- Urteil vom 4. Mai 1899 in Sachen
Lever Brothers gegen Schuler.
Art. 24, Markenschutzgesetz, Grundsätze für die Bemessung
des Schadenersatzes; Verhältnis zum O.-R. spec. Art. 51.
Publikation des Urteils, Art. 52 Abs. 1 Markenschutzge
setz, Art. 51 Abs. 1 O.-R.
A. Durch Urteil vom 3. Dezember 1898 hat die Polizei
kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
erkannt:
Karl Schuler wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen
lrt. 24 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. September 1890 be
treffend den Schutz der Fabrik und Handelsmarken begangen
zum Nachteil der Aktiengesellschaft Lever Brothers Limited
Seifenfabrik in Port Sunlight bei Liverpool seit 15. Dezember
1895 auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft,
und in Anwendung der Art. 24 lit. c, 25, 32 al. 1 und 33
des citierten Gesetzes, Art. 50 ff. O. R., 365, 368 und 468
St. V. verurteilt:
a. Polizeilich zur Bezahlung einer Buße von 200 Fr., welche
im Falle der Nichtbezahlung in 40 Tage Gefängnisstrafe umge
wandelt wird;
b. Zur Bezahlung einer Entschädigung an die Civilpartei
Aktiengesellschaft Lever Brothers Limited, bestimmt auf 2000 Fr.;
c. Zur Bezahlung der Interventionskosten derselben in erster
und oberer Instanz zusammen bestimmt auf 400 Fr.
d. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Kosten des Staates,
bestimmt auf 2c.
e. Dieses Urteil gegen Karl Schuler ist auf Kosten des letz
tern im Schweizerischen Handelsamtsblatt, im Bund und in
der Thurgauer Zeitung je einmal zu veröffentlichen;
und ferner verfügt:
a. Die bei der Firma Karl Schuler Cie. in Kreuzlingen
mit Beschlag belegten Kartonschachteln mit der nachgeahmten
Marke, sowie diejenigen, welche bei Johann Sommer in Bern
beschlagnahmt wurden, sind zu vernichten.
b. Die am 28. Juli 1893 für die Firma Karl Schuler
Cie. erfolgte Eintragung der Fabrikmarke Nr. 6527 und 6528
ist ungültig erklärt und es ist deren Streichung im Markenregister
vorzunehmen.
B. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger Lever Bro
thers Limited (anschlußweise), als der Beklagte Schuler, im
Civilpunkte die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Erstere
stellen die Anträge: Die Entschädigungsforderung der Kläger
sei im Betrage von 14,350 Fr. 50 Cts., samt Zins zu 5%
vom Tage der Einreichung der Klage hinweg, gutzuheißen, und
es sei das Urteil auf Kosten des Beklagten außer in den drei
durch das angefochtene Urteil bezeichneten Tagesblättern noch in
drei ferneren schweizerischen Tagesblättern, worunter sich mindestens
zwei in französischer Sprache erscheinende Blätter befinden sollen,
zu veröffentlichen. Der Beklagte beantragt dagegen: Aufhebung
der Verurteilung zu einer Entschädigung an die Kläger, eventuell
Ermäßigung der gesprochenen Entschädigung; Aufhebung der
Verurteilung zur Bezahlung der Interventionskosten der Kläger
in erster und zweiter Instanz, eventuell Ermäßigung des den
Klägern zu vergütenden Betrages; Aufhebung der Verfügung be
treffend die Veröffentlichung des Urteils.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholen die Parteiver
treter ihre Berufungsanträge und beantragen wechselseitig Abwei
sung der gegnerischen Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kläger bringen seit 1889 die sogenannten Sunlight
seifen in der Schweiz in den Handel. Zur Verpackung derselben
verwenden sie rechteckige Kartonschachteln, deren obere und untere
Seite (Deckel und Boden) folgendes in Farben ausgeführtes Bild
(auf der einen Seite mit deutschem, auf der andern mit fran
zösischem Text) aufweist: Der Längsseite nach verläuft oben ein
3 Cm. breiter Streifen, der auf dunkelblauem Grund in großen
weißen Lettern den Namen Sunlight trägt, dessen Anfangs
buchstaben S nach unten in das mittlere Feld ragt und der
oben von Anführungszeichen eingeschlossen ist. Das Mittelstück,
ungefähr 6 Em. breit, ist senkrecht geteilt. Die linke, größere
Hälfte desselben zeigt auf gelbem Grunde ein rotes, 3 Cm. breites,
von links unten nach rechts oben bogenförmig geführtes, mit
zwei weißen Randlinien und, am untern Ende, mit einer Um
biegung versehenes Band, welches auf der deutschen Seite das
Wort Seife, auf der französischen das Wort Savon in
großen weißen Lettern trägt. Darunter verläuft horizontal ein
schmäleres, dunkelblaues, oben mit weißer und roter Randlinie,
am rechten Ende mit einer roten Umbiegung versehenes Band,
welches auf der deutschen Seite die Worte: Große Ersparnis
an Arbeit, Zeit und Geld, auf der französischen Seite dagegen die
Worte: Exempt d éléments nuisibles in weißer Schrift
trägt, wobei auf der französischen Seite das die ganze Linie ein
nehmende Wort Exempt in größerer Schrift ausgeführt ist
als die übrigen Worte. Auf dem von den beiden Bändern einge
schlossenen Teil des gelben Mittelfeldteiles befinden sich in schwar
zer Schrift die Worte: Eingetragene Schutzmarke (in zwei
Linien) bezw. marque déposée (in einer Linie). Dieser Raum
sowie auch der über dem roten Band befindliche Teil des gelben
Mittelfeldes trägt überdies einen Zweig mit kleinen Blumen
(Veronica oder Myosotis). Der rechte Teil des Mittelstückes, in
welchen das blaue Band und die Blumen des linken Teils etwas
hineinragen, ist in hellblauer Farbe gehalten und zeigt ein an
einem niedern Tischchen stehendes kleines Mädchen, welches in
einem Bassin die Kleider seiner auf dem Tischchen sitzenden Puppe
wäscht. An den vordern rechten Fuß des Tischchens sieht man
eine kleine Seifenschachtel angelehnt. Die unterste Partie besteht
aus einem die linke Ecke deckenden und zum Teil noch in das
Mittelstück hineinreichenden Kreisabschnitt und einem rechts davon
horizontal verlaufenden Streifen. Dieser letztere Streifen ist von
hellgelber Farbe und trägt in roter Schrift auf der deutschen
Seite die Worte: Garantiert vollständig rein, unverfälscht und
harmlos. Alle Wiederverkäufer sind angewiesen, das Geld dem
jenigen, der Ursache zum Beklagen hat, zurückzuzahlen, auf der
französischen Seite in besonderer Anordnung die Worte Triple
économie d argent, de travail et de temps. Tout vendeur est
autorisé à rendre l'argent à tout acheteur qui aurait lieu de
s'en plaindre. Auf dem hellblauen Kreisabschnitt links steht
in dunkelblauen Lettern die Erklärung: 25,000 Fr. als Be
lohnung werden von Lever Brothers Limited demjenigen be
zahlt, der beweisen kann, daß diese in Port Sunlight bei Liver
pool von ihnen fabrizierte Seife entweder verfälscht ist, oder irgend
welche schädlichen Bestandteile enthält, (französisch: Garantie.
25,000 francs seront versés par Lever Brothers Limited à
quiconque prouvera que ce savon fabriqué par eux à Port
Sunlight, Liverpool, contient des éléments nuisibles ). Sämt
liche vier Felder jeder obern und untern Schachtelseite sind
von roten Randlinien umschlossen. Zwischen den beiden soeben
beschriebenen Schachtelseiten befinden sich zwei (die denselben be
nachbarten, kleineren Schachtelseiten bedeckende, ebenfalls von roten
Randlinien eingeschlossene gelbe) Felder, welche oben der Länge
nach einen dunkelblauen Streifen mit den Worten Le Sunlight
Savon enthalten und deren eines einen die verschiedenen An
wendungen der Seife in eigenartiger Schriftanordnung aufzählen
den französischen Text enthält, während das andere eine Zusammen
stellung der verschiedenen Filialen der Fabrik nebst andern Notizen
gibt. Jede der vier erwähnten Schachtelseiten (Deckel, Boden und
2 Seitenwände) ist von zwei roten Randlinien, zwischen welchen
sich ein eigenartiges, schwarzes Dessin befindet, eingeschlossen.
Am 22. März 1895 haben die Kläger diese Etikette ihrer
Schachteln beim eidgenössischen Amte für geistiges Eigentum als
Marke eintragen lassen. Seit 1893 bringt die Firma Schuler
Cie. in Kreuzlingen, deren unbeschränkt haftender Teilhaber der
Beklagte ist, unter dem Namen Goldseife Savon d or , ein
Produkt in den Handel, das nach seiner eigenen, im vorliegenden
Prozeß abgegebenen Erklärung dazu bestimmt sein soll, das Fa
brikat der Kläger zu verdrängen. Er verpackt die den klägerischen
im äußern täuschend ähnlich nachgebildeten Seifenstücke in Karton
schachteln von derselben Größe wie die klägerischen, denen er oben
und unten (auf dem Deckel und Boden, einmal in deutscher, das
andere Mal in französischer Sprache) folgende Ausstattung in
Farben gibt: Deckel und Boden sind in gleicher Weise eingeteilt
wie bei der klägerischen Schachtel, und zwar in nahezu genau
gleichen Verhältnissen. Oben an der Längsseite führt der gleiche
dunkelblaue Streifen durch, mit den großen weißen Lettern, nur
daß diese statt Sunlight den Namen Goldseife (Savon d or,
der Anfangsbuchstabe über den Streifen hinausragend) geben.
In dem linken Teile des Mittelstückes sind auf dem nach rechts
aufwärts gebogenen roten Band, da, wo in der klägerischen Eti
kette das Wort Seife steht, sechs Zwanzigfrankenstücke abge
bildet, und darunter steht auf dem gleichen schmalen dunkelblauen
Rand mit weißer Schrift Große Ersparnis an Arbeit, Zeit und
Geld. Auch hier trägt der ebenfalls gelbe Teil des Mittelfeldes
einen Zweig mit Blumen (Convallaria majalalis). Die rechte
schmälere Hälfte des Mittelstückes ist, wie bei der Etikette der
Kläger, hellblau, und zeigt das Bild einer Frauensperson, welche
ein Kind wäscht. Links unten, an der Stelle, wo sich in der
klägerischen Etikette der hellblaue Kreisausschnitt befindet, ist eine
ungefähr gleich große, ebenfalls in blau gehaltene Vignette mit
dem Bilde einer Fabrik, worunter die Worte stehen: Carl Schuler
Cie., Kreuzlingen, Thurgau. Rechts davon befindet sich der
gleiche hellgelbe Streifen wie auf der klägerischen Etikette, mit
genau kopierter Aufschrift in roten Lettern. Auch die Seitenstücke
der Schachteln sind in gleicher Farbenzusammenstellung und An
ordnung gehalten. Der Eintrag dieser Etikette durch den Beklagten
erfolgte am 28. Juli 1893 beim eidgenössischen Amt für geistiges
Eigentum.
2. Am 15. Dezember 1895 erhoben die Kläger gegen C.
Schuler Cie. Klage auf Schadenersatz im Betrage von 8000 Fr.
und Verurteilung zur Publikation des Urteils auf Kosten
Beklagten in zwei Tagesblättern nach ihrer Wahl. Sie stützten
diese Klage ausdrücklich auf Art. 50 ff. O. R., als Klage aus
concurrence déloyale, wobei sie sich auf die Nachahmung der
Seifenstücke, der Schachteln, der Plakate und der Gebrauchsan
weisung beriefen, und behielten sich den Markenschutzprozeß aus
drücklich vor. Das Bundesgericht erklärte mit Urteil vom 19. Juli
1896 diese Klage im Prinzipe begründet und wies die Sache zur
Feststellung des Quantitativs des den Klägern erwachsenen Scha
dens an das kantonale Gericht zurück (s. Amtl. Samml. Bd. XXII,
S. 580 ff.).
3. Mit der gegenwärtigen Klage verfolgen die Kläger ihre auf
die eingetragene Etikette gegründeten Markenrechte; dabei haben
sie erklärt, daß sich die Klage nur auf diejenigen Widerhandlungen
beziehe, welche seit 15. Dezember 1895 erfolgt seien. Sie haben
den Beklagten wegen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz
Art. 24 litt. a, c und d, straf und civilrechtlich belangt.
4. Für das Bundesgericht kann es sich im vorliegenden Falle,
wo es als Berufungsgericht amtet, nur um den Civilpunkt han
deln; und zwar ist das Fundament der Civilansprüche der Kläger
Die Thatsache der Nachahmung der klägerischen Marke, vor Bun
desgericht nicht mehr bestritten. (Wird des nähern ausgeführt,
und dabei bemerkt, daß dies mit Recht geschehen sei.
5. Die in den Art. 24 ff. des Markenschutzgesetzes dem Mar
keninhaber u. s. w. gegebene Civilklage nun ist dort, mit Aus
nahme der Bestimmungen über Legitimation, Verjährung und
Gerichtsstand, nicht näher geregelt. Sie ist nichts anderes, als
eine Klage aus unerlaubter Handlung, und es kommen daher
sie, soweit das Markenschutzgesetz nicht besondere Bestimmungen
trifft (von denen hier keine in Frage steht) die allgemeinen Grund
sätze des Obligationenrechtes über Schadenersatz aus unerlaubten
Handlungen, insbesondere also Art. 51 O. R., zur Anwendung,
wonach der Richter Art und Größe des Schadenersatzes nach
freiem Ermessen in Würdigung der Umstände, insbesondere der
Größe der Verschuldung, bemißt. Der Vertreter der Kläger hat
heute, unter Berufung auf ein Urteil des Reichsgerichtes vom
8. Juni 1895 (Entsch. d. R. G. in Civilsachen, Bd. XXXV
S. 63 ff.), darzuthun versucht, daß für die Bemessung des Scha
dens die Grundsätze über ungerechtfertigte Bereicherung maßgebend
seien und der Beklagte im Schadenersatzprozesse wegen Marken
nachahmung somit immer zum Ersatze dieser Bereicherung zu ver
urteilen sei. Es mag nun dahingestellt bleiben, ob der vom Bundes
gerichte in seinem Urteile vom 13. Februar 1891 in Sachen
Patek, Philippe Cie. gegen Schwob, Amtl. Samml. Bd. XVII,
S. 140 Erw. 12, aufgestellte Grundsatz, daß bei Schadenersatz
klagen wegen Markenrechtsverletzung die ungerechtfertigte Be
reicherung nicht zu berücksichtigen sei, in dieser Allgemeinheit bei
näherer Prüfung aufrecht erhalten werden könne. Gegen die Zu
lässigkeit einer Bereicherungsklage dürfte wohl kaum die Ver
gleichung des Markenschutzgesetzes mit dem Urheberrechtsgesetz
herangezogen und argumentiert werden, dieses letztere Gesetz lasse
ausdrücklich einen Anspruch auf die Bereicherungsklage zu und
daraus sei zu folgern, nach dem Markenschutzgesetz sei ein der
artiger Anspruch nicht zulässig, da er andernfalls ausdrücklich
anerkannt worden wäre. Diese Argumentation würde fehl gehen,
da das Urheberrechtsgesetz bezüglich der Regelung der Civilklagen
aus Verletzungen der durch dasselbe anerkannten Rechte auf einem
andern Boden steht, als das Markenschutzgesetz: nach ersterm
Gesetz ist eine Schadenersatzklage nur gegeben bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Übertreters, und da erscheint nun die
beim Mangel eines solchen Verschuldens zulässige Klage auf
Herausgabe der Bereicherung lediglich als das mindere; das
Markenschutzgesetz dagegen läßt den Anspruch auf Schadenersatz
bei jedem Grad der Fahrlässigkeit entstehen. Es ist indessen nicht
notwendig, die Frage des Verhältnisses des Markenschutzgesetzes zu
den Bestimmungen des Obligationenrechtes über ungerechtfertigte
Bereicherung (Art. 70 ff.) und des Anspruches aus ungerechtfertigter
Bereicherung zu demjenigen aus unerlaubten Handlungen (Art. 50
ff. O. R.) hier näher zu erörtern. Denn jedenfalls müßte, damit
Art. 70 ff. O. R. zur Anwendung kommen könnten, die Be
reicherung des Beklagten stattgefunden haben aus dem Vermögen
der Kläger; den letztern muß also ein Schaden entstanden sein.
Das Maß des Schadenersatzes ist nun, wie bemerkt, nach Art. 51
O. R. vom Richter zu bestimmen. Die Vorinstanz hat in ihrem
Urteile der Bemessung des Schadenersatzes zwei Faktoren zu
Grunde gelegt, indem sie einmal den den Klägern durch die wider
rechtliche Handlung des Beklagten entgangenen Gewinn auf
1000 Fr. angesetzt und sodann einen weitern Betrag von 1000 Fr.
unter dem Titel des indirekten Schadens dafür zugesprochen hat,
daß Seife unter einer der Sunlightseife nachgeahmten Marke zu
einem Preise, der niedriger ist, als derjenige der Sunlightseife, in
den Handel gebracht worden ist. Zu jenem ersten Ansatze von
1000 Fr. für entgangenen Gewinn ist die Vorinstanz auf folgende
Weise gelangt: verkauft worden seien von Schuler Cie. 41,342
Schachteln; die Annahme, daß von dieser Anzahl ein Zehntel nur
verkauft worden sei infolge der Nachahmung der Sunlightseife, dürfe
etwa das richtige treffen; nun belaufe sich der den Klägern entgan
gene Gewinn nach ihrer eigenen Angabe auf 25 Cts. per Schachtel,
auf 4134 Schachteln also auf rund 1000 Fr. Bei dieser Rech
nungsweise ist jedenfalls das richtig, daß nicht, wie die Kläger
wollen, der gesamte an den 41,342 Schachteln entgangene Ge
winn den Klägern zuzusprechen ist, da in der That neben der
Nachahmung der Marke eine ganze Reihe anderer, hievon unab
hängiger Faktoren den Absatz der Goldseife bewirkt haben können,
so ihr billigerer Preis und ihre anerkanntermaßen gute Qualität.
Eine ziffermäßige Ausscheidung dieser verschiedenen Faktoren ist
schwierig; bei der Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
auch der Größe der Verschuldung des Beklagten, erscheint indessen
eine Gesamtenschädigung von 2000 Fr., ohne daß zwischen direk
tem und indirektem Schaden eine Unterscheidung zu treffen wäre,
als den Verhältnissen angemessen.
6. Auf den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Verur
teilung zu den Interventionskosten, eventuell auf Ermäßigung
derselben, kann das Bundesgericht, nachdem der Beklagte grund
sätzlich unterlegen ist, nicht eintreten, da es sich hiebei um kanto
nales Prozeßrecht handelt.
7. Bei der Frage der Publikation des Urteils könnte es sich
fragen, ob diese Maßregel in casu als in Ausübung der Civil
gerichtsbarkeit oder aber der Strafgerichtsbarkeit des Staates er
lassen anzusehen sei; im letztern Falle wäre das Bundesgericht
zu Überprüfung derselben nicht befugt. Indessen haben die Parteien
offenbar übereinstimmend die Publikation als einen Civilpunkt
des Urteils der Polizeikammer aufgefaßt, und nichts hindert das
Bundesgericht, dieser Auffassung beizutreten, da die nach Art. 32
Abs. 1 Markenschutzgesetz gestattete Publikation nicht nur in
einem Strafprozesse, sondern auch im Civilprozeß ausgesprochen
werden kann, und überdies nach konstanter bundesgerichtlicher
Praxis die Publikation eine Art des Schadenersatzes gemäß
Art. 51 Abs. 1 O. R. bildet. Im vorliegenden Falle erscheint
nun die Publikation namentlich in Berücksichtigung des hohen
Verschuldens des Beklagten als durchaus gerechtfertigt; doch dürfte
die von der Vorinstanz verfügte Publikation in drei Blättern den
Klägern genügende Genugthuung verschaffen, und ist ihr weiter
gehender Antrag abzulehnen. Bemerkt sei nur, daß die Publikation
sich auf das Dispositiv des angefochtenen und des bundesgericht
lichen Urteils zu beschränken hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet abgewiesen,
und somit das Urteil der Polizeikammer des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember 1898 in
allen Teilen bestätigt.