- Urteil vom 10. Februar 1899 in Sachen
Aktiengesellschaft Bibliograph. Art. Institut Zürich
gegen
Aktiengesellschaft Art. Institut Orell Füßli.
Art 873 und 876 O.-R.: Deutliche Unterscheidbarkeit zweier
Firmen von Aktiengesellschaften.
A. Durch Urteil vom 14. Oktober 1898 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Der Beklagten wird der Gebrauch der Bezeichnung Art.
Institut in ihrer Firma untersagt; dieselbe ist verpflichtet, diese
Bezeichnung im Handelsregister löschen zu lassen und demgemäß
ihre Firma zu ändern.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrage: Die Klage sei gänzlich abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Beklagten diesen Antrag.
Der Vertreter der Klägerin trägt auf Abweisung der Be
rufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, Aktiengesellschaft Art. Institut Orell Füßli
wurde im Jahre 1890 in Zürich gegründet zum Zwecke der
Übernahme und des Betriebes der graphisch artistischen Anstalten
und der Verlagsbuchhandlung der seit Ende des vorigen Jahr
hunderts in Zürich bestehenden Handels (Kollektiv ) Gesellschaft
Orell Füßli Cie. Die Eintragung in das Handelsregister Zürich
erfolgte am 22. Oktober 1890. Im Jahre 1894 begann der
Inhaber einer in Zürich bestehenden Verlagsbuchhandlung I. A.
Preuß ebenfalls die Bezeichnung Art. Institut , artistisches
Institut für sein Geschäft und seine Publikationen zu gebrauchen,
während er früher etwa seiner Firma die Worte Art. Anstalt
beigefügt hatte. Er gab jedoch vor Friedensrichteramt die Er
klärung ab, sich dieser Worte nicht mehr zu bedienen, als die
Klägerin wegen dieses Zusatzes Klage gegen ihn eingeleitet hatte.
In der Folge bediente sich dann die Firma I. A. Preuß des
Zusatzes Art. Etablissement , und änderte im Jahre 1897 ihre
Firma ab in J. A. Preuß, Art. Etablissement ; als Natur
des Geschäftes wurde Verlagsbuchhandlung und artistisches Eta
blissement angegeben. Im Juli 1898 erwarb dann die beklag
tische Aktiengesellschaft, deren Firma lautet: Bibliograph. Art.
Institut Zürich A. G. , das bisherige Etablissement J. A. Preuß;
die genannte Firma wurde am 13. Juli 1898 in das Handels
register Zürich eingetragen. Die Klägerin erblickte nun in der
Verwendung der Worte Art. Institut Zürich durch die Be
klagte eine Verletzung ihres Firmenrechtes und erhob daher Klage
mit dem Begehren, der Beklagten sei jeder geschäftliche Gebrauch
dieser Worte, insbesondere in der Firma, gänzlich zu verbieten
und es sei der diesbezügliche Eintrag im Handelsregister Zürich
zu löschen. Zur Begründung der Klage führte sie im wesentlichen
aus: Die Bezeichnung Art. Institut sei von ihr zuerst im
Kanton Zürich und in der Schweiz als sachbezeichnender Haupt
bestandteil verwendet worden. Dieselbe sei das Produkt des Nach
denkens eines der Gründer der Gesellschaft und als durchaus
eigenartig und originell zu betrachten, dies namentlich auch wegen
der nicht naheliegenden Abkürzung des Wortes artistisch in
, welche den Vorteil habe, fast in allen civilisierten leben
den Sprachen, namentlich auch in den romanischen, verstanden
zu werden. Diese Bezeichnung habe sich denn auch in Zürich und
auf auswärtigen Plätzen, namentlich in kaufmännischen Kreisen,
im Laufe der Jahre allgemein eingebürgert; sie sei von beson
derem Wert für den Verkehr mit dem Auslande, wo die Per
sonenbezeichnung Orell Füßli dem Publikum nicht mundgerecht
sei. Rechtlich stützte sich die Klage auf Art. 873 und 876, sowie
auf Art. 50 ff. O. R., letzteres, weil in der eingeklagten Ver
wendung der Worte Art. Institut Zürich durch die Beklagte
eine illoyale Konkurrenz liege. Zum Beweise dafür, daß durch
diese unerlaubte Verwendung Verwechslungen möglich und auch
schon vorgekommen seien, legte sie eine ganze Reihe von Ant
worten schweizerischer Buchhändler und Buchdrucker auf eine dies
bezügliche Anfrage ein. Dafür, daß die Beklagte mit der Absicht
der Täuschung die streitigen Worte in ihre Firma aufgenommen
habe, spreche insbesondere der Umstand, daß sie sich Art. Institut
rich nenne, während sie ihren Sitz in Zürich II, der ehe
maligen Gemeinde Enge, habe, und keinerlei artistische Einrich
tungen besitze, sondern nur Verlagsbuchhandlung sei. Übrigens
sei die Erklärung des Preuß vom Jahre 1894, die Worte Art.
Institut nicht mehr zu verwenden, auch für die Beklagte ver
bindlich. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an: Das
wesentliche und charakteristische an der Firma der Klägerin seien
die gesetzlich unzulässigen Worte Orell Füßli ; die beiden
Firmen müssen als Ganzes aufgefaßt werden, und da sei eine
Verwechslung nicht möglich; auch sei die Bezeichnung Art. In
stitut keineswegs eigenartig und neu, sondern Gemeingut; auch
die Abkürzung Art. enthalte nichts originelles. Die Richtigkeit
und Zulässigkeit der Buchhändler und Buchdruckerzeugnisse, die
Absicht, Verwechslungen herbeizuführen, und die Verbindlichkeit
der Erklärung des Preuß vom Jahre 1894 für die Beklagte
werden bestritten.
2. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Die Beklagte hat
heute die Bestreitung der Aktivlegitimation der Klägerin, die
vor erster Instanz damit begründet hatte, die Klägerin selber führe
eine unzulässige Firma, nicht mehr aufrecht erhalten, und das
mit Recht. Denn ganz abgesehen davon, daß (wie die Vorinstanz
richtig bemerkt) ein Widerklagebegehren der Beklagten auf Löschung
der Worte Orell Füßli in der Firma der Klägerin nicht vor
liegt, und das Gericht sich daher mit der Zulässigkeit dieser Be
zeichnung nicht zu befassen hat, ist nicht einzusehen, wieso denn
die Klage, die Unzulässigkeit der klägerischen Firma vorausgesetzt
abgewiesen werden müßte, da ja die Beklagte durch jenen Zusatz
Orell Füßli in ihrer Firma oder in sonstigen Privatrechten
nicht verletzt wird, gegenteils es im Interesse der Beklagten lag,
auf jene Worte als auf das die beiden im Streite liegenden Fir
men unterscheidende hinzuweisen.
3. Weiterhin hat die Vorinstanz mit Recht ausgeführt, daß
der Anspruch der Klägerin nicht schon wegen der von I. A. Preuß
im Jahre 1894 abgegebenen Erklärung geschützt werden kann,
da nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte Rechtsnachfolgerin des
Preuß in dem Sinne sei, daß sie Aktiven und Passiven der
früheren Firma übernommen hätte. Ob auch die Ausführung,
daß jene Verpflichtung offenbar einen rein persönlichen und nicht
einen geschäftlichen Charakter gehabt habe, richtig sei, kann dahin
gestellt bleiben.
4. Danach ist die Begründetheit des klägerischen Anspruches
an Hand der Art. 876 und 873 O. R. zu prüfen, und zu
untersuchen, ob sich die Firma der Beklagten von der der Klägerin
im Sinne der letztgenannten Gesetzesbestimmung deutlich unter
scheide. Bei der Frage, ob sich zwei Firmen von Aktiengesell
schaften deutlich unterscheiden, ist von nachfolgenden Grundsätzen,
die sich insbesondere in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelt
haben, auszugehen. Zweck der Firma soll sein die Unterscheidung
eines Gewerbetreibenden als solchen im Verkehr, seine Individuali
sierung den Gewerbegenossen und sonstigen Gewerbetreibenden
gegenüber. Zunächst sind nun allerdings zwei streitige Firmen als
Ganzes ins Auge zu fassen, und ist die Frage der deutlichen
Unterscheidbarkeit nach diesem Maßstabe zu beurteilen. Dabei ist
jedoch zu berücksichtigen, daß die Aktiengesellschaften (wie auch
die Genossenschaften), überhaupt die sog. Sachfirmen, im Gegen
satz zu den Personenfirmen, in der Wahl ihrer Firma (mit den
in Art. 873 O. R. gegebenen Einschränkungen) durchaus frei
sind, und daher im Verkehre erfahrungsgemäß bei solchen Firmen
nicht so genau auf einzelne unterscheidende Merkmale geachtet
wird, wie bei Personenfirmen, daher auch bei Wahl einer ältern
ähnlich lautenden Firma die Vermutung des bösen Glaubens nahe
liegt; es ist deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine
neue Firma von einer alten deutlich unterscheide, ein strengerer
Maßstab anzulegen, wenn es sich um Sachfirmen handelt, als
wenn Personenfirmen im Streite liegen (s. Urteil des Bundes
gerichtes vom 16. März 1895 i. S. Konsumverein Zürich
Oberstraß gegen Konsumverein Zürich, Amtl. Samml., Bd. XXI,
S. 230). Auch können gewisse Bestandteile einer Firma derart
charakteristisch fein, daß sie allein oder doch vorzugsweise in Auge
und Ohr des Publikums fallen und im Gedächtnis haften bleiben,
so daß allein sie als das wesentliche erscheinen, und nur mit Rück
sicht auf sie die Frage der deutlichen Unterscheidung zu entschei
den ist.
5. Werden nun auf die beiden streitigen Firmen diese Grund
sätze angewendet, so erscheint als die entscheidende Frage die, ob
die Worte Art. Institut Zürich einen derart eigenartigen
Charakter besitzen, daß sie als das wesentliche der Firma der
Klägerin im entwickelten Sinne zu betrachten sind. Das wäre
sofort zu verneinen, wenn es sich dabei, wie die Beklagte auszu
führen versucht hat, lediglich um eine allgemein gebräuchliche oder
doch allgemein zulässige Geschäftsbezeichnung, ähnlich wie litho
raphische Anstalt , Verlagsanstalt , auch Etablissement
Atelier u. dgl. handeln würde. Das ist nun aber keineswegs
der Fall. Denn zunächst ist schon die Bezeichnung Institut für
ein derartiges Unternehmen eine nicht sehr gebräuchliche, da unter
Institut im allgemeinen vorzugsweise eine Unterrichtsanstalt
oder eine Anstalt, die irgendwie mit dem Unterricht zusammen
hängt (z. B. Institut de France) verstanden wird. Sodann ist
aus dem Beiwort artistisch durchaus nicht auf den Charakter
dieses Institutes als einer Anstalt für Herstellung von Werken
der vervielfältigenden Künste zu schließen; die am nächsten liegende
Annahme ist die, artistisches Institut sei eine Anstalt zur Aus
bildung von Artisten. Wenn nun eine derartige Bezeichnung auf
eine Anstalt, die Werke der vervielfältigenden Künste herstellt und
verlegt, angewendet wird, so liegt darin gewiß eine charakteristische,
originelle Anwendung dieser Bezeichnung, die sich dem Gedächt
nisse der Kunden und des sonstigen Publikums einprägen muß.
Auch kann nicht etwa gesagt werden, daß durch die Klägerin
selber die Worte Art. Institut zur allgemein gebräuchlichen
Sachbezeichnung geworden seien. Die Verwendung der gleichen
Bezeichnung in einer späteren Firma, derjenigen der Beklagten,
ist daher allerdings geeignet, zu Verwechslungen zu führen, dies
um so mehr, als auch in der Firma der Beklagten die Abkürzung
Art. verwendet wird. Nun wendet allerdings die Beklagte ein,
das charakteristische der klägerischen Firma, derjenige Bestandteil
der Firma, unter dem sie allgemein bekannt sei, sei nicht die Be
zeichnung Art. Institut , sondern diejenige Orell Füßli. So
weit die Beklagte zum Beweise dieser Behauptung heute neue
Thatsachen vorgelegt hat, können diese nach der strikten Vorschrift
des Art. a Organis. Ges. keine Berücksichtigung finden; das
Bundesgericht hat vielmehr seinem Urteil den Prozeßstoff zu
Grunde zu legen, der der kantonalen letzten Instanz vorgelegen
hat, und ist hiebei an die thatsächlichen Feststellungen der Vor
instanz gebunden, mit den in Art. 81 Org. Ges. vorgesehenen
Ausnahmen der Aktenwidrigkeit und der bundesgesetzliche Bestim
mungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses. Es ist
nun zuzugeben, daß speziell auf dem Platze Zürich und vielleicht
auch sonst in der Schweiz die Klägerin immer noch vorzugsweise
unter dem Namen Orell Füßli bekannt sein mag, wie sie denn
auch jedenfalls nicht ohne bestimmte Absicht diesen Zusatz in ihre
Firma aufgenommen hat. Allein durch die Vorinstanz ist festge
stellt, daß die Klägerin ihren Abnehmerkreis nicht nur in der
was
Schweiz, sondern auch im Auslande hat, und ferner -
ebenfalls als nicht aktenwidrige thatsächliche Feststellung anzusehen
ist daß für das Ausland die Personennamen Orell Füßli
vor der sachlichen Bezeichnung Art. Institut gänzlich zurück
treten. Diese Thatsache, daß ein bestimmter Bestandteil der Firma
nicht bei allen Abnehmerkreisen, sondern nur bei gewissen, als
das allein charakteristische und wesentliche erscheint, genügt aber,
um die Aufnahme einer gleich oder ähnlich lautenden Bezeich
nung in eine andere Firma zu verbieten, jedenfalls dann, wenn
es sich, wie hier, um Konkurrenzgeschäfte handelt, die am gleichen
Platz in derselben Gesellschaftsform niedergelassen sind. Die An
nahme liegt denn auch sehr nahe, daß die Aufnahme der streitigen
Worte in die Firma der Beklagten, wenn nicht mit der Absicht,
Verwechslungen mit der klägerischen Firma herbeizuführen, so
doch jedenfalls mit dem Bewußtsein, daß solche Verwechslungs
möglichkeit vorhanden sei, und wohl auch aus Chikane gegen
die Klägerin erfolgt ist, wenn man bedenkt, daß die Auswahl der
Beklagten für eine charakteristische, sie von derjenigen der Klä
gerin deutlich unterscheidende Firma sehr groß war, und daß auf
fallenderweise nicht z. B. die frühere Bezeichnung Artist. Etablis
sement aufgenommen worden ist. Zur Gewißheit würde die
Annahme der chikanösen Absicht dann, wenn erwiesen wäre, daß
die Leiter der Beklagten von der früheren Erklärung des Preuß
Kenntniß gehabt hätten. Das ist nun freilich nicht erstellt; aber
auch ohne das hätten sie, da ihnen die Firma der Klägerin un
bestrittenermaßen bekannt war (und sie wohl auch von den ge
spannten Verhältnissen zwischen Preuß und der Klägerin Kennt
nis hatten), auch den Schein einer Täuschungsabsicht vermeiden
sollen.
6. Erscheint die Klage sonach aus dem Gesichtspunkte des
Firmenrechts, speziell gemäß Art. 873 O. R., als begründet, so
kann dahingestellt bleiben, ob auch die Grundsätze über die Unzu
lässigkeit der concurrence déloyale hier gegeben seien, und in
welchem Verhältnisse der Schutz von Firmen von Aktiengesell
schaften zum Schutze gegen concurrence déloyale stehe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und somit
das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. Ok
tober 1898 in allen Teilen bestätigt.