- Eutscheid vom 6. Oktober 1900
in Sachen Ruhrig.
Vorzeitiger Verkauf von gepfändeten Gegenständen im Sinne des
Art. 124, Abs. 2, Betr.-Ges. Verhältnis zur Verwertung, Art. 199 eod.
I. Josef Ruhrig, Kaufmann, z. Z. in Biel, ließ am 24. Fe
bruar 1900 für eine Forderung von rund 2200 Fr. ein Pferd
im Schatzungswerte von 700 Fr. nebst verschiedenen andern Gegen
ständen seines Schuldners Luigi Bernasconi, Bauunternehmer in
Solothurn, pfänden.
Dieses Pferd wurde am 21. April vom Betreibungsamte So
lothurn aus freier Hand verkauft, mit der Begründung, es er
fordere einen kostspieligen Unterhalt (Art. 124 Abs. 2, und 130
Ziff. 4, B. G.). Am 15. Juni 1900 stellte der Gläubiger das
der gepfändeten Gegenstände, worauf
Begehren auf Verwertung
das Betreibungsamt die Steigerung auf den 5. Juli 1900 an
setzte. Am 4. Juli sprach das Amtsgericht Solothurn Lebern die
Konkurseröffnung über den Schuldner aus, nachdem Bemühungen
desselben, einen Nachlaßvertrag abzuschließen, erfolglos geblieben
waren. Ruhrig verlangte nunmehr unter Berufung auf Art. 199
Abs. 2 B. G. Anweisung auf den durch den Verkauf des Pfer
des erzielten Reinerlös von 523 Fr. 40 Cts. Der Betreibungs
beamte (der gleichzeitig Konkursbeamter ist) erklärte aber, er ver
weigere vorläufig diese Auszahlung, da einige Konkursgläubiger
Bernasconis hiegegen Protest erhoben hätten. Daraufhin erneuerte
Ruhrig sein Begehren auf dem Beschwerdewege bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde.
II. Letztere wies ihn am 24. Juli 1900 mit nachfolgender Be
gründung ab: Verwertet im Sinne des Art. 199, Abs. 2 cit.
sei das fragliche Pferd nicht. Die Verwertung nach Auffassung
des Gesetzes (Art. 116 ff. B. G.) erfordere vielmehr die Stellung
eines Verwertungsbegehrens. Der Verkauf des Pferdes aber sei
ohne ein solches Begehren erfolgt und stelle sich als bloße Ver
waltungsvorkehr im Sinne des Art. 124 Abs. 2 B. G., zum
Zwecke der Vermeidung von Unterhaltskosten dar.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Ruhrig rechtzeitig an
das Bundesgericht.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde beruft sich, indem sie Abweisung
des Rekurses beantragt, auf die Motivierung ihres Entscheides.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach Ansicht des Rekurrenten soll die Thatfache, daß die
gepfändete Sache in Gemäßheit des Art. 124 B. G. verkauft
wurde, hinreichen zu der Annahme, es liege eine Verwertung im
Sinne des Art. 199 B. G. vor. Diese Auffassung muß indessen
mit der kantonalen Aufsichtsbehörde als nicht zutreffend bezeichnet
werden. Freilich ist die wirtschaftliche Umsetzung des dem Gläu
biger haftenden Gegenstandes in Geld vorgenommen und in dieser
Hinsicht ein weiteres Verfahren nicht mehr möglich. Daraus folgt
aber keineswegs, daß damit das Betreibungsstadium der Verwer
tung seinen Abschluß gefunden haben müsse. In der That gibt
es auch, abgesehen von Art. 124, Fälle, in denen an Stelle des
gepfändeten Objektes ganz oder teilweise eine Geldsumme tritt,
und wobei unzweifelhaft nicht von einem Verwertungsakte, son
dern nur von Maßnahmen zur Erhaltung des Wertes der Pfän
dungsobjekte gesprochen werden kann (vgl. Art. 100 und 102
B. G.). Nirgends sodann stellt das Gesetz die Pfändung baren
Geldes der Verwertung gleich; sondern es schreibt dem Betrei
bungsbeamten dessen Verwahrung als eine Maßregel des Pfän
dungsvollzuges vor. Diesen Fällen, welche das Gesetz bei der
Behandlung der Pfändung und nicht der Verwertung zur Sprache
bringt, muß nun derjenige des Art. 124 gleichgestellt werden,
weil es sich auch hier in erster Linie um eine Verwaltungsvorkehr
handelt. Es wird nämlich die Möglichkeit eines vorzeitigen Ver
kaufes ausschließlich zu dem Zwecke eingeräumt, um eine ökono
mische Schädigung abzuwenden, die bei Beobachtung der gesetz
lichen Fristen über Verwertung dem Schuldner und eventuell auch
dem Gläubiger entstehen würde.
- Dagegen kann die vorzeitige Umsetzung in bares Geld nicht
die Folgen haben, daß die vom Gesetze aufgestellten Fristen be
treffend Vornahme der Verwertung ihre Anwendbarkeit für die
betreffende Betreibung verlieren. Der Zweck dieser Fristen geht
allerdings in erster Linie dahin, dem Schuldner Gelegenheit zu
geben, der Enteignung der gepfändeten Objekte durch Befriedigung
der Gläubiger vorzubeugen. Anderseits will aber das Gesetz an
erkanntermaßen die Ausplünderung des Schuldners durch einzelne
Gläubiger dadurch verhindern, daß es dem Schuldner das Recht
einräumt, einen Nachlaßvertrag zu erwirken oder durch Insolvenz
erklärung die Eröffnung des Konkurses zu veranlassen und auf
diese Weise den Untergang der Betreibung herbeizuführen. Dieser
Idee des Gesetzgebers müßte es eben widersprechen, wenn das ge
pfändete oder an Stelle des Pfandes getretene bare Geld dem
Erlöse aus einer Verwertung gleichgestellt würde. Es kann nicht
angehen, daß die dem Gläubiger zur Verhinderung der Verwer
tung der Vermögensobjekte sonst gewährten Begünstigungen hier
dadurch wertlos gemacht werden, daß das bare Geld vor Ablauf
der gesetzlichen Verwertungsfrist, in dringlichen Fällen vielleicht
ohne sein Wissen ihm enteignet und damit der Zweckbestimmung,
die Durchführung des Nachlaßvertrages oder dann die Gleichstel
lung aller Gläubiger zu ermöglichen, entzogen wird.
Eine solche vorzeitige Enteignung würde auch dem Prinzip des
Gesetzes widersprechen, daß das einmal eingeleitete Betreibungs
verfahren nicht von selbst, sondern nur auf speziell von Seiten
des Gläubigers gestelltes Begehren seinen Fortgang nehmen soll.
Auch aus diesem Grunde kann es unmöglich als zulässig er
scheinen, daß einem Gläubiger, der selbst nie die Verwertung
verlangt hat, vielleicht auch gar nie verlangen wollte, ein Ver
wertungserlös zuerkannt wird, während andere Gläubiger, die
gleichzeitig oder schon früher Pfändung erlangt und vielleicht be
reits in gesetzmäßiger Weise die Verwertung begehrt haben, leer
ausgehen sollten.
Für diesen Standpunkt spricht schließlich die Erwägung, daß
die Rechtsstellung der Gläubiger so wenig als möglich durch die
Willkür oder Laune des Betreibungsbeamten oder Dritter beein
flußt werden darf.
Es muß deshalb gesagt werden, daß die bloße Umsetzung eines
gepfändeten Objektes in Geld ohne das Zutreffen der übrigen
Voraussetzungen der Verwertung im Sinne von Art. 116 ff. des
Betreibungsgesetzes eine Anderung der Rechtsverhältnisse zwischen
Gläubiger und Schuldner nicht bewirken kann. Das bare Geld
tritt lediglich an Stelle des ursprünglich gepfändeten Objektes
id bleibt einerseits Eigentum des Schuldners, andererseits Pfand
des Gläubigers. Es fehlt das wesentliche Merkmal des normalen
Verwertungsverfahrens, daß nämlich dem Schuldner durch einen
Rechtsakt das Eigentum an dem Pfande sowohl wie an dem
Gegenwerte desselben entzogen werden will, das heißt gerade das
Moment, welches die Bestimmung des Art. 199 des Betreibungs
gesetzes rechtfertigt. Denn letztere erklärt sich offenbar aus der
Erwägung, daß nur solche Objekte in die Konkursmasse gezogen
werden können, die zur Zeit der Konkurseröffnung noch dem
Schuldner selbst gehörten.
Demgemäß kann als Verwertung im Sinne des Art. 199 des
Betreibungsgesetzes nur der Rechtsakt betrachtet werden, durch
welchen nach Ablauf der gesetzlichen Verwertungsfristen auf Be
gehren des betreibenden Gläubigers die diesem zugepfändeten Ob
jekte unter Festsetzung ihres Wertes und mit dem Zwecke, daß
dieser Wert zur Deckung der betriebenen Forderung zu verwenden
ist, aus dem Eigentum des Schuldners in dasjenige eines Drit
ten übergetragen werden. Daß die Enteignung durch ein eigent
liches Kaufgeschäft erfolge, ist nicht notwendig; dieselbe kann
auch, wie im Falle des Art. 131 des Betreibungsgesetzes bei
Geldforderungen, durch bloße Überlassung des gepfändeten Objek
tes an den Gläubiger vor sich gehen, und diese Verwertungsart
hat namentlich da stattzufinden, wo das gepfändete Objekt von
Anfang an in barem Gelde bestand oder nachträglich zur Erhal
tung des Pfandrechts in Geld umgesetzt worden ist. Ebensowenig
gehört zum Begriffe der Verwertung, daß das bare Geld dem
Gläubiger zugestellt wird. Für die Verwertung des in barem
Gelde bestehenden Pfandes muß ein Willensakt des Beamten ge
nügen, durch welchen dem Schuldner das Eigentum an dem
Pfande oder an dem Werte desselben entzogen und dem Gläubiger
zugeteilt wird. Dieser Willensakt ist selbstverständlich nur unter
Beachtung der Vorschriften der Art. 120/122 des Betreibungs
gesetzes rechtlich zulässig. Dagegen erscheint es unter obwaltenden
Verhältnissen als überflüssig, daß dem Schuldner noch speziell
angezeigt wird, an welchem Tage die Eigentumsübertragung er
folgen werde. Aus dem Umstande, daß Art. 125 des Betreibungs
gesetzes eine Mitteilung des Datums der Verwertung nur fordert,
wenn die Beteiligten in der Schweiz einen bekannten Wohnort
oder einen Vertreter haben, ist zu schließen, daß die Anzeige we
sentlich dazu dienen soll, ein günstiges Resultat der Versteigerung
zu sichern. Dieser Zweck fällt jedoch dahin, wenn die Umsetzung
des Pfandes in bares Geld schon stattgefunden hat, und dem
Schuldner selbst ist im übrigen durch Mitteilung des Verwertungs
begehrens genügend Anlaß zur Wahrung seines Rechtes auf
Nachlaßvertrag oder Konkurseröffnung gegeben worden. Demge
mäß kann es sich nur noch fragen, wann nach Mitteilung des
Verwertungsbegehrens der Akt der Eigentumsübertragung als
erfolgt zu betrachten ist, ob nur dann, wenn der Beamte durch
ein äußerliches Merkmal, z. B. eine schriftliche Erklärung in
seinen Büchern oder Briefen den Vollzug der Enteignung kund
gegeben hat, oder schon dann, wenn lediglich ein innerlicher Wil
lensakt vorliegt, der einzig durch die Erklärung des Betreibungs
beamten konstatiert werden könnte. Mag die Frage im Sinne der
einen oder andern Alternative gelöst werden, so ergibt sich die
Schwierigkeit, daß der Eintritt einer für die Beteiligten höchst
wichtigen Veränderung ihrer Rechtsstellung bei sonst ganz gleichen
Verhältnissen für eine gewisse Zeit von der Willkür des Beamten
abhängig gemacht wird. Im Interesse möglicher Gleichstellung
aller Gläubiger scheint es deshalb gerechtfertigt, den Termin für
die Eigentumsübertragung einheitlich festzusetzen. Es darf präsu
miert werden, daß der Beamte in all den Fällen, wo eine weitere
Verwertungshandlung überflüssig ist und sich deshalb eine Hin
ausschiebung der mit der Verwertung verbundenen Rechtswirkun
gen in keiner Weise rechtfertigt, in treuer Pflichterfüllung die
Übertragung des Eigentums an dem sonst müßig daliegenden
baren Gelde sofort vornehmen wird, sobald das Verwertungs
begehren in gesetzlicher Weise gestellt und gegen die Zulässigkeit
desselben innert der gesetzlichen zehntägigen Frist keine Beschwerde
erhoben worden ist. Mit Ablauf dieser Frist steht der Vornahme
der Verwertung kein Hindernis mehr entgegen und ist deshalb
anzunehmen, es wandle sich die vorzeitige Umsetzung des Pfandes
in bares Geld mit dem elften Tage nach Mitteilung des Ver
wertungsbegehrens an den Schuldner in eine gesetzliche Verwertung
im Sinne des Art. 199 des Betreibungsgesetzes um.
Im vorliegenden Falle steht nun fest, daß das Begehren auf
Verwertung von dem Gläubiger am 15. Juni gestellt und hie
von dem Schuldner Anzeige gegeben worden. Ebenso ist anzu
nehmen, daß die Frist zur Beschwerdeführung gegen die Zulässig
keit des Verwertungsbegehrens am Tage der Konkurseröffnung
(4. Juli) abgelaufen war. Demgemäß muß die streitige Geld
summe als Erlös eines zur Zeit der Konkurseröffnung bereits
verwerteten Vermögensobjektes betrachtet und dem betreibenden
Gläubiger zugesprochen werden.
Demgemäß hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt.