- Entscheid vom 27. Februar 1900 in Sachen
Gebrüder Ditisheim.
Pfändung ; Stellung verschiedener Gläubiger.
I. An einer Betreibung, die Max Flüge in Basel für eine
Forderung von 269 Fr. 95 Cts. gegen Gustav Schubnell, Spe
zierer in Basel, angehoben hatte, wurden am 5. Juni 1899 eine
Reihe von Möbeln, geschätzt zu 82 Fr., Bürsten und Rauch
waren, geschätzt zu 143 Fr. a Cts., und Wein nebst Fässern,
geschätzt zu 73 Fr. 20 Cts., gepfändet. Am 6. Juli 1899 stellte
der Gläubiger ein (am 24. Juli 1899 wieder zurückgezogenes)
Begehren auf Verwertung mit dem Vermerke, der Schuldner habe
an die betriebene Forderung 100 Fr. abbezahlt.
Auf das hin entließ das Betreibungsamt von den gepfändeten
Bürsten und Rauchwaren, Objekte im Schatzungswerte von
132 Fr. 30 Ets., aus der Pfändung, ohne dem Flüge bezw.
seinem Vertreter davon Anzeige zu machen, und pfändete diese
Objekte am 14. Juli 1899 zu Gunsten der Gebrüder Ditisheim
n Basel für eine Forderung in 2. Gruppe von 117 Fr., die
nachträglich durch Abzahlung sich auf 65 Fr. 50 Cts. reduzierte.
Am 22. August 1899 ließ der Vermieter des Schuldners
Schubnell, E. Leisinger in Basel, eine Retentionsurkunde auf
nehmen, in welcher unter anderm auch die für Flüge gepfändeten
Möbel aufgeschrieben wurden; am 23. August 1899 hob er für
seine Mietzinsforderung von 132 Fr. Betreibung an.
Unterm 26. September 1899 fand infolge Begehrens der be
treffenden Gläubiger die Verwertung sowohl der dem Flüge als
der den Gebrüdern Ditisheim zugepfändeten Gegenstände statt.
Es zeigte sich nun, daß von dem für den ersten gepfändeten
Weine nichts mehr vorhanden war, und von den Bürstenwaren
nur noch Gegenstände in einem Erlösungswerte von 1 Fr. 50 Cts.,
so daß Flüge mit 181 Fr. 70 Cts. zu Verlust kam. Anderseits
aber wurden die Gebrüder Ditisheim aus dem Erlöse ihrer Gruppe
von 82 Fr. 55 Cts. vollständig befriedigt.
II. Flüge erhob gegen diese Verteilung Beschwerde mit dem
Begehren, der Ganterlös sei ihm zuzuwenden. Die kantonale Auf
sichtsbehörde erklärte am 7. Dezember 1899 die Beschwerde für
begründet, hob die Pfändung vom 14. Juli 1899 auf und wies
den aus der Pfändungsgruppe der Gebrüder Ditisheim entstande
nen Erlös dem Rekurrenten Flüge zu. Ihren Entscheid begrün
dete sie wie folgt:
Mit der unbestrittenen Pfändung erwerbe der Gläubiger einen
festen Anspruch auf Befriedigung seiner Forderung aus den für
ihn gepfändeten Gegenständen. Diese seien für die gesamte Forde
rung beschlagnahmt, und nicht pro rata, so daß bei Verminde
rung der Forderung von Amtes wegen auch Entlassung der ge
pfändeten Gegenstände aus dem Pfandnexus zu erfolgen hätte.
Das Gesetz bestimme lediglich (Art. 97, Abs, 2), daß bei Vollzug
einer anbegehrten Pfändung nicht mehr als nötig gepfändet wer
den solle. Daraus folge nicht die Zulässigkeit der Reduktion einer
vollzogenen Pfändung. Abschlagszahlungen nach erfolgter Pfän
dung können lediglich bewirken, daß die Verwertung eingestellt
werde, sobald die Höhe der reduzierten Forderung nebst Kosten
erreicht sei. Eine Einwilligung des Gläubigers Flüge zu der
Pfandentlassung, wodurch dieselbe Gültigkeit erlangt hätte, liege
nicht vor. Die Gebrüder Ditisheim hätten übrigens laut Art. 110,
Abs. 3, die gepfändeten Gegenstände für den Überschuß pfänden
lassen können.
III. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Gebrüder Ditis
heim rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie vorbrachten:
Sie hätten nicht zu untersuchen, ob das Betreibungsamt Basel
stadt die fragliche Pfandentlassung zu Recht oder zu Unrecht vor
genommen habe. Flüge könne, wenn er wolle, das Amt hiefür
verantwortlich machen, welch letzteres sich übrigens auf eine seit
Jahren geübte und von der kantonalen Aufsichtsbehörde gebilligte
Praxis berufe. Möge dies in Zukunft geändert werden, so sei
doch jedenfalls die vorliegende Pfändung eine gültige und nicht
mehr aufhebbare und sei der streitige Betrag von 69 Fr. 55 Cts.
auf richtigem und gesetzlichem Wege von den Rekurrenten erwor
ben worden.
In einer nachträglichen Eingabe macht der Rekurrent unter
Verweisung auf den Entscheid i. S. Baumann (Archiv III,
Nr. 45) noch geltend, daß der Schuldner Schubnell, gestützt auf
die gemachten Abschlagszahlungen, die Pfandentlassung selbst ver
langt habe. Der von der Aufsichtsbehörde aufgestellte Grundsatz,
eine einmal vollzogene Pfändung dürfe nur mit Einwilligung des
Gläubigers reduziert werden, bedeute in der Praxis den Ruin des
gepfändeten Schuldners und verstoße gegen Art. 97 B. G. Dem
Schuldner müsse vielmehr gestattet sein, durch Abzahlung die ge
pfändeten Objekte von der darauf haftenden Pfändung zu libe
rieren, um sie wieder mit Nutzen verwenden zu können. Diese
Liberierung dürfe nicht vom Belieben des Gläubigers abhängig
sein, der häufig seine Einwilligung nicht rechtzeitig erteilen könne
oder sie aus reiner Willkür verweigern werde. Vielmehr sei die
Entscheidung dem unparteiischen Ermessen des Betreibungsbeamten
anheimzustellen.
In ihrer Vernehmlassung verweist die kantonale Aufsichtsbe
hörde auf die Erwägung ihres Entscheides unter ausdrücklicher
Bestreitung der Behauptung, der Schuldner habe nach erfolgter
Teilzahlung die fragliche Pfandentlassung anbegehrt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der angefochtene Entscheid muß als richtig angesehen werden.
Durch die Pfändung vom 5. Juni 1899 hatte der Gläubiger
Flüge ohne Zweifel das Recht erlangt, sich aus den gepfändeten
Gegenständen durch Verwertung derselben für seine Forderung zu
befriedigen und zwar unter Ausschluß anderer Gläubiger, da kein
solcher innert nützlicher Frist an der Pfändung teilgenommen hatte.
Dabei haftete nach bundesrechtlicher Praxis jedes einzelne der ge
pfändeten Objekte nicht nur für einen Teil, sondern für den ge
samten Betrag der betriebenen Forderung und konnten nachträg
liche Abschlagszahlungen an diese keineswegs den Wegfall solcher
Objekte aus dem Pfandnexus zur Folge haben (vgl. Entscheide
des Bundesgerichts i. S. Penard, Amtl. Samml., Bd. XXIV
- T., Nr. 91 und i. S. Domenig, Bd. XXV, 1. T., Nr. 24,
Erw. 3 ). Auf die Behauptung des Rekurrenten, eine Pfand
entlassung sei, wenn nicht von Amtes wegen oder auf Antrag
eines andern Gläubigers, so doch wenigstens auf Begehren des
betriebenen Schuldners als statthaft zu erachten, braucht nicht
eingetreten zu werden, da die Stellung eines derartigen Begehrens
aus den Akten nicht ersichtlich ist und von der kantonalen Auf
sichtsbehörde ausdrücklich bestritten wird. Nach dem Gesagten liegt
aber unzweifelhaft darin, daß das Amt gegen den Willen des
Gläubigers Flüge und ohne Begehren des Schuldners Schubnell
die fraglichen Gegenstände aus der Pfändung vom 5. Juni 1899
entließ und sie zu Gunsten des Rekurrenten pfändete, ein gesetz
widriger Eingriff in die Rechtsstellung des Flüge. Die kantonale
Aufsichtsbehörde hatte deshalb nach Art. 21 B. G. diese Maß
nahme des Betreibungsamtes aufzuheben resp. zu berichtigen, in
dem sie die Pfändung vom 5. Juni 1899 als in ihrem vollen
Bestande rechtskräftig geblieben erklärte, was die Zuweisung des
an Stelle der Pfandgegenstände getretenen Erlöses an den Gläu
biger Flüge zur Folge haben mußte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.