Written appeal requires reasoned brief within deadline

BGE 25 II 555Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II13 de mai. de 1899Inadmissible

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Resumo

The Federal Court held that, in the written appeal procedure applicable because the amount in dispute was below CHF 4,000, the appellant had to submit a reasoned appeal brief within the appeal period. The plaintiff's filing only stated that the lower-court judgment insufficiently considered the record and promised later reasons; this did not satisfy the statutory formal requirement. The appeal was therefore not entered upon.

Regest

Art. 67 Abs. 4 O.G.; written appeal procedure and requirement of a reasoned brief within the appeal period. Where the written appellate procedure applies, the appeal declaration is only effective if accompanied, within the statutory deadline, by a brief setting out the grounds of challenge. A mere reference to the file or an unparticularized criticism of the judgment does not replace the required reasoning. The brief is a formal element of the appeal and cannot be filed later to cure the defect; otherwise the written procedure cannot be opened by communication to the opposing party for response (consid. 1).

Texto completo

  1. Urteil vom 20. Mai 1899 in Sachen Vieser gegen Müller Trüeb. Form der Berufung beim schriftlichen Verfahren. Art. 67 Abs. 4 Organ.-Ges. Die Rechtsschrift ist innert der Berufungsfrist einzulegen. A. Durch Urteil vom 4. April 1899 hat das Handelsgericht des Kantons Aargau erkannt: Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger am 12./13. Mai 1899 die Berufung an das Bundesgericht mit dem Bemerken, daß er unter Verweisung auf die Akten Zuspruch seiner Klage vom Dezember v. J. verlange. Er fügte bei: Zugleich führe ich hier an, daß sich meine Berufung auf den Umstand stützt, daß im handelsgerichtlichen Urteil verschiedene in den Akten enthal tene Thatsachen nur oberflächlich, zum Teil aber gar nicht ge würdigt worden sind und bin ich bereit, eine nähere Begründung zu dieser Berufung nachträglich auf Verlangen beizubringen.... Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Da der Streitwert den Betrag von 4000 Fr. nicht erreicht, so greift gemäß Art. 67 Abs. 4 O. G. das schriftliche Berufungs verfahren Platz. In diesem gehört aber, wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, zur Rechtswirksamkeit der Berufungserklä rung, daß derselben binnen der Berufungsfrist eine die Berufung begründende Rechtsschrift beigelegt werde. Dieses Er fordernis ist im vorliegenden Falle nicht erfüllt. Denn die Bemerkung in der Berufungserklärung, das angefochtene Urteil würdige verschiedene, in keiner Weise näher bezeichnete Thatsachen, nur oberflächlich und zum Teil gar nicht, enthält offenbar gar keine sachliche Begründung der Berufung und vermag daher die vom Gesetze geforderte begründende Rechtsschrift, auf welche hin das schriftliche Berufungsverfahren (durch Mitteilung derselben an die Gegenpartei zur Vernehmlassung) einzuleiten ist, nicht zu ersetzen. Die vom Berufungskläger in Aussicht genommene nach trägliche Einreichung einer begründenden Rechtsschrift ist, da die Einreichung der Rechtsschrift zu den Formalien der Berufung

gehört und daher binnen der Berufungsfrist geschehen muß, un statthaft. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

Palavras-chave

written appeal procedureformal requirementsreasoned briefappeal deadlineinadmissibility