- Urteil vom 19. September 1900 in Sachen
Wicki gegen Burkard und Konsorten.
Verweigerung des Armenrechtes wegen offenbarer Unbegründetheit des
klägerischen Anspruches gestützt auf 315 Abs. 2 luz. C.-P.
Staatsrechtlicher Rekurs hiegegen; Stellung des Bundesgerichtes.
Teilweise Gutheissung.
A. Martin Wicki belangte den Jakob Burkard, den Kandid
Frey und den Peter Herzog gerichtlich auf Bezahlung von
436 Fr. nebst Verzugszins, die ihm für die Vermittlung des
Verkaufs einer dem Peter Herzog gehörenden Liegenschaft in Rain
geschuldet seien; der Kaufpreis hatte 48,600 Fr. betragen, wo
von 1% als Mäklerlohn beansprucht wurde; daran anerkannte
der Kläger 50 Fr. auf Abschlag erhalten zu haben. Der An
spruch wurde von allen drei Beklagten bestritten, von Burkard
und Frey schon deshalb, weil sie nicht Eigentümer der Liegenschaft
gewesen seien und mit dem Kläger nichts zu thun gehabt hätten.
Auch Herzog bestritt, dem Kläger einen Verkaufsauftrag erteilt
zu haben und berief sich ferner namentlich darauf, daß derselbe
für die 50 Fr. vorbehaltlos quittiert habe. Der Kläger kam,
unter Einlegung eines Armutszeugnisses seiner Heimatgemeinde
Entlebuch, um Bewilligung des Armenrechtes ein gemäß 314
des luzernischen Civilrechtsverfahrens, wonach derjenige, der wegen
Armut außer Stande ist, sein Recht zu verfolgen oder zu ver
teidigen, wenn er einen Rechtsstreit führen muß, sich um die
Erteilung des Armenrechtes bewerben kann, das nach 316 die
Person, die es erhalten hat, von der Bezahlung der gerichtlichen
Gebühren und dem Gebrauche des Stempelpapieres und von der
Verpflichtung befreit, der Gegenpartei die ihr gerichtlich gutge
sprochenen Prozeßkosten zu vergüten und im Falle der Revision
oder des Einspruchs vorab die Kosten zu bezahlen oder zu depo
nieren, und welches nach 319 auch den an sich kostenver
sicherungspflichtigen Kläger der Sicherheitsleistung enthebt. Der
Gerichtspräsident von Rothenburg und die rekursweise vom Kläger
angegangene Justizkommission des Kantons Luzern fanden, daß
zwar der Ausweis über die Vermögenslosigkeit geleistet, daß aber
trotzdem das Armenrecht, gestützt auf 315 Abs. 2 des Civil
rechtsverfahrens, zu verweigern sei. Nach dieser Bestimmung soll
vor der Erteilung des Armenrechts geprüft werden, ob die An
sprüche des darum nachsuchenden Klägers einer nähern Unter
suchung wert seien. Die Justizkommission fand nun, in Überein
stimmung mit der ersten Instanz, daß mit Rücksicht auf die vom
Kläger unterm 23. Dezember 1899 ausgestellte vorbehaltlofe
Quittung, sowie die Substanzierung der Klage, in der speziell
jeder Anhaltspunkt für eine Schuldpflicht des Erst und Zweit
beklagten gegenüber dem Kläger fehle, der Anspruch desselben sich
von vornherein als grundlos darstelle.
B. Den am 25. Mai ausgefällten Entscheid der Justizkom
mission sicht M. Wicki mittelst staatsrechtlichen Rekurses wegen
Rechtsverweigerung beim Bundesgericht an, indem er ausführt:
Durch denselben sei der Prozeß materiell entschieden und die klä
erische Forderung als handgreiflich grundlos erklärt, welche Frage
erst im ordentlichen Prozeßverfahren nach vorgenommenen Be
weisen durch den Civilrichter entschieden werden sollte. Dies gehe
nicht an: Die Auffassung, daß durch Ausstellung einer vorbe
haltlosen Quittung die ganze Forderung dahingefallen und die
Sache definitiv abgethan sei, sei in ihrer Allgemeinheit unrichtig
und anfechtbar. Die Quittung enthalte nur ein Geständnis, daß
der Aussteller 50 Fr. erhalten habe, beweise aber keineswegs,
daß er ganz befriedigt sei. Diese Annahme sei eine bloße Schluß
folgerung, die auf einer Rechtsvermutung beruhe. Solche Ver
mutungen könnten aber durch Gegenbeweis entkräftet werden, und
diesen Beweis habe man im Prozesse angetreten durch Anrufung
des Josef Schwegler als Zeugen, von dem eine der Annahme
einer Saldoquittung entgegenstehende Bescheinigung eingelegt werde.
Haltlos sei auch der Einwand der mangelhaften Substanzierung
der Klage gegen Burkard und Frey; die Klage stütze sich dies
falls auf ein spezielles Auftragsverhältnis aller drei Beklagten,
wie aus den Rechtsschriften ersichtlich sei. In Wirklichkeit mache
die Verweigerung des Armenrechtes dem Kläger die Verfolgung
seines Rechtsanspruches unmöglich. Der Rekurrent beantragt:
Es sei dem Beschwerdeführer zur Durchführung seines Prozesses
das Armenrecht zu bewilligen, eventuell seien die zuständigen lu
zernischen Gerichtsbehörden zur Bewilligung des Armenrechtes zu
verhalten.
C. Die Rekursgegner bestreiten in ihrer Antwort, daß der
Rekurrent in seinen Rechten verkürzt werde, nur weigere man
sich, ihm eine Ausnahmestellung einzuräumen. Was die mangel
hafte Substanzierung betreffe, so sei dieselbe so auffällig, daß sie
gewiß erheblich gemacht werden dürfe; es sei wirklich nicht einzu
sehen, wie der Kläger dazu kommen könne, den Mäklerlohn auch
von Unbeteiligten verlangen zu wollen. An der fraglichen Liegen
schaft seien aber Burkard und Frey unbeteiligt, wie aus den
Rechtsschriften hervorgehe. Was die Klage gegen Herzog betreff
so spreche nach der Quittung die Präsumtion gegen den Kläger
das Zeugnis Schwegler habe keinen Beweiswert. Wenn der Klä
ger eine gerechte Sache verfechte, werde er die Mittel zur Pro
zeßführung sich schon verschaffen können, z. B. von seinem An
walte. Das Armenrecht werde leicht ein Erpressungsmittel, und
auch hier scheine dies offenbar der Fall zu sein, indem der Be
klagte, der mit einem im Armenrecht zu führenden Prozesse be
droht werde, sich lieber von dem Anspruch loskaufe, als große
Kosten bezahlen zu müssen, die nicht vergütet werden können.
In den Vorentscheiden liege daher nicht eine Rechtsverweigerung,
sondern ein Schutz gegen versuchte Ausbeutung. Der Kläger
könne ja auch seine Forderung abtreten und den Cessionar den
Prozeß führen lassen. Die Antwort schließt mit dem Antrag auf
Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Wie es im allgemeinen Sache des kantonalen Rechtes ist,
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Organe der
staatlichen Civilrechtspflege thätig werden und in welcher Form
vonsich die Verhandlungen abspielen, so bestimmt es sich
einigen Spezialbestimmungen eidgenössischen Rechts abgesehen
insbesondere auch nach kantonalem Recht, ob, unter welchen Be
dingungen und in welchem Umfange einer Partei die Prozeß
führung durch Gewährung unentgeltlicher Justiz, Entbindung von
Prozeßkautionen u. s. w. erleichtert werden kann. Das Bundes
gericht kann gegenüber Entscheidungen und Beschlüssen kantonaler
Behörden, die in Anwendung diesbezüglicher kantonaler Vor
schriften erlassen worden sind, falls nicht besonders garantierte
verfassungsmäßige Rechte oder staatsvertragliche Vorschriften in
Frage stehen, nur angegangen werden, wenn eine den Grundsatz
der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze verletzende Rechts
verweigerung vorliegt, d. h. wenn das kantonale Recht in einer
mit Wortlaut, Sinn und Zweck schlechterdings nicht vereinbaren
Weise ausgelegt worden ist.
2. Das luzernische Recht sieht für den Fall, daß der Kläger
um das Armenrecht nachsucht, nicht nur eine Prüfung der Dürf
tigkeitsfrage vor, sondern weist den Richter überdies an, zu
prüfen, ob der Anspruch des Petenten einer nähern Untersuchung
wert sei. Der Richter hat also nach dem ihm vorliegenden Prozeß
material sich ein Urteil darüber zu bilden, ob der Kläger Aus
sicht habe, seine Ansprüche zur gerichtlichen Anerkennung zu
bringen. Immerhin hat er nicht zu vergessen, daß es sich bei der
Erteilung des Armenrechtes nicht um eine Entscheidung der Sache
handelt, und daß nicht allein schon die Ansicht, der Anspruch sei
unbegründet, eine Abweisung des Gesuches zu rechtfertigen ver
mag; vielmehr muß hiefür vorliegen, daß die Unbegründetheit in
die Augen springt und ohne weitere Untersuchung erkannt werden
kann. Naturgemäß erscheint dabei eine gewisse Vorsicht geboten,
nicht nur deshalb, weil thatsächlich die Verweigerung des Armen
rechts in vielen Fällen dazu führt, daß die gerichtliche Verfolgung
unterbleibt und so gleichsam eine Verweigerung der Justiz be
deutet, sondern auch deshalb, weil der Ausspruch der Behörde,
welche über das Armenrecht entscheidet, darüber, ob die Ansprüche
der weitern Untersuchung wert seien, doch unter Umständen den
Entscheid des sachzuständigen Richters zu präjudizieren geeignet ist.
3. Vorliegend ist zuzugeben, daß gegen die Beklagten Burkard
und Frey die Klage, wie sie begründet war, von vornherein als
aussichtslos bezeichnet werden durfte, und daß deshalb von Rechts
verweigerung nicht gesprochen werden kann, wenn mit Bezug
auf die gegen diese beiden erhobenen Ansprüche das Armenrecht
gestützt auf 315 Abs. 2 des luzernischen Civilrechtsverfahrens
dem Rekurrenten verweigert wurde. Dieser hatte selbst in der
Klage angebracht, daß Herzog nach dem Grundbuch einzig Eigen
tümer der fraglichen Liegenschaft sei; auch war ausdrücklich
wenigstens nur von Herzog behauptet worden, daß er dem
Rekurrenten einen Auftrag erteilt habe, nach einem Käufer der
Liegenschaft sich umzusehen. Bei solcher Art der Klagestellung er
scheint es begreiflich, daß dem Kläger die Verfolgung seiner An
sprüche gegenüber Burkard und Frey nicht durch Erteilung des
Armenrechts erleichtert werden wollte. Anders verhält es sich mit
der Klage gegen Herzog. Diese ist, wie auch die beiden kanto
nalen Instanzen angenommen haben, an sich schlüssig, und es ist
eine Beweisfrage, ob Herzog dem Rekurrenten wirklich einen
Auftrag, den Verkauf der Liegenschaft zu vermitteln, gegeben,
was als Mäklerlohn vereinbart worden und insbesondere auch,
ob die Quittung, die der Rekurrent ausstellte, als Saldoquittung
aufzufassen sei oder nicht. Die erste Frage kann gerade angesichts
dieser Quittung und eines Telegramms des Herzog an den Re
kurrenten vom 8. Dezember 1899, aus dem hervorgeht, daß die
beiden geschäftlich mit einander verkehrten, nicht von vornherein
verneint werden, und ebensowenig kann ohne weiteres angenom
men werden, daß die Vermittlung eine unentgeltliche war und
daß es sich bei der Bezahlung der 50 Fr., wie sich Herzog aus
drückt, um ein Trinkgeld handelte. Zweifelhaft ist allerdings die
Frage, ob nicht der Rekurrent befriedigt sei. Immerhin schafft
die Quittung keineswegs eine derart liquide Situation zu Gunsten
des Beklagten, daß eine nähere Untersuchung der Ansprüche des
Klägers als zwecklos bezeichnet werden könnte. Die Vorinstanzen
übersehen, daß nichts in der Quittung sie als Saldoquittung
erkennen läßt; der Rekurrent bescheinigt darin, 50 Fr. Dol
metscherlohn betreffend Liegenschaft Knüllen, Kauf an Schwegler
und Bühlmann erhalten zu haben; es heißt nicht etwa den
Dolmetscherlohn oder dgl.; und ferner ist zu beachten, daß die
Quittung, außer der Unterschrift, nicht von der Hand des Re
kurrenten, sondern offenbar von der des Herzog geschrieben ist.
Bei dieser Sachlage ist es durchaus nicht ausgeschlossen, daß
man es mit einer à conto Quittung zu thun habe. Und wenn
hierüber ein Zeugenbeweis anerboten wurde, wie dies schon in
der Klage geschehen war, so hilft auch die Ansicht, es sei zu ver
muten, daß die Quittung pro saldo ausgestellt worden sei, nicht
darüber hinweg, daß die Sache zweifelhaft erscheint. Unter solchen
Umständen geht es aber gewiß schlechterdings nicht an, zu er
klären, die Ansprüche des Klägers dem Herzog gegenüber seien
ebenfalls näherer Untersuchung nicht wert. Dieser Ausspruch
kann nur auf ein Übersehen oder eine nicht richtige Auffassung
über die Aufgabe des Richters, der über das Armenrecht zu ent
scheiden hat, zurückgeführt werden, und zwar ist dies so in die
Augen springend, daß das Bundesgericht remedierend einzugreifen
Recht und Pflicht hat. Freilich kann es nicht selbst das Armen
recht erteilen, sondern es steht ihm nur zu, den vitiösen Entscheid
aufzuheben und so die zuständigen Behörden zu veranlaßen, das
Gesuch nochmals zu behandeln.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird insofern für begründet erklärt, als die Ver
weigerung des Armenrechts zur Prozeßführung gegen Peter
Herzog aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung in diesem
Punkte an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen wird; im
übrigen wird der Rekurs abgewiesen.