den Kantonsspital.
In der Folge erhob er gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung
der Heilungskosten im Betrage von 402 Fr. 90 Cts., sowie einer
Entschädigung von 6000 Fr. für bleibenden Nachteil und für
erlittene Schmerzen, gestützt auf Art. 65, in Verbindung mit
Art. 50, 51, 53 und 54 O. R., sowie Art. 341 eod. Der
Beklagte bestritt seine Ersatzpflicht gänzlich. Die erste Instanz
(Bezirksgericht von Tablat) sprach dem Kläger auf Grund des
Art. 65 O. R. eine einmalige Entschädigung von 500 Fr.,
eine jährliche in Vierteljahresraten praenumerando zu zahlende
und sicher zu stellende Rente von 200 Fr., sowie den Ersatz der
Heilungskosten zu. Nach Ausfällung dieses Urteils starb der
Kläger am 30. September 1899 unter Hinterlassung zweier voll
jähriger, lediger Töchter. Diese nahmen den Prozeß an seiner
Stelle als seine Rechtsnachfolger auf und erklärten die Appellation
an das Kantonsgericht, wobei sie indessen die Forderung für
bleibenden Nachteil u. s. w. auf 2000 Fr. reduzierten. Der Be
klagte trug auch vor zweiter Instanz auf Abweisung der Klage
an, und die zweite Instanz ist diesem Antrage gefolgt.
3. In rechtlicher Beziehung sind die Parteien darüber einig,
daß die Haftpflichtgesetzgebung auf den Beklagten nicht Anwendung
findet. Art. 341 O. R. sodann, den der (ursprüngliche) Kläger
für seine Forderung, soweit sie auf Ersatz der Heilungskosten
gehi, nach seinem heutigen Vortrage wenigstens per analogiam
angerufen hat, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Aller
dings stand der Kläger in einem Dienstverhältnisse zum Beklagten,
und ist auch nicht erwiesen, daß er sich den Schlag durch eigenes
Verschulden zugezogen hätte; allein es handelt sich nicht um eine
Krankheit von vorübergehender oder verhältnißmäßig kurzer
Dauer. Es kann sich daher nur fragen, ob der Kläger seinen
Anspruch auf Art. 65, in Verbindung mit Art. 50, 51, 53
und 54 O. R., stützen könne. Außer Zweifel steht hiebei, daß
der Beklagte als Tierhalter im Sinne des Art. 65 leg. cit.
anzusehen ist, Wenn der Beklagte gegen die Anwendbarkeit dieser
Bestimmung einwendet, sie komme nur Dritten, nicht dem Ange
stellten des Tierhalters gegenüber zur Anwendung, und der
Dienstpflichtige habe mit Übernahme der Wartung der Tiere auch
die damit verbundene Gefahr, soweit sie im gewöhnlichen, voraus
so kann
zusehenden Verlaufe der Dinge liege, übernommen,
dem nicht beigestimmt werden. Gegenteils erwächst dem Dienst
herrn, wie das Buudesgericht schon mehrfach auszusprechen Ge
legenheit hatte (s. zuletzt Urteil vom 20. Mai 1899 i. S.
Wartmann gegen Hirschi, Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil,
S. 402 ff., spez. 404 f. Erw. 2), aus dem Dienstvertrage die
Pflicht, diejenigen Vorrichtungen zu treffen, die den Dienstnehmer
vor den Gefahren des Betriebes sicher stellen, soweit es die Natur
der dem Dienstnehmer übertragenen Dienstleistungen erfordert
und der Dienstberechtigte dadurch nicht unbillig belastet wird (vgl.
jetzt die Bestimmung des 618 D. B. G. B.); eine Verletzung
dieser Verpflichtungen enthält zunächst eine Verletzung des Dienst
vertrages, daneben aber auch dann, wenn dadurch Rechtsgüter, die
durch allgemeine Rechtssätze geschützt sind, wie namentlich Leben
und Gesundheit, beschädigt werden, eine Verletzung dieser allge
meinen Rechtsnormen und damit eine unerlaubte Handlung im
Sinne des Art. 50 O. R.; das Vorhandensein eines Dienstver
trages und die Möglichkeit einer Kontraktsklage schließt also die
Möglichkeit einer Deliktsklage, oder einer Klage aus Haftung
ür Zustände (z. B. gemäß Art. 67 O. R. als Eigentümer
eines Werkes) nicht aus, sondern beide Ansprüche bestehen kon
kurrierend neben einander (vgl. Amtl. Samml., Bd. XVIII,
S. 340 Erw. 4, S. 861 f. Erw. 5). Danach war der Kläger,
obschon Angestellter des Beklagten, allerdings befugt, den Be
klagten auf Grund des Art. 65 O. R. als Tierhalter in An
spruch zu nehmen. Nach dieser Gesetzesbestimmung nun beruht
die Haftung des Tierhalters für Schädigungen durch Tiere auf
dem Verschuldungsprinzip und erscheint also als Unterart der
Haft aus unerlaubter Handlung, und nicht etwa, wie die Haft
des Eigentümers eines Werkes, als Haft aus einem Zustand,
sog. obligatio ex lege. Dagegen weicht die Bestimmung des
Art. 65 darin von den allgemeinen Normen über Schadenersatz
pflicht aus unerlaubten Handlungen ab, daß sie eine Umkehrung
der Beweislast aufstellt, indem hienach der Tierhalter haftet, wenn
er nicht beweist, daß er alle erforderliche Sorgfalt in der Ver
wahrung und Beaufsichtigung angewendet habe. Die Thatsache
des Schadens genügt daher nach schweizerischem Obligationenrecht
zur Gutheißung des Anspruches gegen den Tierhalter nicht, son
dern es muß noch ein Verschulden des Tierhalters dazu kommen;
nun hat nicht der Beschädigte dieses Verschulden, sondern der
Tierhalter die Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt in der
Verwahrung und Beaufsichtigung zu beweisen (vgl. Amtl. Samml.,
Bd. XVII, S. 639; Bd. XVIII, S. 331; Bd. XIX, S. 322
Erw. 2). Allein die Darstellung des Beschädigten von der schädi
genden Handlung muß wenigstens eine derartige sein, daß der
dem Tierhalter aufgebürdete Entlastungsbeweis überhaupt not
wendig wird. Vorliegend nun soll das Verschulden des Beklagten
nach der Klagebegründung einzig und allein im Halten des Tieres,
das als Beißer und Schläger allgemein bekannt war, liegen
das Halten eines bösartigen, gefährlichen Tieres allein soll sich
nach der Auffassung der Kläger als Verschulden darstellen. Allein
dieser Satz widerspricht dem Sinne des Art. 65 O. R., wie
er sich sowohl aus dessen Wortlaut, als aus der Rechtsentwick
lung der Haftung für Schädigung durch Tiere überhaupt und
der Entstehungsgeschichte der genannten Bestimmung insbesondere
ergibt. Allerdings kennen einige Rechte eine unbedingte Haftung
des Eigentümers (oder Halters) eines Tieres ohne Rücksicht auf
Verschulden; so schon (mit gewissen Einschränkungen) das römische
Recht, sowie germanische Volksrecht (über letztere: Stobbe Leh
mann, Handbuch des deutschen Privatrechtes, III. Bd., 3. Auf
lage, S. 537 ff.); in manchen Rechten wurde zwischen wilden
und Haustieren unterschieden (so Zürcher privatrechtl. Gesetzbuch
von 1855, 1875 ff.; Preuß. L. R. I, 6, 70 72
Sächsisches B. G. B., 1560), in der Weise, daß der Eigen
tümer für erstere unbedingt haftete, für letztere dann, wenn ihn
irgend ein Verschulden (speziell versäumte Aufsicht und Verwah
rung) traf, andere Rechte gehen und gingen weiter, indem sie
unbedingte Haftung des Eigentümers (und Halters) für alle
Fälle aufstellen (Sächsisches B. G. B., 1561, Code civil
français, Art. 1385); so auch das neue deutsche B. G. B.,
383. Was das schweizerische Obligationenrecht speziell betrifft
so enthielten der Munzingersche Entwurf (Art. 103), der Ficksche
Entwurf (Art. 99) und der Kommissionsentwurf von 1875 die
Haftung des Tierhalters im Falle des Verschuldens, jedoch unter
Aufstellung der Schuldpräsumtion; der Kommissionsentwurf von
1876 dagegen (Art. 99) ließ den Tierhalter unbedingt, ohne
Rücksicht auf sein Verschulden, haften. Der Entwurf des eidge
nössischen Justiz und Polizeidepartementes von 1879 (Art. 72
aber stellte dem Sinne nach die früheren Bestimmungen wieder
und dabei ist es dann geblieben. Hieraus geht klar hervor
daß der eidgenössische Gesetzgeber die Haftung des Tierhalters
ohne Rücksicht auf Verschulden nicht aufnehmen wollte, und dieser
klare Rechtszustand kann nicht dadurch umgestoßen werden, daß
etwas als Verschulden bezeichnet wird, was hienach als solches
nicht angesehen werden kann. Ist aber danach das Halten eines
bösartigen Tieres für sich allein nicht geeignet, beim Eintritt
eines Schadens den Anfpruch aus Art. 65 O. R. zu begründen,
so kann in diesem Halten auch nicht eine unerlaubte, widerrecht
liche Handlung im Sinne des Art. 50 eod. erblickt werden;
die Haftung des Tierhalters für Schädigung durch Tiere ist in
Art. 65 O. R. geregelt und umschrieben, und was nach dieser
Bestimmung nicht als Verschulden anzusehen ist, kann es auch
nicht nach Art. 50 sein. Sonach fehlt es dem Anspruche der
Kläger an einem notwendigen Fundament, und die Klage muß
daher, in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, abgewiesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 10.
November 1899 in allen Teilen bestätigt.