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Urteil vom 17. Juli 1900
in Sachen Spar und Leihkasse Murten
gegen Freiburghaus und Konsorte.
War eine Streitsache vor Bundesgericht (II. Abteilung und Schuldbe
treibungskammer) hängig und hat dieses über die gerichtlichen und
aussergerichtlichen Kosten bestimmt (speciell auch in dem Sinne, dass
keine Parteientschädigung gesprochen wurde), so dürfen von einer
kantonalen Behörde hinterher keine im Widerspruche damit stehen
den Bestimmungen hierüber getroffen werden. Art. 57 Abs. 1,
58 und 1 Gebührentarif zum Betr.-Ges.; Art. 221 Org.-Ges.
A. Die Rekurrentin, Spar und Leihkasse in Murten, hatte
im Jahre 1895 bei ihrer Schuldnerin Elise Hoffmann in Gur
wolf einen Reversbrief pfänden lassen. An demselbem machten die
Rekursbeklagten eine Eigentums eventuell eine Retentionsansprache
geltend. Nachdem den Ansprechern vom Betreibungsamte des See
bezirkes Frist zur Klage angesetzt und diese Fristansetzung von der
kantonalen Aufsichtsbehörde bestätigt worden war, erklärte die
Schuldbetreibungskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom
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Februar 1896 den von den Rekursbeklagten hiegegen ergrif
fenen Rekurs als begründet. Kosten wurden in diesem Entscheide
keiner Partei auferlegt. Die Rekurrentin erhob alsdann vor dem
Friedensrichteramte Murten gegen die Rekursbeklagten Klage auf
Aberkennung des Eigentums und des eventuellen Retentionsan
spruches derselben; diese Klage wurde durch Urteil des Friedens
richters vom 16. Februar 1899 abgewiesen, und dabei die Re
kurrentin in sämtliche Kosten verurteilt. Auf einen gegen diesen
Entscheid von der Rekurrentin ergriffenen Kassationsrekurs trat
der Kassationshof des Kantons Freiburg wegen Verspätung nicht
ein, und ein hiegegen von der Rekurrentin erhobener staatsrecht
licher Rekurs wegen Rechtsverweigerung ist vom Bundesgerichte
unterm 13. Dezember 1899 abgewiesen worden; hiebei hat das
Bundesgericht der Rekurrentin die Schreibgebühren und Kanzlei
auslagen auferlegt, dagegen von Auferlegung einer Gerichtsgebühr
und Zusprechung einer Parteientschädigung Umgang genommen.
Der Anwalt der Rekursbeklagten stellte der Rekurrentin nunmehr
Rechnung, worin er u. a. auch aufnahm:
Post 28. Beratung über Rekurs an das Bundesgericht Fr.
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Abfassung des Rekurses
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Suspensivbegehren gestellt.
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Aufstellung des Aktenheftes
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Brief, Sendung an die Aufsichtsbehörde
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Nachnahme für Abschrift des Entscheides
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Beratung über gegnerischen Rekurs an das
Bundesgericht.
Von diesen Posten betreffen Nr. 28 32 und 38 unbestritte
nermaßen den betreibungsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht,
der mit dem Entscheide der Schuldbetreibungskammer vom 11.
Februar 1896 seinen Abschluß gefunden hat, und Post 142 be
zieht sich auf den staatsrechtlichen Rekurs, erledigt durch Urteil
des Bundesgerichts vom 13. Dezember 1899. In seiner Sitzung
vom 18. Januar 1900 setzte nun der Friedensrichter von Murten
die von der Rekurrentin zu vergütende Kostennote des Anwaltes
der Rekursbeklagten fest auf 252 Fr. 70 Cts. In diesem Be
trage sind 25 Fr. 50 Cts. für den betreibungsrechtlichen Rekurs
(Posten Nr. 28 32 und 38) und 4 Fr. für den staatsrechtlichen
Rekurs (Post Nr. 142) inbegriffen. Infolge der von der Rekur
rentin gegen diese Kostenfestsetzung ergriffenen Beschwerde hat die
Obermoderationskommission des Kantons Freiburg mit Entscheid
vom 20. März 1900 die Kostennote herabgesetzt auf 216 Fr.
60 Cts. Dabei find aber jene oben aufgezählten Posten aufrecht
erhalten worden, mit der Begründung, sie bezögen sich auf die
Streitsache selbst ( se rapportaient à l objet même du litige,
touchant le rôle des parties, et font dès lors partie inté
grante du procès ). Die Herabsetzung rührt im wesentlichen
davon her, daß die Posten für das Verfahren vor dem Kassa
tionshof weggewiesen wurden, mit der Motivierung, die Kosten
festsetzung für dieses Verfahren gehöre in die ausschließliche Kom
petenz des Kassationshofes.
B. Gegen den Entscheid der Obermoderationskommission hat die
Spar und Leihkasse in Murten nunmehr den staatsrechtlichen Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen, soweit er die 29 Fr. 50 Cts.
für das Verfahren vor Bundesgericht betrifft; sie beantragt, der
Entscheid sei aufzuheben, soweit er sich auf diesen Betrag beziehe.
Als Rekursgründe werden geltend gemacht: Die Zusprechung
jener Kosten enthalte einen unzulässigen Übergriff in das Gebiet
der richterlichen Gewalt des Bundes und in Bundesrecht, sowie
eine willkürliche Auslegung der kantonalen Bestimmungen über
Kostenauferlegung (was des nähern ausgeführt wird).
C. Die Rekursbeklagten tragen auf Abweisung des Rekur
ses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Indem die Schuldbetreibungskammer des Bundesgerichts in
ihrem Entscheide vom 11. Februar 1896 keine Kosten ausge
sprochen hat, hat sie das gethan gemäß Art. 57 Abs. 1 des Ge
bührentarifes zum Schuldbetreibungsgesetz, wonach die an die
Aufsichtsbehörde gerichteten Beschwerden kostenfrei sind; und wenn
sie von Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen hat, so
ist das geschehen auf Grund der Bestimmungen des Art. 58 eod.,
der eine Parteientschädigung nur für gewisse, vor den Richter ge
langende Streitfälle vorsieht, und des Art. 1 eod., gemäß wel
chem andere Kosten, als die im Gebührentarif festgesetzten Ge
bühren und Entschädigungen, nicht angerechnet werden dürfen.
Und die II. Abteilung des Bundesgerichts hatte bei ihrem Ent
scheide vom 13. Dezember 1899 allerdings gemäß Art. 221,
speciell Abs. 2 und 4 Org. Ges., die Befugnis, eine Parteient
schädigung zuzusprechen; wenn sie das nicht gethan hat, sich viel
mehr der Regel angeschlossen hat, wonach bei staatsrechtlichen
Streitigkeiten weder Gebühren zu beziehen, noch Parteientschädi
gungen zuzusprechen sind, so hat sie damit implicite ausgespro
chen, daß eine Parteientschädigung nicht zuerkannt werde; eine
ausdrückliche Festsetzung dieses Ausspruches im Dispositiv war
nicht notwendig, da die Zusprechung einer Parteientschädigung
eben als Ausnahme erscheint. Alsdann hat aber der kantonale
Richter, indem er der Rekurrentin für jene beiden Verfahren vor
Bundesgericht eine Parteientschädigung an die Rekursbeklagten
auferlegt hat, in doppelter Weise seine Kompetenz überschritten:
er hat zunächst in die Kompetenz des Bundesgerichts eingegriffen,
und sodann die angeführten Kostenbestimmungen des Bundesrechtes
verletzt. Das ergiebt sich aus folgenden Erwägungen: Wenn eine
Streitsache an das Bundesgericht gezogen ist, so steht es einzig
diesem zu, zu bestimmen, ob und welche Kosten und Parteient
schädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren auszusprechen
seien; das folgt unmittelbar daraus, daß der Kostenentscheid ein
Accessorium des Entscheides über die Sache selbst ist und daher
notwendigerweise von derselben Behörde ausgehen muß, die den
Entscheid in der Hauptsache fällt. Von dieser seiner Befugnis hat
denn auch das Bundesgericht vorliegend, wie bemerkt, Gebrauch
gemacht, und zwar in dem Sinne, daß es von Zusprechung einer
Parteientschädigung Umgang genommen hat. Es geht daher nicht
an, daß nun hinterher eine kantonale Behörde entgegen diesem
Entscheide des Bundesgerichts eine Parteientschädigung zuspreche
das enthält einen unzulässigen Übergriff in das Gebiet des Bun
desrechtes und einen ungehörigen Widerspruch mit dem bundes
gerichtlichen Entscheide. Es widerstreitet aber auch weiterhin, wie
bemerkt, den Bestimmungen des Gebührentarifs zum Schuldbetrei
bungsgesetz und dem Art. 221 Org. Ges.: jenem, weil eben das
Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos sein soll, diesem aus
eben dem Grunde, und weil zudem ausdrücklich dem Bundes
gericht die Befugnis, Ausnahmen zu machen, eingeräumt ist,
woraus übrigens wiederum erhellt, daß nur das Bundesgericht
selber über die rechtlichen und außerrechtlichen Kosten vor feiner
Instanz zu entscheiden befugt ist. Der Entscheid der Obermodera
tionskommission steht daher, soweit er angefochten ist, mit den
verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Kompetenzsphären
der eidgenössischen und der kantonalen Behörden, sowie mit posi
tivem Bundesrecht in Widerspruch, und muß somit schon aus
diesem Grunde aufgehoben werden.
2. Ob auch der weitere Rekursgrund: Widerspruch mit klarem
freiburgischem Recht bezw. Willkür in der Auslegung dieses
Rechtes, zutreffe, kann danach unentschieden bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und demgemäß der
angefochtene Entscheid der Obermoderationskommission des Kan
tons Freiburg vom 20. März 1900 aufgehoben, soweit er den
Kostenzuspruch von 29 Fr. 50 Cts. (Kosten der Rekurse an das
Bundesgericht) betrifft.