- Urteil vom 21. Juni 1900 in Sachen
Fischer gegen Molina.
Ein staatsrechtlicher Rekurs wegen Verietzung des Art. 59 B.-V. ist
zulässig schon gegen eine Ladung, also auch gegen einen sogenannten
exploit . Gewillkürter Gerichtsstand?
A. Rudolf Fischer betreibt in Zürich I in bescheidenem Um
fange ein Drogueriegeschäft. Am 15. März 1900 unterschrieb er
in seinem Geschäftslokale ein zwischen ihm und der Firma Veuve
Molina in Genf schriftlich getroffenes Abkommen, laut welchem
er erklärte, von dieser Firma drei Kisten zu je 120 Dutzend
Stück ihrer Viktoriaseife zum Preise von 7 Fr. 45 Cts. per
Dutzend, zahlbar Ende Juli 1900, käuflich übernehmen ( ache
ter ferme ) zu wollen. Die ganze Vertragsurkunde ist in fran
zösischer Sprache abgefaßt und durch Ausfüllung je eines ge
druckten Formulars in Doppel ausgefertigt worden. Unter den
fünf am Anfange angebrachten conditions d achat et de vente
wird sub Art. 4 bestimmt: Le franco, les traites et le lieu
de création du présent contrat n opèrent ni novation ni dé
rogation au lieu de payement et de juridiction, qui est
Genève. De ce fait, les parties contractantes déclarent faire
élection de domicile dans nos bureaux, 13, Glacis de Rive,
à Genève. Da Fischer unbestrittenermaßen der französischen
Sprache nicht mächtig ist, hatte er sich beim Vertragsabschlusse
mit dem Vertreter des Hauses Veuve Molina durch den damals
ebenfalls im Dienste dieser Firma stehenden Eugène Delaprèz
als Dolmetsch den Inhalt des Vertrages verdeutschen lassen. Vor
seine Unterschrift hatte Fischer auf dem für die Gegenpartei be
stimmten Doppel die Erklärung gesetzt: gelesen und einverstanden
für den Ankauf für Anfang nur drei Kisten. 120 Dzd. per
Kiste. Am folgenden Tage (16. März) erklärte er brieflich
gegenüber Veuve Molina: Er habe seither den ihm aufgedrunge
nen Vertrag betreffend den Alleinverkauf der Viktoriaseife für den
Kanton Zürich durch eine kompetente Persönlichkeit übersetzen
lassen und müsse konstatieren, daß der Wortlaut ein anderer sei,
als der ihm eröffnete. Die Vertreter der Mitkontrahentin hätten
seine Unkenntnis der französischen Sprache benutzt, um ihm einen
Artikel zu verkaufen, der seine Existenz untergraben würde. Er
lehne deshalb jegliche vertragliche Verpflichtung von sich ab.
Die Firma Veuve Molina entgegnete hierauf in der Antwort
vom 17. März: Fischer habe sehr wohl gewußt, daß er einen
Kaufvertrag abschließe. Das gehe zur Evidenz aus seiner eigen
händigen Erklärung hervor: Lu et compris l achat pour com
mencer de 3 caisses de 120 douzaines chacune.
In seiner Antwort vom 19. März bemerkte Fischer noch des
nähern: er habe den Übersetzer, der die deutsche Sprache nur
schwach beherrsche, dahin verstanden, es handle sich um ein Depot
von Waren, wobei er den jeweiligen Erlös nach Abzug einer
Provision von 10% alle drei Monate zu bezahlen hätte.
Auf
ferner
seinem Vertragsdoppel finden sich die Worte Mit 10¼,
eine Erklärung des genannten Eugène Delaprèz lautend: auf
diesen Auftrag sind schon 40 Dutzend für Sonnenquai zu liefern.
Das andere Doppel dagegen trägt den Vermerk Remise 10%. )
Die Firma Veuve Molina behaftete in ihrer Entgegnung vom
21. März 1900 Fischer neuerdings bei seiner vertraglichen Ver
pflichtung, indem sie dessen frühere Behauptung, der genannte
Dolmetsch verstehe die deutsche Sprache nicht gut, als unrichtig
zurückwies und geltend machte, Fischer habe, um den Zeitpunkt
der Bezahlung zu bestimmen, noch besonders sein Trattenbuch
nachgesehen, und indem sie sich neuerdings auf die in ihren Hän
den befindliche Erklärung Fischers berief, welche sie nun im Origi
naltexte wie folgt wiedergab: Gelesen und verstanden für den
Ankauf für nur Anfang nur drei Kisten, 120 Dutzend per Kiste.
Als Fischer daraufhin noch einmal jede Verbindlichkeit ablehnte,
erließ unterm 24. März 1900 Dr. A. M., Advokat in Zürich,
als Anwalt von Veuve Molina, an ihn eine Aufforderung, den
Kaufskontrakt durch schriftliche Erklärung als gültig anzuer
kennen, ansonst er gegen ihn sofort Klage erheben werde. Für den
Fall der Abgabe dieser Erklärung stellte ihm Veuve Molina eine
Reduktion der Bestellung in Aussicht.
B. Nach weitern resultatlosen Korrespondenzen zwischen den
Parteien ließ Veuve Molina durch exploit des huissier Felix
Charrot vom 5. Mai den Fischer auf 21. Mai 1900 vor das
erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf vorladen, nachdem der
Präsident dieses Gerichtes in Nachachtung des Art. 54 der Genfer
Civilprozeßordnung die Ladungsfrist auf mindestens 15 Tage be
stimmt hatte. Das Rechtsbegehren der Klägerin lautete dahin, es
habe Fischer infolge Verwirkung des ihm gewährten Zahlungs
termins den Betrag von 2413 Fr. a Cts. samt Zins und
Kosten, inklusive diejenigen eines Wechselprotestes mangels An
nahme, sofort zu bezahlen, die Ware in Empfang zu nehmen
und der Klägerin den ihr durch sein Vorgehen entstandenen Scha
den zu ersetzen.
C. Mit Eingabe vom 18. Mai 1900 ergriff Fischer den staats
rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht gegen die genannte Vor
ladung bezw. das sich daran schließende Civilprozeßverfahren, in
dem er diese Maßnahmen als dem Art. 59 B. V. widersprechend
anfocht.
D. In ihrer Vernehmlassung schließt Veuve Molina auf Ab
weisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie der Rekurrent richtig bemerkt, kann nach bisheriger
Praxis schon auf Grund einer bloßen Ladung vor den nach
Art. 59 B. V. nicht zuständigen Richter Beschwerde geführt wer
den (vgl. z. B. Entscheid des Bundesgerichts, Bd. XVII, Nr. 58,
Erw. 2, i. S. Kistler). Hiebei dürfte es auch nicht von Bedeu
tung sein, ob diese Ladung sich prozessualisch als ein Befehl des
betreffenden Richters, vor ihm zu erscheinen, darstelle, oder, wie
bei dem hier in Frage stehenden exploit, als eine von der Gegen
partei ausgehende Prozeßvorkehr, die in ihrem Auftrag durch
einen staatlich hiefür vorgesehenen Funktionär (huissier) voll
zogen wird. Im vorliegenden Falle rechtfertigt sich ein Bedenken
in dieser Beziehung um so weniger, als der Gerichtspräsident
gemäß der Vorschrift des genferischen Civilrechtsverfahrens die
Vorladungsfrist in Rücksicht auf das auswärtige Domizil des
Beklagten bestimmt, und demgemäß die Vorladung bestätigt hat.
- In der Sache selbst muß zunächst der Ansicht des Rekur
renten entgegengetreten werden, es könne über die streitige Frage,
ob der Vertrag vom 15. März 1900 rechtsgültig sei oder nicht,
nur der Richter seines Wohnortes entscheiden. Vielmehr ist in
Übereinstimmung mit der ständigen bundesgerichtlichen Praxis
davon auszugehen, daß an sich die Behauptung der Unverbind
lichkeit eines Vertrages, in welchem ein gewillkürter Gerichtsstand
vereinbart wurde, den Beklagten von der Pflicht zur Einlassung
vor dem prorogierten Forum nicht befreien kann (vergl. Amtl.
Samml., Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 11, Erw. 2, i. S. Bucher
und die daselbst citierten andern bundesgerichtlichen Entscheide).
Dies darf nun freilich anderseits das Bundesgericht nicht hindern,
die Frage zu prüfen, ob nach dem Wortlaute der von der Re
kursgegnerin angerufenen Vertragsklausel in Verbindung mit den
andern für die Ergründung des Parteiwillens wesentlichen That
umständen ein wirklicher Verzicht auf den verfassungsmäßigen
Gerichtsstand vorliege oder nicht.
Diese Frage ist aber in verneinendem Sinne zu entscheiden,
namentlich, wenn man berücksichtigt, daß ein derartiger Verzicht im
Zweifel nicht als vorhanden angenommen werden darf. Mit der
Bestimmung des Art. 4 des Vertrages hatte sich das Bundes
gericht bereits bei seinem Entscheide i. S. der Rekursgegnerin
Veuve Molina gegen Holtmann (Amtl. Samml., Bd. XXV,
- Teil, Nr. 62) zu beschäftigen, wobei es erkannte, daß in ihr
eine ausdrückliche vertragliche Feststellung des dem französischen Rechte
(Art. 420 der französischen Civilprozeßordnung) eigenen Gerichts
standes des Erfüllungsortes zu erblicken sei, daß sie aber nicht ver
möge, im schweizerischen Verkehre die Anwendbarkeit des Verfassungs
grundsatzes des Art. 59 auszuschließen. Nun wurde freilich der
genannten Bestimmung in dem vorliegenden Falles zur Verwendung
gelangten Vertragsformulare noch ein Zusatz beigefügt des Inhaltes:
De ce fait, les parties contractantes déclarent faire élection
de domicile dans nos bureaux, 13, Glacis de Rives, à Genève.
Allein trotz dieser Beifügung läßt sich nicht annehmen, daß Fischer
durch Unterzeichnung der Vertragsurkunde auf die Wohlthat des
verfassungsmäßig garantierten heimatlichen Gerichtsstandes hätte
verzichten wollen, oder daß ihm doch hätte bewußt sein müssen, es
stehe ein derartiger Verzicht in Frage und daß die Gegenpartei
dieses Bewußtsein mit Grund hätte als vorhanden ansehen können.
Denn zunächst stellt sich der erwähnte Zusatz äußerlich durch die
verbindenden Worte de ce fait als ein Ausfluß, eine nähere
Ausführung, der ihr vorangehenden Regel dar, welche, wie er
wähnt, der Anwendbarkeit des Art. 59 keinen Abbruch thut,
nicht aber als eine neue, für sich selbständige und deshalb beson
ders zu beachtende Vertragsklausel. Sodann enthält er seinem
Wortlaute nach nur eine Domizilbestimmung (élection de do
micile). Daß mit einer solchen ohne weiteres auch der Gerichts
stand des gewählten Domizils als vereinbart zu gelten hat, ließe
sich allenfalls annehmen gegenüber Kontrahenten, die beim Ver
tragsabschlusse von der in der französischen Schweiz herrschenden
Rechtsauffassung ausgehen und mit der hiebei üblichen Ausdrucks
weise vertraut sein müssen (vergleiche den analogen Fall einer
Gerichtsstandsprorogation durch Anerkennung eines besondern
Wechselzahlungsortes: Entsch. des Bundesgerichts, Bd. II, Nr. 5,
Erw. 3, i. S. Haueter und Nr. 6, Erw. 2, i. S. Meyer).
Diese Annahme erscheint aber hier, auch abgesehen von der un
deutlichen, zur Verwirrung Anlaß gebenden Fassung des Vertrags
textes, in Hinsicht auf die besondern Verumständungen als durch
aus unzutreffend. Der in Zürich wohnhafte Rekurrent ist unbe
trittenermaßen der französischen Sprache nicht im geringsten
mächtig. Das Rechtsgeschäft, um das es sich handelt, gehört nicht
zu denen, bei welchen die Wahl eines Spezialforums sich als im
gewöhnlichen Verkehr vorkommend und durch besondere Gründe
gerechtfertigt ansehen läßt. Bei den Verhältnissen, in denen sich
Fischer befindet, und bei der angesichts dieser Verhältnisse -
großen Bedeutung, die der Vertrag vom 15. März 1900 für
ihn haben mußte, wäre ein Verzicht auf den verfassungsmäßigen
Gerichtsstand für ihn von außerordentlicher Tragweite gewesen,
wegen der Schwierigkeit oder geradezu Unmöglichkeit, auswärts
einen kostspieligen, seine Existenz gefährdenden Prozeß führen zu
können. Ein solcher Verzicht Fischers kann also ohne besondere
gegenteilige Gründe um so weniger angenommen werden. Viel
mehr wird davon auszugehen sein, daß der Rekurrent über die
an sich unklare Klausel des Art. 4 von seinem Übersetzer nicht
oder nicht gehörig orientiert worden sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und damit die an
gefochtene Vorladung vom 5. Mai 1900 zur Erscheinung vor
dem Civilgerichte des Kantons Genf als verfassungswidrig auf
gehoben.