- Urteil vom 14. März 1900 in Sachen
Schmoll Schwob gegen Hartmann.
Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich; Verhättnis zu
Arrestlegungen. Thatumstände für Verlegung des Wohnsitzes.
A. Am 19. September 1899 wirkte Schreinermeister Hartmann
in Basel gegen den Franzosen Edmond Schmoll Schwob einen
Arrest aus wegen Beiseiteschaffen von Vermögen und Schulden
flucht. Schmoll verlangte Aufhebung des Arrestes, weil er seit
dem Mai 1899 sein Domizil von Bafel nach Paris verlegt habe
und die vorgebrachten Arrestgründe nicht zuträfen. In der Ant
wort machte Hartmann nur noch Schuldenflucht als Arrestgrund
geltend. Das Civilgericht von Baselstadt hieß die Arrestaufhe
bungsklage gut, weil nicht als erwiesen betrachtet werden könne,
daß sich Schmoll seinen Verbindlichkeiten durch die Flucht entzo
n habe: Er habe sich schon im Mai 1899 nach Paris begeben,
wohin er im September oder anfangs Oktober auch seine Fa
milie habe kommen lassen; am 17. Oktober habe er seine Aus
weisschriften in Basel zurückgezogen und sich nach Paris abge
meldet. Seine Abreise und sein neuer Aufenthaltsort seien nicht
geheim geblieben; die Gerichtsbehörden und einzelne Gläubiger
hätten auf erste Anfrage hin bei der zurückgebliebenen Familie die
Adresse des Schmoll erfahren. Es könne nicht
jede Domizilver
legung eines Überschuldeten als Flucht zum Zwecke, sich seinen
Verbindlichkeiten zu entziehen, erachtet werden,
sondern es müßten
Indizien vorliegen, die eine normale Domizilverlegung ausschlies
sen; solche fehlten aber im vorliegenden Falle.
Dagegen wies
das Appellationsgericht mit Urteil vom 8. Januar 1900
Klage des Schmoll ab mit der Begründung: Schuldenflucht
schon dann vorhanden, wenn der Schuldner mit der (ausgespro
chenen oder in den thatsächlichen Umständen liegenden) Absicht, die
Rechtsverfolgung gegen ihn zu erschweren, an einen andern Ort
zieht. Eine solche Erschwerung sei immer vorhanden, wenn der
Gläubiger in einem fremden Lande sein Recht suchen müsse, und
die Absicht des Schuldners, diese Erschwerung zu bewirken, liege
deutlich dann vor, wenn er alle seine Aktiven von dem bisherigen
Wohnsitz wegnehmen wolle, weil er dadurch dem Gläubiger die
Möglichkeit der Exekution schmälere oder ganz entziehe. Flucht in
diesem, übrigens einzig mit Treu und Glauben im Verkehr ver
einbaren Sinne des Wortes liege im heutigen Falle entschieden
vor, auch wenn, was keineswegs feststehe, der Kläger durch feste
Anstellung in Paris ein wirkliches Domizil daselbst begründet
habe. Sie sei festgestellt durch die Thatsachen, daß er von Basel
wegzog, ohne sich mit seinen Gläubigern über seine Verpflichtun
gen irgendwie ins Benehmen zu setzen, daß er dann auf Briefe
der Gläubiger nicht antwortete und seine Aktiven ihrem Zugriffe
entziehen wollte. Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages zwischen
Frankreich und der Schweiz stehe der Arrestlegung nicht entgegen,
weil von den französischen Gerichten die Garantie des Staats
vertrages nicht auf vorsorgliche Maßregeln, wie Arreste, ausge
dehnt werde, und Frankreich nicht verlangen könne, daß die
Schweiz gegen Franzosen einen Arrest nicht zulasse, den es selbst
gegen Schweizer zuläßt; dem Vertrage sei Genüge geleistet, wenn
mit seiner Klage über den Anspruch selbst der Gläubiger vor den
Richter in Frankreich gewiesen werde, was auch einzig die Be
deutung des Vorbehaltes der Staatsverträge in Art. 271 des
eidg. Betreibungsgesetzes sei.
B. Gegen dieses Urteil hat Schmoll den Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen wegen Verletzung des Gerichtsstandsvertrages
zwischen Frankreich und der Schweiz. Rekurrent bringt in that
sächlicher Beziehung weiter an: Er sei Prokurist der seit Ende 1898
falliten Firma Bloch Cie., Häute und Fellgeschäft in Basel,
gewesen. Nachdem er sich in Basel vergeblich nach einer passenden
Stelle umgesehen, habe er dann in Paris, zunächst allerdings
bloß provisorisch, eine solche gefunden. Bei seinem Fortzuge habe
er seine Adresse dem Konkursamte, sowie dem Gläubigerausschuß
der Firma Bloch Cie. mitgeteilt. Rechtlich wird ausgeführt:
Die saisie des französischen dürfe nicht mit dem Arrest des
schweizerischen Rechts auf gleiche Stufe gestellt werden, da jene
nur auf Grund eines titre exécutoire zugelassen werde, während
der Arrest des schweizerischen Rechts gerade den Zweck habe, die
Zwangsvollstreckung vorzubereiten und die Voraussetzungen dafür
zu schaffen, indem ihm notwendig die Betreibung, und zwar die
Betreibung am Arrestorte, folgen müsse, und im Zahlungsbefehl
die eigentliche rechtliche Geltendmachung des Anspruchs, eine con
testation im Sinne des Art. 1 des Staatsvertrages, zu erblicken
sei. Auch mit der saisie-arrêt des französischen Rechts, die ledig
lich konservatorischer Natur sei, und deren Bestätigung gegenüber
dem Schuldner klageweise an dessen Domizil verlangt werden
müsse, könne der Arrest nicht gleichgehalten werden. Erscheine
somit der sog. Ausländerarrest in der Schweiz gegen einen in
Frankreich domizilierten Franzosen durch Art. 1 des Staatsver
trages ausgeschlossen, so müsse dies auch gelten, wenn der Arrest
grund nicht ausländischer Wohnsitz sei, sondern Schuldenflucht;
denn der Staatsvertrag stelle nicht darauf ab, aus welchem Mo
tive der Franzose in Frankreich ein Domizil gegründet habe, wie
auch der Vorbehalt des Art. 271 des eidg. Betreibungsgesetzes
sich auf alle Arrestgründe beziehe. Nun habe Rekurrent schon in
der Arrestaufhebungsklage behauptet, daß er in Paris eine feste
Stelle habe; auch durch das civilgerichtliche Urteil sei festgestellt,
daß er in Paris domiziliert sei. Rekurrent stelle sich aber weiter
auf den Standpunkt, daß im vorliegenden Falle von Schulden
flucht gar nicht gesprochen werden könne: Das Gesetz verlange
die gegenwärtige Thätigkeit des sich Flüchtigmachens zur Zeit
der Arrestlegung, das sich Entfernen vom bisherigen Wohnsitz
durch das der Gläubiger gegenwärtig außer Stand gesetzt wird,
den Schuldner zu belangen, bis derselbe einen neuen Wohnsitz
erworben hat. Dieser Fall liege nicht vor, wenn, wie hier, der
Schuldner zur Zeit der Arrestlegung sich bereits seit mehreren
Monaten ein neues Domizil begründet habe, an welchem die
Rechtsverfolgung gegen ihn durch einen Staatsvertrag sicherge
stellt und dieses Domizil den Gläubigern sowohl, wie den in
Betracht fallenden Behörden bekannt gegeben sei. Demnach wird
beantragt: Es sei das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Baselstadt zu kassieren und der von Hartmann gegen
Schmoll ausgewirkte Arrest aufzuheben.
C. H. Hartmann schließt auf Abweisung des Rekurses. In
rechtlicher Beziehung wird entgegnet: Soweit der Rekurs gegen
die Qualifikation der Schuldenflucht polemisiere, sei er materiell
rechtliche Berufung und unterstehe nicht der Beurteilung des
Bundesgerichts. Dieses müsse vielmehr davon ausgehen, daß der
Arrest auf dem Grund Schuldenflucht basiere. Dann werde aber
der Arrest auch durch den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich
nicht berührt; denn wenn auf Schuldenflucht erkannt werde, so
sei damit ausgesprochen, daß in der Wohnsitzänderung eine nor
male Domizilverlegung nicht zu erblicken sei. Die Ansicht des
Rekursbeklagten weiche somit in den Motiven von der des Ap
pellationsgerichts in einigem ab, da nach Ansicht des Rekurs
beklagten das Gericht etwas vom Standpunkte des eidge össischen
Rechts aus anfechtbares gethan habe, wenn es die Regel vom
forum arresti für die materielle Klage singulär aufhob.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es ist nicht geltend gemacht und aus den Akten nicht er
sichtlich, daß der Arrest im vorliegenden Falle zur Sicherung der
Vollstreckung einer durch gerichtliches Urteil anerkannten Forde
rung dienen würde. Vielmehr muß angenommen werden, daß der
Arrest für eine Forderung gelegt wurde, für die erst durch die
nachfolgende Betreibung oder das daran sich anschließende ordent
liche Prozeßverfahren ein definitiver obligatorischer Titel geschaffen
werden soll. Nun hat das Bundesgericht von jeher den Art. 1
des Gerichtsstandsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz
vom 15. Juni 1869 dahin ausgelegt, und an dieser Auffassung
auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Schuldbe
treibung und Konkurs festgehalten, daß Arrestschläge der letztern
Art für Ansprachen von Schweizern an in Frankreich domizilierte
Franzosen vertragswidrig seien (vgl. Amtl. Samml., Bd. VII,
S. 769; Bd. XV, S. 242 Erw. 2; Bd. XVIII, S. 763 und
namentlich Bd. XXIII, S. 1570 ff.). Diese Praxis aufzugeben,
liegt kein Grund vor. Insbesondere ist das vom Appellationsge
richt von Basel hervorgehobene Motiv, daß in Frankreich die
Garantie des Gerichtsstandsvertrages nicht auf vorsorgliche Maß
regeln, wie Arreste, ausgedehnt werde, nicht durchschlagend, weil,
wie der Rekurrent richtig hervorhebt, die saisie und die saisie
arrêt des französischen Rechts mit dem nicht zur Sicherung der
Vollstreckung eines Urteils bewilligten Arreste des schweizerischen
Rechts nicht gleichgestellt werden dürfen (vgl. auch die Abhand
lung von Reichel im Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs,
Bd. II, Nr. 75). Dem zweiten Teil des appellationsgerichtlichen
Urteils kann somit nicht beigepflichtet und es müßte der Arrest
als staatsvertragswidrig aufgehoben werden, wenn nicht aus einem
andern Grunde die Anwendbarkeit des Vertrages auf den vor
liegenden Fall zu verneinen wäre.
2. Dieser Grund besteht darin, daß es an dem Nachweis da
ür fehlt, daß der natürliche Richter des Rekurrenten für die in
Frage stehende Ansprache der französische sei. Unbestrittenermaßen
hatte Schmoll sein Domizil bis im Mai 1899 in Basel. Nun
behauptet er allerdings, er habe dasselbe schon damals nach Paris
verlegt, wo er bald eine Stelle gefunden habe. Er giebt aber selbst
zu, daß letztere im Anfang eine bloß provisorische gewesen sei,
und daß er seine Familie erst im September nach Paris habe
kommen lassen. Dem civilgerichtlichen Urteil ist ferner zu ent
nehmen, daß Schmoll erst am 17. Oktober seine Ausweisschrif ,
ten in Basel erhoben und sich nach Paris abgemeldet hat. Bei
dieser Sachlage kann der Nachweis, daß zur Zeit der Arrestnahme
der Rekurrent mit der Absicht, dauernd dort sich niederzulassen,
Paris zum ordentlichen Mittelpunkt seines Lebens und seiner
Thätigkeit gemacht und so daselbst damit ein festes neues Domizil
begründet hätte, nicht als erbracht angesehen werden. Mit einem
solchen Nachweis ist es nämlich, wie in interkantonalen, so auch
in internationalen Verhältnissen dann besonders streng zu nehmen,
wenn der Betreffende an seinem bisherigen Wohnorte Schulden
hinterläßt und die Vermutung nahe liegt, daß bei der Verlegung
des Domizils auch die Absicht eine Rolle spielte, sich den Ver
bindlichkeiten zu entziehen, oder deren Geltendmachung zu erschwe
ren (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XV,
S. 98 und den bundesgerichtlichen Entscheid vom 21. Februar
1900 i. S. Ernst gegen Zürich ). Daß der Rekurrent in Basel
verschuldet war, ist nicht bestritten, und in letzterer Richtung ist
auf die Feststellung des Appellationsgerichts zu verweisen, daß
derselbe vor seinem Wegzuge sich in keiner Weise mit seinen
Gläubigern ins Benehmen setzte. Wenn er einwendet, daß diese
seine Adresse jederzeit erfahren konnten, so ändert dies an jener
maßgebenden Thatsache nichts, ebensowenig wie der Umstand, daß
er von seinem Wegzug dem Konkursamt und dem Gläubiger
ausschuß der Firma Bloch Cie. Kenntnis gegeben haben will,
da dies offenbar nicht zu Handen seiner Gläubiger geschah. So
bald aber nicht als erwiesen anzusehen ist, daß der Rekurrent bei
der Arrestnahme ein festes Domizil in Frankreich hatte, kann
von einer Verletzung des Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages keine
Rede mehr sein.
3. Ob nach Mitgabe des schweizerischen Rechts die Voraus
setzungen zum Arrest vorhanden gewesen seien, m. a. W. ob die
gesetzliche Bestimmung von Art. 271 Ziff. 2 des eidg. Betrei
bungsgesetzes vom Basler Appellationsgericht richtig angewendet
worden sei oder nicht, hat das Bundesgericht, sobald von einer
Verletzung des Staatsvertrages (bezw. einer Verfassungsverletzung
nicht gesprochen werden kann, nicht nachzuprüfen. Dasselbe könnte
höchstens einschreiten, wenn das Appellationsgericht dem Gesetze
eine Auslegung gegeben hätte, die mit dem Wortlaut oder mit
Sinn und Geist desselben schlechterdings nicht vereinbar ist, was
von seiner Definition des Begriffs der Schuldenflucht nicht ge
sagt werden kann, wenngleich sich auch die engere Auslegung des
Civilgerichts vertreten läßt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.