- Urteil vom 7. Juni 1899 in Sachen
Erben Bräm gegen Nordostbahngesellschaft.
Selbstverschulden des Getöteten, Art. 2 E.-H.-G. Thatsäch
liche Feststellungen, Art. 81 Org.-Ges. Mitverschulden
der Bahn?
A. Am 25. Juli 1897 wurde Jakob Bräm, von Schlieren,
der seit dem Jahre 1876 bei der Nordostbahn im Dienste stand,
und in den letzten Jahren namentlich stellvertretungsweise als
Barrierenwärter den Niveauübergang bei Km. 7,245 der Linie
Zürich Affoltern Zug zu bedienen hatte, bei dieser Verrichtung
von der Lokomotive des Zuges 165, der fahrplanmäßig um
5 Uhr 50 ab Urdorf abgehen und um 5 Uhr 56 in Altstetten
ankommen sollte, am genannten Tage aber eine Verspätung von
circa 9 Minuten hatte, erfaßt und bei Seite geschleudert, was
seinen sofortigen Tod zur Folge hatte.
B. Die Witwe und die drei minderjährigen Kinder des Ver
unglückten machten von daher gegen die Nordostbahngesellschaft
einen auf das Eisenbahnhaftpflichtgesetz sich stützenden Entschädi
gungsanspruch von 8000 Fr. geltend. Die Beklagte erhob die
Einrede des Selbstverschuldens, die sie damit begründete, daß
Bräm angesichts des heranfahrenden Zuges zu einer Zeit und
auf eine Distanz das Geleise habe überschreiten wollen, als dies
schlechterdings nicht mehr möglich gewesen sei, ohne sich der Ge
fahr des Überfahrenwerdens auszusetzen. Die Kläger bestritten in
thatsächlicher Beziehung die Angaben der Beklagten, aus denen
sie den Vorwurf des eigenen Verschuldens herleitete und die sich
nur auf die Aussagen ihrer Angestellten stützten, und fügten bei,
es habe sich der Unfall ebensogut auf andere Weise ereignen
können, z. B. so, daß Bräm beim Überschreiten der Linie ge
stolpert sei oder daß er irgend einen Gegenstand vom Geleise
habe entfernen wollen, oder, wie später beigefügt wurde, daß er
von einem aus dem Zuge herausragenden Gegenstand getroffen
worden sei. Zudem würde die Darstellung der Beklagten in recht
licher Beziehung die Annahme eines Selbstverschuldens nicht ge
statten. Der Zug sei durch das Glockensignal nicht avisiert
wesen und habe wegen einer Kurve bis auf eine Entfernung von
170 Meter nicht erblickt werden können. Es sei auch ganz gut
möglich, daß sich der Wärter, wenn der Zug in der Kurve er
scheine, von der rechten Seite her, wo sich das Wärterhäuschen
befindet, auf die linke begeben, dort die Barriere schließen und
wieder auf die rechte Seite zurückgelangen könne. Es müsse daher
ein Zufall mitgewirkt haben. Zudem habe Bräm eine dienstliche
Pflicht erfüllt, wenn er die linke Barriere, die er beim voran
gehenden Zug geschlossen habe und die, wenn sie wirklich offen
gestanden sein sollte, von einem Dritten geöffnet worden sein
müsse, wieder habe schließen wollen. Eventuell liege auf Seite
der Bahn ein Mitverschulden vor: Das Warnungssignal sei zu
spåt gegeben worden und der Zug sei mit einer zu großen
Schnelligkeit gefahren; ferner sei dieser verspätet gewesen und sei
das Abfahrtssignal in Urdorf nicht gegeben worden. Dieser letztern
Aufstellungen wurden von der Beklagten in ihrer thatsächlichen
Richtigkeit und rechtlichen Schlüssigkeit bestritten.
C. Mit Urteil vom 24. Dezember 1898 verurteilte die erste
Instanz die Beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung von
5600 Fr. an die Kläger. Sie führte aus, daß die Einrede des
Selbstverschuldens geschützt werden müßte, wenn die Darstellung
der Beklagten von dem Unfalle erwiesen wäre. Diese werde nun
allerdings durch die Zeugen Habersaat und Kopp, den Lokomotiv
führer und den Heizer des Zuges, der den Bräm überfahren
hatte, bestätigt. Allein auf diese Zeugnisse könne nicht abgestellt
werden, weil sie am Unfall direkt beteiligt und daher als befangen
zu betrachten seien und weil auch sonst ihre Eigenschaften nicht
für eine objektive Darstellung des Sachverhaltes bürgen. Haber
saat sei wegen grøber Verletzung von Fahrvorschriften wiederholt
disziplinarisch bestraft und schließlich entlassen worden und auch
dopp habe als Heizer schon mehrfach solche Unfälle mitgemacht.
Dazu komme, daß die beiden Zeugen in verschiedener Richtung
Angaben gemacht hätten, die unter einander oder mit den Aus
sagen anderer Zeugen oder dem Resultate des Augenscheins im
Widerspruch ständen, so daß Bräm direkt aus dem Wärter
häuschen gekommen, daß die rechte Barriere offen gewesen und
daß das Warnungssignal schon bei der Kurve gegeben worden
sei. Ein klares Bild über den Hergang des Unfalles lasse sich
nicht geben; derselbe müsse als unaufgeklärt bezeichnet werden;
der Unfall sei deshalb als durch Zufall verursacht anzusehen und
die Klage müsse grundsätzlich gutgeheißen werden.
D. Die Beklagte erklärte gegen das erstinstanzliche Urteil die
Appellation. Vor der Appellationskammer des zürcherischen Ober
gerichtes nahm sie den Antrag auf gänzliche Abweisung der
Klage auf. Die Kläger schlossen sich der Appellation an und be
antragten Gutheißung der Klage in vollem Umfange, eventuell
Aktenvervollständigung durch Einnahme eines Augenscheines und
Anordnung einer Expertise über verschiedene schon vor der ersten
Instanz formulierten Beweissätze, Mit Urteil vom 14. März
1899 hat die Appellationskammer die Klage abgewiesen.
Im Urteil wird ausgeführt: Als die unmittelbare Ursache des
Unfalles erscheine, daß der Verunglückte unmittelbar vor dem von
Urdorf heranfahrenden Zuge das Geleise habe überschreiten wollen.
Die erste Instanz habe nun allerdings angenommen, es bestehe
keine Gewißheit darüber, wie sich der Unfall zugetragen habe.
Allein ihre Beweisführung sei nicht stichhaltig. Es müsse für die
thatsächlichen Verhältnisse auf die Angaben der Bahnangestellten
abgestellt werden, die außer einem Dritten, Wetzel, die einzigen
Augenzeugen des Vorfalls gewesen seien. Hienach habe der Ver
unglückte aus seinem Bahnwärterhäuschen kommend von der
rechten Seite das Bahngeleise überschritten, um die linke Barriere
zu schließen, worauf die Lokomotive ein gedehntes Achtungssignal
gegeben habe; dann habe er sich zwei mal gedreht und dem daher
kommenden Zuge entgegengesehen, und nachdem der Zug beinahe
den Übergang erreicht hatte, also in geringer Entfernung vor
der Lokomotive, wieder über das Geleise zu springen versucht,
wobei er aber von dem rechten Puffer und dem Stoßbalken er
faßt worden sei. Die übrige Beweisführung biete keinen Anhalts
punkt, diese Darstellung der Zeugen Habersaat, Kopp und Vogt
eines Kondukteurs des betreffenden Zuges, der nur in der
administrativen und der strafgerichtlichen Untersuchung abgehört
worden war nicht für richtig zu halten. Als beteiligt dürften
die Zeugen nicht bezeichnet werden, da von einem Verschulden
ihrerseits keine Rede sein könne. Ebensowenig berechtige die Ab
weichung der Aussagen des Habersaat von denjenigen anderer
Zeugen in einzelnen Punkten, die Deposition des erstern für un
zulässig zu erklären. Diese Differenzen beständen nur in den
ganz untergeordneten Punkten, ob der Verunglückte direkt aus
dem Wärterhäuschen herausgekommen sei und ob er nicht nur
die rechte, sondern auch die linke Barriere geschlossen habe, worauf
ür die entscheidende Frage nichts ankomme. Übrigens sei den
Aussagen des Zugspersonals in diesen Punkten mehr Glauben
beizumessen, als denjenigen der übrigen Zeugen, da jenes von
der Bahnverwaltung unmittelbar nach dem Unfall einvernommen
während diese erst fünf Vierteljahre nach dem Vorfall dazu ver
anlaßt worden seien. Auch die Differenz zwischen den frühern
Aussagen des Habersaat und seiner Deposition im vorliegenden
Prozesse betreffend die Abgabe des Warnungssignals, die darin
bestehe, daß er früher angegeben habe, er habe das Signal ge
geben, als er den Bräm vom Wärterhäuschen herkommend über
das Geleise habe springen sehen, während er bei der letzten Ein
vernahme sagte, er habe das Signal gegeben, weil er gesehen,
daß die Barrieren offen standen und daß dann erst der
Wärter aus dem Häuschen gesprungen sei, sei unbedeutend und
lasse sich unschwer aus dem zeitlichen Auseinanderliegen der Ab
hörungen und aus der Verschiedenheit der abhörenden Behörden
und protokollierenden Personen erklären. Endlich sei auch nicht
richtig, daß die Aussage des Habersaat mit den durch den Augen
schein festgestellten thatsächlichen Verhältnissen im Widerspruch stehe.
Wenn auch das Gericht konstatiert habe, daß von Westen, d. h.
von Urdorf her, höchstens auf eine Distanz von a Meter habe
beobachtet werden können, ob die Barrieren geschlossen seien, und
daß dies bezüglich der Barriere rechts auch auf diese Distanz
nicht möglich sei, weil der Ausblick durch eine Telegraphenstange
und das Läutewerk verdeckt sei, so sei damit die Angabe des
Habersaat, er habe schon auf eine Entfernung von circa 150
Meter beobachtet, daß die Barrieren offen seien, wohl vereinbar,
weil sich dieser auf erhöhtem Standpunkte befunden habe; übri
gens sei unter den obwaltenden Verhältnissen ein Irrtum über die
Distanz leicht möglich. Auch sonst lägen keine hinreichenden
Gründe vor, die Darstellung des Habersaat und des Kopp zu
bemängeln. Daß Bräm seine Hauptverletzung an der rechten
Seite des Kopfes hatte, spreche dafür, daß er in rascher Be
wegung von der linken Seite hergekommen sei, wobei er natur
gemäß den Oberkörper vorgebeugt habe. Die schnelle Bewegung
erkläre es auch, daß er nicht überfahren, sondern bei Seite ge
worfen worden sei. Für die von den Klägern vorgebrachten Hypo
thesen fehle jeglicher Beweis und rein in abstracto vorhandene
Möglichkeiten könnten nicht berücksichtigt werden. Werde aber von
dem durch das Zugspersonal festgestellten Sachverhalt ausge
gangen, so müsse die Frage des Selbstverschuldens bejaht werden.
Als Bräm sich angeschickt habe, das Geleise zum zweiten Male
zu überschreiten, könne der Zug nicht mehr als circa 15 Meter
entfernt gewesen sein. Eine dienstliche Notwendigkeit, das Geleise
zu überschreiten, könne bei dieser Sachlage nicht angenommen
werden. Das Offenstehen der Barriere wäre kein genügender Grund
gewesen, sich einer so offenkundigen Gefahr auszusetzen, zumal da
keine Fuhrwerke in der Nähe gewesen seien. Auch die Berufung
auf die Gewöhnung an die Gefahren könne den Bräm nicht ent
schuldigen. Anderseits könne ein Mitverschulden nicht angenommen
werden. Es fielen diesbezüglich nur in Betracht erstens die Fahr
geschwindigkeit des Zuges und sodann der Zeitpunkt, in dem das
Achtungssignal gegeben wurde. Wie nun aber letzteres Moment
im Zusammenhange mit dem Unfall stehen sollte, sei nicht er
sichtlich, und was die Fahrgeschwindigkeit betreffe, so habe dieselbe
nach dem Kontrolstreifen 58 Km. betragen, was weder über das
zulässige Maximum, noch auch nur über das bei dem fraglichen
Zuge an der betreffenden Stelle normale hinausgegangen sei.
E. Gegen das Urteil der Appellationskammer haben die Kläger
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
es möchte ihre Forderung von 8000 Fr. nebst Zins zu 56
seit 14. September 1897 gutgeheißen werden; zugleich beschwerten
sie sich darüber, daß die Appellationskammer die vor ihr gestellten
Beweisergänzungen nicht vorgenommen habe. Im heutigen Vor
trage begründete der Vertreter der Kläger diese Anträge im
wesentlichen folgendermaßen: Die thatsächlichen Feststellungen der
Appellationskammer seien lückenhaft und zum Teil aktenwidrig.
Auf die Aussagen der Zeugen Habersaat und Vogt habe nicht
abgestellt werden dürfen, da die Zeugen, abgesehen davon, daß
sie persönlich nicht glaubwürdig seien, sich Widersprüche mit sich
selbst und mit andern Zeugen zu schulden hätten kommen lassen.
Die Vorinstanz habe und dies sei aktenwidrig nur zwei dieser
Widersprüche releviert, einen dritten, daß nämlich das Warnungs
signal schon 150 Meter vor dem Übergang gegeben worden
übergangen. Auch würden mit Unrecht diese Widersprüche als
nebensächliche Punkte betreffend dargestellt. Aktenwidrig sei ferner,
daß die Zeugen, deren Aussagen denjenigen des Bahnpersonals
entgegenständen, erst fünf Vierteljahre nach dem Unfall einver
nommen worden seien. Ebenso sei es aktenwidrig, wenn gesagt
werde, daß von der Lokomotive aus schon auf eine Entfernung
von 150 Meter habe gesehen werden können, daß die rechte
Barriere nicht geschlossen sei, bezw. daß zwischen der bezüglichen
Behauptung des Habersaat und dem Ergebniß des gerichtlichen
Augenscheins kein Widerspruch bestehe. Unrichtig gewürdigt habe
die Appellationskammer den Umstand, daß Bräm am Kopfe ge
troffen worden sei. Es sei eine bloße Vermutung, daß sich der
selbe wegen schnellen Laufens in vorgebeugter Stellung befunden
habe; ebenso nahe liege die Vermutung, daß er gestolpert sei.
Ferner sei unrichtig, daß Bräm in dienstpflichtwidriger Weise die
linke Barriere geöffnet habe; dieselbe könne von andern Leuten
geöffnet worden sein. Wäre aber auch der thatsächliche Hergang
so, wie ihn die Beklagte darstellt, erwiesen, so könne doch dem
Verunglückten keine Schuld beigemessen werden. Die Vorinstanz
übersehe oder würdige nicht in richtiger Weise, daß, wie beim
Augenschein festgestellt worden sei, und sich aus der Aussage des
Zeugen Vogt ergebe, Bräm Zeit genug gehabt hätte, nachdem
der Zug in der Kurve sichtbar geworden war, beide Barrieren
ne schließen, daß er mehr als 20 Jahre ähnliche Verrichtungen
besorgt habe, daß er nicht daran habe zu denken brauchen, daß
er vielleicht stolpern werde, ebensowenig wie daran, daß der Zug
rascher heranfahre als gewöhnlich, daß er in Ausübung einer
dringlichen Dienstpflicht gehandelt habe und daß möglicherweise
das Abfahrtszeichen nicht gegeben oder gehört worden sei, worüber
eventuell Beweis aufzunehmen wäre. Endlich wurde auch die
Behauptung wiederholt, daß die Beklagte ihrerseits ein Verschulden
treffe, weil der Zug schneller als gewöhnlich gefahren und das
Warnungssignal nicht rechtzeitig gegeben worden sei.
F. Die Beklagte ließ durch ihren Vertreter heute auf Abwei
sung der Anträge der Berufungskläger und Bestätigung des an
gefochtenen Urteils antragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Beide Vorinstanzen nehmen an, daß der Unfall, wenn er
sich so ereignet hat, wie er von der Beklagten dargestellt wird,
als durch eigene Schuld des Getöteten verursacht anzusehen sei.
In der That muß gesagt werden, daß Bräm, wenn es wahr
ist, daß er angesichts des mit großer Schnelligkeit heran
fahrenden Zuges unmittelbar vor demselben, als die Lokomotive
höchstens 15 Meter entfernt war, noch das Geleise zu über
schreiten suchte, in unverantwortlicher Weise sein Leben auf das
Spiel gesetzt hat und daß ihn alles, was zur Erklärung seines
Verhaltens vorgebracht wurde, nicht zu entschuldigen vermag. Auch
der mit den Gefahren des Bahnbetriebes vertraute und weniger
ängstliche Bahnangestellte darf sich nicht in eine derartige Gefahr
begeben, wenn nicht ganz ausnahmsweise zwingende Gründe, wie
die Rettung von Menschenleben oder dgl., dies rechtfertigen möchten.
Solche Gründe lagen hier nicht vor. Wenn auch angenommen
wird, es sei die linke Barriere noch offen gestanden und zwar
ohne daß dies dem Bräm zum Verschulden anzurechnen wäre,
z. B. deshalb, weil Dritte sie wieder geöffnet hätten, nachdem sie
vom Wärter geschlossen worden war, so ist doch in keiner Weise
aus den Akten ersichtlich, daß das Offenstehen in irgend einer
Richtung eine Schädigung von Personen oder Sachen hätte zur
Folge haben können, indem durchaus keine Anhaltspunkte dafür
vorliegen, daß sich damals der offenstehenden Barriere Menschen
oder Fuhrwerke genähert hätten. Nur um einer formalen dienst
lichen Vorschrift zu genügen, durfte aber Bräm das Wagnis, vor
dem heranfahrenden Zuge durchzukommen, nicht unternehmen.
Selbst unter der Annahme, daß Bräm gestolpert sei, könnte er
nicht entschuldigt werden. Denn eine solche Eventualität mußte
er berücksichtigen und deshalb entweder rechtzeitig die Barriere
schließen oder dann darauf verzichten. Dem Einwand, daß Bräm
habe annehmen dürfen, es fahre der Zug mit geringerer Ge
schwindigkeit heran, als es der Fall war, fehlt schon das that
sächliche Fundament, da die Vorinstanz feststellt, daß die Fahrge
schwindigkeit keine übermäßige war; überdies wäre der Zeitpunkt,
in dem der Zug bei dem Übergang zu erwarten war, bei ge
ringerer Fahrgeschwindigkeit doch nur in so unbedeutendem Maße
herausgeschoben worden, daß die Differenz für den Entschluß des
Bräm, vorher noch das Geleise zu überschreiten, in keiner Weise
in Betracht fallen könnte. Ähnlich verhält es sich mit der zudem
ebenfalls unerwiesenen Behauptung, daß das Abfahrtssignal nicht
gehört worden sei. Bräm wußte, auch wenn er das Signal nicht
hörte, daß der Zug kommen werde; er muß gesehen und gehört
haben, daß derselbe heranfuhr und hätte hiedurch von dem Ver
suche abgehalten werden sollen, noch auf die andere Seite der
Fahrbahn zu gelangen. Nach den eigenen Behauptungen der
Kläger hätte er übrigens noch Zeit gehabt, die beiden Barrieren
zu schließen, als der Zug in der Kurve erschien, und in dieser
Richtung Ausschau zu halten, hatte er um so mehr Anlaß, als
der Zug an jenem Tage verspätet war.
- (Hier wird ausgeführt, daß die thatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht
gemäß Art. 81 Org. Ges. verbindlich seien.
- Ein ursächliches Mitverschulden kann der Bahn nicht zur
Last gelegt werden. Daß die Geschwindigkeit eine zu große gewesen
sei, ist thatsächlich unrichtig und überdies würde zwischen einer
daherigen Fahrlässigkeit und dem Unfall die erforderliche Kausalität
fehlen. Und ebensowenig ist einzusehen, wie sich Bräm dadurch
von seinem unglücklichen Beginnen hätte abhalten lassen sollen,
daß das Warnungssignal früher abgegeben worden wäre. Übrigens
ist nicht erstellt, daß das Signal nicht sofort gegeben wurde, als
das Lokomotivpersonal die gefährliche Situation des Bräm er
blickte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird verworfen und das angefochtene Urteil in
allen Teilen bestätigt.