- Urteil vom 6. Dezember 1899 in Sachen
Boget gegen Braunschweig.
Art. 216 u. 217 Betr.-Ges. Anwendbarkeit auch im Nachlass
verfahren ausser Konkurs.
A. Mit Urteil vom 8. Juli 1899 erkannte die Appellations
kammer des Obergerichts des Kantons Zürich über eine Klage
des Jules Boget, des Inhalts, der Beklagte S. Braunschweig sei
schuldig, anzuerkennen, daß dem Kläger eine Forderung von
129 Fr. 30 Cts. gegen ihn zustehe, in Abänderung des Urteils
der ersten Instanz, welche die Klage gutgeheißen und dem Kläger
ür seine Forderung Anspruch auf Nachlaßdividende zuerkannt
hatte: Die Klage wird abgewiesen.
Der dem Urteil zu Grunde liegende Thatbestand ist folgender:
Der Kläger stellte an die Ordre des Beklagten 19 Gefälligkeits
wechsel im Gesamtbetrage von 6951 Fr. aus, die er dem Be
klagten übergab und die dieser weiter begab. Auf Verfall hatte
der Beklagte nicht für Deckung gesorgt und da der Kläger auf
Präsentation ebenfalls nicht zahlte, gingen die Wechsel unter
Protest an die Inhaber zurück. Diese trieben hierauf den Kläger
in Konkurs. Es gelang ihm, einen Nachlaßvertrag abzuschließen,
in dem die Wechselgläubiger 30% ihrer um den Betrag der
Protest und Retourspesen erhöhten Wechselforderungen erhielten.
Ungefähr gleichzeitig kam ein vom Beklagten außer Konkurs an
gestrebter Nachlaßvertrag zu stande, worin den Gläubigern eben
falls 30% angeboten wurden. Die Inhaber der Gefälligkeits
wechsel des Klägers wurden im Nachlaßverfahren des Beklagter
mit ihren ganzen ursprünglichen Forderungen zugelassen. Der
Kläger seinerseits machte einen Deckungsanspruch geltend für
die von ihm bezahlten 30% der Wechselforderungen im Betrage
von 2129 Fr. 30 Cts. Vom Sachwalter wurde dieser Anspruch
nicht anerkannt, woraufhin Boget denselben einklagte mit der
Begründung, daß es sich um eine selbständige civilrechtliche Man
datsklage (Art. 400 O. R.) und nicht um eine wechselrechtliche
rug auf Abweisung an, indem erRegreßklage handle. Der Beklagt
hauptsächlich betonte, daß der Schuldner, der sich durch Abschluß
eines Nachlaßvertrages gegenüber dem Gläubiger liberiere, nicht
von einem Mitverpflichteten für einen Teil der nämlichen Schuld
belangt werden dürfe. Eventuell wurde eine Kompensationseinrede
erhoben.
In rechtlicher Beziehung führt die Appellationskammer zunächst,
in Übereinstimmung mit der ersten Instanz, aus, daß die recht
liche Grundlage des klägerischen Anspruchs das zwischen den
Parteien bestehende Mandatsverhältnis bilde, weshalb die Klage
nicht schon mit der Einrede beseitigt werden könne, daß die
Wechselforderungen aus irgend einem Grunde dem Beklagten
gegenüber untergegangen seien. Wohl aber könne es sich, was die
erste Instanz nicht untersucht hatte, fragen, ob ein solcher An
pruch im Nachlaßverfahren gleichzeitig (kumulativ) mit dem
Hauptanspruch geltend gemacht und dafür eine besondere Nachlaß
dividende beansprucht werden könne. Diese Frage wäre, fährt das
Urteil fort, zweifellos zu verneinen, wenn es sich um einen Kon
kurs, statt um einen Nachlaßvertrag handeln würde, wie sich ohne
weiteres aus Art. 216 und 217 Betr. Ges. ergebe. Die hier ge
troffene gesetzliche Regelung habe ihren innern Grund offenbär
darin, daß das Gesetz verhindern wollte, daß zwei oder mehrere
ihrem Inhalte nach identische Forderungen, die in Wirklichkeit
nur ein Passivum des Kridaren darstellen, wie diejenige des
Hauptgläubigers und des Mitverpflichteten zum Nachteil der
übrigen Konkursgläubiger eine größere Quote der verfügbaren
Masse beanspruchen können, als nach reiner Proportionalrechnung
(im Verhältnis der Aktiven zu den Passiven) auf sie entfiele
(Kohler, Lehrbuch des Konkursrechtes, 61, und Entscheidungen
des deutschen Reichgerichts in Civilsachen, Bd. XIV, S. 172 ff.).
Diese eigentlich nur für den Konkurs aufgestellten Grundsätze
müßten nun aber auch beim Nachlaßvertrag zur Anwendung
kommen. Dieser sei eine im Interesse des Gemeinschuldners ein
geführte mildere Art des Konkurses bezw. der Vermögensliquida
tion. Daraus folge, daß der Schuldner hiebei seinen Gläubiger
gegenüber jedenfalls nicht schlechter gestellt werden dürfe, als er
es im Falle des Konkurses wäre. Dies müßte aber geschehen,
wenn eine Forderung, die im Konkurse nur einmal zur quotalen
Befriedigung käme, im Nachlaßverfahren mehrfach berücksichtigt
werden müßte. Dadurch würde das Zustandekommen eines Nach
laßvertrages unter Umständen erheblich erschwert, indem die übri
gen Gläubiger ein Interesse daran hätten, statt des Nachlasses
den Konkurs zu verlangen. Zudem setze das Gesetz bei der Rege
lung des Nachlaßvertrages (Titel XI) stillschweigend voraus, daß
dabei die Vorschriften des materiellen Konkursrechts (Titel VI)
ir Anwendung kommen, wie sich z. B. daraus ergebe, daß in
Art. 305 Abs. 2 von den privilegierten Gläubigern (Art. 219)
die Rede sei. Die gegenteilige Auffassung würde endlich zu der
sicherlich nicht im Sinne des Gesetzes liegenden Konsequenz führen,
daß die rechtliche Lage der Beteiligten beim Nachlaßvertrag außer
Konkurs und im Konkurs eine verschiedene wäre, da jedenfalls für
letzern die durch den Konkursausbruch geschaffene Situation maß
gebend sein müsse. Auf die Kompensationseinrede, die die unter
Instanz abgewiesen hatte, trat die Appellationskammer nicht ein.
B. Gegen das Urteil der Appellationskammer hat der Kläger
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
es sei dasselbe aufzuheben und in Wiederherstellung des erstin
stanzlichen Urteils zu erklären, es sei der Beklagte schuldig anzu
erkennen, daß der Kläger gegen ihn eine Forderung von 2129 Fr.
30 Cts. und hiefür Anspruch auf Nachlaßdividende habe.
C. Der Beklagte schließt auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die erste Instanz hat die Klage geschützt, weil dem Kläger
ein auf einem selbständigen Rechtsgrund beruhender Anspruch auf
Erstattung der zu teilweiser Bezahlung der Wechselforderungen
ausgelegten Beträge zur Seite stehe und es sich nicht um die
Geltendmachung des bezahlten Teils der Wechselforderungen an
Stelle und gemäß den Rechten der ursprünglichen Gläubiger
handle. Diese an sich richtige Erwägung entscheidet jedoch, was
schon die Appellationskammer erkannt hat, den Rechtsstreit nicht.
Die Klage zielt, wie der Anlaß zur Klageerhebung und die For
mulierung des Klagebegehrens in der Berufungserklärung zeigen,
darauf ab, den Kläger mit der eingeklagten Forderung an dem
Nachlaßvertrag des Beklagten teilnehmen zu lassen. Der Nachlaß
vertrag ist nun aber eine Auseinandersetzung des Schuldners mit
der Gesamtheit seiner Gläubiger. Der Kläger steht somit, wenn
er auf Zulassung zum Nachlaßvertrag des Beklagten dringt, nicht
nur diesem, sondern auch den übrigen Gläubigern desselben
gegenüber, und es frägt sich, ob nicht mit Rücksicht auf die
Rechte dieser letztern der Schuldner sich der Teilnahme des Klä
gers widersetzen könne.
2. Bevor der Kläger die Wechselforderungen zum Teil bezahlt
hat, war er mit dem Beklagten für die ganzen Beträge nach
Wahl der Gläubiger solidarisch haftbar, und Gläubiger wurde er
seinerseits erst durch die geleisteten Teilzahlungen. Da diese in der
Ausrichtung der von ihm nachlaßvertragsgemäß geschuldeten Di
vidende bestanden, wurde dadurch der Kläger den Gläubigern
gegenüber von seiner Verpflichtung befreit, bezw. konnte diese ihm
gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden. Dagegen blieb der
Beklagte Schuldner der Wechselgläubiger gemäß der ursprünglichen
Verpflichtung. Unter normalen Verhältnissen konnten diese aller
dings vom Beklagten nur den Rest ihrer Forderungen verlangen,
und stand dem Kläger für seine Teilzahlungen das Rückgriffs
recht auf denselben neben den ursprünglichen Gläubigern zu
(Art. 166 O. R.). Nun befindet sich aber der Beklagte in einer
abnormalen Vermögenslage, indem er ebenfalls einen Nachlaß
vertrag abgeschlossen hat, nach welchem seine Gläubiger nur 30%
ihrer Forderungen erhalten. Und da muß es sich denn fragen, ob
die Teilzahlungen des Klägers auch für einen solchen Fall für
den Beklagten befreiend wirkten, ob nicht vielmehr trotz derselben
im Nachlaßverfahren die Wechselgläubiger die ganzen ursprüngli
chen Forderungen geltend machen können und ob nicht infolge
dessen die Forderung des Klägers davon auszuschließen sei.
3. Thatsächlich sind im vorliegenden Falle die Forderungen der
Wechselgläubiger im Nachlaßverfahren des Beklagten im ganzen
ursprünglichen Betrag angemeldet und ohne Widerspruch zugelassen
worden. Dies kann jedoch den Rechten des Klägers keinen Ein
trag thun, da er nicht in der Lage war, sich gegen die Anmel
dung und Zulassung jener Forderungen aufzulehnen. Wenn diese
daher zu Unrecht mit den ganzen ursprünglichen Beträgen ein
gestellt worden wären, während ihnen nur für den ungedeckten
Betrag die Nachlaßdividende hätte zuerkannt werden sollen, so
kann dies dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen und nicht
bewirken, daß er vom Nachlaßvertrag für den Teil ausgeschlossen
sei, für den er hätte angewiesen werden sollen.
4. Würde über den Beklagten der Konkurs eröffnet worden
sein und es sich um die Teilnahme des Klägers an seiner Kon
kursmasse handeln, so könnte die Lösung der entscheidenden Fragen
nicht zweifelhaft sein. Die Rechtsstellung des Gläubigers zu meh
reren Mitverpflichteten und der letztern unter sich hat für den
Fall, daß einer der Mitverpflichteten oder mehrere derselben in
Konkurs geraten, im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs ihre positive Normierung erfahren in Art. 216 und 217
Betr. Ges.
Während Art. 216 voraussetzt, daß mehrere Mitverpflichtete
gleichzeitig im Konkurse sich befinden und schon auf den analogen
Thatbestand successiver Konkurse nicht mehr paßt, bezieht sich
Art. 217 auf alle Fälle, in denen ein Mitverpflichteter vor der
Konkurseröffnung oder während des Konkurses über einen an
dern Mitverpflichteten dem Gläubiger eine Teilzahlung geleistet
hat. Offensichtlich verfolgen beide Bestimmungen den Zweck, zu
verhindern, daß ein Mitverpflichteter aus dem Konkurse eines
andern Mitverpflichteten etwas erhalte, bevor der Gläubiger
gänzlich befriedigt ist. Das Gesetz will den Gläubiger, für dessen
Forderung mehrere haften, insofern begünstigen, als er in der
Geltendmachung seines Anspruches gegen jeden einzelnen Mit
verpflichteten auch dann nicht durch die andern beschränkt werden
soll, wenn er aus deren Vermögen teilweise Befriedigung erhalten
hat. Daneben liegt den Art. 216 und 217 auch in Hinsicht auf
die Interessen des Schuldners und der übrigen Gläubiger ein
gemeinsames Moment zu Grunde. Diesen gegenüber stellen sich
die Forderung des ursprünglichen Gläubigers und die des Mit
verpflichteten, der eine Teilzahlung geleistet hat, als eine materiell,
dem Inhalt nach einheitliche Verpflichtung dar. Wie nun vom
Schuldner außer Konkurs nicht mehr als die einfache Befriedi
gung einer solchen Forderung verlangt werden kann, so soll die
selbe auch in seinem Konkurse nicht mehrfach geltend gemacht und
es soll seiner Masse nicht mehr entnommen werden dürfen, als
die dem Betrag der ursprünglich einheitlichen Schuld entsprechende
vidende. Es wird insoweit die konkursmäßige Befriedigung der
effektiven Befriedigung gleichgestellt und als Erfüllung betrachtet.
Gemeinsam ist den beiden in Frage stehenden Bestimmungen nun
aber weiter auch der formale rechtliche Mechanismus, mittelst
dessen sie den erwähnten gemeinsamen Zwecken zu genügen suchen.
Dem Gläubiger wird das Recht zugestanden, nicht nur ohne
Rücksicht auf seine Eingabe im gleichzeitigen Konkurs eines Mit
verpflichteten sowie auf die Dividende, die er aus diesem zu er
warten hat, sondern auch ohne Rücksicht auf allfällig schon vorher
von einem Mitverpflichteten an ihn geleistete Teilzahlungen im
Konkurse eines andern Mitverpflichteten seine ganze Forderung
anzumelden und dafür die darauf entfallende Konkursdividende zu
verlangen bis zu seiner vollen Befriedigung; erst dann und nur
mit Bezug auf einen allfälligen Überschuß, den jene Dividende
ergiebt, kann es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Mit
verpflichteten über ihre gegenseitigen Ansprüche kommen, wenn
solche überhaupt bestehen. In dieser Richtung unterscheidet sich die
gegenwärtig geltende Fassung des Art. 217 von derjenigen, die
in sämtlichen Entwürfen bis zur letzten sog. redaktionellen Berei
nigung erscheint. Dort lautete die Bestimmung: Hat jemand,
welchem mehrere Personen für die gleiche Schuld verpflichtet sind,
eine Teilzahlung erhalten, so kann er im Konkurse eines Schuld
ners nur für den Rest seiner Forderung als Gläubiger auf
treten. Dagegen wird ein Mitschuldner oder Bürge, welcher
die Teilzahlung geleistet hat, für den Betrag derselben unter die
Konkursgläubiger aufgenommen. Es hat jedoch der Gläubiger das
Recht, Anweisung auf den dem Mitschuldner oder Bürgen zu
kommenden Anteil an der Verteilungsmasse bis zur vollständigen
Deckung der Forderung für sich zu verlangen. Der Mitschuldner
oder Bürge wird bei der Verteilung erst nach dem Gläubiger und
nur insoweit berücksichtigt, als die von ihm geleistete Zahlung
seinen Anteil an der Schuld übersteigt. Auch mit dieser Fassung
wurde dem Gläubiger vor dem Mitverpflichteten, der eine Teil
zahlung geleistet hatte, im Konkurs eines andern Mitverpflichteten
ein Vorrecht eingeräumt. Während jedoch nach den Entwürfen
der Gläubiger im Konkurse des Mitverpflichteten nur den nach
Abzug der geleisteten Teilzahlung verbleibenden Rest anmelden
durfte, hat er nach dem Gesetz das Recht, für den ganzen ur
sprünglichen Betrag der Forderung Anweisung zu verlangen, und
während nach dem System der Entwürfe das Vorrecht des Gläu
bigers vor dem Mitverpflichteten in der Weise gewahrt wurde,
daß derselbe den Anteil des letztern beanspruchen konnte, schließt
das Gesetz die Mitverpflichteten von vornherein von der Teil
nahme an der Masse aus, so lange der Gläubiger nicht volle
Befriedigung erlangt hat. Die Bestimmung der Entwürfe stammt,
wie die Botschaft des Bundesrates vom 6. April 1886 (S. 71)
ausdrücklich erwähnt, aus dem französischen Rechte (Art. 542 544
des code de commerce), dem übrigens in dieser Beziehung
auch die Rechte anderer Länder gefolgt sind. Und wenn darin dem
Gläubiger in Ergänzung der vorbildlichen Bestimmungen des
code de commerce ein Vorrecht auf die den Mitverpflichteten
für die geleistete Teilzahlung entfallende Konkursdividende aner
kannt ist, so ist die Wurzel einer solchen Vorschrift wohl ebenfalls
im französischen Recht, speziell in dem Satze des Art. 1252 des
code civil zu suchen, daß die Subrogation dem Gläubiger, der
nur zum Teil befriedigt worden ist, nicht schaden dürfe. Die Be
stimmung geht somit von dem Verhältnis des Gläubigers zu dem
Mitverpflichteten aus, der die Teilzahlung geleistet hat, und es
ließe sich von diesem Gesichtspunkte aus an Hand der Lehre über
die Subrogation die Anschauung begründen, daß das Vorrecht
des Gläubigers nur dann Platz greifen dürfe, wenn der Mitver
pflichtete, der die Teilzahlung geleistet hat, dem Gläubiger gegen
über noch verpflichtet ist und gemäß dieser Verpflichtung die Di
vidende, die er aus dem Konkurse eines andern Mitverpflichteten
erhält, doch wieder dem Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedi
gung herausgeben müßte (vgl. Vischer, Der Rückgriff des Bürgen
nach schweiz. Obl. Recht, Zeitschrift des schweiz. Juristenvereins,
Bd. XXIX, S. 48 bis 52). Nach der zum Gesetz gewordenen
Fassung ist eine solche Beschränkung des Vorrechts des Gläubigers
nicht mehr möglich. Der Ausgangspunkt ist demnach nicht mehr
das Verhältnis des Gläubigers zu dem Mitverpflichteten, der die
Teilzahlung geleistet hat, sondern das Verhältnis desselben zu dem
andern Mitverpflichteten, der in Konkurs gefallen ist. Diesem
gegenüber ist der Gläubiger unter Umständen berechtigt, trotzdem
er von einem andern Mitverpflichteten eine Teilzahlung erhalten
hat, die ganze ursprüngliche Forderung geltend zu machen, wobei
das Gesetz ausdrücklich bemerkt, gleichviel, ob der Mitverpflichtete
gegen den Gemeinschuldner rückgriffsberechtigt ist oder nicht.
Damit ist gegeben, daß auf die Art der Mitverpflichtung des
jenigen, der die Teilzahlung geleistet hat, ob Bürgschaft oder
Selbstschuldnerschaft u. s. w., und auf den Grund, weshalb sie
geleistet und angenommen wurde, ob dies gezwungen oder frei
willig geschah, nichts ankommen kann. Dann darf aber auch,
wenn der Mitverpflichtete rückgriffsberechtigt ist, nicht unterschieden
werden, ob man es mit einem auf dem Eintritt in die Rechte
des ursprünglichen Gläubigers sich stützenden eigentlichen Regreß
anspruch oder mit einem auf selbständiger rechtlicher Grundlage
beruhenden Anspruch zu thun habe. Und endlich ist es bei einer
solchen Regelung des Verhältnisses durchaus gleichgültig, ob der
Mitverpflichtete, der die Teilzahlung geleistet hat, noch Schuldner
des Gläubigers sei oder nicht. Der Gläubiger geht ihm unter
allen Umständen kraft der ihm durch das Gesetz dem Gemein
schuldner gegenüber eingeräumten Rechte vor. Wird die Bestim
mung vom Billigkeitsstandpunkt aus betrachtet, so besagt sie, daß
weder der Gläubiger noch der Gemeinschuldner bezw. die übrigen
Konkursgläubiger durch die Zufälligkeit, daß vor Ausbruch des
Konkurses ein Mitverpflichteter eine Teilzahlung geleistet hat,
schlechter gestellt werden sollen. Es rechtfertigt sich dies deshalb,
weil der Gläubiger, wenn er die Teilzahlung nicht erhalten hätte,
seine Forderung, ohne seine Rechte gegen den Mitverpflichteten zu
verlieren, im Konkurs des Schuldners ganz hätte eingeben kön
nen, während anderseits der Mitverpflichtete sich in diesem Falle
aller Regel nach für den Ausfall, den er decken muß, am Schuld
ner auch nicht erholen könnte, und weil ferner ohne die Teil
zahlung der Schuldner bezw. seine Masse für nicht mehr als die
ursprüngliche Forderung aufzukommen gehabt hätte. Der rechtliche
Gesichtspunkt der neuen Fassung aber ist der, daß eine von einem
Mitverpflichteten geleistete Teilzahlung für die andern Mitver
pflichteten nicht absolut befreiend wirkt und daß die unter normalen
Verhältnissen mit einer Teilzahlung verknüpften Folgen der teil
weisen Tilgung der Forderung und eventuell der Erzeugung eines
Regreßanspruches einem Mitverpflichteten gegenüber, der in Kon
kurs gerät, erst eintreten, wenn die Forderung ihre gänzliche
materielle Befriedigung gefunden hat (vgl. Goldschmidt, Über
den Einfluß von Teilzahlungen eines Solidarschuldners auf die
Rechte des Gläubigers gegen andere Solidarschuldner, insbesondere
nach eröffnetem Konkurs u. s. w., in der Zeitschrift für das
gesamte Handelsrecht, Bd. XIV, S. 397; der nämliche, Haupt
und Nachbürge u. s. w., in den Jahrbüchern für Dogmatik,
Bd. XXVI, S. 345, sowie insbesondere Kohler, Konkursrecht,
S. 355 ff. u. S. 366 ff.). Hieraus würde für den vorliegenden
Fall, wenn der Beklagte sich im Konkurs befände, folgen, daß
die Wechselgläubiger berechtigt wären, ihre ganzen ursprünglichen
Forderungen anzumelden und bis zu ihrer vollen Befriedigung
zu liquidieren, und daß es anderseits dem Kläger nicht zustände,
seine Forderungen neben denjenigen der Wechselgläubiger geltend
zu machen, daß derselbe vielmehr nur dann und nur insoweit an
Stelle der Gläubiger an der Liquidation teilnehmen könnte, als
die denselben zukommende Dividende den vollen Betrag ihrer For
derungen übersteigen würde. Wird angenommen, es hätte der
Konkurs für die Kurrentgläubiger das gleiche Ergebnis gehabt,
wie das Nachlaßverfahren, so würde die letztere Eventualität als
nicht zutreffend zu erklären und die Klage somit abzuweisen sein,
wie dies übrigens vom Kläger selbst in der Berufungsschrift an
erkannt ist.
5. Aus den bisherigen Ausführungen über die rechtliche Grund
lage, auf der Art. 217 Betr. Ges. beruht, ergibt sich nun aber
weiter, daß man es dabei nicht mit einem spezifisch konkursrecht
lichen Satze, sondern mit einer aus dem Wesen der Solidarfor
derung herzuleitenden materiellrechtlichen Schlußfolgerung zu thun
hat. Diese Auffassung wird dadurch unterstützt, daß schon vor
Frlaß des eidgenössischen Betreibungsgesetzes das Obligationenrecht
Bestimmungen über die Rechte des Gläubigers im Konkurse meh
rerer Solidarschuldner aufstellte und dieselben unter die Vorschriften
über die materiellen Wirkungen der Solidarität einreihte (s. Art.
167 u. 810 O. R.). Wird hievon ausgegangen, so muß Art. 217
nicht nur im Konkurse, sondern auch im Nachlaßverfahren eines
Mitverpflichteten angewendet werden. Auch hier ist die Vermögens
lage des Mitverpflichteten eine abnormale und findet mit Rücksicht
darauf ein concursus creditorum statt. Auch hier besteht für
den Gläubiger, der eine Teilzahlung erhalten hat, die Gefahr,
trotz des Vorhandenseins mehrerer Mitverpflichteter nicht ganz
gedeckt zu werden, wenn er nur mit dem Rest seiner Forderung
am Verfahren teilnimmt.
s muß ihm daher hier ebenfalls das
Recht eingeräumt werden
seine ganze Forderung geltend zu ma
chen. Der Umstand, daß die Art der Liquidation im Nachlaßver
verfahren eine andere ist, als im Konkurs, vermag hieran nichts
zu ändern. Maßgebend ist, daß der Abschluß eines Nachlaßver
trages aller Regel nach wie der Konkurs eine ökonomische Si
tuation des Schuldners zur Voraussetzung hat, die es ihm ver
unmöglicht, seine Verpflichtungen gänzlich zu erfüllen. Allerdings
sind ferner die Wirkungen des Nachlaßvertrages für die Forde
rungen der Gläubiger andere, als im Konkurse, indem dieselben
gegenüber dem Nachlaßschuldner untergehen, oder doch nicht mehr
geltend gemacht werden können. Um so eher muß es aber dem
Gläubiger gestattet werden, von diesem, trotz einer von einem
andern Mitverpflichteten erhaltenen Teilzahlung, für seine ganze
ursprüngliche Forderung die Nachlaßdividende zu verlangen. Frag
licher ist allerdings mit Rücksicht auf die besondern Wirkungen
des Nachlaßvertrages, ob es dem Mitschuldner, der die Teilzahlung
geleistet hat, nicht billigerweise gestattet werden sollte, neben der
Forderung des Gläubigers seinen durch die Teilzahlung erworbe
nen Anspruch im Nachlaßverfahren ebenfalls zu liquidieren. Allein
einer solchen Lösung steht die rechtliche, und zwar materiellrecht
liche Erwägung zwingend entgegen, daß sich dem Schuldner und
seinen übrigen Gläubigern gegenüber die Regreßforderung des
Mitverpflichteten doch nur als Teil der ursprünglich einheitlichen
Forderung darstellt und daß er sich dadurch, daß er sich dem
Gläubiger gegenüber von der ganzen Forderung befreit, auch von
der durch die Teilzahlung einem Mitverpflichteten entstandenen
Teilforderung löst. Übrigens giebt der Kläger selbst zu, daß beim
Nachlaßverfahren im Konkurs Art. 217 zur Anwendung zu
kommen habe, weil die Rechtsstellung der Gläubiger dieselbe bleibe,
wie sie durch die Konkurseröffnung geschaffen wurde. Allein da
die Lage, in welche die Gläubiger infolge der Konkurseröffnung
unter sich geraten, durchaus ähnlich ist derjenigen, in der sie sich
in einem außer Konkurs vom Schuldner eingeleiteten Nachlaß
verfahren befinden, so muß sich hier die Frage, in welchem Um
fange die Gläubiger im Verhältnis zu einander zur Liquidation
zuzulassen seien, ebenso nach den allerdings ausdrücklich nur für
das Konkursverfahren aufgestellten Grundsätzen beantworten, wie
sich ihr Rang nach den konkursrechtlichen Regeln bestimmt. Und
anderseits ist es dem Schuldner auch bei dieser Art der Liquida
tion, bei der er meistens alle verfügbaren Mittel zu teilweiser
Befriedigung seiner Gläubiger verwenden wird, nicht zuzumuten,
daß er für eine materiell einheitliche Forderung mehr ausrichte,
als die auf den ursprünglichen Betrag derselben fallende Quote.
Die Auffassung, daß Art. 217 im Nachlaßverfahren außer Kon
kurs nicht zur Anwendung komme, ist zudem nicht nur mit den
allgemeinen Betrachtungen über den rechtlichen Gehalt und die
rechtliche Tragweite der Bestimmung als solche unvereinbar,
sondern es stehen ihr auch die von der Vorinstanz hervorgehobe
nen, speziell aus dem Wesen und Zweck des Nachlaßvertrages
außer Konkurs geschöpften Argumente entgegen. Es ist diesbe
züglich namentlich hervorzuheben, daß die Natur des Nachlaßver
trages als eines Surrogates des Konkurses und die Tendenz des
Gesetzes, den Abschluß von Nachlaßverträgen außer Konkurs zu
erleichtern, auf die Anwendbarkeit des Art. 217 hinweist, und
daß es eine Verkennung jener Momente bedeuten würde, wenn
erklärt werden wollte, daß im Nachlaßverfahren außer Konkurs
der Gläubiger, der von einem Mitverpflichteten eine Teilzahlung
erhalten hat, nur mit dem Restbetrag zugelassen werde, oder daß
derjenige, welcher die Teilzahlung leistete, neben dem mit der
ganzen Forderung partizipierenden Gläubiger teilnehme (vgl. hiezu
Entscheidg. des deutschen Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. II,
- 182; Bd. XIV, S. 172 ff.; Kohler, Konkursrecht,
- 464 f.).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil der
Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. Juli 1899 in allen Teilen bestätigt.