Artificial leg costs not included in loss-of-earning compensation

BGE 25 II 907Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II15 de jun. de 1897Dismissed

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Resumo Omnilex

Gehrig, an employee of Jura Cementfabriken, lost his right leg after a workplace accident and sought compensation for reduced earning capacity, medical expenses, unpaid wages, and 1,000 francs for an artificial leg. The Aargau courts awarded damages and separate prosthesis-related costs. On appeal, the defendant argued that the 1,000-franc item should be deleted and that the award for diminished earning capacity should be reduced. The Federal Court dismissed the appeal, holding that prosthesis acquisition and maintenance are healing costs, not part of the compensation for diminished earning capacity.

Sumário Omnilex

Heilungskosten umfassen alle angemessenen Aufwendungen zur Beseitigung der unfallbedingten Gesundheitsschädigung und zur Wiedererlangung der Gesundheit; hierzu gehören bei Verlust eines Gliedes sowohl die Anschaffung als auch der Unterhalt des künstlichen Gliedes, da dessen Zweck in der Erhaltung der wiedergewonnenen Erwerbsfähigkeit liegt. Solche Kosten sind grundsätzlich neben dem Schadenersatz für Verminderung der Erwerbsfähigkeit zu vergüten und werden nicht ohne weiteres durch eine Kapitalabfindung für den bleibenden Nachteil abgegolten. Ob und inwieweit der Ersatz für Erwerbsausfall das Hilfsmittel bereits mitumfasst, bestimmt sich nach der konkreten Bemessung; fehlt eine volle Abgeltung, sind die Prothesenkosten zusätzlich zuzusprechen (vgl. Erw. zum Heilungskostenbegriff).

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  1. Auszug aus dem Urteil vom 2. November 1899 in Sachen Jura Cementfabriken gegen Gehrig. Entschädigung für Anschaffung und Unterhalt eines künstlichen Beines; in der Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfähig keit inbegriffen oder nicht? Der mit einem Taglohn von 3 Franken in der Cementfabrik der Beklagten in Wildegg beschäftigte, im Jahre 1867 geborene Kläger erlitt am 15. Juni 1897, als er auf einem durch Wasser kraft betriebenen Aufzug mit einem mit sogenannten Ungarsteinen beladenen, vom Erdgeschoß auf den zweiten Stock zu befördernden Karren in die Höhe fuhr, einen Unfall, indem er während der Fahrt umfiel und mit dem rechten Bein zwischen den Aufzug und den nächsten Boden geriet. Dem Verunglückten mußte in folgedessen das verletzte Bein amputiert werden, an dessen Stelle er sich ein künstliches Glied verschaffte. Er machte von daher gegen die Beklagten einen Haftpflichtanspruch geltend und forderte gerichtlich ein: a. Für verminderte Erwerbsfähigkeit 6000 Fr. (richterliche Feststellung vorbehalten) samt Zins zu 5 % vom 15. Juni 1897 an b. an Heilungskosten (außer den Kosten bei der Krankenanstalt) täglich 3 Fr. bis zur Arbeitsfähigkeit des Klägers (abzüglich be zahlte 190 Fr c. 9 Fr. ausstehenden Lohn; d. 1000 Fr. (richterliche resp. Sachverständigen Feststellung vorbehalten) für Beschaffung eines künstlichen Beines und Unter halt desselben. Überdies wurde verlangt, daß die Beklagte verhalten werde, der aargauischen Krankenanstalt die sämtlichen dort erwachsenen Kosten zu entrichten, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte. Das Bezirksgericht Aarau gelangte unter Annahme einer Ver minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 70 % und unter Zugrundelegung eines Taglohnes von 3 Fr. dazu, den sechsfachen Jahresverdienst des Klägers auf 5940 Fr. anzu schlagen; hievon machte es einen Abzug von 10% für Kapital abfindung. Überdies legte es der Beklagten die Kosten der Ver

pflegung in der Krankenanstalt und die Kosten der Beschaffung des künstlichen Beines auf. Das Obergericht des Kantons Aar gau hat die Entschädigung für bleibenden Nachteil auf 5000 Fr. festgesetzt (5500 Fr. abzüglich 10 % für Zufall); im Gegensatz zum Bezirksgericht hat es angenommen, daß die Kosten der Re paratur des künstlichen Beines der Beklagten aufzuerlegen seien und daß für die Kosten der Beschaffung des künstlichen Gliedes ein Posten von 1000 Fr. angemessen erscheine. Die Beklagte hat hiegegen an das Bundesgericht die Berufung eingelegt und verlangt, daß der Ansatz von 1000 Fr. für An schaffung eines künstlichen Beines zu streichen und die Entschä digung für verminderte Erwerbsfähigkeit zu reduzieren sei. Der Kläger schließt auf Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht hat die Berufung abgewiesen. Über die Frage der Entschädigung für Anschaffung und Unterhalt eines künstlichen Beines führt es aus: Zu den Heilungskosten gehört alles, was zur Hebung der gesundheitsschädigenden Folgen des Unfalles und zur Wiedererlan gung der Gesundheit des Verunglückten angemessenerweise aufge wendet wird. Jenem Zwecke dienen aber in Fällen wie der vor liegende nicht nur die Kosten für die Anschaffung künstlicher Glied maßen, sondern, da ja das dadurch erlangte Maß von Erwerbs fähigkeit nur bewahrt wird, wenn die künstlichen Gliedmaßen in Stand gehalten werden, auch die Kosten für Reparatur derselben (vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XVIII, S. 262) Es wird denn auch der Schaden wegen Verminderung der Er werbsfähigkeit in derartigen Fällen in der Regel unter der Voraus setzung berechnet werden, daß das künstliche Glied vorhanden sei. Auch aus diesem Gesichtspunkte sind die Kosten für Beschaffung und Instandhaltung der künstlichen Gliedmaßen regelmäßig zu den Heilungskosten zu rechnen, und somit besonders zu ersetzen. Vorliegend kann, da ja nicht das ganze Aquivalent für die Ver minderung der Erwerbsfähigkeit dem Kläger ersetzt wird, vollends nicht gesagt werden, daß jene Kosten ganz oder zum Teil in der Entschädigung von 5000 Fr. inbegriffen seien. Was aber die Höhe des Ansatzes betrifft, so ist der Betrag von 1000 Fr. unter keinen Umständen übersetzt und daher ohne anderes zuzusprechen.

Palavras-chave

prosthesishealing costsloss of earning capacityworkplace accidentamputationdamagesmaintenance costs

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Questão jurídica principal

Whether the costs of acquiring and maintaining an artificial leg are included in compensation for diminished earning capacity.

Decisão extraída

No. Such costs are part of medical/healing expenses and are separately recoverable; they are not absorbed by the award for diminished earning capacity.

Fundamentação extraída

Healing costs comprise all reasonable expenses needed to alleviate the harmful consequences of the accident and restore health. In cases involving prostheses, both acquisition and maintenance serve that purpose, because the preserved earning capacity depends on keeping the prosthesis in working order. Since the compensation for diminished earning capacity did not fully cover the loss, the prosthesis costs could not be treated as included in the 5,000-franc award.

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