- Urteil vom 6. Dezember 1899 in Sachen
Aluminium Industrie Aktiengesellschaft in Neuhausen
gegen Nordostbahngesellschaft.
Rückerwerb des Expropriaten, Art. 47 eidgen. Expropriationsgesetz.
Verwendung eines Rechtes zu einem andern Zwecke als zu dem
jenigen, für den es abgetreten wurde. Art. 10 eod. Kompetenz des
Bundesgerichtes bei Verstoss gegen diese Bestimmung.
A. Mit Eingabe vom 14. März 1899 stellte die Aluminium
Industrie Aktiengesellschaft in Neuhausen gegen die schweizerische
Nordostbahngesellschaft in Zürich beim Bundesgericht folgende
Begehren ans Recht:
- Dasselbe möchte die Nordostbahn verpflichten, dasjenige
Land, welches sie von der uns enteigneten Parzelle O. Nr. 28
nicht zur Böschung verwendete und welches sich oberhalb dieser
Böschung befindet, wiederum an uns zurückzugeben gegen Rück
vergütung der hiefür erhaltenen Entschädigung.
- Eventuell, es sei die Nordostbahn zu verpflichten, durch ge
eignete Mittel, z. B. Anbringung eines Abschlusses in Ver
längerung unserer westlichen Eigentumsgrenze, dafür zu sorgen,
daß dieses oberhalb der Böschung befindliche Land nicht von
Dritten, sondern nur von der Klägerin und dem Personal der
Nordostbahn, soweit letzteres im Interesse der Bahnpolizei oder
des Unterhaltes der Böschung absolut erforderlich ist, betreten
werden kann.
Die Klage wurde in thatsächlicher Beziehung folgendermaßen
begründet: Der zurückverlangte Streifen Terrain sei seiner Zeit
durch die Nordostbahn auf dem Zwangsenteignungswege von
der Klägerin erworben worden. Im aufgelegten Plane sei ein
Weg an der fraglichen Stelle nicht vorgesehen gewesen, und es
habe angenommen werden müssen, daß das betreffende Land als
eigentliches Bahngebiet expropriiert und zu diesem Zwecke ver
wendet werde. Später sei nun dieses Terrain als öffentlicher Weg
benutzt worden. Es habe nämlich die Nordostbahn dem Eigen
tümer der benachbarten Hotels Schweizerhof und Bellevue
über dasselbe ein Wegrecht eingeräumt, und es sei infolgedessen
aus jenem Streifen ein viel benutzter Arbeiterweg geworden.
Daraus entstehe für die Klägerin eine bedeutende Schädigung.
In einem Nachtrag zur Klage wurde angebracht: Über das
Terrain, dessen Rückgabe verlangt werde, führe eine Starkstrom
leitung von 500 Volt und 170 Ampères von der Aluminium
fabrik zur Kohlenfabrik der Klägerin beim badischen Bahnhofe,
die sich früher ausschließlich auf klägerischem Gebiet befunden
habe. Bei der Erstellung der Linie Eglifau Schaffhausen, welche
die Leitung kreuze, habe eine Verständigung zwischen der Klägerin
und der Beklagten stattgefunden, wonach letztere die Verlegung der
Leitung auf ihre Rechnung vorzunehmen hatte, was auch ge
geschehen sei. Durch Anlage des fraglichen Weges habe nun die
Nordostbahn den bestehenden Zustand geändert; es sei infolge
dessen die Gefahr von Unfällen und das Risiko der Klägerin,
für solche Unfälle belangt zu werden, größer geworden; auch sei
es möglich, daß die zuständige Behörde von der Klägerin Schutz
vorrichtungen, unter Umständen sogar unterirdische Verlegung des
fraglichen Teils der Leitung verlangen werde. Sollte ein solcher
Fall eintreten, so verwahre sich die Klägerin gegen die bezüglichen
Kosten; für alle solche und allfällig anderen der Klägerin er
wachsenden direkten und indirekten Schaden hätte ihr die Nordost
bahn aufzukommen. Letzterer Vorbehalt ist im weitern Verlauf des
Prozesses allseitig als eigentliches Begehren (3) aufgefaßt worden.
B. Die Beklagte schloß in der Antwort auf Abweisung der
Klage. Es wird bestritten, daß der fragliche Streifen dem vor
gesehenen Zwecke entfremdet worden sei. Zweck der Erwerbung
des ganzen Abschnittes sei die Anlegung einer Einschnittsböschung
gewesen. Spätere Rutschungen hätten die Beklagte veranlaßt, in
dem erworbenen Terrain behufs Entwässerung Schächte und
Stollen einzubauen. Um das Rutschgebiet besser begehen und
kontrollieren zu können, habe sich die Bauleitung veranlaßt gesehen,
den obersten schmalen Streifen von Nr. 28 nicht als Böschung
anzulegen, sondern auszuebnen. Dadurch sei ermöglicht, daß die
Bahnaufsichtsorgane dieses Gebiet besser begehen können, und daß
beim künftigen Unterhalt der Sicherheitsbauten Platz für Zufuhr
und Ablagerung des Materials geschaffen sei. Allerdings sei dem
Eigentümer des anstoßenden Gebietes ein Wegrecht über den ge
nannten schmalen Streifen eingeräumt worden. Dies sei geschehen,
um denselben teilweise durch Einräumung einer neuen Kommuni
kation für die durch die Bahnanlage verursachten Unterbrechungen
früher vorhandener Kommunikation zu entschädigen. Bestritten
werde, daß aus dem Wege ein Fabrikweg geworden sei. Das
Wegrecht sei nur dem Herrn Wegenstein eingeräumt worden, und
Dritte seien gar nicht in der Lage, den Weg zu benutzen. Was
die Starkstromleitung betreffe, so bestehe eine besondere Gefähr
dung nicht.
C. In der Replik wird ausgeführt: Mit den spätern Rutschun
gen habe der fragliche Weg nichts zu thun; er sei auch in dem
Plan, der speziell für die durch die Rutschungen nötig gewor
denen Entwässerungsanlagen aufgestellt worden sei, nicht enthalten.
Bestritten wird, daß der fragliche Streifen noch irgendwie Bahn
zwecken diene, und daß die Einräumung des Weges für andere
gestörte Kommunikationen einen Ersatz gebildet habe; überdies sei
in dem aufgelegten Plane eine den Weg abkürzende Treppenanlage
vorgesehen gewesen, die nicht ausgeführt worden sei.
D. Die Duplik enthält keine neuen Momente thatsächlicher
Natur.
E. Dafür, daß der fragliche Weg nicht mehr Bahnzwecken
diene, daß aus der Anlage desselben die Grundstücke der Klägerin
einen Minderwert erlitten haben, daß ein Erfordernis zur Er
stellung desselben für die Besitzungen des Hrn. Wegenstein nicht
vorgelegen sei, insbesondere dann nicht, wenn die vorgesehene
Treppenanlage erstellt worden wäre, daß der Weg ein eigentlicher
Arbeiterweg geworden sei, wurde von der Klägerin das Beweis
mittel des Augenscheines angerufen, der auch über die Situation
im allgemeinen und über die Verhältnisse der Starkstromleitung
Aufschluß geben sollte. Hinsichtlich der Art der Benutzung des
Weges wurde ferner auf Zeugen abgestellt. Bei der auf Ort und
Stelle abgehaltenen Verhandlung vom 3. Juli 1899 wurde durch
die Instruktionskommission konstatiert:
- Daß der Weg auch jetzt noch Bahnzwecken dienlich ist, da
von demselben aus ein Teil der Böschung leichter übersehen werden
kann und da ferner durch den Weg die Zufuhr und die Ab
lagerung von Material für die Unterhaltung der Böschung und
der darin befindlichen Abzüge 2c. erleichtert wird;
- Daß der Umstand, daß hier ein Weg angelegt wurde, die
Gefahr, daß durch die Starkstromleitung Unfälle entstehen können,
erhöht;
- Daß die Anlage des Weges für den Besitzer der Hotels
Bellevue und Schweizerhof insofern einen Vorteil bedeutet,
als dadurch die kürzeste Verbindung zwischen diesen Hotels nach
der Eisenbahnbrücke und zu dem jenseits des Rheins gelegenen
Schloß Laufen hergestellt wird, und daß die im Plane vorge
sehene, nicht ausgeführte Treppenanlage diesen Kommunikations
interessen in weniger hohem Maße genügt hätte;
- Daß durch Anschläge ec. auf diesen Weg als den von den
genannten Hotels zum Schloß Laufen führenden hingewiesen ist
und daß derselbe ziemlich begangen zu sein scheint. Letzteres wurde
durch die Zeugeneinvernahme bestätigt. Immerhin ergab dieselbe,
daß der Weg in der Hauptsache nicht von Arbeitern, sondern von
Fremden begangen wird, die denselben benutzen, um von den ge
nannten Hotels bezw. von dem badischen Bahnhof her nach dem
Rheinfall zu gelangen. Bei der Augenscheinsverhandlung erklärte
sich der Vertreter der Beklagten eventuell bereit, für die elek
trische Leitung ein Schutznetz anzubringen da, wo sie den Weg
traversiert.
F. Im heutigen Vorstand wiederholt der Vertreter der Klägerin
die Klagsbegehren, mit dem Bemerken, daß diejenigen unter Ziffer 1
und 2 als alternativ gestellt zu betrachten seien. In rechtlicher
Beziehung beruft er sich zur Begründung seiner Begehren auf
Art. 47 und 10 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes, hin
sichtlich des dritten Begehrens wird speziell Art. 15 des Eisen
bahngesetzes angerufen. Der Vertreter der Beklagten bestreitet
dem Bundesgerichte die Kompetenz zur Beurteilung des zweiten
und des dritten Begehrens und schließt bezüglich des ersten, even
tuell auch bezüglich der beiden andern, auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Zur Beurteilung des Hauptbegehrens, das sich auf Art. 47
des eidg. Expropriationsgesetzes stützt, ist das Bundesgericht nach
Absatz 4 der genannten Bestimmung und Art. 50 Ziff. 8
Org. Ges. zweifellos kompetent. Nach Art. 47 Expr. Ges. ent
steht der Anspruch auf Rückerstattung eines abgetretenen Rechtes
dann, wenn dieses zu einem andern Zwecke, als zu demjenigen,
für welchen es abgetreten wurde, verwendet werden will, oder
wenn dasselbe binnen zwei Jahren nach erfolgter Abtretung zu
dem Abtretungszwecke nicht benutzt wurde, ohne daß sich hiefür
hinreichende Gründe anführen lassen, oder wenn das öffentliche
Werk, für das die Abtretung erfolgte, nicht ausgeführt wurde.
Vorliegend kann es sich nur fragen, ob der erste der hier vorge
sehenen Fälle zutreffe. Dies muß aber nach dem Ergebnis des
Augenscheines ohne weiteres verneint werden. Denn danach dient
der streitige Terrainstreifen auch in der Verwendung, die er that
sächlich gefunden hat, in gewissem Umfange wenigstens Bahn
zwecken; es ist mit Bezug auf denselben auch bei der gegen
wärtigen Benutzungsart der Grund, aus dem die Zwangsabtretung
verfügt wurde, noch vorhanden. Allerdings wurde nach den auf
gelegten Plänen der fragliche Streifen für die Einschnittböschung
in Anspruch genommen, während dann daraus thatsächlich eine
Weganlage gemacht worden ist, deren Benutzung dem Eigentümer
der benachbarten Hoteletablissements eingeräumt wurde und die
jedenfalls in ebenso hohem Maße den Interessen des letztern
dient, wie denjenigen der Beklagten selbst. Allein so lange nicht
gesagt werden kann, daß ein Terrainabschnitt gänzlich dem Zweck
entfremdet worden sei, zu dem er abgetreten wurde, ist der That
bestand für die Berechtigung des Expropriaten, die Rückerstattung
zu verlangen, nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorhanden.
Das Hauptklagsbegehren muß deshalb abgewiesen werden, ohne
daß die weitere Frage geprüft zu werden braucht, ob nach Art. 6
des Expropriationsgesetzes die Nordostbahn verpflichtet gewesen
sei, dem Besitzer der benachbarten Hoteletablissements die fragliche
Kommunikation einzuräumen und ob diese Verpflichtung Dritten
gegenüber einen Expropriationsgrund abgebe.
2. Soweit das zweite Begehren auch auf Art. 47 des Ex
propriationsgesetzes gestützt werden will, wie dies nach den heuti
gen Ausführungen des Vertreters der Klägerin anzunehmen ist,
erweist sich dasselbe ebenfalls als völlig unbegründet. Denn es
ist klar, daß aus dem Rückerwerbungsrecht, wie es in Art. 47
leg. cit. normiert ist, niemals gefolgert werden kann, daß der
Expropriat berechtigt sei, dem Exproprianten die Einräumung
einer Dienstbarkeit auf dem expropriierten Terrain an einen
Dritten zu verbieten, bezw. zu verlangen, daß eine bereits einge
räumte Dienstbarkeit wieder aufgehoben werde.
3. Immerhin ist nach dem, was sich aus der Beweisführung
über die Art der Benutzung des fraglichen Weges ergeben hat,
nicht daran zu zweifeln, daß durch dessen Anlage die Interessen
der Klägerin in verschiedener Richtung berührt worden sind. Ab
gesehen davon, daß der nicht unbedeutende Verkehr über den Weg
für das anstoßende Grundstück der Klägerin gewisse Unzukömm
lichkeiten mit sich bringt, worauf allerdings die Klägerin selbst
kein erhebliches Gewicht legt, ist doch insofern die Stellung
derselben eine andere geworden, als die Gefahr, daß durch ihre
Starkstromleitung Unfälle entstehen, vergrößert wurde und als
es daher möglich ist, daß ihre Verantwortlichkeit in höherem
Naße wird in Anspruch genommen, oder daß sie polizeilich zu
wirksameren Schutzvorkehren wird angehalten werden. Diese In
teressen hätte die Klägerin, wenn der Weg von vornherein in den
von der Beklagten aufgelegten Plänen eingezeichnet worden wäre,
zur Geltung bringen können, und zwar in doppelter Weise, ein
mal so, daß sie sich gegen die Anlage desselben auf administra
tivem Wege auflehnte und die Pflicht der Abtretung zu diesem
Zwecke bestritt, bezw. mit Rücksicht auf die Starkstromleitung die
Ausführung der nötigen Sicherheitsvorkehren anbegehrte, und
zweitens so, daß sie für die aus der Weganlage sich ergebenden
Schädigungen Ersatz verlangte, bezw. das Begehren stellte, daß
die Beklagte als grundsätzlich schadensersatz oder regreßpflichtig
zu erklären sei. Dieser Rechtsbehelfe kann nun die Klägerin nicht
dadurch verlustig gehen, daß die Weganlage in den aufgelegten
Plänen nicht vorgesehen war,
ondern erst nachträglich, ohne
neue Planauflage und ohne daß
den Interessierten auf andere
Weise Gelegenheit gegeben wurde
sich vernehmen zu lassen, aus
geführt wurde. Die Verpflichtung
des Unternehmers, im Expro
priationsplan die Grundstücke,
soweit sie durch das öffentliche
Werk betroffen werden, genau zu bezeichnen (Art. 10 des Ex
propriationsgesetzes), schließt in sich, daß der Plan auch angebe,
in welcher Weise das expropiierte Terrain verwendet werden will.
Denn die Art der Verwendung wird in vielen Fällen für die
Frage der Abtretungspflicht oder für die des Rechtes auf Ent
schädigung oder für beide von Bedeutung sein. Soweit nun freilich
aus diesem Gesichtspunkte heute verlangt wird, daß die Beklagte
zur Schließung des Weges anzuhalten sei, ist das Bundesgericht
nicht zuständig. Wie bei richtigem Vorgehen der Bahn über eine
Einsprache gegen die Weganlage nicht das Bundesgericht, sondern
der Bundesrat zu entscheiden gehabt hätte, da die Frage mit
derjenigen der Expropriationspflicht zusammenhängt, so kann das
Bundesgericht auf ein derartiges Begehren auch dann nicht ein
treten, wenn erst später eine planwidrige Veränderung der Zweck
bestimmung des expropriierten Objektes stattfindet. Demselben
kann vielmehr auch in solchen Fällen nur die Aufgabe zufallen,
über die Entschädigungsansprüche zu befinden, die der Expro
priat aus einer derartigen Zweckveränderung herleitet. Danach
kann denn nur das dritte der gestellten Begehren den Gegenstand
einer bundesgerichtlichen Entscheidung bilden. Und zwar wäre
das Bundesgericht eigentlich blos in zweiter Instanz berufen,
darüber abzusprechen, da für die Festsetzung des Schadensersatz
anspruches in Expropriationsfällen zuerst das besondere Ver
fahren vor der Schätzungskommission stattzufinden hat. Da jedoch
die Kompetenz des Bundesgerichtes an sich gegeben ist und gegen
das eingeschlagene Verfahren, bezw. gegen die Übergehung der
Schätzungskommission bis zur heutigen Verhandlung keine Ein
wendung erhoben wurde, so ist auf die Frage der Entschädigungs
pflicht, soweit sie gestellt ist, einzutreten. Nun wird diesbezüglich
blos verlangt, daß grundsätzlich die Beklagte für den Schaden
verantwortlich erklärt werde, der aus der Weganlage infolge der
größeren Gefährdung durch die Starkstromleitung und infolge
der Notwendigkeit, besondere Schutzvorkehren zu treffen, in Zu
kunft entstehen könnte. Ein Interesse, diese Verantwortlichkeit
grundsätzlich feststellen zu lassen, steht der Klägerin insofern zur
Seite, als sie je nach der Beantwortung der Frage vielleicht von
sich aus Vorkehren treffen würde, um die vermehrte Gefahr zu
paralysieren. Daß aber das Begehren grundsätzlich begründet ist,
hat die Beklagte eigentlich selbst dadurch zugegeben, daß sie sich
beim Augenschein eventuell bereit erklärte, den Weg gegen die
Gefahr des Herabfallens der Starkstromleitung durch Anlage eines
Drahtnetzes zu schützen. Es ist denn auch klar, daß für die
Schädigungen, die daraus entstehen, daß die Beklagte das Be
treten der durch die Starkstromleitung gefährdeten Zone ohne
Begrüßung der Eigentümerin der Leitung Dritten erlaubt hat,
nicht die Klägerin, sondern die Beklagte aufkommen muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt
- Das erste Klagsbegehren wird abgewiesen.
- Auf das zweite Klagsbegehren wird nicht eingetreten.
- Dagegen wird das dritte Klagsbegehren gutgeheißen und
die Nordostbahn für allen aus der Weganlage und der Benützung
des Weges durch Dritte der Klägerin erwachsenden direkten und
indirekten Schaden verantwortlich erklärt.