- Urteil vom 3./5. Oktober 1900 in Sachen
Steinbuch gegen Zürich und Bern.
Steuerhoheit gegenüber Instruktionsoffizieren, die für einen Teil des
Jahres an einen Waffenplatz, an dem ihre Familie nicht wohnt,
abkommandiert werden.
A. Der heutige Rekurrent, Oberstlieutenant H. Steinbuch, In
struktionsoffizier I. Klasse, ist durch Verfügung des schweiz. Mili
tärdepartementes vom 30. Januar 1899 für drei Jahre, bis 31.
Dezember 1901, als Instruktor 1. Klasse zur Centralschule, mit
Thun als ständigem Waffenplatz, versetzt worden. Er hat infolge
dessen im Jahr 1899 in Thun in vier Centralschulen Unterricht
erteilt und im ganzen 24 Wochen dort zugebracht. Die übrige Zeit
des Jahres 1899 weilte er, soweit er nicht vorübergehend auf an
dern Waffenplätzen beschäftigt war, in Zürich. Hier hat er für sich
und seine Familie (Frau und zwei schulpflichtige Kinder) Woh
nung gemietet. Hier wohnt seine Familie das ganze Jahr, mit
Ausnahme einiger Wochen während der Schulferien der Kinder,
die sie in Thun zubringt. Festgestellt ist, daß der Rekurrent sich
in Zürich weder militärisch noch bürgerlich (beim Kontrollbureau)
abgemeldet hat, daß er in Zürich stimmberechtigt geblieben ist,
und daß er in Thun kein Stimmrecht ausübt und dort auch nicht
angemeldet ist. Sein Vermögen besteht im wesentlichen aus Wert
papieren und Schuldbriefen; als Einkommen bezieht er als stän
diger Instruktor eine Jahresbesoldung, die ihm monatlich aus
bezahlt wird (Art. 1 und 2 der bundesrätlichen Verordnung be
treffend das Instruktionspersonal vom 12. Mai 1893).
B. (Abgekürzt.) Im Jahre 1899 kam es nun zu einem
Steuerkonflikt zwischen der Gemeinde Thun und dem Kanton
Bern einerseits, der Gemeinde und dem Kanton Zürich ander
seits, indem letzterer die Steuerhoheit über das Vermögen des
Steinbuch ausschließlich und für das ganze Jahr beanspruchte,
während der Kanton Bern die Steuerhoheit für die Hälfte des
Jahres für sich in Anspruch nahm.
C. (Abgekürzt.) Steinbuch hat in folge dessen den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
Das Bundesgericht möge den Rekurrenten gegen die Doppelbe
steuerung, der er unterworfen werde, schützen und den Kanton
(resp. die Gemeinde) bezeichnen, welcher zur Besteuerung des Re
kurrenten für das Jahr 1899 berechtigt sei, sowie, wenn das
Gericht beide Kantone und die Gemeinden Zürich und Thun -
jede aber nur teilweise als zur Besteuerung des Rekurrenten
berechtigt erachte, bestimmen, welcher Teil des Vermögens und
Einkommens im einen und im andern Kanton und Ort zu ver
steuern sei resp. für welchen Teil des Jahres 1899; eventuell
sei zu erkennen, die Kantone Bern und Zürich, desgleichen die
Gemeinden Thun und Zürich, seien nur berechtigt, je für die
Hälfte des Jahres das Vermögen und das Einkommen des Re
rrenten mit Staats resp. Gemeindesteuern zu belegen.
D. ....
E. ....
F. Der Regierungsrat des Kantons Bern hält in seinen
Gegenbemerkungen an seinem Steuerrecht für 6 Monate, d. h.
für die Zeit, die der Rekurrent in Thun zugebracht hat, fest,
schließt sich also mit andern Worten der im eventuellen Antrage
des Rekurrenten ausgedrückten Ansicht an, unter Hinweis auf die
bundesgerichtliche Praxis. Er stellt demgemäß den Antrag: Es
seien der Staat Bern und die Gemeinde Thun bei dem von ihnen
beanspruchten Besteuerungsrecht zu schützen, jede weitere beabsich
tigte Schmälerung desselben sei dagegen abzuweisen.
G. Der Regierungsrat des Kantons Zürich beantragt, der Re
kurs sei, soweit er gegen seinen Entscheid gerichtet, abzuweifen
(d. h. Kanton und Stadt Zürich seien für das ganze Jahr 1899
sowohl betreffend Vermögen als auch betreffend Einkommen des
Rekurrenten als allein steuerberechtigt anzuerkennen); ganz even
tuell sei zu erklären, daß der Rekurrent in Zürich für das ganze
Jahr vermögenssteuerpflichtig sei und bloß sein Einkommen je
für ein halbes Jahr in Zürich und Thun zu versteuern habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
(Hier wird ausgeführt, daß der Rekurs zulässig sei.)
2. ...
3. In der Sache selbst berufen sich der Rekurrent und der
Regierungsrat des Kantons Bern auf die bundesgerichtliche
Praxis, wonach für das bewegliche Vermögen und das Ein
kommen bei wechselndem Wohnsitz jeder Wohnsitzkanton (und jede
Wohnsitzgemeinde), und nur dieser, pro rata temporis steuerbe
rechtigt ist. Das Festhalten an diesem Grundsatze, von dem ganz all
gemein abzugehen durchaus keine Veranlassung und keine Gründe
vorliegen, entscheidet jedoch den hier schwebenden Steuerstreit noch
nicht ohne weiteres zu Gunsten der vom Kanton Bern (und
vom Rekurrenten) vertretenen Auffassung; vielmehr ist gerade
an Hand jenes Grundsatzes in jedem einzelnen Falle, und
so auch
hier, zu prüfen, ob die thatsächlichen Verhältnisse derart
liegen,
daß wirklich ein mehrfacher Steuerwohnsitz angenommen werden
muß, und daher mehrere Kantone als steuerberechtigt erscheinen.
Der Rekurrent führt nun allerdings zu seinen Gunsten speziell
den Entscheid des Bundesgerichtes vom 13. Januar 1889 in
Sachen Cramer (Amtl. Samml., Bd. XIV, S. 1 ff.
an, wo
entschieden wurde, daß ein an sich in Genf wohnhafter Instruk
tionsoffizier für die Zeit, die er dienstlich in Lausanne zubrachte,
der Steuerhoheit des Kantons Waadt unterstellt sei. Allein die
Berufung auf diesen Entscheid ist schon deshalb nicht stichhaltig,
weil jedenfalls nicht alle maßgebenden thatsächlichen Verhältnisse
in jenem Falle so lagen wie im heutigen, und insbesondere nicht
erhellt, ab der damalige Rekurrent Cramer Familie hatte, aus
dem Stillschweigen in den Akten vielmehr eher das Gegenteil zu
entnehmen ist. Die Frage der Steuerhoheit gegenüber Instruktions
offizieren ist daher vorliegend ohne Rücksicht auf jenes Präjudiz
von neuem an Hand der vorliegenden thatsächlichen Verhältnisse
zu prüfen.
4, Wird hievon ausgegangen, so ist folgendes zu sagen: Da
unbestritten ist, daß der Rekurrent seinen eivilrechtlichen Wohnsitz
das ganze Jahr hindurch in Zürich behält; daß er dort für das
ganze Jahr Wohnung für seine Familie gemietet hat; daß seine
Familie auch thatsächlich, mit Ausnahme einiger Wochen, das
ganze Jahr hindurch dort wohnt; daß speziell auch seine Kinder
die dortigen Schulen besuchen; daß er selber dort gegen die Hälfte
des Jahres zubringt, und daß dort sein Vermögen verwaltet wird
so kann es sich nur fragen, ob der faktische Aufenthalt, den der
Rekurrent für circa sechs Monate des Jahres 1899 in Thun
genommen hat, für diese Zeit ein Steuerdomizil in Thun be
ründe und dem Kanton Bern ganz oder teilweise die Steuer
hoheit über den Rekurrenten übertrage. Nun war dieser faktische
Aufenthalt in Thun nicht etwa genommen zur Ausübung eines
Geschäftes oder eines Gewerbes; sondern der Rekurrent, der als
ständiger Instruktor eine gesetzliche Jahresbesoldung bezieht,
als Instruktionsoffizier zum Dienste nach Thun als ständigem
Waffenplatz abkommandiert; er hält sich also dort auf zur
Ausübung amtlicher Funktionen, aus dienstlichen Gründen. Ein
derartiger Aufenthalt aus dienstlichen Gründen schließt aller
dings die Begründung eines Steuerdomizils dann in sich, wenn
der Betreffende gesetzlich genötigt ist, am Dienstorte Domizil
zu nehmen (vgl. Entsch. des Bundesger. i. S. Hurtault, Amtl.
Samml., Bd. V., S. 417); hiemit kann aber vorliegend nicht
argumentiert werden, da der Instruktor laut Art. 27 Abs. 2 der
oben citierten Verordnung nicht verpflichtet ist, auf dem ihm zu
gewiesenen Waffenplatze zu wohnen. Da nun der Rekurrent trotz
diesem faktischen Aufenthalte aus dienstlichen Gründen in Thun
seinen ordentlichen Wohnsitz in Zürich nicht aufgegeben hat, spitzt
sich die zu lösende Frage dahin zu, ob der faktische Aufenthalt
aus dienstlichen Gründen gegenüber dem Beibehalten des ordent
lichen Wohnsitzes ein Spezialsteuerdomizil zu begründen vermöge.
Diese Frage ist zu verneinen. Stehen sich unter derartigen Um
ständen zwei Steuersouveränitäten gegenüber, so muß diejenige
den Vorrang haben, an welche der Steuerpflichtige mit stärkeren
Banden geknüpft ist. Das ist aber vorliegend unzweifelhaft Zürich:
Die Verknüpfung des Rekurrenten mit Zürich ist gegenüber der
losen Verbindung des faktischen Aufenthaltes aus dienstlichen
Gründen eine derart überwiegende, daß dieser letztere dem Auf
enthaltskanton die Steuerhoheit nicht zu verschaffen vermag.
Diesem Argumente könnte noch das weitere beigefügt werden,
daß die Nötigung eines Beamten, sich mit einer Mehrzahl von
Steuerhoheiten über seine Einkommens und Vermögensverhält
nisse auseinanderzusetzen und an die Bedürfnisse einer Mehrheit
von Staatshaushalten beizutragen, wenn er aus dienstlichen
ründen sich in mehreren Kantonen aufhält, doch wohl dem
Geiste, aus dem das Verbot der Doppelbesteuerung hervorgegangen
ist, widersprechen dürfte , da dieser Verfassungsgrundsatz auch
den Privaten davor schützen soll, daß er in seiner freien Bewe
gung außerhalb des Wohnsitzkantons fiskalisch behelligt werde,
und ein individuelles Verfassungsrecht hierauf vorliegt (so
Speiser in der Zeitschrift für schweiz. Recht, n. F., Bd. XVII,
S. 72 mit Bezug auf den Fall Cramer). In concreto verliert je
doch dieses Argument an Wirksamkeit, da der Rekurrent sich in erster
Linie gegen die Besteuerung durch Zürich während des ganzen
Jahres wendet und der Steuerhoheit Berns für die Zeit seines
Aufenthaltes in Thun den Vorrang zuerkennt. Dagegen kann
für den Vorrang Zürichs weiterhin angeführt werden, daß diese
Lösung den Vorzug der Klarheit und Einfachheit hat.
5. Fraglich könnte höchstens noch sein, ob nicht der Thatsache
des faktischen Aufenthaltes aus dienstlichen Gründen in der Weise
Rechnung zu tragen sei, daß der Kanton Bern als Aufent
haltskanton wenigstens für die Zeit des Aufenthaltes für
einen Teil der Gesamteinkünfte des Rekurrenten steuerberechtigt
erklärt werde, etwa, wie der Kanton Zürich ganz eventuell bean
tragt, nur für das Berufseinkommen. Eine solche Teilung em
pfiehlt sich aber zunächst schon deshalb nicht, weil dadurch die
Steuerbeziehungen mehrerer Kantone und eines Privaten zu
mehreren Kantonen statt einfacher nur noch verwickelter würden,
während umgekehrt die Tendenz des Bundesgerichtes in Doppel
besteuerungssachen immer mehr dahin geht, möglichste Einheit
und Vereinfachung herbeizuführen. (Vgl. auch Speiser, a. a. O.
3. 78 f.) Und sodann könnte diese Teilung ihre innere Begrün
dung nur darin finden, daß die Steuer als Aquivalent für Gegen
leistungen des Staates an den Privaten aufgefaßt würde; diese
sogenannte Tauschtheorie aber ist von der modernen Volkswirth
schaftslehre, welche das Steuerrecht materiell auf die Notwendig
keit des Staates für das gesellschaftliche Zusammenleben der
Menschen und auf die damit verbundenen staatlichen Funktionen
formell auf die Souveränität und Zwangsgewalt des Staates
stützt, als unzulänglich erkannt worden (vgl. M. v. Heckel
in Elsters Wörterbuch der Volkswirtschaft, Bd. II, S. 649
Helferich in Schönbergs Handbuch der politischen Okonomie,
3. Aufl., Bd. III, S. 131).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Für das Jahr 1899 wird sowohl bezüglich des Vermögens
wie bezüglich des Einkommens des Rekurrenten der Kanton
Zürich allein und ausschließlich steuerberechtigt erklärt.