- Urteil vom 23. September 1899 in Sachen
Konkursmasse der Firma Adolf Kaufmann Cie.
gegen Gebrüder Oswald.
Tratte. Recht des Remittenten auf Einkassierung der Wech
selsumme beim Bezogenen auch nach Ausbruch des Kon
kurses über den Aussteller. Art. 406 ff., spec. 412 O.-R.
Liegt in der Uebergabe des Wechsels zugleich eine Cession
der ihm zu Grunde liegenden Forderung (Recht des Remit
tenten auf die Valuta)?
A. Durch Urteil vom 10. Juli 1899 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil in seinem Dispositiv be
stätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Die Klage ist ab
gewiesen.
B. Gegen das zweitinstanzliche Urteil hat die Klägerin recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
eingelegt, mit den Anträgen:
- Die Beklagten seien zu verurteilen, an die klägerische Kon
kursmasse den Betrag von 4857 Fr. 90 Cts. nebst 5 % Zins
vom 11. April 1899 an zu bezahlen.
- Die Beklagten seien zu verurteilen, an die klägerische Masse
diejenigen Beträge zu erstatten, welche die Beklagten nach dem
- April 1899 aus Tratten, die ihnen von der Firma Adolf
Kaufmann Cie. übergeben wurden, eingezogen haben.
- Es sei festzustellen, daß den Beklagten an den in ihren
Händen befindlichen Wechseln der Firma Ad. Kaufmann Cie.
kein Anspruch zustehe.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der
Klägerin seine Berufungsanträge.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Abweisung der Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Rechtsstreite liegen folgende Thatsachen zu Grunde:
Die Firma Adolf Kaufmann Cie. trat im Oktober 1898 mit
den Beklagten in Wechseldiskontoverkehr. Die Beklagten eröffneten
ihr eine laufende Rechnung, nahmen die Kundenwechsel von
Kaufmann Cie. zu den Ansätzen ihres Inkassotarifes entgegen,
schrieben dieselben, Eingang vorbehalten, dem Konto von Kauf
mann Cie. gut und ermächtigten Kaufmann Cie. über den
Gegenwert sofort nach Übergabe der Wechsel zu verfügen. Kauf
mann Cie. erhielten jeweilen auf Verlangen runde Summen
in baar ausbezahlt, die den Gegenwert der jeweilen übergebenen
Wechsel nahezu erreichten. Die Accepteinholung wurde zwischen
den Kontrahenten wegbedungen. Retourwechsel wurden vom No
vember weg jeweilen von Kaufmann Cie. baar ausgelöst,
ebenso die vor Verfall aus dem Verkehr zurückgezogenen (contre
mandierten) Wechsel. Am 12. Januar 1899 wurde über Adolf
Kaufmann Cie. Konkurs eröffnet. Seit Konkurseröffnung bis
zum 6. April zogen die Beklagten Wechsel im Totalbetrage
von 4857 Fr. 90 Cts. ein.
- Mit Klage vom 8. Mai 1899 stellte nun die Klägerin
die aus Fakt. B oben ersichtlichen Rechtsbegehren. Sie begrün
dete dieselben im Wesentlichen damit: Durch die Eröffnung des
Konkurses über Ad. Kaufmann Cie. sei die in den Tratten
liegende Anweisung gegenüber den Bezogenen als Angewiesenen
widerrufen; demzufolge haben auch die Beklagten als Anwei
sungsempfänger die angewiesenen Beträge nicht mehr einziehen
können und seien daher zur Herausgabe derselben an die Klägerin
verpflichtet. Die Beklagten machten zur Begründung ihres auf
Abweisung der Klage gehenden Antrages geltend: Gemäß Art. 412
Abs. 1 O. R. könne die Anweisung gegenüber dem Anweisungs
empfänger nur dann widerrufen werden, wenn sie nicht zum
Vorteile des Empfängers erteilt sei; in casu sei sie aber gerade
zum Vorteile des Empfängers erteilt; der Widerruf der Anwei
sung durch die Konkurseröffnung, der in Art. 412 Abs. 3 eod.
vorgesehen sei, könne nur innert den Schranken der Absätze 1
und 2 eod. Geltung haben. Zudem sei nach allgemeiner kauf
männischer Auffassung (wofür sie auf ein Gutachten der Basler
Handelskammer verwiesen) als stillschweigend vereinbart anzusehen,
daß der Anspruch auf die beim Bezogenen liegende Deckung ohne
weiteres auf den Remittenten und die Indossatare übergehe. Die
erste Instanz führte aus: Durch die Begebung des Wechsels
werde die demselben zu Grunde liegende Forderung nach schwei
zerischem Wechselrechte nicht mit übertragen; auf eine Cession
können sich also die Beklagten nicht stützen. Dagegen liege in der
Ausstellung einer Tratte eine Anweisung zu Gunsten des Remit
tenten, und diese Anweisung könne dem Anweisungsempfänger
gegenüber nicht widerrufen werden; fraglich könnte nur sein, ob
nicht der Angewiesene durch die Konkurseröffnung die Möglich
keit erhalte, die Zahlung an den Anweisungsempfänger zu ver
weigern, allein dieses Verhältnis liege heute nicht im Streite
und jedenfalls stehe dem Anweisenden nach der Konkurseröffnung
kein Anspruch auf Herausgabe der Beträge, die der Anweisungs
empfänger nach diesem Zeitpunkte erhoben habe, zu. Die zweite
Instanz hat die Klage dagegen aus dem Gesichtspunkte abgewiesen,
daß in der Begebung der Wechsel in casu nach der Willens
einung der Parteien eine Cession der den Wechseln zu Grunde
liegenden Forderungen zu erblicken sei.
3. Die Klage beruht darauf, daß die Beklagten, als Wechsel
nehmer und Anweisungsempfänger, nicht befugt gewesen seien,
nach Ausbruch des Konkurses über den Aussteller, den An
weisenden, von der Anweisung Gebrauch zu machen und also die
Wechselsummen beim Bezogenen, dem Angewiesenen, einzuziehen;
sie stützt sich auf Art. 412, insbesondere Abs. 3, O. N., und
stellt sich rechtlich als Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung
oder auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Würde nun
in der Tratte schlechthin nichts anderes als eine nach Art. 406
ff. O. R. geregelte Anweisung liegen und somit auch Art. 412
eod. auf dieselbe zutreffen, so müßte die Klage geschützt werden.
Denn alsdann wäre (entgegen der Argumentation der ersten In
stanz) zu sagen: Durch die Konkurseröffnung über den An
weisenden wird die Anweisung gemäß Art. 412 Abs. 3 O. R.
ipso jure widerrufen, und dieser Widerruf wirkt sowohl gegen
über dem Angewiesenen wie auch gegenüber dem Anweisungs
empfänger, allerdings beiden gegenüber nur in den in Abs. 1 und
2 eod. aufgestellten Schranken, ist also dem Angewiesenen gegen
über nur zulässig, sofern dieser dem Empfänger die Annahme
nicht erklärt hat. Liegt aber diese Voraussetzung vor, ist also der
Widerruf gegenüber dem Angewiesenen zulässig und macht der
Anweisende davon Gebrauch bezw. wird der Widerruf durch Er
öffnung des Konkurses über ihn herbeigeführt, so wirkt der
Widerruf auch gegenüber dem Anweisungsempfänger, indem dann
die Anweisung hinfällig wird, und es bleibt dem Anweisungs
empfänger, zu dessen Vorteile die Anweisung erteilt wurde, nur
ein Schadenersatzanspruch gegen den Anweisenden übrig (vgl.
Hafner, Commentar zum O. R., 2. Aufl., Art. 412, Anm. 3
und 6). Nun trifft aber jene rechtliche Prämisse, auf welche die
Klage gestützt wird, nicht zu. Allerdings liegt in der Tratte,
ihrem Wortlaute nach, eine Anweisung. Daneben enthält sie aber
mehr, und anderes; sie enthält seitens des Ausstellers gegenüber
dem Wechselnehmer und dessen Nachmännern nicht nur eine ein
fache Anweisung zur Zahlungserhebung, sondern zugleich die
Übernahme einer wechselrechtlichen Verpflichtung zur Annahme
und Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen, ein Garantie
versprechen; und sie verschafft somit dem Wechselnehmer ein eigenes,
unmittelbares, vom Rechte des Ausstellers gänzlich unabhängiges
Recht auf Präsentation des Wechsels zur Annahme und auf
Einziehung der Wechselsumme, sowie auf den Regreß gegen den
Aussteller. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über An
weisung finden daher, dieser eigenartigen Natur der Tratte gemäß,
auf diese keine Anwendung, sondern es gelten für dieselbe einzig
und allein die Vorschriften des 29sten Titels des O. R. Für den
Wechsel gilt demnach auch nicht die Bestimmung, daß die Eröff
nung des Konkurses über den Anweisenden den Aussteller
ohne weiteres als Widerruf der Anweisung gelte. Wohl steht dem
Wechselnehmer gegen den Bezogenen kein wechselmäßiges Recht
zu, so lange dieser nicht Acceptant ist, und kann der Aussteller
den dem Bezogenen gegebenen Auftrag widerrufen, so lange dieser
den Wechsel noch nicht acceptiert oder eingelöst hat; allein gegen
über dem Wechselnehmer kann der Aussteller das einmal
schaffene Wechselrecht, das nicht aus einem einfachen Auftrag ent
springt, nicht widerrufen, dieses ist unwiderruflich, und tritt im
eben angedeuteten Falle der Widerruf des Auftrages an den Be
zogenen als Regreßanspruch gegen den Aussteller in die Er
scheinung (vgl. Seuff. Archiv, Bd. 45, Nr. 244, S. 405).
Der Widerruf gegenüber dem Bezogenen, der nach dem gesagten
ausdrücklich hätte stattfinden müssen, und nicht durch die Eröff
nung des Konkurses über den Aussteller ersetzt wird, hat nun
nicht stattgefunden, und es waren daher die Beklagten berechtigt,
die Wechselsumme bei den Bezogenen zu erheben. Hiemit ist
Hinfälligkeit der Klage gegeben, und erscheint es nicht nötig,
untersuchen, ob in der Begebung der Wechsel in casu, wie
Vorinstanz annimmt, eine Cession der ihrer Ausstellung
Grunde liegenden Civilforderungen des Ausstellers gegen den
Bezogenen zu finden ist. Die Vorinstanz folgert das offenbar nur
aus den begleitenden Umständen und will wohl nicht allgemein
aussprechen, daß in der Übergabe sogenannter Kundenwechsel im
Wechseldiskontoverkehr stets oder in der Regel eine Abtretung
der Civilforderung (in der Regel Kaufpreisforderung u. dgl.)
des Ausstellers gegen den Bezogenen liege. Ein derartiger Rechts
satz würde mit der Natur des Wechsels, wie er im schweizerischen
Obligationenrecht, im großen ganzen in Nachbildung des deut
schen Wechselrechtes und entgegen französisch rechtlichen Anschau
ungen, geregelt ist, nicht im Einklange stehen. Danach ist strenge
zu unterscheiden zwischen dem dem jeweiligen Wechselinhaber aus
dem Wechsel selbst zustehenden Rechte und dem zu Grunde liegen
den Rechtsgeschäft, wie das insbesondere aus Art. 811 O. R.
hervorgeht (vgl. auch die Bestimmungen über die Bereicherungs
klage, Art. 813 Abs. 2 und 3). Es ist also auch zu unterscheiden
zwischen dem wechselmäßigen Rechte des Wechselnehmers sowie
des Ausstellers gegen den Acceptanten einerseits, dem Rechte auf
die beim Bezogenen befindliche Deckung anderseits. Nur ersteres
wird durch die Wechselbegebung übertragen, nicht letzteres; zur
Übertragung des letztern gehört eine eigentliche Abtretung nach
Art. 183 ff. O. R., die in der bloßen Wechselbegebung als
solcher nicht liegt (vgl. Staub, Comm. zum Wechselrecht, Art.
8 8; Lehmann, Lehrbuch des Wechselrechtes, S. 445;
Grünhut, Wechselrecht II, S. 149, und dort citierte Urteile).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil
des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom 10. Juli
1899 in allen Teilen bestätigt.