- Urteil vom 4. Februar 1899
in Sachen Wirth gegen Bischofberger und Konsorten.
Bürgschaft. Aufhebung durch Uebereinkunft. Art. 140 O.-R.?
A. Durch Urteil vom 17. November 1898 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
- Die Klage ist in dem Sinne geschützt
a. daß die von den beiden Beklagten am 17. Januar 1895
übernommene Solidar und Selbstzahlerbürgschaft (für den Be
trag von ursprünglich 15,000 Fr.) jetzt noch für 13,000 Fr.
plus Zinsen (Art. 499 Abs. 3 O. R.) fortbesteht;
b. daß die beiden Beklagten jedoch aus diesem Betrag jeweilen
nur für die fälligen Termine samt Zinsen einzustehen, bezw. solche
zu bezahlen haben.
- Mit den weiter gehenden Begehren ist der Kläger abge
wiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Wirth rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrage: es sei in Abänderung des angefochtenen Ur
teils zu erkennen: daß die streitige Solidar und Selbstzahler
bürgschaft vom 17. Januar 1895 ihm gegenüber nicht zu Recht
bestehe.
C. Der Beklagte Fatzer teilt mit Eingabe vom 2. Februar 1899
mit, daß er davon Umgang nehme, an der Verhandlung vor
Bundesgericht teilzunehmen, nachdem der Kläger Bischofberger den
von ihm in seiner ersten Prozeßeingabe und in der Prozeßver
handlung vor Kantonsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt,
wonach er im unerwarteten Falle der Entlassung des Mitbürgen
Wirth aus der Bürgschaft nur für die Hälfte zu haften hätte,
mit schriftlicher Erklärung vom 2. Februar 1899 anerkannt habe.
D. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des
Beklagten Wirth, es sei die Berufung gutzuheißen. Der Anwalt
des Klägers trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 12./17. Januar 1895 kaufte Metzger Josef Gut in
St. Gallen von Metzger Joh. Otto Wegelin daselbst die Liegen
schaft zum goldenen Rößle in St. Gallen um den Preis von
89,000 Fr. Unter den auf der Liegenschaft haftenden und vom
Käufer zu übernehmenden Forderungen befand sich als letzte ein
Terminbrief von 15,000 Fr. zu Gunsten des heutigen Klägers
Bischofberger, verzinslich zu 4½ %, Zinsfall Jakobi; an diesen
Titel waren je auf Jakobi jährlich 1000 Fr. abzubezahlen, das
erste Mal Jakobi 1896. Nach Ziffer 5 der Kauf und Zah
lungsbedingungen hatte Gut für diesen Titel eigene Bürgen
zu stellen und den Verkäufer und seine bisherigen Bürgen davon
zu entlasten. In Ausführung dieser Bestimmung verbürgten sich
die beiden heutigen Beklagten Wirth und Fatzer mit Bürgschein
vom 17. Januar 1895 dem Kläger als Bürgen und Selbstzahler
für den Termintitel von 15,000 Fr. Gut zahlte die zwei ersten
Abzahlungsraten, befand sich jedoch bald in finanziellen Schwierig
keiten. Infolgedessen kündigte Wirth mit Amtsanzeige vom
- Januar 1896 dem Kläger die Bürgschaft im Betrage von
10,000 Fr. gemäß O. R. auf 6 Wochen à dato. Tags darauf
forderte der Kläger den Gut durch Rechtsbot auf, binnen 6
Wochen einen annehmbaren Ersatzbürgen zu stellen, da Wirth
die Bürgschaft auf diesen Termin gemäß O. R. gekündigt habe.
Am 20. Juni 1898 wurde über Gut der Konkurs eröffnet;
der Kläger wurde darin mit seiner Forderung von 13,520 Fr.
(wovon 520 Fr. Zinse) kolloziert; er wahrte sich dabei alle seine
Rechte gegen die Bürgen, und teilte ihnen dies mit. Der Beklagte
Wirth bestritt mit Zuschrift vom 6. Juli 1898, noch haftbar
zu sein, da er entlassen worden sei; der Beklagte Fatzer teilte
dem Kläger mit Brief vom 3. August gl. Jahres mit, er habe
erst kürzlich erfahren, Wirth habe seine Bürgschaft gekündet und
der Kläger diese Kündigung angenommen; wenn dies richtig sein
solle, müsse er, Fatzer, jede Haftbarkeit für einen auf jenen
itel sich ergebenden Ausfall ablehnen und dem Kläger die
Wahrung seiner Interessen überlassen. Der Kläger antwortete am
6. August 1898, er halte sich in erster Linie an Fatzer; zudem
bestreite er, die, übrigens unstatthafte, Kündigung des Wirth
angenommen zu haben. Gegen einen Zahlungsbefehl vom 11. Sep
tember 1898 für 13,520 Fr. schlug Fatzer Recht vor, worauf
der Kläger gegen ihn Klage auf Anerkennung der Bürgschaft
und Bezahlung des Betrages derselben erhob; diese Klage dehnte
er in der Folge auch auf den Beklagten Wirth aus. Zu be
merken ist, daß über die Liegenschaft zum goldenen Rößle vor
der Klaganhebung eine erste Steigerung stattgefunden hatte, die
aber ein ungenügendes Resultat ergab.
2. Der Beklagte Wirth der einzig als Berufungskläger
erscheint begründet seinen Antrag auf Abweisung der Klage
damit, der Kläger habe die an sich unzulässige Kündigung
vom 30. Januar 1896 angenommen und ihn damit aus der
Bürgschaft entlassen; er behauptet somit, die Bürgschaft sei, so
weit sie ihn betreffe, durch Übereinkunft (Art. 140 O. R.) auf
gehoben worden. Bei Prüfung dieses Standpunktes ist zunächst
klar was auch der Beklagte selber zugiebt, daß dem
schweizerischen Obligationenrecht, in Übereinstimmung mit dem
gemeinen Recht (vgl. auch deutsches B. G. B., 776 f.), eine
Enseitige Kündigung der Bürgschaft durch den Bürgen unbekannt
ist, wie dies denn auch ihrem Wesen als Vertrag entspricht.
Dagegen kann sie allerdings, unter Wahrung der Rechte all
fälliger Mitbürgen, durch Übereinkunft zwischen dem Bürgen und
dem Gläubiger, aufgehoben werden, und gerade eine solche Auf
hebung behauptet der Beklagte; diese Übereinkunft will er folgern
zunächst aus der Thatsache des Stillschweigens des Klägers auf
die Anzeige der Kündigung der Bürgschaft, und sodann aus dem
Inhalte des Rechtsbotes an den Hauptschuldner Gut. Allein
jenes Stillschweigen kann an sich durchaus nicht als Zustimmung
zu der Kündigung, als Annahme derselben, angesehen werden;
dies schon deshalb nicht, weil die Kündigung, wie gesagt, gesetzlich
unzulässig war und daher keine rechtliche Wirkung haben konnte,
und ein Stillschweigen auf derartige rechtlich völlig irrelevante
Anzeigen nicht als Zustimmung zu denselben angesehen werden
kann, da eine Rechtspflicht, sie zu beantworten, nicht besteht
(ogl. Regelsberger, Pandekten, I, S. 505). Dazu kommt, daß
es sich bei der Entlassung des Beklagten aus der Bürgschaft für
den Kläger nicht um den Erwerb eines Rechtes handelte, son
dern um die Aufgabe eines schon bestehenden; hiezu wäre aber
ein Verzicht notwendig gewesen, und ein solcher darf nach be
kanntem Rechtsgrundsatze nicht vermutet werden. Gegen die An
nahme eines Verzichtes spricht nun entscheidend der Umstand,
daß der Bürgschein nach wie vor in Händen des Klägers blieb,
ohne daß dem Beklagten Wirth eine schriftliche Erklärung, er
sei entlassen, zugestellt wurde. Zwar konnte der Bürgschein als
solcher dem Beklagten Wirth nicht wohl zurückgegeben werden,
da auf demselben auch der Beklagte Fatzer als Bürge gezeichnet
hatte und dieser jedenfalls noch weiter haftete; allein die Parteien
hätten sicherlich, wenn der Beklagte Wirth wirklich entlassen wor
den wäre, zur Sicherung der Rechtsbeziehungen darüber eine
Urkunde ausgestellt. Überdies wäre eine Entlassung des Beklagten
Wirth ohne Mitteilung an den Mitbürgen Fatzer wohl kaum
erfolgt, so daß der Umstand, daß diesem keine Mitteilung gemacht
wurde, wiederum gegen die Annahme der Entlassung
spricht.
Würde übrigens das Stillschweigen des Klägers an
sich als
Annahme der Kündigung zu betrachten sein, was, wie gezeigt,
nicht der Fall ist, so könnte doch die Klage gegenüber dem Be
klagten Wirth noch nicht ohne weiteres abgewiesen werden, viel
mehr müßte zuerst der vom Kläger anerbotene Beweis dafür,
daß der Beklagte Wirth innert der 6 Wochen nach der Kündi
gung sich mit dem Kläger dahin geeinigt habe, es verbleibe alles
beim alten, abgenommen werden, da bei Richtigkeit dieser Be
hauptung die Kündigung und deren Annahme ohne jede recht
liche Wirkung wären. Was sodann das Rechtsbot an den Haupt
schuldner Gut betrifft, so kann dahingestellt bleiben, ob es aus
der rechtsirrtümlichen Auffassung des Klägers, die Kündigung
sei gültig, geflossen sei; jedenfalls stellt diese Anzeige an den
Hauptschuldner nicht eine Willenserklärung an den Beklagten
Wirth dar und war danach die Entlassung des letztern zudem
an eine Bedingung geknüpft, die nicht eingetreten ist, so daß des
halb Wirth daraus für sich nichts herleiten kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit
das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom
17. November 1898 in allen Teilen bestätigt.