- Urteil vom 29. November 1899 in Sachen
Nordostbahngesellschaft gegen Sihlthalbahngesellschaft.
Verteilung der Kosten eines Gemeinschaftsbahnhofes unter die
beteiligten Bahngesellschaften. Art. 30 Abs. 1 und 3 Eisen
bahn-Ges.
Thatbestand.
Nachdem der Nordostbahngesellschaft die Konzession für den Bau
und Betrieb der Linie Thalweil Zug erteilt worden war und sie
ein Projekt für ein Stationsgebäude in Sihlbrugg ausgearbeitet
hatte, suchte die Sihlthalbahngesellschaft, der die Konzession für
den Weiterbau und Betrieb ihres Netzes bis zur Station Sihl
brugg gewährt worden war, um den Anschluß an das Stations
gebäude nach. Die Nordostbahngesellschaft arbeitete hierauf neue
Pläne aus, in denen die Einführung der Sihlthalbahn berücksich
tigt und die ganze Anlage nach den gemeinsamen Bedürfnissen
beider Bahnen eingerichtet wurde; und nach Genehmigung dieser
Pläne durch die Sihlthalbahngesellschaft hat dann die Nordost
bahngesellschaft das Projekt selbständig und mit eigenen Mitteln
ausgeführt. Über die Verteilung der Kosten kam es zum gegen
wärtigen Prozesse vor Bundesgericht, in welchem die Nordostbahn
gesellschaft als Klägerin ursprünglich folgendes Rechtsbegehren
gestellt hat: Die Beklagte sei grundsätzlich für verpflichtet zu er
klären: a) Der Klägerin den Kapitalaufwand zu ersetzen, welcher
ihr durch die Einführung der Sihlthalbahnlinie in die Station
Sihlbrugg mehr erwachsen ist. b) Der Klägerin auf Verlangen
Abschlagszahlungen im Verhältnis des Fortschrittes der Arbeiten
zu leisten. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetra
gen und folgendes Widerklagebegehren gestellt: Die Klägerin und
Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Beklagten und Widerkläge
rin den Anschluß an der Station Sihlbrugg in der Steinmatt
und die Mitbenutzung dieser Station zu gestatten gegen Bezah
lung desjenigen Anteils an dem zu 5 % berechneten Zins des
Baukapitals der beiden Bahngesellschaften dienenden Anlagen und
der übrigen Betriebs und Unterhaltungskosten, die dem Verhält
nis der ein und ausgehenden Lokomotiven und Wagenachsen ent
spricht, wobei die Achsen derjenigen Züge, die ohne weitere Ma
növer die Station einfach durchfahren, nur einfach gezählt werden.
In der Verhandlung vor Bundesgericht hat dann die Klägerin
ihre Klage dahin modifiziert, daß statt der im schriftlichen Klage
schluß verlangten Abschlagszahlungen die Beklagte pflichtig erklärt
werde, die Mehrbaukosten und die Mehrbauzinsen inkl. 5 %
Zuschlag für allgemeine Verwaltung und 1 % für Bauleitung
samt 5 % Verzugszinsen seit der Betriebseröffnung auf Verlangen
der Klägerin in einem Wurfe zu bezahlen; sie hat ferner Abwei
sung der Widerklage beantragt, eventuell soweit etwas anderes
gefordert werde als a) Übernahme der Mehrkosten und b) Über
nahme einer entsprechenden Anteilsquote an den übrigen Baukosten
der Station Sihlbrugg und bezw. Verzinsung derselben, endlich
c) Übernahme der Betriebs und Unterhaltskosten gemäß der von
den Experten aufgestellten Formel, immerhin unter Vorbehalt
eines Minimums von 30 %. Der Vertreter der Beklagten hat
an seinen in der Antwortschrift gestellten Anträgen festgehalten
und gegenüber den neuen Begehren der Kläger das Gesuch gestellt,
es sei auf dieselben nicht einzutreten.
Das Bundesgericht hat
erkannt:
Die Beklagte, Sihlthalbahngesellschaft, ist verpflichtet, der Klä
gerin, Nordostbahngesellschaft, jährlich 25 % des fünfprozentigen
Zinses der Anlagekosten der Station Sihlbrugg zu leisten. Was
die Betriebs und Unterhaltungskosten betrifft, so werden dieselben
unter den Parteien nach dem Verhältnis der Anzahl der von
jeder derselben auf der Station ein und ausgeführten Lokomotiv
und Wagenachsen verteilt, wobei die in den Nordostbahnzügen
bloß transitirenden Achsen nicht bei Ein und Auslauf, sondern
nur einmal zu zählen und sodann nur zur Hälfte, wogegen die
Loko Güterwagenachsen zu Lasten der betreffenden Verwaltung
doppelt in Rechnung zu bringen sind; den hiernach für jeden
Monat sich ergebenden Beitrag hat die Beklagte der Klägerin auf
Rechnungsstellung hin jeweilen innert 14 Tagen zu bezahlen.
Soweit die Begehren der Klage und Widerklage weiter gehen,
werden dieselben abgewiesen.
Aus der Begründung sind folgende Erwägungen mitzu
teilen:
4. Der Thatbestand, welchen Art. 30 des Eisenbahngesetzes
nach seiner Fassung voraussetzt, ist der, daß eine Eisenbahnunter
nehmung an eine andere, bereits vorhandene Anlage anzuschließen
wünscht. Dies ergiebt sich, wenn nicht schon aus dem Wortlaut
von Abs. 1, dann doch daraus, daß in dem den Absatz 1 ergän
zenden Absatz 3 nur von der Mitbenützung bestehender Bahn
hofanlagen und Bahnstrecken die Rede ist. In der bundesrätlichen
Botschaft zum Eisenbahngesetz wurde denn auch die Frage, die in
Art. 30 ihre Regelung fand, dahin formuliert: Kann eine neue
Bahn verlangen, daß ihr die schon bestehende die Mitbenutzung
ihres Bahnhofes und der Zufahrtsstrecke für die Einmündung
gestatte?" (Vgl. B. B. v. 1871, II, S. 682.) Über die Kosten
der Einführung als solcher, des technischen Anschlusses, enthält
das Gesetz keine Vorschrift. Es setzt voraus, daß die Anschluß
bahn diesen Anschluß bewerkstellige, und legt der Hauptbahn nur
die passive Verpflichtung auf, denselben zu gestatten. Hieraus
folgt, daß grundsätzlich die Anschlußbahn für die Kosten der
Einführung aufzukommen und demgemäß auch der Hauptbahn
für die mit dem Anschlusse verbundenen Eingriffe in ihre Rechte
Entschädigung zu leisten hat. Es ergiebt sich dies auch aus der
Erwägung, daß der Anschluß der Hauptbahn nicht zum Nachteil
gereichen soll. (Vgl. die erwähnte bundesrätliche Botschaft a. a. O.
Die Hauptbahn ist aber nicht nur gehalten, den baulichen An
schluß zu gestatten, sondern sie hat auch die Überleitung des
Verkehrs von der Anschlußbahn auf ihr Gebiet, die Herstellung
eines Zusammenhangs der beiden Unternehmungen in betriebs
technischer Beziehung zu dulden und zu diesem Zwecke, immerhin
wiederum bloß gegen angemessene Entschädigung, der Anschluß
bahn die Mitbenutzung ihrer Anlagen und Einrichtungen zu ge
währen und ihr insofern auch ihr Betriebspersonal zur Verfügung
zu stellen. Läge somit der Fall vor, wie ihn Art. 30 voraussetzt,
so wäre nicht zweifelhaft, daß die Anschlußbahn für die durch
baulichen Anschluß verursachten Kosten selbst aufzukommen und
daneben nach Abs. 3 jenes Artikels der Klägerin für die Mit
benutzung der vorhandenen Anlagen angemessene Entschädigung
zu leisten hätte. Nun ist aber im vorliegenden Falle die Sachlage
eine andere. Als nämlich die Beklagte der Klägerin ihr Anschluß
begehren eröffnete, war die Station Sihlbrugg noch nicht erstellt,
sondern es bestand nur ein, lediglich die Bedürfnisse der Nordost
bahn berücksichtigendes Profekt. Die Klägerin hat nun nicht etwa
den Standpunkt eingenommen, daß sie einfach ihr Projekt aus
führe und es der Beklagten überlasse, nachher den Anschluß auf
ihre Kosten zu suchen. Sondern sie hat gemäß dem Wunsch der
Beklagten neue Pläne ausgearbeitet, in denen die Einführung der
Sihlthalbahn berücksichtigt und die ganze Anlage nach den gemein
samen Bedürfnissen beider Bahnen eingerichtet wurde. Nachdem
dann diese Pläne von der Beklagten genehmigt waren, hat sie
das Projekt selbständig und mit eigenen Mitteln ausgeführt. Sie
hat auf ihren Namen die nötigen Landerwerbungen gemacht und
die sämtlichen Bauten und Einrichtungen erstellt. Dabei wurde
weder technisch noch administrativ oder auch nur rechnerisch eine
Ausscheidung danach getroffen, ob die einzelnen Objekte oder Ein
richtungen der Klägerin oder dem Zwecke des Anschlusses der
Beklagten dienen. Es wäre dies übrigens, nachdem sich die Nord
ostbahn einmal entschlossen hatte, ein den Bedürfnissen beider
Bahnen entsprechendes Projekt auszuführen, kaum möglich ge
wesen. Ist aber in der von der Nordostbahn erstellten Anlage die
Einführung der Sihlthalbahn und die Mitbenutzung derselben
bereits in einer Weise vorgesehen, daß es weiterer Anschluß
vorkehren hierfür nicht mehr bedarf, so kann auch nicht mehr
von eigentlichen Anschlußkosten, noch davon gesprochen wer
den, daß die Klägerin solche von der Beklagten ersetzt verlangen
könne.
5. Die Klägerin hat denn auch selbst im Prozesse ein solches
Begehren nicht gestellt. Sie verlangt vielmehr von der Beklagten
einen Beitrag an die gesamten Erstellungskosten, wobei
sie allerdings diesen Beitrag auf die Differenz der mutmaßlichen
Kosten ihres ursprünglichen und der effektiven Kosten des ausge
führten Projektes beziffert. Daß dieses Begehren unter den ob
waltenden Verhältnissen nicht mit dem Satz begründet werden
kann, daß die Anschlußbahn die Anschlußkosten an sich zu tragen
hat, geht schon aus dem bereits Gesagten hervor. Die Nordost
bahn hat thatsächlich den Erwägungen, die sie in der Klage da
für anführt, daß es ihr nicht zugemutet werden könne, den für
die Ausführung des Gemeinschaftsprojektes erforderlichen Mehr
bedarf zu decken, selbst keine Rechnung getragen und kann diese
nun nicht zur Begründung eines Anspruches auf Ersatz jenes
Mehrbedarfes verwenden. Es kommt überdies dazu, daß nach den
Experten das ursprüngliche Projekt aller Voraussicht nach schon
für die Bedürfnisse der Nordostbahn, sei es zufolge der behörd
lichen Konzessionsvorbehalte oder zufolge eigener Entschließung
der Klägerin, wesentliche Erweiterungen erfahren hätte, so daß
auch aus diesem Grunde jedenfalls nicht die sämtlichen Mehrkosten
als im Interesse der Beklagten erfolgt auf ihre Rechnung gesetzt
werden könnten. Die Klägerin leitet denn auch ihren Anspruch
nicht aus jenem Rechtsgrund ab, sondern sie verlangt den Bei
trag an die Anlagekosten als die ihr nach Art. 30 Abs. 3 des
Gesetzes gebührende angemessene Entschädigung. Sie stellt
sich also, und zwar offenbar mit Recht, selbst auf den Boden,
daß die Station, wie sie erstellt ist, als eine bestehende
Anlage zu betrachten sei, welche die Beklagte mitzubenutzen ge
setzlich berechtigt ist, und daß es sich vorliegend einfach darum
handle, die Bedingungen dieser Mitbenutzung zu regeln.
6. In dieser Beziehung fällt grundsätzlich in Betracht: Zweifel
los ist gegenwärtig die Nordostbahn Eigentümerin des Areals
und sämtlicher Einrichtungen der Station Sihlbrugg. Sie giebt
demgemäß zu, daß eine Kapitalbeteiligung der Sihlthalbahn zur
Folge hätte, daß diefe im Verhältnis ihrer Beteiligung Miteigen
tümerin der Anlage würde. Eine solche Einräumung von Mit
eigentum verlangt aber die Beklagte selbst nicht. Auch ist nicht
ersichtlich, aus welchem rechtlichen Gesichtspunkte sie verpflichtet
sein sollte, sich gleichsam in das Miteigentum der Station Sihl
brugg einzukaufen. Wohl hätte von vornherein eine Verein
barung des Inhalts getroffen werden können, daß die Anlage
auf gemeinsame Rechnung von der Nordostbahn ausgeführt werde,
und daß die beiden Bahnen nach dem Verhältnis, in dem sie an
die Kosten beizutragen hätten, Miteigentümer und gleichmäßig
mitbenutzungsberechtigt werden sollen, wobei die Feststellung des
Beitragsverhältnisses späterer Vereinbarung oder gerichtlicher Be
stimmung hätte vorbehalten werden können. Allein, daß eine solche
Vereinbarung thatsächlich getroffen worden sei, ist nicht einmal
geltend gemacht. Es wäre ferner denkbar, daß das Gesetz für
derartige Fälle eine Art notwendiger Eigentumsgemeinschaft zwi
schen den beiden Bahnen vorsähe. Ausdrücklich ist nun aber jeden
falls im Eisenbahngesetz eine solche Regelung der Verhältnisse
nicht vorgesehen. Im Gegenteil beruht der Wortlaut von Art. 30
Abs. 3 auf dem Gedanken, daß die Anschlußpflicht eine Zwangs
gemeinschaft nur im Sinne eines Mitbenutzungsrechts, nicht aber
im Sinne eines Miteigentums an den beiden Bahnen dienenden
Anlagen und Einrichtungen begründe, was weiter dazu führt,
daß als normale Form der Entschädigung nicht eine Kapital
beteiligung, sondern eine Verzinsung zu betrachten ist. Endlich
hätte vielleicht eine Gemeinschaft in der Weise entstehen können,
daß die Nordostbahn behördlich verhalten worden wäre, das
auf die Bedürfnisse beider Parteien berechnete Projekt auszufüh
ren, indem in diesem Falle gesagt werden könnte, daß die Kläge
rin die Anlage auf gemeinsame Rechnung und unter Vörbehalt der
Kostenverteilung erstellt habe. Allein auch dieser Thatbestand liegt
nicht vor. Eine behördliche Anordnung in gedachtem Sinne ist nicht
ergangen; ja die Klägerin hat nicht einmal in bestimmter Weise
den Vorbehalt gemacht, daß sie für einen Teil der Kosten auf die
Beklagte zurückgreifen werde, sondern von vornherein diesen Stand
punkt nur alternativ neben dem andern eingenommen, daß die
Beklagte den auf sie entfallenden Kostenanteil zu verzinsen habe.
Danach ist denn vollends ausgeschlossen, daß nun nachträglich
gegen den Willen der Beklagten eine Gemeinschaft in der Weise
geschaffen werden könnte, daß sie zu einem Beitrag an die Kosten
verhalten und ihr dagegen verhältnismäßig das Miteigentum an
der Stationsanlage eingeräumt würde. Es wäre übrigens gewiß
eine solche Ordnung des Rechtsverhältnisses der Parteien ange
sichts der verschiedenen verkehrswirtschaftlichen Stellung der beiden
Unternehmungen, im Hinblick auch auf den Unterschied ihrer
Finanzkraft, unter Berücksichtigung ferner des Umstandes, daß die
Station Sihlbrugg für die Nordostbahn gewiß eine wesentlich größere
Bedeutung hat als für die Sihlthalbahn und technisch vorab als
Bestandteil der Nordostbahnlinie Thalweil Zug sich darstellt, nicht
eine zweckmäßige, und es dürfte, wie die Beklagte hervorhebt, der
Klägerin selbst besser konvenieren, im alleinigen Eigentum der
Stationsanlage zu bleiben.
7. Ist sonach das Klagsbegehren auch insoweit zu verwerfen,
als es aus Art. 30 Abs. 3 des Gesetzes abgeleitet werden will
und im Gegenteil gemäß dem Standpunkt, den die Beklagte in
dieser Beziehung einnimmt, zu erklären, daß die Entschädigung
in der Form der Entrichtung eines periodischen Zinses zu leisten
sei, so ist weiter für die Festsetzung der Höhe dieses Zinses davon
auszugehen, daß von der Anschlußbahn derjenige Betrag zu ent
richten ist, der bei freier Konkurrenz für die Mitbenutzung von
ihr gefordert werden könnte. (Vergl. das Urteil des Bundes
gerichts in Sachen der N. O. B. gegen die V. S. B. betreffend
die Station Gossau, Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 751 f.)
Dabei muß in Betracht gezogen werden, wie die Entschädigung
in andern ähnlichen Fällen fixiert wurde; ferner sind aber auch
die gesamten Umstände des konkreten Falles einer Würdigung zu
unterstellen. Speziell ist im vorliegenden Falle zu berücksichtigen,
daß die Klägerin die Anlage von vornherein für die Einführung
der Linie der Beklagten eingerichtet und deshalb einen erheblichen
Mehraufwand an Kosten gehabt hat. Naturgemäß muß sich der
Richter zur Festsetzung der Entschädigung Sachverständiger bedie
nen, die die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem
Gebiete der Eisenbahntechnik und Verwaltung besitzen.... Immerhin
steht der schließliche Entscheid beim Richter, der deshalb auch zu
den vorhandenen Differenzen Stellung zu nehmen hat. Nun sind
die Parteien darüber einig und die Experten haben sich dieser
Auffassung angeschlossen, daß die von der Beklagten zu leistende
Entschädigung sich aus zwei Elementen zusammensetzt, der Ver
zinsung eines Teils der Anlagekosten und der Tragung eines
Teils der Betriebs und Unterhaltungskosten. Es entspricht dies
auch zweifellos der Natur des Rechtsverhältnisses, in dem die
Parteien zu einander stehen. (Vergl. hierzu Amtl. Samml.,
Bd. XXIII, S. 1030.) Dagegen herrscht Streit zunächst
rüber, ob bei der Bemessung der beiden Entschädigungselemente
der gleiche Maßstab anzulegen sei, ob also die Beklagte an die
Verzinsung der Anlagekosten im gleichen Verhältnis beizutragen
habe, wie an die Betriebs und Unterhaltungskosten, wobei wie
derum grundsätzlich darüber Einverständnis herrscht, daß die Ver
teilung der letztern nach dem Verhältnis des beidseitig auf der
Station Sihlbrugg sich abwickelnden Verkehrs vorzunehmen sei.
Es fragt sich also bloß, ob der Verkehr auch für die Verteilung
der Zinslast des Anlagekapitals den richtigen Maßstab abgebe.
Dies ist schon in dem erwähnten bundesgerichtlichen Urteil be
treffend die Station Gossau verneint und es sind für die vernei
nende Ansicht auch im vorliegenden Falle von den Experten durchaus
triftige Gründe vorgebracht worden. Insbesondere ist zu beachten,
daß die Baukosten im allgemeinen nicht nur von der Ausdehnung
und Ausstattung, die einer Stationsanlage mit Rücksicht auf den
darauf sich vollziehenden Verkehr gegeben wird, sondern auch von
der Terrainbeschaffenheit und andern zufälligen Umständen abhän
gen. Dazu kommt, daß speziell im vorliegenden Falle die Aus
führung des Gemeinschaftsprojekts mit einigen ganz unerwarteten
Schwierigkeiten verbunden war, von denen ein Hauptobjekt, die
Stützmauer, nach Ansicht der Experten, nicht nötig gewesen wäre,
wenn nicht die Sihlthalbahn die Einmündung verlangt hätte. Es
kann deshalb für die Verteilung der Bauzinslast nicht das Ver
hältnis des Verkehrs der beiden Parteien auf der Station Sihl
brugg zu Grunde gelegt werden. Theoretisch könnte es sich sogar
fragen, ob nicht, wie die Klägerin meint, der Beklagten vorweg
die Zinsen für alle durch sie veranlaßten Mehrkosten aufzuerlegen
seien. Allein dies geht praktisch bei den vorliegenden Verhältnissen
nicht an. Denn wie schon dargethan wurde, ist die Anlage im
Hinblick auf eine gemeinfame Benutzung projektiert und ausgeführt
worden, und kann auch nicht etwa auf die Differenz zwischen
dem Devis für das ursprüngliche Projekt und den effektiven
Kosten der Anlage abgestellt werden. Vielmehr ist abzuschätzen, in
welchem Verhältnis die Interessen der beiden Parteien mit Bezug
auf die gesamte Anlage, wie sie erstellt ist, zu einander stehen,
und es ist danach eine allen Umständen in billiger Weise Rech
nung tragende Verteilung der Bauzinslast vorzunehmen. So sind
denn auch die Experten verfahren. Wenn aber ihr Ausgangs
punkt als richtig anzuerkennen ist, so kann dann bei der gänzlich
in das Gebiet sachverständigen Ermessens fallenden Festsetzung
der Höhe der beidseitigen Anteile von ihrem Befinden nicht abge
gangen werden, zumal da die Anwendung verschiedener Methoden
die Experten zum gleichen Ergebnis geführt hat.... Eine zweite
Differenz zwischen den Parteien betrifft die Art der Verteilung
der Betriebs und Unterhaltungskosten. Zwar sind, wie schon
bemerkt, die Parteien darüber einig und die Experten pflichten
ihnen bei daß für die Verteilung dieser Kosten das Verhält
nis maßgebend sein soll, in welchem die Stationsanlage durch den
durch die beiden Bahnen vermittelten Verkehr in Anspruch ge
nommen wird, und es herrscht ferner Einverständnis darüber,
daß das Verkehrverhältnis nach dem Wagenachsensystem zu be
stimmen sei. Darin aber gehen die Parteien auseinander, ob alle
Achsen gleichmäßig gezählt, eventuell wie dieselben eingestellt wer
den sollen, und ob für die Beteiligung der Sihlthalbahn ein Mi
nimum festzusetzen sei. Die Beklagte behauptet diesbezüglich in
erster Linie, daß über die Art der Zählung der Wagenachsen vor
dem Prozeß zwischen den Parteien eine Einigung stattgefunden
habe in dem Sinne, daß die Transitachsen nur einfach zu zählen,
im übrigen aber keine Unterschiede zu machen seien. Es genügt
jedoch der Hinweis darauf, daß die Klägerin in den Verhandlun
gen über die Beitragsfrage stets daran festgehalten hat, es habe
die Sihlthalbahn im Minimum 30 % an die Betriebs und
Unterhaltungskosten zu leisten, und daß diese Klausel von der
Beklagten nie angenommen worden ist, um jene Behauptung als
unzutreffend erscheinen zu lassen. Wenn übrigens auch in einem
Punkte bei den Vorverhandlungen eine Einigung zu stande ge
kommen wäre, so könnte dies doch der Klägerin deshalb nicht
entgegengehalten werden, weil die ganze Beitragsfrage im Zusam
menhang behandelt wurde und die Wirksamkeit einer Einigung
über einen Punkt von der Voraussetzung abhängig war, daß über
das Ganze eine Verständigung erzielt werde. Es hat denn auch
die Beklagte auf den Brief der Klägerin vom 8. Juni 1896,
worin sie sich vollständig auf diesen Boden stellte, keinerlei Ein
wendungen erhoben. Die Beklagte macht ferner geltend, daß
von ihr vorgeschlagene Zählmodus allgemein üblich sei. Der Be
weis hierfür ist jedoch nicht erbracht. Die Experten bestätigen das
Bestehen einer solchen Übung nicht, und das Bundesgericht hat
selbst im mehrerwähnten Falle betreffend die Station Gossau eine
andere Zählart als anwendbar erklärt. Ist somit das Gericht bei
der Entscheidung dieses Differenzpunktes weder an eine vertrag
liche Einigung der Parteien, noch an eine bestimmte Übung ge
bunden, so hat auch hier eine freie Würdigung der Verhältnisse
Platz zu greifen. Das ist aber wiederum zunächst Sache der
Experten...... Nach den Ausführungen derselben kann anderseits
auch das eventuelle Begehren der Klägerin um Festsetzung eines
Minimums von 30 % nicht geschützt werden.