- Urteil des Kassationshofes vom 3. Juli 1900
in Sachen Zolldepartement gegen Brann.
Unrichtige Zolldeklaration; ist zur Bestrafung wegen derselben Ver
schulden erforderlich? Art. 55 litt. h und Art. 22 Zollgesetz.
A. Der Kassationsbeklagte Julius Brann in Basel hat am
- November 1899 dem Zollamte in Basel zur Einfuhr aus
Deutschland einen Wagen Christbaumschmuck im angeblichen Ge
wichte der Ware von 820 Kg. deklariert, verzollbar mit 410 Fr.
Die zollamtliche Kontrolle zeigte indessen ein Gewicht der Ware
von 1366 Kg., mit Zollgebühr von 683 Fr., so daß 273 Fr.
Zollgebühr zu wenig angegeben wurde. Die Untersuchung ergab,
daß die Ware, die der Absender auf der Werrabahnstation
Steinach am 23. November 1899 zum Transport nach Basel
übergeben hatte, als Wagenladung von 5000 Kg. bezeichnet, und
daß bei der Abfertigungsstelle unrichtiger Weise als Bruttogewicht
der Ware 820 Kg. bahnamtlich festgestellt worden war. Das
schweizerische Zolldepartement belegte den Kassationsbeklagten auf
Grund dieses von ihm nicht bestrittenen
Thatbestandes
wegen Zollübertretung im Sinne des Art. 55 litt. h Zollgesetz
mit einer Buße im zweifachen Betrage des zu wenig deklarierten
Zolles, d. h. 546 Fr., ohne Reduktion wegen Rückfälligkeit
Kassationsbeklagten; ferner forderte es von ihm den Betrag
fehlenden Zolles, mit 273 Fr., sowie den Ersatz der zur Fest
stellung des Thatbestandes erwachsenen Kosten, zusammen 825 Fr.
40 Cts. Der Kassationsbeklagte unterzog sich der Bußenverfügung
nicht, und das eidgenössische Zolldepartement verwies deshalb den
Fall dem Polizeigerichte des Kantons Baselstadt zur Beurteilung.
B. Durch Urteil vom 16. März 1900 hat dann das Polizei
gericht des Kantons Baselstadt den Angeklagten und heutigen
Kassationsbeklagten freigesprochen, mit der Begründung, der An
geklagte sei für seine Gewichtsangabe ausschließlich auf die bahn
amtliche Wägung angewiesen gewesen, und es könne ihm die An
nahme, dieselbe sei zuverlässig, nicht als strafbar angerechnet werden,
so daß ihm kein Verschulden zur Last falle. Über die nachträgliche
Bezahlung des zu wenig entrichteten Zollbetrages hat sich das
Polizeigericht infolge dieser Freisprechung nicht ausgesprochen.
C. Gegen dieses Urteil das einer Appellation nicht unter
lag hat nunmehr die schweizerische Bundesanwaltschaft im
Auftrage des eidgenössischen Zolldepartementes rechtzeitig und in
richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den eidgenössischen
Kassationshof, gestützt auf Art. 18 des Bundesgesetzes betreffend
das Verfahren bei Übertretungen fiskalischer Bundesgesetze, er
griffen, mit dem Antrage: Es sei das angefochtene Urteil aufzu
heben und die Sache zu neuer abschließlicher Beurteilung einem
beliebigen Gerichte vom gleichen Range zu überweisen. Die Kassa
tionsbeschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil verletze die
Art. 55 litt. h und 22 des Zollgesetzes; es handle sich bei der
in Art. 55 litt. h vorgesehenen Zollübertretung um ein Formal
delikt, bei dem ein Verschulden des Übertreters nicht erforderlich
sei, bei dem vielmehr der objektive Thatbestand zur Strafbarkeit
genüge.
D. Der Kassationsbeklagte trägt auf Abweisung der Kassations
beschwerde an. Sein Standpunkt läßt sich dahin zusammenfassen:
Allerdings statuiere Art. 55 litt. h Zollgesetz ein Formaldelikt,
aber nicht in der Weise, daß auch bei nachgewiesener Nichtschuld
eine Verurteilung stattfinden könne; vielmehr werde darin nur
eine Schuldpräsumtion aufgestellt, die durch Gegenbeweis ent
kräftet werden könne; und dieser Unschuldbeweis sei nun vor
liegend geleistet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Zu entscheiden ist einzig die Frage, ob Art. 55 litt. h des
Zollgesetzes, wonach eine Zollübertretung begeht: Wer eine Ge
wichtsangabe macht, die um mehr als 5% zu niedrig ist und
dadurch den Zollbetrag verkürzt in dem Sinne auszulegen
sei, daß ein Verschulden des Thäters zu dessen Strafbarkeit nicht
erforderlich ist, daß also der Begriff der Übertretung rein objektiv
zu fassen sei, oder aber im entgegengesetzten Sinne, daß zwar die
Schuld präsumiert, gegen diese Präsumtion aber der Unschulds
beweis zugelassen werde. Diese Frage konnte nach dem alten
Zollgesetz vom 27. August 1851 nicht zweifelhaft sein: nach
Art. 51 Abs. 2 desselben konnte der Bundesrat die Buße er
mäßigen oder selbst gänzlich nachlassen, wenn sich ergab, daß der
Übertreter nicht die Absicht hatte, eine Zollverschlagnis zu be
gehen. Es hatte also der Bundesrat einzig das diskretionäre
Recht, den Nachweis der mangelnden rechtswidrigen Absicht in
Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des Kassationshofes vom 22. De
zember 1893 i. S. Schwab und Müller, Amtl. Samml., Bd.
XIX, S. 682 ff.); Botschaft des Bundesrates, B. B. 1851,
II, S. 12; Bericht der Kommission des Nationalrates, B. B.
1851, III, S. 52 ff.). Nach diesem Gesetze hätte sich die richter
liche Überprüfung jedenfalls nicht auf die Schuldfrage erstrecken
können. Das gegenwärtig geltende Zollgesetz von 1893 nun ent
hält jene Vorschrift bezüglich des Nachlasses durch den Bundesrat
nicht mehr. Dieselbe wurde auf den Antrag des Bundesrates ge
trichen. Aber aus der Begründung des Antrages (B. B. 1892,
III, S. 442) folgt, daß damit nicht das System des Gesetzes,
welches Bestrafung jeder objektiven Zollübertretung fordert, abge
ändert werden sollte. Der Richter soll beim Nachweis der Schuld
losigkeit nicht vollständige Strafbefreiung anssprechen können
wenigstens eine Ordnungsbuße soll immer auferlegt werden
müssen. Wohl aber kann der Richter dem Fehlen eines Ver
schuldens oder dem geringen Maße desselben bei der Strafaus
messung Rechnung tragen, was durch das Fallenlassen des bis
herigen gesetzlichen Strafminimums ermöglicht ist. Gegen diese
Vorschrift verstößt das vorliegende ganz freisprechende Urteil des
Polizeigerichtes von Basel. Dasselbe hat auch andern Umständen
des Falles zu wenig Rechnung getragen, so der Bestimmung des
Art. 22 Zollgesetz, der Möglichkeit, daß der Empfänger das
Mißverhältnis des angegebenen und des wirklichen Gewichtes
der Ware ersehen konnte und der Unterlassung der in der Ver
ordnung zum Zollgesetz vorgesehenen Revision des Gewichtes. Es
hat es sogar unterlassen, den J. Brann zur Nachbezahlung der
umgangenen Zollgebühr zu verurteilen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Das Urteil des Polizeigerichtes des Kantons Baselstadt vom
16. März 1900 wird aufgehoben und es wird die Sache zu
neuer Beurteilung dem Polizeigerichte Liestal überwiesen.