- Urteil vom 4. Mai 1899 in Sachen
Aktiengesellschaft der Tuch und Buckskinfabrik
von Fleckenstein Schultheß gegen Fleckenstein.
Vorzeitige Entlassung des Direktors einer Aktiengesellschaft.
Art. 650 Abs. 2, 111 und 116 O.-R.; Art. 346 eod. Unfähig
keit zur Erfüllung der übertragenen Stelle? Pflichtver
letzungen; speziell: eigenmächtige Gründung einer Filiale.
Entlastung (décharge). Mass der Entschädigung.
A. Durch Urteil vom 9. Dezember 1898 hat das Handels
richt des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 6124 Fr. 65 Cts.
nebst Zins à 5% seit 1. Januar 1898 zu bezahlen; im übrigen
ist die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Beklagten recht
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge
richt eingelegt, mit dem Antrage, die Klage sei gänzlich abzu
weisen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter der
Beklagten seinen Berufungsantrag und trägt eventuell auf Re
duktion der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung an.
Der Vertreter des Klägers beantragt, das angefochtene Urteil
sei zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Im Frühjahr 1891 wurde die Tuchfabrik des Fleckenstein
Waser in Wädensweil von ihrem Inhaber in eine Aktiengesell
schaft mit einem Grundkapital von 600,000 Fr., eingeteilt in
60 Stammaktien zu 10,000 Fr., umgewandelt. Außer den Aktien
wurden Obligationen für 400,000 Fr. ausgegeben. Die Aktien
waren in der Familie Fleckenstein plaziert. Der Verwaltungsrat
bestand aus drei Mitgliedern. Nachdem Fleckenstein Waser im
April 1892 gestorben war, wurden im März 1893 zum Präsi
denten des Verwaltungsrates Nationalrat Dr. Forrer in Winter
thur und zu weitern Mitgliedern die beiden Söhne des verstor
benen Fleckenstein Waser, Fritz und der heutige Kläger Walther,
gewählt, und am 11. Juli 1893 ernannte der Verwaltungsrat
Fritz Fleckenstein zum Direktor und den Kläger Walther Flecken
stein zum stellvertretenden Direktor, jeden mit einem Jahresgehalt
von 12,000 Fr., später 9000 Fr., für die Zeit vom 1. April
1893 bis 31. März 1899. Nach 21 der Statuten hatte der
Direktor die Gesellschaft nach außen zu vertreten und für sie die
rechtsverbindliche Unterschrift zu führen; laut 19 war ihm die
Anstellung und Entlassung der sämtlichen Arbeiter und Ange
stellten mit einem Jahresgehalt bis auf 3000 Fr. übertragen,
während dem Verwaltungsrat gemäß 16 die Acquirierung von
Angestellten mit einem Gehalt von über 3000 Fr. vorbehalten
blieb. Das Unternehmen stand alsbald Schwierigkeiten gegenübe
im Frühjahr 1894 wurde ihm von der Schweiz. Kreditanstalt
der Blankokredit gekündigt; die Beschaffung neuen Kapitals er
wies sich als schwierig, und zudem zeigte sich die Notwendigkeit
zur Ausführung kostspieliger Neubauten und zur Anschaffung
von Maschinen. Forrer trat als Verwaltungsratspräsident zurück;
an seine Stelle wurde Nationalrat Gallati in Glarus gewählt.
Im Juni 1895 zog der Verwaltungsrat einen Experten, H.
Gränicher, zur Berichterstattung über die Lage des Geschäftes bei.
Das am 8. Juli 1895 abgegebene Gutachten anerkannte das
redliche Bestreben und unermüdliche Schaffen der beiden Geschäfts
leiter," bemerkte aber, sie haben sich in ihrem jugendlichen Eifer
zu allzu raschem Handeln verleiten lassen und bei der technischen
Vervollkommnung des Geschäftes zu wenig Rücksicht auf die vor
handenen Mittel genommen; unterlassene Abschreibungen seien
nachzuholen und das Aktienkapital auf 400,000 Fr. zu reduzieren.
Der Kläger wies diese Vorschläge im wesentlichen zurück; als
hauptsächlichstes Mittel zur Hebung des Geschäftes bezeichnete er
die Vermehrung des Absatzes, der namentlich in Nordamerika ge
sucht werden müsse, wofür eine längere Reise dorthin notwendig
sei. Am 12. Juli 1895 erteilte ihm der Verwaltungsrat hiezu
Auftrag und Vollmacht. Mitte August 1895 begab er sich nach
New York. Er berichtete von hier aus seinem Bruder Fritz über
seine Thätigkeit, und betonte, es sei schwierig, ein gutes Haus
als Agenten zu bekommen, und bleibe nur übrig, sich entweder
an Mi Großisten (Jobbinghäuser) zu wenden oder selbst einen
Reisenden zu engagieren. Als solchen stellte er dann Ende Sep
tember durch notarialischen Vertrag den Thomas Rowbottom in
New York für die Dauer eines Jahres an, mit festem Gehalt
von 150 per Monat und einem monatlichen Vorschuß von
50 auf Rechnung seiner Provisionen auf den von ihm abzu
schließenden Geschäften; er sagte ihm zudem den Ersatz seiner
Auslagen zu und mietete für ihn in New York ein Bureau für
300 per Jahr. Hierauf kehrte der Kläger zurück. Alsbald be
gann zwischen Rowbottom und der beklagten Gesellschaft eine
regelmäßige, überall in englischer Sprache geführte Geschäftskor
respondenz. Die Briefköpfe des Rowbottom tragen die gedruckte Auf
schrift New-York branch of Fleckenstein-Schulthess, Limi
ted , und über der Unterschrift des Rowbottom einen Stempel
Fleckenstein-Schulthess Limited. Diese Briefe umfassen die
Zeit vom 8. November 1895 bis 6. Oktober 1896; nur einzelne
derselben sind vom Bureaupersonal der Beklagten auf der Rückseite
registriert. Für die Beklagte wurde die Korrespondenz vom Kläger
geführt; die Mehrzahl der Briefe befindet sich in einem separaten
Kopirbuch, eine Anzahl im Kopirbuche der Direktion, keine im
allgemeinen Geschäftskopierbuche. Rowbottom bezog von der Ge
sellschaft vom November 1895 bis Juli 1896 an Salair 1800
und als Vorschüsse für Provision 450 , ferner eine größere
Summe für Auslagen; er vermittelte indeß nur zwei winzige
Bestellungen. Die Jahresbilanz auf 31. März 1896 ergab einen
Verlust von 78,081 Fr. 15 Cts. Als eine der Ursachen nicht
die wichtigste wurde in der Verwaltungsratssitzung vom
5. Mai 1896 die Entamierung des Absatzes in Amerika mit
11,914 Fr. 95 Cts. bezeichnet; im fernern wurde eine Anderung
des Geschäftsbetriebes, eine Verminderung der Fabrikationsunkosten
und der Faux-Frais als dringend notwendig erklärt. In der
Generalversammlung vom 13. Juni 1896 wurde der Antrag
des Rechnungsrevisors auf Genehmigung der Jahresrechnung
pro 31. März 1896 unter Decharge Erteilung an die Organe
einstimmig zum Beschluß erhoben. Über das amerikanische Ge
schäft sagt das vom Präsidenten Gallati und dem Protokollführer
Fritz Fleckenstein unterzeichnete Protokoll dieser Generalversamm
lung: Ebenso wird der Betrieb des amerikanischen Geschäftes
einläßlich diskutirt und machen sich hierüber verschiedene Meinungen
geltend. Ein Beschluß hierüber soll vorläufig nicht gefaßt, sondern
dessen Entwickelung abgewartet werden. In einem Schreiben an
den Verwaltungsrat vom 23. August 1896 führte der Experte
Gränicher aus, das Geschäft müsse, wenn es nicht einer verhäng
nißvollen Krise entgegengehen solle, gründlich und rasch saniert
werden; die Mittel und der Kredit desselben seien derart prekär,
daß mit der Eventualität einer Zahlungseinstellung gerechnet werden
müsse. In der Verwaltungsratssitzung vom 10. September 1896
wurde beschlossen, dem Th. Rowbottom zu berichten, daß mit Rück
sicht auf das vollständig negative Ergebnis seiner Thätigkeit weitere
Leistungen an ihn nicht mehr gemacht werden. In zwei General
versammlungen vom 3. und 7. November 1896 wurde über die
Verhältnisse und namentlich auch über die von einzelnen Aktio
nären gewünschte Abberufung der Direktoren gesprochen, und
dieselbe am 7. November 1896 beschlossen. Sie erfolgte durch den
Verwaltungsrat auf 31. Dezember 1896, entgegen ihrem Pro
teste. In der Folge ergab die Rohbilanz pro 31. März 1897
einen Passivsaldo von 222,030 Fr. 25 Cts. Das Protokoll der
Verwaltungsrathssitzung vom 14. Mai 1897 sagt über diesen
Passivsaldo: Dieser erklärt sich hauptsächlich aus dem Passiv
saldo von 78,081 Fr. 15 Cts. vom 31. März 1896, der Ver
minderung der Waaren und Fabrikationskonti infolge der auf die
richtige Basis gestellten Wertansätze um 121,069 Fr. 20 Cts.
und der Belastung des Ausstellungskonto mit 11,036 Fr. 85 Cts.
sowie der diese Bilanz belastenden Auslagen für den mißglückten
Versuch, als Absatzgebiet Nordamerika zu gewinnen, im Betrage
von 10,677 Fr. 30 Ets. Nach diesem Ergebnisse wurde das
Aktienkapital um die Hälfte, also auf 300,000 Fr., reduziert.
2. Der Kläger verlangte nun auf dem Prozeßwege von der
beklagten Gesellschaft die Zahlung seines Jahresgehaltes per
31. März 1897 und zweier weiterer Jahresgehälter (bis 31. März
1899), zusammen 27,000 Fr., abzüglich einer Anzahl Gegen
forderungen der Beklagten im Betrage von 9625 Fr. 35 Cts.,
so daß seine Klageforderung sich auf 17,374 Fr. 65 Cts. be
zifferte; hievon forderte er Zins zu 5 % seit 10. November 1896
(dem Tage seiner ersten Mahnung). Er begründete seine Klage
damit, die Entlassung sei durchaus ungerechtfertigt gewesen; seine
Bemühungen um eine neue Anstellung und um Verwertung
einer Erfindung seien erfolglos geblieben. Die Beklagte bestritt
jeglichen Anspruch des Klägers, indem sie sich darauf stützte, sie
habe wichtige Gründe zur Entlassung im Sinne des Art. 346
O. R. gehabt. Als solche nannte sie die offenbare Unfähigkeit des
Klägers zur Leitung des Geschäftes und eine Anzahl grober Pflicht
verletzungen seinerseits: die eigenmächtige Anstellung des Rowbotiom,
die Verwendung eines Angestellten der Beklagten, Brook, zu
Privatzwecken, sowie eine kopflose Reise nach London zur Zu
sammenkunft mit Rowbottom.
3. Die Klage stellt sich dar als Schadenersatzklage des vor
zeitig entlassenen Dienstnehmers gegenüber dem Dienstherrn, nach
Art. 111 und 116 O. R. Dabei ist in erster Linie zu bemerken,
daß die Beklagte nach Art. 650 Abs. 2 O. R. jederzeit zur Ab
berufung des Klägers berechtigt war, jedoch allerdings nur unter
Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche desselben. Es kann
daher der von den Parteien und auch von der Vorinstanz im
vorliegenden Falle mehrfach angerufene Art. 346 O. R. hier nicht
direkt zur Anwendung kommen, da eben für die Aktiengesellschaften
gegenüber ihren Ausschüssen, Geschäftsführern und Bevollmäch
tigten ein freies Abberufungsrecht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen
ist. Dagegen wird es sich bei Beurteilung der Entschädigungs
ansprüche des Entlassenen allerdings fragen, in welchem besondern
Vertragsverhältnisse der Entlassene zu der Gesellschaft stand, und
wird sich sein Entschädigungsanspruch hienach richten. In casu
war nun dieses Verhältnis zweifellos dasjenige eines freien Dienst
vertrages, und maßgebend sind somit Art. 338 ff. O. R., in
Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften des Obligationen
rechtes über die Erfüllung von Verträgen. Danach wird ein
Schadenersatzanspruch dem Entlassenen dann zugestanden werden
müssen, wenn die Abberufung nicht in einem vertragswidrigen
Verhalten seinerseits oder in völliger Unfähigkeit des Entlassenen
zur gehörigen Erfüllung seiner Vertragspflichten ihren Grund
hat. Und zwar liegt die Beweislast für das Vorhandensein der
artiger Thatsachen demjenigen ob, der daraus einen Anspruch her
leitet, d. h. dem Abberufenden, in casu also der Beklagten. Denn
die Klage des Abberusenen beruht auf der Thatsache der Nicht
erfüllung des Vertrages durch den Abberufer, und nun hat nach
allgemeinem Rechtsgrundsatze derjenige, der einen Vertrag nicht
erfüllt, zu beweisen, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt
(Art. 110 O. R.), und an diesem Grundsatze kann auch
Umstand nichts ändern, daß der Aktiengesellschaft ein freies Ab
berufungsrecht eingeräumt ist; dieses besagt nur, daß sie zur vor
zeitigen Entlassung jederzeit berechtigt ist, ändert dagegen an den
Grundsätzen über Verbindlichkeit zu Schadenersatz nichts. Auf
diesen Standpunkt hat sich denn auch die Beklagte gestellt, indem
sie geltend macht, der Kläger sei zur Erfüllung seiner Stelle als
stellvertretender Direktor nicht fähig gewesen und er habe sich eine
Reihe von Pflichtverletzungen zu schulden kommen lassen.
4. Was nun in erster Linie die behauptete Unfähigkeit des
Klägers zur Erfüllung der ihm übertragenen Stelle betrifft
soll dieselbe zunächst einmal darin liegen, daß dem Kläger
allgemeinen die nötigen Kenntnisse und namentlich Erfahrungen
gemangelt haben. Hiegegen hat die Vorinstanz mit Recht einge
wendet, daß der Beklagten das jugendliche Alter des Klägers,
aus dem hauptsächlich seine nicht genügenden Erfahrungen abzu
leiten sind, bei Eingehung des Dienstverhältnisses bekannt war;
ein für den Dienstvertrag erheblicher Umstand aber, von dem
der Dienstherr schon bei Abschluß des Dienstvertrages Kenntnis
hat, kann jedenfalls nachträglich von ihm nicht als Entlassungs
grund angerufen werden. Sodann aber fällt weiterhin in Betracht,
daß die Geschäftsführung des Klägers bis zum 13. Juni 1896
genehmigt worden ist; denn in der Genehmigung der Geschäfts
berichte und der Jahresrechnungen und der Dechargeerteilung durch
die Generalversammlung liegt unzweifelhaft eine Genehmigung
der Geschäftsführung, so daß die Beklagte auf die Geschäftsführung
aus der Zeit vor dem 13. Juni 1896 nur dann zurückkommen
könnte, wenn sich nachträglich Thatsachen herausgestellt hätten,
deren Kenntnis im Momente der Dechargeerteilung die letztere
verhindert haben würde. Derartige Thatsachen sind nun von der
Beklagten selber keineswegs behauptet. Fraglich könnte einzig sein,
ob nicht der Vorbehalt im Protokolle vom 13. Juni 1896 be
treffend das Geschäft in Amerika die Meinung hat, daß Decharge
hiefür vorläufig noch nicht erteilt werde. Allein aus der vagen
Fassung dieses Passus gegenüber der ganz bestimmt erklärten all
gemeinen Dechargeerteilung kann das nicht geschlossen werden,
vielmehr hat jener Passus offenbar die Bedeutung, daß über die
weitere Fortführung des Geschäftes in Nordamerika vorläufig noch
kein Beschluß gefaßt werde; die Entwicklung wollte also abge
wartet werden nicht um eventuell den Kläger verantwortlich machen
zu können, sondern um über die Weiterführung des Geschäftes
in Amerika sichere Anhaltspunkte zu gewinnen. In Betracht
kommen kann daher nur die Zeit nach dem 13. Juni 1896. Allein
aus dieser Periode liegen keine Thatsachen vor, die einen sicheren
Schluß auf die Unfähigkeit des Klägers zulassen würden. Aller
dings ist das Defizit, das sich bei der Geschäftsberichtsabnahme
vom 31. März 1897 herausgestellt hat, ein ungeheures zu
nennen. Allein, daß dasselbe durch die Unfähigkeit des Klägers
herbeigeführt worden wäre, ist durchaus nicht erwiesen; vielmehr
krankte das Geschäft der Beklagten nach der thatsächlichen Fest
stellung der Vorinstanz von vornherein an zu großer Bewertung
und kam dazu die Notwendigkeit großer, eingehender Verbesserun
mn; auch das Verwaltungsratsprotokoll vom 14. Mai 1897
zählt eine ganze Anzahl dem Kläger nicht zuzurechnender Faktoren
auf, die dieses Resultat bewirkt haben. Wenn endlich die Be
klagte sich darauf berufen hat, daß der Kläger selber seine
Unfähigkeit gegenüber einem ihrer Angestellten, Scheuermann,
und gegenüber Gränicher anerkannt und erklärt habe, er müsse
seinen Rücktritt nehmen, so ist das schon deshalb unerheblich,
weil das eigene Verhalten des Klägers bei der Abberufung damit
im Widerspruch steht und nun nur auf dieses Verhalten der Ge
sellschaft selber, nicht auf jene gelegentlichen Außerungen gegenüber
Personen, die nicht Organe der Beklagten waren, Gewicht gelegt
werden darf; dazu kommt, daß die Vorinstanz diese Zeugenaus
sagen antecipando vom Standpunkte des kantonalen Prozeßrechtes
aus als irrelevant erklärt hat, und hieran ist das Bundesgericht
gebunden.
5. Ist nach dem Gesagten eine Unfähigkeit des Klägers zur
Bekleidung seiner Stelle von der Beklagten mit Unrecht geltend
gemacht worden, so fragt sich weiterhin, ob die Beklagte ihm mit
Grund Pflichtverletzungen zur Last legt. Die hauptsächlichsten dieser
Pflichtverletzungen sollen darin bestehen, daß der Kläger erstens
eigenmächtig, in Überschreitung der ihm gegebenen Vollmacht und
in Übertretung der Statuten, den Th. Rowbottom engagiert und
eine förmliche Filiale in New York gegründet, und daß er zweitens
diese Thatsachen dem Verwaltungsrate verheimlicht
habe. Der
erstere Vorwurf ist nun ohne weiteres gerechtfertigt. Denn wäh
rend die Statuten dem Direktor nur die Anstellung von Ange
stellten bis auf 3000 Fr. übertragen, Anstellungen mit einem
Jahresgehalt über diesen Betrag dem Verwaltungsrat vorbehalten,
d während der dem Kläger vom Verwaltungsrate erteilte Auf
trag nur dahin ging, eine Reise nach Amerika behufs Einziehung
der notwendigen Informationen zu machen, gründete der Klä
ger eigenmächtig in New York eine förmliche kostspielige Filiale.
Diese objektive Verletzung der Statuten und der ihm gegebenen
Vollmacht war auch nicht etwa durch die Umstände entschuldigt;
nichts nötigte den Kläger zu diesem Vorgehen, er hätte vielmehr
sehr gut dem Verwaltungsrat Anträge über Gründung einer
Filiale stellen können. Daß der Kläger dagegen dem Verwaltungs
rate und der Gesellschaft die Thatsache der Gründung verheimlicht
habe, wird von der Vorinstanz als nicht erwiesen angenommen,
und dem ist beizutreten. Abgesehen davon, daß unverständlich wäre,
weshalb der Kläger diese Verheimlichung vorgenommen hätte, ist
bei der Natur der Beklagten als einer aus wenigen Personen
bestehenden Familienaktiengesellschaft ganz klar, daß alle Mit
glieder von den Vorgängen in der Gesellschaft, und namentlich
auch von der Reise des Klägers Kenntnis haben mußten; und
nun liegt es auf der Hand, daß nach seiner Rückkehr von dem
Erfolge seiner Reise gesprochen wurde. Dazu kommt, daß nach
den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an welche, da
sie weder aktenwidrig sind, noch bundesgesetzliche Bestimmungen
über Beweiswürdigung verletzen, das Bundesgericht gebunden ist,
die Korrespondenz mit Rowbottom nicht verheimlicht wurde und
die Geldsendungen an ihn nicht verborgen bleiben konnten. Treffen
diese Umstände schon für eine Kenntnis der Gesellschaftsmitglieder
zu, so jedenfalls in verstärktem Maße für eine solche des Ver
waltungsrates. Ganz klar ist bei der eigenartigen Zusammen
setzung des Verwaltungsrates, daß neben dem Kläger sein Bruder
Kenntnis von den Vorgängen hatte. Allein auch der Verwaltungs
ratspräsident mußte nach den Feststellungen der Vorinstanz darüber
unterrichtet sein. Ist sonach dieser zweite Vorwurf ungerechtfertigt,
so würde nichtsdestoweniger jener erste, berechtigte, zur Abberufung
des Klägers ohne Schadenersatz genügen. Allein mit der Vor
instanz ist zu sagen, daß die Beklagte auf die ihr aus dieser
Pflichtverletzung entspringenden Rechte verzichtet hat, und zwar
durch die Dechargeerteilung vom 13. Juni 1896. Vorerst ist
nach Lage der Akten, insbesondere nach den Protokollen des Ver
waltungsrates vom 4. Mai und der Generalversammlung vom
13. Juni 1896, sowie nach dem oben Ausgeführten ganz klar,
daß der Gesellschaft die begangene Kompetenzüberschreitung des
Klägers bekannt war. Unter diesen Umständen aber liegt in der
Dechargeerteilung ein Verzicht auf allfällige der Beklagten aus
jener Übertretung erwachsenen Rechte. Denn die Decharge enthält
einmal die Zustimmung zu der Geschäftsführung, namentlich zu
der Rechnungslegung, sodann die Entlastung der Organe der
Geschäftsführung und damit einen Verzicht auf alle der Gesell
schaft hieraus zustehenden Rechte (vgl. Kaiser, die eivilrechtliche
Haftung des Vorstandes und Aufsichtsrates der Aktiengesellschaften
und Genossenschaften, S. 68). Daß die Direktion zu den Or
ganen der Gesellschaft gehört, ist in casu schon im Hinblick auf
5 der Statuten zweifellos. Im weitern aber gilt auch hier das
oben in Erwägung 4 ausgeführte.
6. (In dieser Erwägung werden die weitern von der Beklagten
behaupteten Pflichtverletzungen des Klägers teils als nicht er
wiesen, teils als gänzlich unerheblich bezeichnet.)
7. Danach erscheint der Schadenersatzanspruch des Klägers im
Prinzipe als begründet. Das Quantitativ desselben richtet sich ge
mäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis nach Art. 116 O. R.,
und beträgt das Interesse des Klägers an der Erfüllung des
Dienstvertrages, abzüglich derjenigen Auslagen, die ihm durch die
Auflösung des Vertrages erspart werden, und desjenigen Gewinnes,
den er aus dem Freiwerden seiner Arbeitskraft bei gehöriger Ver
wendung derselben erzielen konnte. Diese Faktoren sind von der
Vorinstanz in ausgiebigem Maße berücksichtigt worden, so daß
ein Rechtsirrtum dem angefochtenen Urteile in dieser Hinsicht
nicht zu Grunde liegt. Sodann zieht die Vorinstanz zur Re
duktion des Entschädigungsanspruches des Klägers weiterhin sein
Mitverschulden an der Entlassung in Betracht, das sie in der
eigenmächtigen Anstellung des Rowbottom findet. Nun ist aller
dings richtig, daß das Mitverschulden des Klägers auch bei
Schadenersatzklagen aus Vertrag zu berücksichtigen ist; allein es
könnte doch fraglich erscheinen, ob dieser Faktor hier noch geltend
gemacht werden dürfe, nachdem ausgesprochen ist, daß die Beklagte
auf alle Rechte aus jener Pflichtverletzung verzichtet habe. Wie
dem indessen auch sein mag, so erscheint die von der Vorinstanz
vorgenommene und ihrem freien Ermessen entspringende Fest
setzung der Entschädigung auf einen Jahresgehalt keineswegs
rechtsirrtümlich oder unangemessen; insbesondere sind dabei die
für eine Reduktion sprechenden Umstände, um welche es sich heute
einzig handeln kann, genügend gewürdigt. Danach stellt sich die
Rechnung mit der Vorinstanz folgendermaßen: Nach seiner Dar
stellung schuldet der Kläger an die Beklagte, bei Gutschrift eines
Vierteljahrssalärs per 31. März 1897 noch 625 Fr. 35 Cts.;
diese fallen von dem Gehalt für das restierende Dreivierteljahr,
im Betrage von 6750 Fr., in Abzug, so daß eine Forderung
des Klägers von 6124 Fr. 65 Cts. verbleibt. Die verlangten
Verzugszinsen, die nicht speziell bestritten worden sind, sind seit
der Fälligkeit des Salärs, 1. Januar 1897, gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels
gerichtes des Kantons Zürich vom 9. Dezember 1898 in allen
Teilen bestätigt.