- Urteil vom 17. Mai 1899 in Sachen
Gotthardbahngesellschaft gegen Küttel.
Selbstverschulden des Getöteten, Art. 2 E.-H.-G.. Mass der
Entschädigung bei Tötung des Versorgers, Art. 5 Abs. 1 und
2 eod.
A. Am 14. Oktober 1897 verunglückte auf dem Bahnhof
Goldau der Gotthardbahnangestellte Alois Küttel von Arth
Goldau, indem ihn beim Überschreiten eines Geleises eine auf
diesem daherfahrende Lokomotive der Centralbahn erfaßte, zu
Boden warf und ihm den Kopf vom Rumpfe trennte. Die Witwe
und die beiden Kinder des Verunglückten erhoben gegen die Gott
hardbahn einen Anspruch auf Auszahlung einer Haftpflichtent
schädigung von 11,000 Fr. oder einer entsprechenden Rente. Das
Bezirksgericht Schwyz hieß die Klage in einem Betrage von
8000 Fr. gut. Beide Parteien ergriffen gegen dieses Urteil die
Appellation. Unterm 15. März 1899 bestätigte jedoch das Kan
tonsgericht des Kantons Schwyz das bezirksgerichtliche Urteil.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Gotthardbahn die Berufung
an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei die Klage abzu
weisen. Der Antrag wurde im heutigen Vorstande vom Vertreter
der beklagten Gesellschaft damit begründet, daß das Kantons
gericht rechtsirrtümlicherweise die Einrede des Selbstverschuldens
verworfen habe. Die Kläger schlossen sich der Berufung an und
nahmen die Begehren ihrer Klage auf. Ihr Vertreter hielt in
der heutigen Verhandlung daran fest, daß den Alois Küttel kein
Verschulden treffe, daß aber auf Seite der Bahn ein solches
vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Einrede des Selbstverschuldens wird von der Beklagten
damit begründet, Küttel habe es beim Betreten des Geleises, auf
dem er überfahren wurde, an aller Vorsicht fehlen lassen: Er
habe gewußt, daß die Lokomotive um jene Zeit auf dem Geleise
rangieren werde; dieselbe habe auch, als sie sich in Bewegung
setzte, das Signal gegeben; durch Reglemente und Plakate seien
die Angestellten vor dem Überschreiten von Geleisen unmittelbar
vor dem Herannahen eines Fahrzeuges gewarnt; gemäß münd
lichen Ermahnungen hätten sie sich überhaupt stets, bevor sie ein
Geleise betreten, zu versichern, ob dasselbe frei sei. Nun ist richtig,
daß Küttel es unterlassen hat, bevor er das Geleise betrat, sich
umzusehen, ob dasselbe frei sei, und daß diese Unterlassung das
Unglück zur Folge hatte. Frägt es sich aber, ob dieselbe ihm
zum Verschulden zuzurechnen sei, m. a. W. ob er damit diejenige
Aufmerksamkeit außer Acht gelassen habe, die jeder Bahnangestellte
unter ähnlichen Verhältnissen zu beobachten pflegt, so ist vorab
in thatsächlicher Beziehung festzuhalten: Küttel hatte im Gepäck
wagen des Zuges 153 der Centralbahn, der gemäß Fahrplan
um 11 Uhr 37 Min. auf Geleise IV in Arth Goldau anlangte,
die Schriften für zwei mit diesem Zuge angekommene Kohlen
wagen erhoben. Er wollte sich von da nach dem Aufnahmsge
bäude begeben, um dort pflichtgemäß die Schriften abzuliefern
Dazu hatte er zunächst einen Zwischenperron und dann zwei Ge
leise, II und I zu überschreiten, und zwar in schräger Richtung.
Auf Geleise II war eben der Zug 50 Chiasso Luzern, der nach
dem Fahrplan um 11 Uhr 37 abgehen sollte, an jenem Tage
aber verspätet war, ausgefahren. Auf dem Geleise I stand noch
der Zug 45 Luzern Chiasso, der um 11 Uhr 40 hätte ausfahren
sollen. Küttel hatte den Zwischenperron überschritten und trat,
in seine Papiere schauend, auf das eben erst frei gewordene Ge
leise II hinaus, als auf diesem eine Lokomotive der Centralbahn
von hinten heranfuhr und ihn packte. Die Lokomotive war hinter
dem Zug 50 bereit gestanden und hatte sich auf Befehl des
Sous Chefs Rey gleich nach der Ausfahrt des Zuges in Be
wegung gesetzt, um dem auf Geleise V stehenden Zug 456 der
Centralbahn, der nach dem Fahrplan um 11 Uhr 50 von Arth
Goldau abgeht, vorgespannt zu werden, ein Manöver, das regel
mäßig auf diese Weise ausgeführt worden sein soll. Es muß nun
wohl gesagt werden, daß in einem verkehrsreichen Bahnhofe ein
Hauptgeleise zu einer Zeit, da auf demselben Züge verkehren und
überdies darauf rangirt wird, auch von einem Bahnbediensteten
nicht betreten werden soll, bevor er sich vergewissert hat, ob das
selbe frei sei, und daß ihm die Unterlassung dieser primitiven
Vorsichtsmaßregel, falls nicht besondere ihn entlastende Umstände
vorliegen, zum Verschulden anzurechnen ist. Zwar trifft die Be
stimmung des Art. 14 der Vorschriften über den Rangierdienst
auf den schweizerischen Normalbahnen, welche die Beklagte ange
rufen hat, und welche dem Küttel durch das Reglement, das er
erhalten hatte, und durch Plakate bekannt sein mußte, den vor
liegenden Fall nicht. Dieselbe untersagt bloß das Betreten der
Geleise unmittelbar vor annähernden Zügen oder Fahrzeugen;
sie setzt also voraus, daß die Angestellten den heranfahrenden Zug
oder das anrückende Fahrzeug bemerken, und will sie vor dem
Versuche warnen, vor denselben noch durchzukommen. Dagegen
ist durch die Aussagen des Bahnhofpersonals, und zwar sowohl
der Vorgesetzten als der Arbeiter, erstellt, daß diese von Zeit zu
Zeit mündlich ermahnt werden, sich vor dem Überschreiten eines
Geleises umzusehen, ob dasselbe frei sei. Überhaupt ist dies eine
Vorsichtsmaßregel, die ein Bahnangestellter beim Bahnhofdienst
zur Zeit eines intensiven Verkehrs auch ohne ausdrückliches Gebot
aus eigener Einsicht und Erfahrung regelmäßig beobachten wird
und beobachten soll, und deren Außerachtlassung ihm nur nachge
sehen werden kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Solche liegen nun aber hier wirklich vor. Wenn sich Küttel,
als er vom Perron her auf das Geleise trat, mit seinen Papieren
befaßte, so geschah dies nicht aus bloßer müssiger Neugierde, son
dern aus dienstlichem Pflichtgefühl. Er hatte die Distribution der
Dienstkohlensendungen auf die Stationen Goldau Chiasso zu be
sorgen. Es war daher begreiflich, daß er sich nach dem Eingang
von zwei Kohlenwagen sofort die Frage vorlegte, wohin er die
selben instradieren solle, und daß er zu diesem Zwecke die Begleit
papiere ansah. Daß er dies sofort nach Ankunft der Wagen und
auf dem Wege nach dem Aufnahmsgebäude that, muß wohl eher
als Übereifer, denn als Unvorsichtigkeit bezeichnet werden. Er
pflegte nämlich, abgesehen von seinen besondern Obliegenheiten,
beim Ein und Ausladen von Gütern und Gepäck zu helfen, und
es darf füglich angenommen werden, daß damals noch solche Ar
beit seiner harrte. Dazu kommt, daß die Lokomotive der Central
bahn am Unglückstage ausnahmsweise rasch dem Zug 50 auf
Geleise II gefolgt sein muß. Die Vorinstanz stellt fest, daß sich
der ausfahrende Zug erst bei den Weichen 2 und 3, etwas her
wärts des Semaphors befand, als die Lokomotive herankam. Und
daß man hierauf nicht gefaßt war, ergibt sich zur vollen Evidenz
aus den Aussagen der Zeugen Jendle und Bachmann, die beide
durch die Maschine ebenfalls überrascht wurden, und zwar Bach
mann in einer Weise, daß er selbst in Gefahr geriet, von der
selben überfahren zu werden. Er kam, wie Küttel, vom Geleise
IV her schräg über den Zwischenperron, um sich nach dem Auf
nahmsgebäude zu begeben; als er bereits einen Schritt auf das
Geleise II gethan hatte, gewahrte er in nächster Nähe die Loko
motive, von der herab im gleichen Momente ihm Jemand Obacht
zurief; er konnte noch zurücktreten, wobei er den Warnungsruf
weiter gab, ohne damit den Küttel, den er vor sich in einer
Entfernung von 10 15 Meter auf das Geleise treten sah, noch
retten zu können. Bachmann wurde, wie Jendle berichtet, bei dem
Vorgange totenbleich. Jendle selbst wollte in umgekehrter Rich
tung, von Zug 45 her und über diesen hinüber, das Geleise
überschreiten und wurde von der Lokomotive überrascht, wie er
sich anschickte, von dem Zuge abzusteigen. Da die Züge verspätet
waren, läßt es sich begreifen, daß man sich beeilte, den Zug 456
zu bespannen. Aber diese Betrachtung war dem Küttel, der wohl
nicht so genau auf die Fahrzeiten achtete und zu achten brauchte,
nicht zuzumuten, und es ist deshalb entschuldbar, wenn er glaubte,
daß er, was sonst erfahrungsgemäß ohne Gefahr bewerkstelligt
werden konnte, auch dieses Mal das Geleise überschreiten könne,
bevor die Lokomotive der Centralbahn darauf vorfuhr. Endlich
ist zu berücksichtigen, daß sich die Bahnangestellten in gewissem
Maße wenigstens auch darauf verlassen dürfen, daß sie durch ihr
Gehör vor der Gefahr des Überfahrenwerdens gewarnt werden.
Im vorliegenden Falle nun gab die Lokomotive, wie die Vorin
stanz feststellt, ein Signal mit der Pfeife nur bei der Abfahrt,
und sie fuhr dann ohne weiteres Signal und auch im übrigen
geräuschlos dem Zwischenperron entlang. Dieses zufällige Mo
ment mußte hinzukommen, um den unglücklichen Erfolg herbeizu
führen, der aber gerade deshalb um so weniger als durch ein
schuldhaftes Verhalten des Verunglückten verursacht angesehen
werden kann.
2. Ob die Bahn bezw. ihre Leute ein Verschulden treffe,
braucht, sobald die Einrede des Selbstverschuldens verworfen wird,
nicht geprüft zu werden. Daß ihr eine grobe Fahrlässigkeit zur
Last falle, haben die Kläger selbst nicht behauptet. Und das Maß
ihrer Haftung bleibt sich gleich, ob man den Zufall ooer ein
Verschulden der Beklagten als Ursache des Unfalles ansehe (Art. 2,
3 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes).
3. Küttel hatte einen Taglohn von 3 Fr. 60 Cts. Die Vor
instanzen nehmen an, davon habe er bei seiner anerkannten Soli
dität 2 Fr. bis 2 Fr. 20 Cts. auf seine Familie verwenden
können, was einer Jahreszuwendung von 730 Fr. entspreche.
Sie gehen damit wohl etwas zu weit, und es dürfte hoch genug
gegriffen sein, wenn der Alimentationsanspruch der Familie auf
Frau und
700 Fr. gewertet wird, wovon 400 Fr. auf
älter war
300 Fr. auf die Kinder zu verlegen sind. Küttel,
als feine Frau, war bei seinem Tode 33 Jahre alt. Eine lebens
längliche Rente von 400 Fr. entspricht bei diesem Alter einem
7,100.
Fr.
Betrag von
Den Kindern gegenüber war der Vater, wie die
Vorinstanzen annehmen, bis zum 16. Altersjahre
alimentationspflichtig. Das eine ist im Jahr 1894,
das andere im Jahr 1896 geboren. Die kapitali
1,545,
Fr.
sierte Rente beträgt danach für das ältere
Fr. 1,727.
für das jüngere
Total Fr. 10,372.
Davon ist nun noch ein Abstrich wegen der Vorteile der
Kapitalabfindung, sowie deshalb zu machen, weil sich die Lebens
dauer nicht mit der gänzlichen Arbeitsfähigkeit deckt. Der Ab
strich darf, da die übrigen Ansätze der Rechnung reichlich be
messen sind, jedenfalls auf 20 % angesetzt werden. Man kommt
so auf eine der gesprochenen Entschädigung sich derart annähernde
Summe, daß davon nicht abzugehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und die Anschlußberufung werden verworfen
und demgemäß das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.