- Urteil vom 1. November 1899 in Sachen
Neuschwander gegen Zeltner und Konsorten.
Betrieb eines Steinbruches; Abführen der gebrochenen Steine; Begriff
des Betriebsunternehmers, Art. 1 und 2 Haftpflichtgesetz.
A. Die Bürgergemeinde Dornach besitzt in der Nähe von
Dornach einen Steinbruch, die sog. Aktiengrube. Laut Vertrag
vom 6. Januar 1898 verpachtete sie diesen vom genannten Tage
an bis zum 1. Dezember 1903 an Fritz Zeltner und dessen im
Rubrum genannte Konsorten gegen einen Grubenzins von 1 Fr.
per Klafter (9000 Kilos) ausgeführter Steine ( 1); überdies
hatten die Übernehmer, eventuell jeder, der aus dem Bruche Steine
führte, alle Jahre drei Wagen Kies unentgeltlich auf die Ram
stalstraße zu führen und für jeden Wagen mit zwei Pferden
50 Cts., für einen solchen mit drei oder mehr Pferden 1 Fr.
zu entrichten ( 2 u. 3). Den Einwohnern von Dornach
wurde das Recht vorbehalten, gegen bestimmte Entschädigungen
Steine aus der Grube zu beziehen und unter gewissen Bedingun
gen der Gesellschaft ganz oder auch nur bezüglich der finanziellen
Rechte und Pflichten beizutreten ( 6 u. 7). Nach 13 hatte
die Bürgergemeinde Dornach sämtliche in dem Steinbruch be
schäftigten Arbeiter auf die Dauer von 6 Jahren zu versichern,
wogegen sich die Übernehmer verpflichteten, der Gemeinde für alle
Folgen, die aus der Versicherung entstehen könnten, zu haften
und ihr die ausgelegten Prämien zu erstatten. Unter sich schlossen
am 13. Januar 1898 die 12 Pächter einen Gesellschaftsvertrag
ab, als dessen Zweck in 1 angegeben wurde: eine geregelte
Steinlieferung nach allen Bauplätzen, wo solche verlangt werden.
Nach 2 wählt die Gesellschaft zur Leitung sämtlicher Angele
genheiten einen Präsidenten, der zugleich die Inkassi und Aus
zahlungen zu besorgen hat. Der Präsident hat das Recht, von
sich aus Verträge bis auf 15 Klafter abzuschließen. Verträge
über 15 Klafter müssen von der Gesellschaft genehmigt werden
( 4). Die Ablieferung von Mauersteinen hat nur auf Anwei
sung des Präsidenten zu geschehen. Dieser hat darüber eine Kon
trolle zu führen, die alle Monate der Gesellschaft zur Prüfung vorzu
legen ist ( 5). Bezüglich der Fuhrungen auf die verschiedenen Bau
plätze soll der Präsident in der Anweisung darauf Rücksicht nehmen,
daß jeder Fuhrmann möglichst gleich berücksichtigt wird. Nach
8 haben Nichtmitglieder der Gesellschaft per Wagen 20 Cts.
für Wegkorrektion zu bezahlen. 9 lautet: Sollte es vorkom
men, daß der Präsident keine Anweisung zum Abladen geben
könnte oder kann da nicht abgeladen werden, wo angewiesen ist,
soll hievon in der Kontrolle Vormerkung genommen werden und
der Lieferant soll in diesen Fällen abladen dürfen, wo es ihm
möglich ist, ohne daß er dafür bestraft werden kann. Und nach
10 haben sich Nichtmitglieder, welche aus der Aktiengrube
Steine führen, sowie die sog. Finanziellberechtigten ( 6 u. 7
des Pachtvertrages) den Statuten und allen Beschlüssen der Ge
sellschaft zu unterwerfen.
B. Über die von den Gesellschaftsmitgliedern anweisungsgemäß
ausgeführten Steinlieferungen stellt der Präsident den einzelnen
jeweilen monatlich Rechnung in der Weise, daß er ihnen unter
Angabe der Besteller, sowie der Wagen und Pferdezahl, des
gelieferten Quantums und der vereinbarten Einheitspreise die
entsprechenden Beträge gutschreibt und dann in Abzug bringt:
a. Brecherlohn, b. Grubenzins, c. Waaggeld, d. Löhnung,
e. Vorschüsse, f. Abrechnung, g. Unfall (Versicherungsprämie) ec.
Die im Bruche beschäftigten Arbeiter werden von der Gesellschaft
gelöhnt. Die Fuhrungen besorgt jeder Lieferant mit seinem Per
sonal und seinen Hilfsmitteln.
C. Der Kläger Neuschwander stand im Dienste des Robert
Grütter, eines der 12 Gesellschafter. Am 20. Juni 1898 hatte er
eine Wagenladung Steine aus der Grube zu führen. Außerhalb
derselben wurden die Pferde scheu, Neuschwander fiel bei dem
Versuche, die vordere Mechanik anzuziehen, zu Boden, geriet mit
dem rechten Arm unter den beladenen Wagen und erlitt dabei
solche Verletzungen, daß ihm der Arm amputiert werden mußte.
D. Mit Klage vom 5. Dezember 1898 belangte Neuschwander
die Mitglieder der Gesellschaft solidarisch auf Schadenersatz. Er
berechnete den Schaden auf über 10,000 Fr. und forderte dem
gemäß das im Fabrikhaftpflichtgesetz aufgestellte Maximum von
6000 Fr. nebst Zins zu 5% seit Anhebung der Klage. Die
beklagte Gesellschaft erhob die Einrede, sie sei nicht gehalten, die
gegnerische Klage einläßlich zu beantworten, weil sie für den Un
fall nicht haftpflichtig sei: Neuschwander sei nicht von der Gesell
schaft angestellt gewesen, sondern von Grütter. Der Betrieb des
Steinbruches unterstehe überhaupt nicht der Haftpflicht. Jeden
falls könne die Gesellschaft nicht haftbar gemacht werden für
Unfälle bei den Fuhrungen, die auf Rechnung und Gefahr jedes
einzelnen Gesellschafters vor sich gingen. Das Amtsgericht Dorneck
Thierstein verwarf die Einrede der Beklagten. Hinsichtlich der
Frage, ob man es mit einem haftpflichtigen Betriebe zu thun
habe, stellte das Gericht auf einen im Laufe des Prozesses er
gangenen Bescheid des Bundesrates ab, der unter Berufung auf
Art. 1 Ziff. 1 des erweiterten Haftpflichtgesetzes die Frage bejaht.
Weiterhin führte das Gericht aus, daß die Steinfuhrungen zum
Gesellschaftszwecke gehören, weshalb die Gesellschaft für dabei sich
ereignende Unfälle verantwortlich sei, woran der Umstand, daß
der Kläger Angestellter nicht der Gesellschaft, sondern des Grütter
gewesen sei, nichts ändere, weil der Unternehmer auch den Ar
beitern seiner Unterakkordanten gegenüber haftpflichtig sei. Auf
Appellation hin änderte das solothurnische Obergericht mit Urteil
vom 13. September 1899 das erstinstanzliche Urteil ab und er
kannte
Die Beklagten sind nicht gehalten, die vorliegende Klage ein
läßlich zu beantworten.
E. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei das obergericht
liche Urteil vom 13. September dahin abzuändern, daß die von
den Beklagten erhobene Einrede abgewiesen und die Beklagten zu
einer einläßlichen Beantwortung der Klage angehalten werden.
Die Beklagte schloß auf Abweisung der Berufung und Bestäti
gung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede der Beklagten, daß sie sich auf die Klage nicht
einzulassen habe, beruht nicht auf prozessualischen, sondern auf
materiellrechtlichen Gründen, und wenn das Obergericht dieselbe
guthieß, so hat man es nicht mit einem prozessualischen Vor
oder Zwischenentscheid, sondern mit einem den Streit materiell
erledigenden Urteil über den vom Kläger erhobenen Haftpflicht
anspruch zu thün. Das Bundesgericht muß deshalb, da auch
die übrigen kompetenzbegründenden Momente vorhanden und
die Formalien der Berufung gewahrt sind, auf die Sache ein
treten.
- Die Klage stützt sich darauf, daß der Unfall sich bei dem
Jetriebe eines Gewerbes ereignet habe, das nach Art. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. April 1887 betreffend die Ausdehnung
der Haftpflicht und die Ergänzung des Bundesgesetzes vom
- Juni 1881 der Haftpflicht gemäß den Bestimmungen dieses
Gesetzes unterstehe, und daß nach Art. 2 des erweiterten Haft
pflichtgesetzes die beklagte Gesellschaft haftbar sei. Es ist nun zu
zugeben, daß unter Umständen das Abführen der gebrochenen
Steine aus einem Steinbruche mit dem Brechen derselben einen
einheitlichen Betrieb bilden kann. Allein schon vom äußerlichen
objektiven Standpunkte aus kann je nach der Art, wie die ver
schiedenen Arbeiten besorgt werden, das Abführen der Steine sehr
wohl auch als ein selbständiger, vom Steinbrechen unabhängiger
Betrieb sich darstellen. Dazu kommt, daß nach Haftpflichtrecht die
Zusammenfassung oder Individualisierung bestimmter industrieller
oder gewerblicher Thätigkeiten wesentlich von einem subjektiven Mo
mente, nämlich davon beherrscht wird, wer Betriebsunternehmer
ist. Nach Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 25. Brachmonat
1881 betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb ist haftpflichtig,
wer eine Fabrik im Sinne des Gesetzes vom 23. März 1877
betreibt, oder, wie es in Art. 2 und weiterhin heißt, der Be
triebsunternehmer. Und in Art. 2 des erweiterten Haftpflicht
gesetzes ist in den Fällen, von Art. 1 Ziff. 1 und 2 der In
haber des betreffenden Gewerbes, bezw. bei Ziff. 2, litt. c und d,
der Unternehmer der betreffenden Arbeiten als haftbar erklärt, mit
dem Beisatz, daß dieselben auch haften, wenn sie die Arbeiten
einem Dritten zur Ausführung übergeben haben. Danach kann
denn ein Betrieb, der sich nach dem Zweck, nach dem Gegenstand,
den gebrauchten Mitteln u. s. w. als einheitlicher darstellen mag,
doch nach der Verschiedenheit der Unternehmer in einzelne selbstän
dige Betriebe zerfallen, die vom Gesichtspunkte der gesetzlichen
Haftpflicht aus auseinanderzuhalten sind. Da grundsätzlich jeder
Unternehmer nur für die in seinem Betriebe sich ereignenden
Unfälle haftet, müssen die Betriebskreise nach der Person des
Unternehmers ausgeschieden werden, selbst wenn von einem ob
jektiven Gesichtspunkt aus betrachtet, von einem einheitlichen oder
Gesamtbetrieb gesprochen werden könnte. Nur in einem Falle
faßt das Gesetz die einzelnen nach den Unternehmern differenzierten
Betriebskreise zu einem Gesamtbetrieb zusammmen, im Falle des
sog. Unterakkordanten, d. h. dann, wenn der Unternehmer die
Arbeiten einem Dritten zur Ausführung übertragen hat. Auch
in diesem Falle aber ist die Voraussetzung der Haftpflicht die
Eigenschaft des Belangten als Unternehmer. Und so muß es sich
denn auch im vorliegenden Falle in erster Linie fragen, ob die
beklagte Gesellschaft als Unternehmerin des Betriebs sich darstelle,
bei dem der Kläger verunglückte.
- Das Obergericht des Kantons Solothurn beantwortet diese
Frage dahin, daß nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter
die Steinfuhrungen betrieben: Zwar sage 1 der Gesellschafts
statuten das Gegenteil. Allein der wahre Wille der Gesellschafter
sei ein anderer, was sich aus der Organisation des Betriebes,
sowie daraus ergebe, wie sie thatsächlich durchgeführt worden sei.
Der Präsident oder die Gesellschaft schlössen mit den Abnehmern
der Steine die Lieferungsverträge ab; die Anweisung, wohin die
Steine transportiert werden müssen, gehe vom Präsidenten der
Gesellschaft aus. Dieser besorge die Inkassi der Fuhrlöhne bei
den Abnehmern der Steine und die Auszahlung derselben an die
Fuhrleute. Insoweit arbeiteten die Beklagten im Hinblick auf
einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften und Mitteln.
Aber nur so weit. Gerade die Fuhrungen selbst erfolgten nicht
mit gemeinsamen Kräften und Mitteln, sondern mit eigenen Mit
teln und Kräften und auf eigene Gefahr und Rechnung der be
treffenden Fuhrleute. Der Gesellschafter sei nicht zum Transport
von Steinen verpflichtet; es sei sein Recht, das er ausüben könne
aber nicht ausüben müsse. Die Abrechnung sei keine gemeinsame.
Der Gesellschafter führe die Steine auf seine, nicht auf der Ge
sellschaft Rechnung. Der Transport geschehe auch auf Gefahr des
Fuhrmanns, d. h. es werde so gehalten, wie wenn der Fuhrmann
Eigentümer und Wiederverkäufer der Steine wäre, die er trans
portiert. Könne also der Fuhrmann die Steine am Bestimmungs
ort nicht abliefern, so habe den aus dieser Weigerung entstehen
den Schaden nicht etwa die Gesellschaft, sondern der Fuhrmann
zu tragen; 9 der Statuten schreibe vor, daß er in diesem Falle
die Steine verkaufen könne, wo es ihm möglich sei. Diese Aus
führungen stehen, soweit sie thatsächlicher Natur sind, mit den
Akten nicht in Widerspruch und sind deshalb insofern für das
Bundesgericht verbindlich. Was aber die rechtliche Schlußfolgerung
betrifft, daß sich die Gesellschaft nicht als Unternehmerin der
Fuhrungen darstelle, so frägt es sich bloß, ob dieselbe auf einer
unrichtigen Auffassung über den Begriff des Unternehmers be
ruhe. Dies ist zu verneinen. Zunächst ist zweifellos, daß bei der
Beantwortung der Frage, ob die Gesellschaft Betriebsunternehme
rin sei, kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt werden kann,
daß der Gesellschaftspräsident bezw. die Gesellschaft die Steinliefe
rungsverträge mit Dritten abschließen. Einmal geben die Akten
über den Inhalt der Verträge keinen Aufschluß, und ist es wohl
möglich, daß der Präsident oder die Gesellschaft als Stellvertreter
der einzelnen Lieferanten dieselben abschließen. Sollten aber auch
die Verträge auf den Namen der Gesellschaft lauten, so ist zu be
achten, daß sehr wohl jemand nach außen als Übernehmer be
stimmter Arbeiten oder Leistungen auftreten und dafür Dritten
gegenüber die rechtliche Verantwortlichkeit tragen kann, ohne daß er
den die Arbeiten und Leistungen Ausführenden gegenüber als der
Unternehmer sich darstellt. Von dieser innern Seite des Verhält
nisses aber muß ausgegangen werden bei der Bestimmung des
Begriffs des Betriebsunternehmers im Haftpflichtrecht. Und wie
die Fabrikhaftpflichtgesetzgebung überhaupt gewisse wirtschaftliche
Zustände ins Auge faßt und, zum Teil wenigstens, sozialpolitische
Zwecke verfolgt, so ist auch bei jener Begriffsbestimmung darauf
zurückzugehen, wer im wirtschaftlichen und sozialen Leben als Be
triebsunternehmer betrachtet wird. Danach ist denn als Unter
nehmer derjenige zu bezeichnen, auf dessen Rechnung und Gefahr
eine bestimmte wirtschaftliche Thätigkeit ausgeübt wird: Nur der
jenige gilt als Unternehmer, dem die ökonomischen Vorteile eines
Betriebes zukommen, der aber anderseits auch thatsächlich die wirt
schaftlichen Lasten der fraglichen Thätigkeit trägt, in dem sich also
die Aussicht auf den Unternehmergewinn und das Risiko für den
ökonomischen Mißerfolg des Unternehmens vereinigen. Demjenigen,
der sich als Unternehmer in diesem Sinne darstellt, ist durch die
Haftpflichtgesetzgebung auch die Verantwortlichkeit für die aus dem
Betriebe sich ergebenden Unfälle überbunden worden (vgl. Roscher
Nationalökonomie, Bd. I, S. 541; Urteile des deutschen Reichs
oberhandelsgerichts in Bd. XXI, S. 176, des deutschen Reichs
gerichts in Bd. I, S. 282; ferner: Rosin, Das Recht der Ar
beiterversicherung, S. 233 f.; Piloty, Das Reichsunfallversiche
rungsgesetz, Bd. I, S. 191; Menzel, Die Arbeiterversicherung
nach österreichischem Rechte, S. 55 f.; Westerkamp in Ende
manns Handbuch, S. 643 ff.). Hienach kann im vorliegenden
Falle die beklagte Gesellschaft in der That nicht als Unternehme
rin der Fuhrungen aus dem Steinbruch betrachtet werden. Es ist
diesbezüglich insbesondere auf die monatlichen Abrechnungen zu
rweisen, die der Präsident den Gesellschaftern ausstellt. Man
ersieht daraus, daß die Fuhrungen, ja wohl selbst die Steinliefe
rungen als solche, auf Rechnung der einzelnen Gesellschafter erfol
gen, daß diese Thätigkeiten einen Teil ihrer Privatwirtschaft bilden
und daß für die Gemeinwirtschaft der Gesellschaft nur bestimmte
einzelne Funktionen, namentlich das Brechen der Steine, übrig
bleiben, die in den Abrechnungen in den sog. Abzügen ihre Be
rücksichtigung finden. Nur zur Bestreitung der Kosten dieser Funk
tionen verschafft sich die Gesellschaft eigene Mittel. Sie stellt
Arbeiter nur an zum Steinbrechen, nicht aber auch für die Fuh
rungen, und sie besitzt hiefür weder Pferde noch Wagen. Sie zieht
hieraus keinen Gewinn und trägt infolgedessen dafür auch vom
internen Standpunkt des Betriebes aus kein Risiko. Es stehen
ihr keine Mittel zur Verfügung, aus denen sie eine Entschädigung
für Unfälle leisten könnte, die sich hiebei ereignen, indem die
Prämien, die sie von den Mitgliedern bezieht, offenbar bloß zur
Versicherung der bei ihrem Betriebe, dem Steinbrechen, verwen
deten Arbeiter dienen. Sie ist auch keineswegs Unternehmerin der
Fuhrungen in dem Sinne, daß sie dieselben auf ihre Rechnung
und ihr Risiko übernähme und an die Mitglieder als Unterakkor
danten weiter vergäbe, sondern Gewinn und Risiko trifft die
einzelnen Steine führenden Gesellschafter. Diese sind somit die
Unternehmer der Fuhrungen im Sinne der Haftpflichtgesetzgebung.
1 der Gesellschaftsstatuten nötigt nicht zu einer andern Auf
fassung. Wenn hierin als Gesellschaftszweck eine geregelte Stein
lieferung vorgesehen ist, so braucht damit nicht notwendigerweise
der Gedanke verbunden zu werden, daß die gesamte Lieferung der
Steine auf gemeinsame Rechnung und Gefahr erfolge. Es kann
darunter auch verstanden werden die bloße Organisation zum
Zwecke des leichtern Abschlusses der Lieferungsverträge, die gemein
same Besorgung des Steinbrechens und die Regelung der Abfuhr
unter den einzelnen zu den Fuhrungen Berechtigten. Diese Auf
fassung entspricht den thatsächlichen Verhältnissen, wonach der
Vorteil des einzelnen und sein Betrieb im Vordergrund steht,
während die gesellschaftliche Organisation und ein gemeinschaftlicher
Betrieb nur eintritt, wo der einzelne der Gemeinsamkeit, einer
Organisation mit gemeinsamem Zweck und gemeinsamen Mitteln,
bedarf. Dadurch wird aber die Gesellschaft nicht Unternehmerin
der Arbeiten, die die einzelnen in ihrem Interesse und mit ihren
Kräften und Mitteln ausführen. Ihr Betriebskreis erstreckt sich
nicht auf die Fuhrungen, die nicht einmal im Sinne eines Unter
akkordverhältnisses dazu gehören. Es ist deshalb die Klage, weil
die Beklagte nicht als Unternehmerin der Arbeiten betrachtet wer
den kann, bei denen sich der Unfall ereignet hat, abzuweisen, ohne
daß es einer Erörterung der übrigen von den Parteien aufge
worfenen Fragen bedarf.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in
allen Teilen bestätigt.