- Entscheid vom 16. November 1900
in Sachen Salrein.
Zulässigkeit mehrfacher Zahlungsbefehle für dieselbe Forderung. Art.79
Betr.-Ges. Frist zur Beschwerde gegen Betreibung.
- Gegen die Eheleute Emil und Karoline Salrein Ankele sind
auf Begehren der Frau Marg. Ritschard, Negotiantin in Bern,
am 11./13. November 1899 Zahlungsbefehle erlassen worden für
eine Forderung von 1033 Fr. 40 Cts., die sich auf einen Schuld
schein der Eheleute Salrein vom 5. Mai 1894 und einen Ver
lustschein auf den Ehemann Salrein vom 8. Dezember 1894
stützte. Gegen diese Betreibungen haben die Schuldner rechtzeitig
Rechtsvorschlag erhoben, der Ehemann Salrein mit der Erklärung,
er sei seit dem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen,
die Ehefrau wegen Nichtschuld. Am 25. Juli 1900 ergingen an
die Eheleute Salrein auf Veranlassung der Gläubigerin neue
Zahlungsbefehle für die nämliche Schuld. Da ein Rechtsvorschlag
innert Frist nicht erfolgte, schritt das Betreibungsamt Bern auf
Begehren der Gläubigerin am 20. August zur Pfändung. Mit
Eingabe vom 23. August/4. September stellten die Eheleute Sal
rein bei der kantonalen Beschwerdeinstanz das Begehren, es
die gegen sie vollzogene Pfändung, sowie das ganze, derselben
Grunde liegende Betreibungsverfahren aufzuheben, weil nach Art. 79
des Betreibungsgesetzes ein Gläubiger, gegen dessen Zahlungs
befehl Recht vorgeschlagen worden sei, nicht einfach den Zahlungs
befehl erneuern könne, sondern den Weg des ordentlichen Pro
zesses betreten müsse. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. September 1900 ab,
unter Verweisung auf ein Präjudiz in Sachen Julie von Smir
sei, esnoff La Roche vom 31. Mai 1900, in dem ausgeführt
stehe nichts entgegen, daß der Gläubiger trotz einer bereits hängi
gen, aber durch Rechtsvorschlag eingestellten Betreibung für die
nämliche Forderung ein neues Betreibungsverfahren einleiten könne,
wogegen nicht ausgeschlossen sei, daß der Schuldner wegen chika
nösem Mißbrauch des dem Gläubiger zustehenden Rechts zu wie
derholter Anhebung der Betreibung für die nämliche Forderung
geschützt werde.
II. Gegen diesen Entscheid haben die Eheleute Salrein den
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, vor dem sie beantragen,
es sei in Abänderung desselben das gegen sie ergangene Betrei
bungsverfahren aufzuheben und insbesondere auch die Pfändung
zu kassieren.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Beschwerde der Rekurrenten hätte von der Vorinstanz schon
wegen Verspätung zurückgewiesen werden sollen. Die neue Be
treibung, deren Zulässigkeit in Frage steht, ist am 25. Juli an
gehoben worden, während die schuldnerischen Eheleute Salrein sich
erst nach der am 20. August vorgenommenen Pfändung beschwer
ten, d. h. lange nach Ablauf der Beschwerdefrist. Auch kann nicht
etwa gesagt werden, die Anhebung einer neuen Betreibung sei in
einem solchen Falle schlechthin ausgeschlossen und es könne da
gegen jederzeit Beschwerde geführt werden. Denn wenn auch Art. 79
des Betreibungsgesetzes den Sinn haben sollte, daß durch den Er
laß des Zahlungsbefehls das Betreibungsrecht konsumiert sei und
daß, wenn Rechtsvorschlag erfolgte, nichts übrig bleibe, als den
Weg der Rechtsöffnung oder des ordentlichen Prozesses zu be
treten, so ist doch nicht ersichtlich, daß öffentlich rechtliche Gründe
oder die gemeinsamen Interessen des Schuldners und seiner sämt
lichen Gläubiger eine derartige Ordnung der Dinge erforderten
und daß diese deshalb als eine solche zwingenden Rechts ange
sehen werden müßte, deren Innehaltung jederzeit anbegehrt wer
den könnte. Aber auch wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben wor
den wäre, hätte dieselbe abgewiesen werden müssen. Der Erlaß
eines Zahlungsbefehls kann in seinen Wirkungen nicht mit der
Anhebung der Klage verglichen werden in dem Sinne, daß da
mit eine Art Rechtshängigkeit eintrete, die der Wiederholung des
nämlichen Aktes entgegenstünde. Der Zahlungsbefehl ist eine for
male amtliche Aufforderung zur Zahlung, die, falls sie unwider
sprochen bleibt, dem Gläubiger die Durchführung der Exekution
sichert, die aber durch eine bloße Erklärung des Schuldners, daß
er Recht vorschlage, völlig unwirksam gemacht werden kann. Die
Einleitung der Betreibung, d. h. eben der Erlaß des Zahlungs
befehls, ist ein in sich abgeschlossenes Verfahren, das dazu dienen soll,
dem Gläubiger einen vollziehbaren Titel zu verschaffen, das aber,
wenn dieser Zweck nicht erreicht wird, weil der Schuldner Recht
vorschlägt, ein weiteres prozeßualisches Verhältnis zwischen den
Parteien nicht begründet und demgemäß auch nicht geeignet ist,
dem Schuldner, der für die gleiche Forderung nochmals betrieben
wird, eine der exceptio litis pendentis analoge Einrede zu ver
schaffen. Das materielle Rechtsverhältnis zwischen den Parteien,
wie auch die formalen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit kön
nen sich nach Erlaß des ersten Zahlungsbefehls derart ändern,
daß der Grund zum Rechtsvorschlag dahinfällt, wie z. B. im
vorliegenden Falle der Ehemann Salrein in der Zwischenzeit zu
neuem Vermögen gekommen sein kann. Und da kann es dem
Gläubiger doch nicht versagt sein, neuerdings die Betreibung an
zuheben, unter dem Vorbehalt immerhin, daß er die Kosten der
erstern dem Schuldner nicht in Rechnung bringen darf. Zum
gleichen Ergebnis führt die Betrachtung, daß der Betreibungs
beamte nicht verpflichtet ist, ein Betreibungsbegehren daraufhin
zu prüfen, ob die betreffende Forderung bereits den Gegenstand
eines frühern Zahlungsbefehls gebildet habe. Vorbehalten bleiben
natürlich solche Fälle, in denen ein zweiter Zahlungsbefehl ledig
lich mißbräuchlicher, chikanöser Weise erlassen werden wollte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.