- Urteil vom 29. November 1900 in Sachen Jäger
gegen Keßler und Konsorten.
Verurteilung wegen Ehrverletzung; liegt darin eine
Verletzung der Pressfreiheit?
A. Im Februar 1899 brach in der Maschinenfabrik Brown,
Boveri Cie. in Baden ein Streik aus, der die öffentliche
Meinung stark beschäftigte. Am 22. Februar brachte die Nummer
44 der in Baden erscheinenden, von Josef Jäger redigierten
Schweiz. Freie Presse ein Eingesandt, in dem unter dem
Titel Ein Verbrechen an der Arbeiterschaft ausgeführt wurde,
daß sich an den Streik schlimme Folgen für die gesamte Arbeiter
schaft der schweizerischen Maschinen Großindustrie knüpfen, da sich
die Prinzipale dieser Branche infolge des bodenlos leichtfertig
vom Zaune gerissenen Badener Streikes syndiziert haben, was
ihnen gegenüber der Arbeiterschaft ein schweres Übergewicht ver
schaffe, wogegen die Dynamo Arbeiter in Baden einen vollen
Wochenlohn und die verschiedenen Arbeiterorganisationen in der
Schweiz überdies einige tausend Franken weggeworfen hätten. Die
Verhältnisse hätten sich gleich gestaltet, wie beim Bierbrauerstreik
und beim Bierboykott in Zürich. Auch bei jenem unglückseligen
Streik, heißt es weiter, hatten zum Teil dieselben Leute die
Hände im Spiel, die beim Badener Streik Rollen spielten, ohne
jedoch in Baden ihr Schäflein ins Trockene bringen zu können,
wie damals in Zürich! Der Schluß des Artikels lautet: Als
aufrichtiger Freund der Arbeiter, der ihre loyalen und ernsthaften
Bestrebungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der
Arbeitslöhne jederzeit thatkräftig unterstützt hat, bedauere ich die
einseitige Machtvermehrung der Fabrikanten, die der Badener
Streik mit Notwendigkeit herbeiführen mußte, und mit dem Ein
sender in der gestrigen Nummer erkläre auch ich es als ein
Verbrechen an der Arbeiterschaft, sie in diesen Streik getrieben zu
haben.
B. Wegen dieses Artikels erhoben die Mitglieder des Bundes
komites des schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Präsident Keßler,
Schlosser in Orlikon, Schreiner Schnetzler, Buchbinder Bachmann,
Schlosser Bocksberger, Verbandssekretär A. Calame, Wirt und
Schreiner Keel, Schuhmacher Märtens, Frau Villiger und
Schreiner Acklin in Zürich gegen Redaktor Jäger beim Bezirks
gericht Baden Ehrverletzungsklage, welche sie sowohl in der schrift
lichen Eingabe, als bei der mündlichen Verhandlung damit be
gründeten, es werden ihnen in dem Artikel unehrliche und unred
liche Handlungen vorgeworfen. Der Beklagte ließ vor Gericht
erklären, daß er die Verantwortlichkeit für den Artikel übernehme.
Dagegen focht er in erster Linie die Aktivlegitimation der Kläger
an, weil in dem Artikel keine Namen genannt worden seien, auch
nicht der Gewerkschaftsbund. Sodann wurde bestritten, daß der
Artikel eine Ehrverletzung enthalte, und diesbezüglich nach Maß
gabe des Verhandlungsprotokolls bemerkt: Die Kläger seien als
Vertrauensleute der Arbeiter berufen worden und hätten dafür
täglich 20 Fr. bezogen; sie hätten dies benutzt und den Streik
auszudehnen gewußt, trotzdem schon einige Tage vor der Beendi
gung den Arbeitern die gleichen Bedingungen gestellt worden
seien; auf diese Thatsache nehme der Artikel Bezug; man könne
übrigens sein Scherflein auf verschiedene Art ins Trockene bringen;
daß die Kläger ein Geschäft gemacht hätten, sei unbestreitbar.
Der Vertreier der Kläger behaftete hierauf nach dem Protokoll
die Gegenpartei dabei, daß die nämlichen Leute, welche sich beim
frauerstreik beteiligten, auch beim Streik in Baden beteiligt ge
wesen seien, womit die Legitimation der Kläger gegeben sei; da
gegen bestritt er, daß diese 20 Franken im Tag bezogen hätten.
Mit Urteil vom 10. Februar 1900 erkannte das Bezirksgericht
Baden:
- Der Beklagte hat sich der Injurie, begangen durch die
Presse, schuldig gemacht.
- Derselbe wird dafür verurteilt:
a. zu einer Buße von 30 Franken, eventuell zu 7½ Tagen
Gefangenschaft,
b. zu einer Staatsgebühr von 16 Fr., sowie zu allen übrigen
Kosten, worunter an die Anzeiger 64 Fr. 90 Cts.
- Der Beklagte wird ferner verfällt, das Urteil im Dispositiv
in der Schweizer Freien Presse in gewöhnlichen Lettern auf
eigene Kosten zu publizieren.
- Die im inkriminierten Artikel enthaltene Ehrenkränkung
wird von Richteramtes wegen als aufgehoben erklärt und die Ehre
er Kläger am Protokoll gewahrt.
Der Beklagte rekurrierte gegen dieses Urteil an das Obergericht,
vor dem er in erster Linie geltend machte, daß im Protokoll über
die Verhandlungen vor Bezirksgericht die Antwortanbringen un
richtig angegeben seien. Das Obergericht gab dieser Beschwerde
keine Folge, indem es ausführte: Das Protokoll sei eine öffent
liche Urkunde und verdiene vollen Glauben, so lange es nicht
auf dem Untersuchungswege aufgehoben sei ( 132 und 165
der Civilprozeßordnung); das Obergericht müsse deshalb annehmen
daß der Beklagte sich vor Bezirksgericht so verteidigt habe, wie
im Verhandlungsprotokoll angegeben sei. Der Beklagte nahm dann
auch die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation auf, die aber
ebenfalls als unbegründet bezeichnet wurde, da der Beklagte selbst
in der Verteidigung stets von den Klägern, und zwar ohne Aus
nahme, gesprochen habe. Auch die Frage, ob der eingeklagte Ar
tikel eine Verletzung der Ehre der Kläger enthalte, bejahte das
Obergericht: Es werde den Klägern zum Vorwurf gemacht, sie
hätten, obschon sie als Vertrauensmänner der Arbeiter berufen
worden seien, die Interessen der Arbeiter zu wahren, durch die
Verursachung oder Ausdehnung des Streikes zum Schaden der
Arbeiter ihren eigenen Nutzen und Vorteil zu fördern beabsichtigt.
Hätten aber die Kläger so gehandelt, so würden sie sich ohne
Zweifel einer Handlung schuldig gemacht haben, die ihnen nach
der herrschenden Ansicht der Menschen über Ehrenhaftigkeit zur
Unehre oder Schande gereichte. Die Ehrverletzung erscheine um so
schwerer, fährt das Obergericht fort, als die den Klägern
eingeklagten Artikel vorgeworfene Handlung geradezu als
Verbrechen an der Arbeiterschaft bezeichnet werde; denn damit
festgestellt, daß den Klägern vorgeworfen werde, sie hätten
schuldhafter Weise, und nicht etwa bloß aus Irrtum oder falscher
Berechnung zu ihrem eigenen Vorteil die Arbeiterschaft geschädigt.
Einen Beweis dafür, daß der den Klägern gemachte Vorwurf
auf Wahrheit beruhe, habe der Beklagte in seiner Verteidigung
vor Bezirksgericht weder erbracht noch beantragt; und was er
hierüber in seinem Rekurse anbringe, sei verspätet und könne in
der Rekursinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Der Rekurs
wurde danach, mit Urteil vom 19. Juni 1900, abgewiesen und der
Rekurrent zu den Kosten verurteilt.
C. Unter Berufung auf die in der Bundesverfassung und der
aargauischen Kantonsverfassung ausgesprochene Gewährleistung der
Preßfreiheit stellt nunmehr Jäger mittelst staatsrechtlicher Be
schwerde beim Bundesgericht das Begehren, es seien die angefoch
tenen Urteile des aargauischen Obergerichtes und des Bezirksge
richtes Baden aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell
Aktenvervollständigung anzuordnen. Eine Verletzung der Preß
freiheit wird ausgeführt liege sowohl darin, daß das
Obergericht dem Begehren betreffend Berichtigung des Protokolls
über die bezirksgerichtliche Verhandlung nicht Folge gegeben und
die Einrede der Aktivlegitimation abgewiesen habe, als auch in
der Annahme einer strafbaren Ehrverletzung. Der fragliche Artikel
enthalte, wird zusammenfassend angebracht, bloß eine nicht unge
rechtfertigte Kritik des Badener und des Zürcher Bierbrauerstreikes
und was die Überschrift desselben betreffe, so handle es sich dabei
lediglich um eine drastische Ausdrucksweise in übertragenem Sinne.
Der Rekurrent wiederholt, daß die Kläger während der Streiks
jeweilen 20 Franken bezögen, und fügt bei, was er auch schon
im Rekurs an das Obergericht erwähnt hatte, daß der eine
Kläger Keel aus dem Bierbrauerstreik in Zürich auch noch als
Wirt Vorteil gezogen habe. Über diese Punkte sei eventuell Beweis
zu erheben.
D. Die Rekursgegner beantragen, es sei der Rekurs in allen
Teilen als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wenn das aargauische Obergericht auf die Beschwerde des
Rekurrenten betreffend Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Protokolls über die erstinstanzliche Gerichtsverhandlung nicht ein
132 und 165 der
getreten ist, so stützte es sich dabei auf die
aarganischen Civilprozeßordnung, wonach das Verhandlungspro
deren Beweiskraft
tokoll der Gerichte eine öffentliche Urkunde
nur auf dem Untersuchungswege aufgehoben werden könne.
liegt auf der Hand, daß die angezogenen Prozeßbestimmungen
sich mit der verfassungsmäßigen Garantie der Preßfreiheit
keiner Weise in Widerspruch stehen, und daß es eine ausschließlich
vom kantonalen Rechte beheerschte und vom kantonalen Richter
zu beurteilende Frage ist, ob jene Bestimmungen auch im Straf
prozesse, speziell in Injuriensachen zur Anwendung zu kommen
haben oder nicht. Dadurch, daß das Obergericht vorliegend diese
Frage bejahte, konnte der Rekurrent höchstens in seiner durch das
kantonale Recht bestimmten prozessualischen Stellung, nicht aber
auch in seinem Anspruch auf Schutz der freien Meinungsäußerung
durch das Mittel der Presse beeinträchtigt werden, weshalb die
daherige Beschwerde von vornherein abgewiesen werden muß.
- Ob die Kläger und Rekursgegner zur Klage legitimiert
gewesen seien, ist im wesentlichen eine Thatfrage. Der Rekurrent
führt selbst in seiner Rekursschrift aus, für die Erstellung der
Aktivlegitimation falle nicht in Betracht, was der Einsender bei
sich dachte, wohl aber die Frage, ob es für den Dritten, den
Leser, erkennbar war, daß die Kläger oder einzelne derselben ge
meint seien. Nun nehmen die beiden Vorinstanzen an, daß die Vor
würfe, die in dem fraglichen Eingesandt enthalten sind, auf die
Kläger bezogen werden mußten. Den aktenkundigen Thatsachen
widerspricht dies keineswegs. Im Gegenteil muß die Annahme der
Vorinstanzen als eine zutreffende bezeichnet werden. In dem Ar
tikel wird einmal in allgemeiner Weise gerügt, daß der Streik
leichtfertig unternommen und in die Länge gezogen worden sei;
sodann wird auf den Zürcher Bierbrauerstreik verwiesen und gegen
die Leiter desselben der besondere Vorwurf erhoben, daß sie dabei
ihr Scherfchen ins Trockene gebracht hätten, was den Führern im
Badener Streik, die zum Teil die gleichen gewesen seien, wie in
Zürich, nicht gelungen sei. Es wurde nun, und wird auch jetzt
vom Rekurrenten nicht bestritten, daß die Kläger bei dem Brauer
streik in Zürich auf Seite der Ausständischen eine führende Rolle
gespielt haben, und wenn schon in dem angeführten Eingesandt
bloß gesagt war, daß beim Badener Streik zum Teil dieselben
Leute die Hände im Spiele hatten, so ist doch nicht ersichtlich,
daß mit dieser Einschränkung angedeutet werden wollte, daß nicht
alle Mitglieder des Vorstandes des schweizerischen Gewerkschafts
bundes in Baden beteiligt gewesen seien, da gewiß dort auch noch
andere Personen führend aufgetreten sind. Zudem konnten bei der
Unbestimmtheit der Einschränkung doch die Vorwürfe auf jedes
einzelne Vorstandsmitglied bezogen werden, so daß selbst dann,
wenn in Baden nicht alle mitgewirkt haben sollten, jedes derselben
als klagberechtigt erscheint, ganz abgesehen davon, daß auch das
Verhalten im Brauerstreik in Zürich, bei dem anerkanntermaßen
alle Vorstandsmitglieder beteiligt waren, ja dieses vorzugsweise
getadelt wurde. Der Rekurrent hat denn auch, als er in seiner
Verteidigung die Thatsachen anführte, mit denen er seine Vor
würfe rechtfertigen zu können glaubte, selbst stets von den Klä
gern gesprochen, indem er sagte, sie seien als Vertrauensleute der
Arbeiter berufen worden und hätten dafür täglich 20 Fr. bezogen,
u. s. w., ohne Unterschied oder Vorbehalt. Erst in der Rekurs
schrift suchte er gewisse Einschränkungen zu machen, die aber vom
Obergericht nicht mehr berücksichtigt worden sind, und zwar aus
prozeßualischen Gründen, die nachzuprüfen dem Bundesgericht
versagt ist. Es kann deshalb nicht davon die Rede sein, daß in
verfassungswidriger Weise die Frage der Aktivlegitimation der
Kläger bejaht worden sei.
3. In der Sache ist davon auszugehen, daß der Grundsatz der
Preßfreiheit den Bürgern allerdings ein öffentliches, auf dem
Wege des staatsrechtlichen Rekurses zu schützendes Individualrecht
des Inhalts gibt, daß Meinungen und Ansichten auch mittelst
der Presse frei geäußert werden dürfen, daß aber anderseits bei
der Ausübung dieses Rechts doch nicht die Schranken mißachtet
werden dürfen, welche durch die staatliche Privat und Straf
rechtsordnung, bezw. durch die Anerkennung der danach dem Ein
zelnen zustehenden Rechtsgüter, der Redefreiheit gesetzt sind. Von
diesem Gesichtspunkte aus muß es sich fragen, ob der eingeklagte
Artikel wirklich einen strafbaren Angriff auf die Ehre der Kläger
enthalte. Das Bundesgericht hat dabei selbstverständlich seinem
Urteil den kantonalen Thatbestand zu Grunde zu legen. In der
rechtlichen Würdigung des Falles aber ist es, trotzdem es sich um
die Anwendung kantonalen Rechtes handelt, frei und nicht in
gleicher Weise beschränkt, wie in den übrigen, nach kantonalem
Recht zu beurteilenden Straffällen, weil eben bei einer unrichtigen
Anwendung der kantonalen Strafbestimmungen über die Ehrver
letzung das Recht der freien Meinungsäußerung durch die Presse
verletzt erscheint (vgl. hiezu Amtl. Samml., der bundesger. Enisch.,
Bd. XXIV, S. 50 ff.; Bd. XXVI, 1. Teil, S. 43 ff. und den
letzten Entscheid des Bundesgerichtes i. S. Zai gegen Jäger, vom
27. September 1900). Frägt es sich sonach, ob durch den ange
fochtenen Artikel die Kläger in ihrer Ehre verletzt seien, so ist
dabei von der durch die Wissenschaft gegebenen Definition auszu
gehen, wonach unter Ehrverletzung der unberechtigte Ausdruck der
Mißachtung einer Person, die unbegründete Herabwürdigung ihrer
sittlichen und gesellschaftlichen Persönlichkeit zu verstehen ist. Im
vorliegenden Falle muß nun in der That gesagt werden, daß
durch den angefochtenen Artikel die Ehre der Kläger in rechts
widriger Weise angetastet worden ist. Zwar dürfte die allgemeine
Kritik des Verhaltens der Arbeiterführer in dem Streik von
Baden, da darin lediglich ein öffentliches Urteil über eine Ange
legenheit abgegeben wird, welche die Allgemeinheit in verschiedenen
Richtungen in hohem Maße interessierte, nicht als unerlaubt be
zeichnet werden. Allein der Artikel enthält gegenüber den Klägern
einen besondern Vorhalt, der sie in ihrer persönlichen Ehre
treffen mußte und der geeignet war, das Maß der Wertschätzung
ihrer Persönlichkeit, auf das sie Anspruch haben, zu vermindern.
Wenn nämlich der Einsender sagt, es hätten die Führer des
Streikes in Baden ihr Scherflein nichts ins Trockene bringen
können, wie damals in Zürich, so kann dieser Ausdruck ganz
offenbar nicht in dem harmlosen Sinne aufgefaßt werden, den er
etwa dann hat, wenn er von einem Geschäftsmann gebraucht
wird, der sich zur Ruhe setzt, sondern es muß darin der Vorwurf
erblickt werden, daß sie auf unerlaubte, unehrenhafte Weise ihre
Interessen auf Kosten der Arbeiter verfolgt hätten, was ihnen in
Baden freilich nicht gelungen sei, wie vorher in Zürich. Ein
solches Verhalten ist aber mit der herrschenden Auffassung über
den ehrenhaften Erwerb nicht vereinbar, und derjenige, dem das
selbe vorgeworfen wird, muß in der allgemeinen Achtung Abbruch
leiden, zumal dann, wenn, wie im vorliegenden Falle, das ge
rügte Verhalten zugleich den Mißbrauch einer Vertrauensstellung
bedeuten würde. Der Rekurrent behauptet zu seiner Entlastung,
die Kläger hätten während des Ausstandes jeweils ein Taggeld
von 20 Fr. bezogen, und einer derselben habe in Zürich auch
als Wirt aus dem Streik Vorteil zu ziehen gewußt; er aner
bietet hiefür Beweis, wie er es auch schon vor dem Obergericht
gethan hatte. Es ist aber klar, daß das Bundesgericht von sich aus
eine Ergänzung der Akten in diesem Punkte nicht anordnen kann,
da es seinen Entscheid auf Grund des Thatbestandes abgeben
muß, der der Vorinstanz vorlag. Art. 63 des Bundesgesetzes über
Organisation der Bundesrechtspflege, auf den sich der Rekurrent
beruft, bezieht sich nur auf das Verfahren bei der Berufung in
Civilrechtsfällen, und wenn in Art. 186 für staatsrechtliche
Streitigkeiten bestimmt ist, daß der Instruktionsrichter für Erhe
bung der zum Entscheid nötigen Beweise sorge, so bezieht sich dies
natürlich nur auf die Thatsachen, die für die Entscheidung der
staatsrechtlichen Streitigkeit von Erheblichkeit sind, und ermächtigt
das Bundesgericht keineswegs, das Verfahren, das nach den ein
schlägigen kantonalen Vorschriften richtig durchgeführt worden ist,
zu ergänzen. Nun hat das Obergericht mit Bezug auf die frag
lichen Beweisanerbieten erklärt, dieselben seien verspätet, da sie
nicht schon vor Bezirksgericht gestellt worden seien. Daß damit
das Obergericht eine Rechtsverweigerung begangen habe, wird nicht
behauptet: Das Bundesgericht muß sich deshalb an jenen Aus
spruch halten, d. h. es darf die fraglichen Behauptungen ebenfalls
nicht als erstellt ansehen. Obschon hienach grundsätzlich einer Be
strafung des Rekurrenten wegen Verletzung der Ehre der Kläger
nicht durch die Anrufung des Grundsatzes der Preßfreiheit be
gegnet werden kann, so sind dann aber doch die Vorinstanzen
insofern zu weit gegangen, als sie die Überschrift des Artikels bei
der Beurteilung als erschwerendes Moment in Berücksichtigung
zogen. Der Ausdruck Ein Verbrechen an der Arbeiterschaft be
zieht sich augenscheinlich nicht, oder doch nur nebenbei auf den
peziellen Vorwurf, daß die Kläger aus den beiden Ausständen
Nutzen gezogen hätten, sondern wesentlich auf die Veranstaltung
und Durchführung, bezw. Verlängerung des Streiks in Baden
im allgemeinen. Anfang und Schluß des Artikels lassen hierüber
keinen Zweifel. Und zwar hat dem Einsender offenbar der Erfolg
des Streikes auf Seite der Maschinenindustriellen, ihre Syndi
zierung, den Ausdruck in die Feder gegeben. Es ist mit Rücksicht
hierauf klar, daß dieser nicht in strafrechtlichem Sinne gemeint war,
und von den Lesern gewiß auch nicht in dem Sinne aufgefaßt
wurde, daß vielmehr damit lediglich das Verhalten der Streikführer
als ein solches charakterisiert werden wollte, durch das die Inte
ressen der Arbeiter statt gefördert, geschädigt worden seien, wie
etwa auch in gleichem Sinne von einer Versündigung an der
Arbeiterschaft gesprochen wird. In dem Gebrauch des Wortes
Verbrechen liegt ja wohl eine gewisse Übertreibung; solchen be
gegnet man aber in Schrift und Wort und speziell auch in der
Presse zu häufig, als daß etwas Unerlaubtes darin gefunden
werden könnte. Diesen Punkt durften demnach die Vorinstanzen
nicht ins Gewicht fallen lassen, und es ist ihr Urteil insofern,
als die Strafe deshalb ausgesprochen bezw. verschärft wurde, mit
dem Grundsatz der Preßfreiheit nicht vereinbar. Da aber nicht
ersichtlich ist, in welcher Weise und in welchem Maße jenes Mo
ment das Urteil beeinflußt hat, und da dieses überhaupt in seinem
sispositive als einheitliches sich darstellt, so muß dasselbe in
seiner Gesamtheit aufgehoben werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird teilweise für begründet erklärt und deshalb
das angefochtene Urteil im Sinne der Erwägungen aufgehoben.