- Urteil vom 25. März 1899 in Sachen
Dreyfus Söhne Cie. und Genossen gegen
Schweizerischer Bankverein.
Einräumung von Gründervorrechten bei Konstituierung einer
Aktiengesellschaft. Fusion dieser Gesellschaft mit andern
Gesellschaften; wie weit werden die Vorrechte der Gründer
dadurch berührt? Anwendung eidgenössischen Rechtes? Recht
liche Natur der Fusion von Aktiengesellschaften. Art. 669
O.-R.
A. Durch Urteil vom 5. Dezember 1898 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil lautet:
I. Ist das Rechtsbegehren Nr. 1 in dem Sinne gutgeheißen,
daß festgestellt wird, daß der Beklagte gehalten ist, den Klägern
nach Maßgabe ihrer ersten Zeichnungen ein privilegiertes Bezugs
recht an 3/ derjenigen Aktienemissionen einzuräumen, die er
zwischen 70 und 116 Millionen 666,500 Franken ausschreiben
wird.
II. Rechtsbegehren Nr. 2 ist gutgeheißen und demnach der Be
schluß der Generalversammlung vom 19. April 1898 kassiert,
soweit er die im Rechtsbegehren 1 gutgeheißenen Rechte der Kläger
verletzt.
III. Rechtsbegehren 3 ist als unbegründet abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat Advokat Dr. Sulger namens der
Kläger Dreyfus Söhne Cie., Riggenbach Cie. und Witwe
Cecile Stehlin Merian rechtzeitig und in richtiger Form die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
I. Dispositiv I des angefochtenen Urteils sei insofern als zu
Recht bestehend anzuerkennen, als die Vorinstanz über die unter
der Herrschaft des kantonalen Rechtes erfolgte Begründung eines
nicht einseitig widerruflichen und nicht an die Person der ersten
Berechtigten geknüpften Bezugsrechtes der ersten Aktienzeichner
endgültig abgeurteilt hat.
Dagegen sei Dispositiv I insofern aufzuheben, als dasselbe
eine Beschränkung dieses Bezugsrechtes auf 3/ derjenigen Aktien
emissionen, die der Beklagte zwischen 70 und 116 Millionen
666,500 Franken ausschreiben wird -
ausspricht.
Es sei demnach zu erkennen:
Es wird festgestellt, daß die beklagte Gesellschaft verpflichtet ist,
bei ihren Aktienemissionen bis zur Höhe von 50 Millionen Franken
den Rekurrenten diejenige Anzahl von Aktien zu reservieren, auf
welche dieselben auf Grund des in 3 Absatz 4 und 5 der Sta
tuten des Basler Bankvereins vom 12./24. Februar 1872 den
Zeichnern der Aktien erster Emission
zugesicherten Rechtes nach
Maßgabe ihrer, resp. ihrer Rechtsvorgänger Beteiligung an der
Zeichnung der Aktien erster Emission Anspruch erheben können.
II. Dispositiv II sei in dem Sinne zu bestätigen, daß die Be
schlüsse der Generalversammlung des Schweizerischen Bankvereins
vom 19. April 1898, soweit sie die Rechte der Rekurrenteu ver
letzen, kassiert sind.
III. Dispositiv III sei aufzuheben und das Rechtsbegehren Nr. 3
der Klage, da die Emission der 5 Millionen trotz Einreichung
der Klage von der beklagten Gesellschaft vollzogen wurde, in dem
Sinne begründet zu erklären, daß den Rekurrenten das Recht ge
wahrt wird, ihre Ansprüche wegen der nicht erfolgten Reservierung
von 191 Aktien dieser Emission für die Firma Dreyfus Söhne
Cie., von 208 Aktien für die Firma Riggenbach Cie. und
von 108 Aktien für Frau Witwe Stehlin Merian gegen die be
klagte Gesellschaft geltend zu machen.
C. Der Vertreter der Beklagten beantragt in rechtzeitig einge
legter Eingabe, das Bundesgericht möge sich zur Überprüfung in
dieser Streitsache inkompetent erklären. Eventuell für den Fall,
daß sich das Bundesgericht kompetent erklären sollte, schließt er sich
der Berufung an und stellt die Anträge:
in erster Linie: es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom
5. Dezember 1898 gegenüber den Berufungsklägern aufzuheben,
und die Klage der genannten ganz abzuweisen;
in zweiter Linie: es sei den Berufungsklägern gegenüber das
Urteil des Appellationsgerichts zu bestätigen;
in dritter Linie: es sei ihnen gegenüber nach dem zweiten
Eventualantrage der Klagebeantwortung unter 4 zu erkennen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Auf Grund einer Übereinkunft vom 23. November 1871
zwischen Vertretern von Basler Bankfirmen und des Frankfurter
Bankvereins wurde mit konstituierender Generalversammlung vom
- Februar 1872 der Basler Bankverein gegründet, eine
Aktiengesellschaft mit Sitz und Gerichtsstand zu Basel zum Betrieb
aller Arten von Bankgeschäften sowie industriellen und Bauunter
nehmungen. Das Grundkapital wurde in den Statuten auf 50
Millionen Franken, eingeteilt in Aktien von je 500 Fr., fest
gesetzt, wovon jedoch vorläufig nur 30 Millionen Franken auszugeben
waren. 3 der Statuten vom 12./24. Februar 1872 bestimmt
in Absatz 3 und 4 weiterhin: Weitere Aktienemissionen bis zum
obgedachten Maximum von 50 Millionen Franken erfolgen auf
Beschluß des Verwaltungsrates in Serien von wenigstens 5
Millionen Franken oder 10,000 Aktien. Von den Aktien
solcher weitern Emissionen bleibt zunächst jedesmal die Hälfte den
Zeichnern der Aktien erster Emission nach Verhältnis ihrer
Aktienzeichnung, die andere Hälfte den jeweiligen Inhabern der
früher ausgegebenen Aktien nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes
reserviert. Die Modalität der Geltendmachung dieses Rechtes
und die für dieselbe festzusetzenden Präklusivfristen waren vom
Verwaltungsrat zu bestimmen. Laut Protokoll vom 12. Juni 1872
verständigten sich die bei der Gründung des Basler Bankvereins
thätigen Schweizerfirmen, zu denen sich noch eine Anzahl anderer
Firmen und Personen gesellten, über die Verteilung der von ihnen
kollektiv gezeichneten 20,000 Aktien des Basler Bankvereins.
Danach erhielten auf je 20,000 Aktien Bezugsrecht:
Bischoff zu St. Alban
für 2500 Aktien.
Ehinger Cie.
Passavant Cie.
J. Riggenbach
von Speyr Cie.
Isaak Dreyfus Söhne
Em. La Roche Sohn
Lüscher Cie.
Feer Herzog
Dr. Karl Stehlin
Jede Aktie wurde mit 40% einbezahlt. Schon Ende 1876
bestand, nachdem man sich genötigt gesehen hatte, eine Anzahl
Aktien aus dem Verkehr zu ziehen, das einbezahlte Aktienkapital
nur noch aus 8 Millionen Franken, eingeteilt in 40,000 Aktien,
Nach den Statuten vom 24. April 1877 bestand das Grund
kapital aus 12 Millionen Franken, eingeteilt in 24,000 Aktien
von je 500 Fr.; das den ersten Zeichnern der Aktien des Basler
Bankvereins in 3 Abs. 4 der Statuten vom 12./24. Februar
1872 zugesicherte Vorrecht blieb ihnen in diesen neuen Statuten
( 3 Abs. 6) ausdrücklich gewahrt, falls in der Folgezeit das
Grundkapital des Basler Bankvereins über 30 Millionen Franken
erhöht werden sollte . Durch Beschluß der Generalversammlung
vom 27. März 1890 wurde das Grundkapital auf 15 Millionen
Franken erhöht. Auch bei dieser Statutenrevision wurde das Be
zugsvorrecht der Gründer in 5 beibehalten. Im Jahre 1895
kam ein Fusionsvertrag des Basler Bankvereins mit dem Zürcher
Bankverein zu stande, in der Weise, daß letzterer sich auflöste und
seine Aktiven und Passiven an den ersteren übertrug, wofür den
Aktionären des Zürcher Bankvereins neue, zu diesem Behufe
kreierte Aktien des Basler Bankvereins zugeteilt wurden. Der
Basler Bankverein änderte demnach in der Generalversammlung
vom 27. Dezember 1895 seine Firma ab in Basler und Zürcher
Bankverein ; das Grundkapital wurde auf 23 Millionen Franken
festgesetzt, wovon 15 Millionen in 30,000 voll einbezahlte Aktien
von je 500 Fr. eingeteilt waren, während die die übrigen 8 Mil
lionen Franken repräsentierenden Aktien gemäß den Bestimmungen
des Fusionsvertrages den Aktionären des Zürcher Bankvereins
zugeteilt wurden. Und im Jahre 1896 fand eine weitere Fusion
des Basler und Zürcher Bankvereins mit der Schweiz. Unionbank
in St. Gallen und der Basler Depositenbank zum Schweizeri
schen Bankverein statt, wiederum so, daß der Basler und Zürcher
Bankverein die Aktiven und Passiven der beiden andern Gesell
schaften, die sich aufgelöst hatten, gegen Überlassung von Aktien
aufnahm. Der Gesellschaftssitz ist in Basel, mit Geschäftssitz in
Basel, Zürich und St. Gallen. Das Grundkapital soll laut den
Statuten vom 5. Februar 1897 40 Millionen Franken betragen,
wovon dermalen 35 Millionen ausgegeben werden; 15 Millionen
bilden das voll einbezahlte Grundkapital des früheren Basler
Bankvereins, die übrigen Aktien den Gegenwert der auf den
Schweiz. Bankverein übergegangenen Aktiven und Passiven der
aufgenommenen Gesellschaften. 5 der Statuten ermächtigt den
Verwaltungsrat, die fünf noch nicht emittierten Millionen zu den
ihm gutscheinenden Zeitpunkten auszugeben. Absatz 2 bestimmt
sodann: Für die Aktien solcher weiterer Emissionen wird jeweilen
den dannzumaligen Aktionären des Schweizerischen Bankvereins
ein Vorrecht nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes eingeräumt,
soweit nicht Ankaufs oder Fusionsverträge ein solches Vorrecht
ausschließen, oder dasselbe durch das den ersten Zeichnern der
Aktien des Basler Bankvereins in 3 Abs. 4 und 5 der ur
sprünglichen Statuten des letzteren vom 12./24. Februar 1872
zugesicherte Recht beschränkt wird. Durch Beschluß der General
versammlung vom 19. April 1898 wurde das Grundkapital des
Schweiz. Bankvereins auf 50 Millionen Franken erhöht und der
Verwaltungsrat ermächtigt, außer den 5 Millionen, zu deren Emission
er bereits laut den Statuten von 1897 ermächtigt war, auch die
weiteren 10 Millionen Franken insgesamt oder in Teilbeträgen
auszugeben. Ferner wurde beschlossen, es sei für sämtliche neu
auszugebende Aktien im Gesamtbetrage von 15 Millionen den
jeweiligen Aktionären des Schweiz. Bankvereins das Vorr
nach Verhältnis ihres Aktienbesitzes einzuräumen. In den gemäß
diesem Beschluß revidierten Statuten wurde der Vorbehalt betref
fend die Vorbezugsrechte der ersten Zeichner weggelassen. Am
14. Juni 1898 erließ der Verwaltungsrat des Schweiz. Bank
vereins eine Publikation betreffend Ausgabe von 10,000 Aktien
zu je 500 Fr., für welche den Inhabern der alten Aktien, nicht
aber den ersten Zeichnern, ein Bezugsvorrecht vorbehalten wurde.
2. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1898 erhoben Dreyfus
Söhne Cie., C. Lüscher Cie., Passavant Cie., Riggenbach
Cie. und Witwe Cecile Stehlin Merian, sämtlich Rechtsnach
folger der ersten Zeichner des Basler Bankvereins, Klage mit
verschiedenen Rechtsbegehren, von denen heute noch folgende im
Streite liegen:
- Es sei festzustellen, daß die beklagte Gesellschaft verpflichtet
ist, bei ihren Aktienemissionen bis zur Höhe von 50 Millionen
Franken den Klägern diejenige Anzahl von Aktien zu reservieren,
auf welche dieselben auf Grund des in 3 Abs. 4 und 5 der
Statuten des Basler Bankvereins vom 12./24. Februar 187,
den Zeichnern der Aktien erster Emission zugesicherten Rechtes
nach Maßgabe ihrer, resp. ihrer Rechtsvorgänger Beteiligung
an der Zeichnung der Aktien erster Emission Anspruch erheben
können;
- es sei der Beschluß der Generalversammlung vom 19. April
1898, soweit er ihre Rechte verletze, zu kassieren
- es sei die bereits angeordnete Emission zu sistieren, so lange
nicht 823 Stück neue Aktien für die Kläger reserviert würden.
Die Klage gründet sich im wesentlichen darauf, daß die Be
klagte wirtschaftlich und rechtlich kein anderes Gebilde sei als der
Basler Bankverein, was sich daraus ergebe, daß der Basler
Bankverein stets die Rolle der aufnehmenden Gesellschaft gespielt
habe, welche die Aktiven und Passiven der andern Gesellschaften
übernommen habe. Hiefür beriefen sich die Kläger auf das Han
delsregister und auf die Thatsache, daß die Beklagte keine Hand
änderungssteuer für die Übernahme der Liegenschaften des Basler
Bankvereins, wohl aber für die der Depositenbank bezahlt habe,
Die Beklagte trug auf Abweisung des Klagebegehrens an. Sie
stellie sich auf den Standpunkt, sie sei rechtlich und wirtschaftlich
gegenüber dem Basler Bankverein ein neues Gebilde. Im übrigen
bestritt sie, daß im Jahre 1872 ein wohlerworbenes Privatrecht
zu Gunsten der Kläger begründet worden sei, und daß dasselbe
eventuell nach der Statutenrevision von 1877 fortbestanden habe.
Eventuell machte sie geltend, das Bezugsrecht könne gegen sie
jedenfalls nur in dem Umfange weiter bestehen, als sie hinsichtlich
ihres Gesellschaftskapitals als Fortsetzung des Basler Bankvereins
gedacht werden könnte; die Kläger hätten durch die Fusionen kein
besseres Recht erlangt. Da sie früher ein Bezugsrecht nur besessen
hätten für den Fall, daß das Kapital über 30 Millionen erhöht
würde, so greife nach den Fusionen dieses Recht ebenfalls erst
dann Platz, wenn das in den Schweiz. Bankverein übergegangene
Kapital des Basler Bankvereins über diesen Betrag hinauswachse;
dieser Fall würde aber erst bei einer Erhöhung des Gesamtkapitals
über 70 Millionen eintreten. Weiter eventuell könnte das Bezugs
recht der Kläger erst eintreten, nachdem das Grundkapital von 15
Millionen wirklich durch weitere von keinem fremden Bezugsrecht
beschwerte Emissionen auf die Höhe von 30 Millionen ge
stiegen sei; die heutige Höhe sei nun nicht durch Emissionen,
sondern durch die Fusion erreicht worden; der für das Inkraft
treten des Bezugsrechts ins Auge gefaßte Fall trete somit erst
ein, wenn der Bankverein sein Kapital über 50 Millionen Franken
erhöhen sollte. Schließlich bestritt die Beklagte die Aktivlegitima
tion der Kläger, da die im Streite liegenden Rechte höchstpersön
licher Natur wären.
3. Die erste Instanz (deren Erwägungen vom Appellations
gericht zu den seinigen gemacht wurden) ist zu ihrem eingangs
mitgeteilten Urteile aus
folgenden Gründen gelangt: Die Aktiv
legitimation der Kläger sei gegeben, da die Bezugsrechte als gewöhn
liche Privatrechte übertragbar und vererbbar seien. Im Jahre 1872
seien nun Bezugsrechte zu Gunsten der ersten Zeichner gegenüber
dem Basler Bankverein begründet worden, und diese haben fort
bestanden bis zur Fusion vom Jahre 1896, was sich durch die
jeweilige Anerkennung in den Statuten äußere. Durch die Fusion
von 1896 sei nun freilich an Stelle des Basler Bankvereins die
Beklagte, ein wirtschaftlich und rechtlich neues Gebilde, getreten.
Allein die Bezugsrechte haben auch ihr gegenüber weiter bestan
den infolge deren Aufnahme in die Statuten der Beklagten. Aber
sie können nur soweit gelten, als sie in diese Statuten aufgenom
men seien, d. h. nur soweit, als sie gegenüber dem Basler Bank
verein bestanden haben; demnach greife das Bezugsrecht der
Kläger, das gegenüber dem genannten erst nach Verdoppelung
seines Grundkapitals von 15 auf 30 Millionen eintreten sollte,
gegenüber der Beklagten ebenfalls erst nach Verdoppelung des
Grundkapitals von 35 auf 70 Millionen Platz, und zwar auch
dann nur im Verhältnis des Grundkapitals des Basler Bank
vereins zum fusionierten Gesamtkapital der Beklagten, nämlich im
Verhältnis von 15 zu 35 oder von 3 zu 7 und zugleich in der
ursprünglichen Beschränkung auf die Hälfte jeder Emission (dem
nach zu 3/4). Auch die Endgrenze des Bezugsrechts sei die alte
geblieben; habe sie bei einem ursprünglichen Grundkapital von
15 Millionen auf 50 Millionen gereicht, so reiche sie nunmehr
bei dem Gesamtkapital von 35 Millionen auf rund 116,666,500
Franken.
4. In erster Linie fragt es sich, inwieweit das Bundesgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache kompetent sei, und
diese Frage fällt, da der für die Zuständigkeit des Bundesgerichts
erforderliche Streitwert vorhanden und die Berufung unzweifelhaft
gegen ein letztinstanzliches kantonales Haupturteil gerichtet ist, mit
der weiteren zusammen, inwiefern die Streitsache nach eidgenössi
schem Rechte zu beurteilen sei. Nun wird die Klage zunächst ge
stützt auf die Statuten des Basler Bankvereins vom Jahre 1872,
und die Frage, ob nach diesen Statuten das eingeklagte Vorrecht
für die Kläger begründet worden sei, beurteilt sich nach kantona
lem Rechte, da es sich dabei um die rechtliche Wirkung einer
Thatsache handelt, die vor den 1. Januar 1883 Tag des
Inkrafttretens des schweiz. Obligationenrechtes fällt. Und zwar
ist das kantonale Recht maßgebend nicht bloß für die Frage der
Existenz und der Natur des eingeklagten Rechts, sondern auch
für dessen Ausdehnung, und kann das Bundesgericht den ersten
Berufungsantrag der Kläger nicht überprüfen. Diese Anwendung
des kantonalen Rechts erleidet auch nicht etwa durch Art. 898
O. R. eine Anderung. Diese Gesetzesbestimmung läßt allerdings
die Bestimmungen von Statuten von Aktiengesellschaften und
Genossenschaften, die vor dem 1. Januar 1883 rechtsgültig ent
standen sind, für einen gewissen Zeitraum auch dann noch unter
der Herrschaft des Obligationenrechts weiter bestehen, wenn sie
den Vorschriften dieses letztern zuwiderlaufen, und erklärt nach
Ablauf dieses Zeitraumes sämtliche Bestimmungen des Obliga
tionenrechts mit Bezug auf alle von da an abgeschlossenen Rechts
geschäfte in Kraft. Allein diese Bestimmung hat nur die innere
Organisation der Aktiengesellschaften und Genossenschaften, und
nicht die vor dem 1. Januar 1883 begründeten Beziehungen zu
Dritten im Auge; um ein Verhältnis zu Dritten aber handelt es
sich in casu bei dem eingeklagten Vorrecht. Was den zweiten
Berufungsantrag der Kläger betrifft, so wäre das Bundesgericht
allerdings befugt, über denselben zu entscheiden, da es sich dabei
um eine nach dem 1. Januar 1883 eingetretene Thatsache handelt.
Allein diese Kompetenz wäre lediglich eine formelle, und die
grundsätzliche Frage, ob der angefochtene Gesellschaftsbeschluß we
gen Verletzung des eingeklagten Vorrechts zu kassieren sei, kann
vom Bundesgericht nicht entschieden werden. Aber hiemit ist die
Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichts noch nicht entschieden.
Streitig ist vielmehr auch, welchen Einfluß die Fusionen vom
Jahre 1895 und 1896 auf das Vorrecht der Kläger ausgeübt
haben, insbesondere, ob durch diese Fusionen die Gesellschaft, der
gegenüber das Vorrecht begründet wurde, und damit das Vor
recht der Kläger selbst untergegangen sei, wie das die Beklagte
behauptet. Die rechtliche Bedeutung dieser Thatsache nun und die
Frage ihrer Wirkung auf das eingeklagte Vorrecht ist, weil es
sich um eine nach dem Inkrafttreten des Oblgationenrechts vor
gefallene Thatsache handelt, nach diesem letztern Gesetz, also nach
eidgenössischem Rechte, zu beurteilen. Ebenso richtet sich nach eid
genössischem Recht die Beurteilung der Frage, welche Tragweite der
Anerkennung der Rechte der Kläger in den Statuten der Beklagten
vom Jahre 1897, Art. 5, zukomme. In diesem letztern Umfange
ist das Bundesgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig, während sich die Fragen, ob und inwieweit
für die Kläger nach den Statuten von 1872 das eingeklagte
Vorrecht begründet worden sei, seiner Überprüfung entziehen und
das angefochtene Urteil hierin endgültig Recht schafft.
5. Frägt es sich nun, welche rechtliche Natur den Fusionen
vom Jahre 1895 und 1896 zukomme, und welchen Einfluß sie
auf die Gesellschaft, welcher gegenüber das eingeklagte Vorrecht
nach Annahme der kantonalen Instanzen begründet worden ist,
ausgeübt haben, so ist zu bemerken: Die Fusion mehrerer Aklien
gesellschaften kann auf zweierlei Weise stattfinden: entweder so,
daß alle Gesellschaften sich auflösen und zu einer neuen Gesell
schaft vereinigen, oder so, daß die eine Gesellschaft die andern
mit dem gesamten Vermögen und den Mitgliedern in sich auf
nimmt. Nun sind bei jeder Fusion zwei Elemente, entsprechend der
Natur der Aktiengesellschaften, zu unterscheiden: das wirtschaftliche
und das rechtliche. Im erstern Falle findet ein Untergang aller
sich vereinigenden Gesellschaften statt, und tritt ein neues Rechts
subjekt an deren Stelle; hier ist die Vereinigung nicht bloß eine
wirtschaftliche, sondern auch eine juristische. Anders verhält es sich
dagegen im zweiten Falle: hier geht die aufzunehmende Gesell
schaft unter, sie verliert ihre Vermögensgrundlage und damit ihre
rechtliche Existenz; sie überträgt ihr Vermögen an die aufnehmende
Gesellschaft auf dem Wege der Universalsuccession. Die aufneh
mende Gesellschaft dagegen verändert lediglich ihre wirtschaftliche
Struktur, in der Regel unter Anderung ihrer Firma; allein ein
Untergang ihrer juristischen Persönlichkeit findet nicht statt; die
Aufnahme einer oder mehrerer anderer Gesellschaften berührt ihre
juristische Existenz in keiner Weise, sie bleibt nach wie vor als
Rechtssubjekt bestehen. Der Vertreter der Beklagten hat nun frei
lich den Standpunkt eingenommen, und die kantonalen Instanzen
haben diese Auffassung geteilt, daß bei der Fusion zweier oder
mehrerer Aktiengesellschaften nach den Bestimmungen des schweiz.
Obligationenrechts immer ein Untergang sämtlicher Gesellschaften
stattfinde, und daß daher diejenige Gesellschaft, die die Rolle des
weiter bestehenden und aufnehmenden Vereins spiele, sowohl wirt
schaftlich als rechtlich ein neues Gebilde sei. Wenn der Vertreter
der Beklagten für diesen Standpunkt geltend gemacht hat, daß die
Fusion von Aktiengesellschaften unter dem Abschnitt Auflösung
behandelt sei, und daß Art. 669 Ziff. 2 O. R., im Gegensatze
zu dem im übrigen gleichlautenden Art. 247 Ziff. 2 D. H. G. B.,
sage, die Verwaltung werde von der neuen nicht von der
andern Gesellschaft geführt, so ist dem entgegenzuhalten:
Zunächst kann der erstere Umstand für die Auffassung des Klä
gers nicht schlüssig sein, weil eine Gesellschaft notwendigerweise
bei jeder Fusion sich auflösen muß, und sich die Aufnahme der
Bestimmungen über Fusion unter das Kapitel der Auflösung aus
diesem Grunde ungezwungen erklärt, dies um so mehr, als Art.
669 O. R. die Fusion von Aktiengesellschaften (wie auch Art. 247
D. H. G. B.) nicht in erschöpfender Weise behandelt, sondern nur
eine Anzahl von Bestimmungen zum Schutze der Gläubiger trifft.
Und jener Abweichung vom Wortlaute des Vorbildes, des deut
schen Handelsgesetzbuches, kann wohl kaum eine entscheidende Be
deutung beigemessen werden angesichts des Umstandes, daß in den
Materialien zum Gesetze von dieser Abweichung nirgends die Rede
ist, und daß Ziff. 4 und 5 des Art. 669 immer nur von einer
aufgelösten Gesellschaft sprechen. Wenn der fraglichen Redaktions
änderung eine sachliche Bedeutung überhaupt zukommt, so kann
dieselbe jedenfalls nur darin gefunden werden, daß dadurch die,
unter der Herrschaft des deutschen Handelsgesetzbuches in der
Doktrin vertretene Ansicht, die Fusion durch Auflösung beider
Gesellschaften sei überhaupt unstatthaft, hat abgelehnt werden
wollen. Hieraus erhellt, daß auch das schweiz. Oblig. Recht gleich
wie das deutsche Handelsgesetzbuch die Fusion zweier Aktiengesell
schaften in der Weise der Aufnahme der einen in die andere als
das Normale ansieht (vergl. auch Hafner, Komment., 1. Aufl.,
Art. 669, Ziff. 4), wie dieser Fall denn wohl auch im Leben der
Normalfall sein wird. Bei der Fusion der letztern Art geht nun,
wie bereits bemerkt, die aufnehmende Gesellschaft als Rechtssubjekt
nicht unter. Allerdings verändert sich die wirtschaftliche Struktur
des aufnehmenden Vereins: das Grundkapital wird vergrößert,
die Mitgliederzahl vermehrt sich, Statuten und Firma werden in
der Regel geändert; allein die aufnehmende Gesellschaft bleibt nach
wie vor juristisch das alte Gebilde.
6. In casu kann nun keinem Zweifel unterliegen, daß die Fu
sionen jeweilen in der Form der Aufnahme der einen Gesellschaft
in die andere stattgefunden, und daß der Basler Bankverein und
später der Basler und Zürcher Bankverein hiebei stets die Rolle
der aufnehmenden Gesellschaft gespielt haben: der Basler Bank
verein hat niemals seine Auflösung beschlossen; alle Veränderun
gen sind durch die Generalversammlungen des Basler Bankvereins
beschlossen und als einfache Statutenänderungen dieses Vereins
angezeigt worden; es fand käufliche Übernahme der Aktien der
aufzulösenden Gesellschaft durch den Basler Bankverein statt. Nach
dem in Erwägung 5 Ausgeführten blieb daher der Basler Bank
verein als rechtliches Gebilde bestehen, und damit blieben auch
seine Verbindlichkeiten aufrecht, soweit sie nicht aus andern Grün
den als durch Fusion getilgt worden sind. Die Aufnahme des Vor
behaltes zu Gunsten der Kläger in Art. 5 der Statuten der
Beklagten vom Jahr 1897 erscheint danach nicht als Begründung
eines neuen Rechtes, noch als Anerkennung eines alten Anspru
ches durch eine neue Gesellschaft, sondern lediglich als Reproduktion
der alten Bestimmung bei Anlaß der Statutenrevision. Das Recht
als solches ist in keiner Weise verändert worden; es existiert noch
in derselben Art und Ausdehnung weiter, wie es unter der Herr
schaft des kantonalen Rechts begründet worden ist, und das Bun
desgericht ist daher zum Entscheide darüber, in welchem Umfange
es noch bestehe, nicht befugt.
7. Das Bundesgericht kann sich indessen nicht lediglich inkom
petent erklären und die Berufung wie die Anschlußberufung als
unstatthaft zurückweisen. Denn die Vorinstanzen haben in einer
durch das kantonale Recht beherrschten Frage eine Vorfrage, die
auf Grund des eidg. Rechts zu entscheiden war und entschieden
worden ist, rechtsirrtümlich entschieden, sie haben also bei der Be
urteilung dieser Vorfrage eidgenössisches Recht verletzt. Von der
unrichtigen Prämisse ausgehend: die Beklagte sei gegenüber dem
Basler Bankverein ein neues Gebilde, sind sie dazu gelangt, das
Vorrecht der Kläger insoweit gutzuheißen, als das Kapital
Basler Bankvereins ein Bestandteil des Grundkapitals der Be
klagten geworden sei. Diese Schlußfolgerung fällt mit der Unrich
tigkeit ihrer Prämisse. Daraus folgt indessen nicht ohne weiteres
die Gutheißung der Klage; es bleibt noch zu untersuchen, ob das
im Jahr 1872 begründete Vorrecht auch dann anwendbar
wenn die Vermehrung des Grundkapitals nicht durch Emission
weiterer Aktien, sondern durch Fusion stattgefunden hat was
von der Beklagten ausdrücklich bestritten worden ist. Diese Frage
wird jedoch zweckmäßiger vom kantonalen Gerichte entschieden,
ganz abgesehen davon, ob das Bundesgericht überhaupt befugt
wäre, sie von sich aus zu entscheiden, da Art. 83 Organis. Ges.
nicht direkt anwendbar ist, indem die Vorinstanzen nicht etwa
kantonales Recht nicht beachtet haben. Die Sache ist daher zu
neuer Beurteilung in diesem Punkte an die Vorinstanz zurück
zuweisen, wobei diese die oben entwickelte Auffassung vom Wesen
und der Wirkung der Fusionen vom Jahre 1895 und 1896 zu
Grunde zu legen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das angefochtene Urteil wird, soweit es die Berufungskläger
betrifft, aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen, wobei diese die in den Motiven des
vorliegenden Entscheides entwickelte Auffassung über das Wesen
und die Wirkungen der Fusionen des Basler Bankvereins mit
dem Zürcher Bankverein und des Basler und Zürcher Bank
vereins mit der Schweiz. Unionbank in St. Gallen und der
Basler Depositenbank zum Schweizerischen Bankverein zu
Grunde zu legen hat.