- Entscheid vom 23. Dezember 1899
in Sachen Wenger.
Unpfändbare Gegenstände. Zum Beruf notwendige Werkzeuge.
Art. 92 Ziff. 3 Betr.-Ges. Pfändbarkeit eines kostspieligeren
Werkzeuges gegen Ueberlassung eines einfacheren.
I. Dem Albert Parisell Sieber, Coiffeur in Binningen, wurden
auf Verlangen des Christian Wenger daselbst durch das Betrei
bungsamt Arlesheim zur Sicherstellung rückständigen Mietzinses
eine Toilette und 2 Spiegel, als dem Retentionsrechte unterlie
gend, mit Beschlag belegt. Parisell Sieber beschwerte sich hiergegen
unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 B. G. bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde. Mit Entscheid vom 8. November 1899 erklärte
diese die Beschwerde für begründet und wies das Betreibungsamt
an, für Rückgabe der retinierten Toilette an den Beschwerdeführer
zu sorgen. Hierbei zog sie folgendes in Erwägung: Die in Frage
stehende dreiplätzige Toilette sei nach dem eingeholten Experten
bericht in der denkbar einfachsten Form hergestellt und habe ohne
Spiegel einen Wert von 192 Fr. 50 Cts., mit den 3 Spiegeln
(wovon 2 retiniert werden) einen solchen von 297 Fr. 50 Cts.
Der Experte erkläre, daß nach den Anforderungen der heutigen
Zeit zur richtigen Ausübung des Coiffeurgewerbes in einer
größern Gemeinde wie Binningen eine vollständige Toilette mit
Spiegeln und den Toilettengarnituren gehöre. Sie sei deshalb
eine für die Berufsausübung des Rekurrenten notwendige und
damit der Pfändung und dem Retentionsrechte nicht unterliegende
Gerätschaft.
II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger Wenger
rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei er geltend machte: Die
retinierte komplete Toilette werde auf 500 Fr. geschätzt und sei,
weil ein Luxusobjekt, gemäß dem Entscheide im Archiv I, Nr. 69,
pfändbar. Der in Sachen beigezogene Experte habe die Toilette,
welche Rekurrent in Verschluß genommen habe, gar nicht gesehen
und könne deshalb nicht behaupten, sie sei von der denkbar ein
fachsten Konstruktion.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt in ihrer Ver
nehmlassung Abweisung des Rekurses, wobei sie noch ausführt:
Das Betreibungsamt habe anfangs selbst die Toilette für un
pfändbar gehalten und diese erst nachträglich gepfändet. Ihre be
treibungsamtliche Schatzung von 500 Fr. sei willkürlich übersetzt.
Der Experte sei freilich durch das Benehmen des Rekurrenten
verhindert gewesen, die Toilette selbst zu besichtigen; aber seine
Angaben gründen sich auf eine Zeichnung der Toilette, die er sich
vom Schuldner habe geben lassen und auf Informationen, die er
gestützt auf diese Zeichnung beim Vertreter des Lieferanten dersel
ben über ihre Ausstattung und ihren Wert eingezogen habe.
Der Rekurrent habe nunmehr kein Recht mehr, den Experten
bericht materiell zu beanstanden. Auf den letztern sei abzustellen.
Denn maßgebend sei, daß der Experte, ohne hierin Widerspruch
zu finden, eine Toilette als eine zur Ausübung des Coiffeur
berufes unentbehrliche Gerätschaft bezeichne, und daß der Nachweis
für die Möglichkeit der Ersetzung der Toilette durch eine einfachere
fehle.
IV. Im genannten Gutachten finden sich im fernern über die
fragliche Toilette folgende Angaben: Sie ist dreiplätzig mit drei
Spiegeln, besteht aus Nußbaumholz, fourniert, Beine: massiv
Nußbaumholz und ist mit Marmorplatte versehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach den Akten ist die retinierte Toilette dreiplätzig und also
zum gleichzeitigen Gebrauche durch den Schuldner und neben ihm
arbeitende Gehülfen eingerichtet. Nun können aber, wie das Bun
desgericht bereits entschieden hat (s. Amtl. Samml., Bd. XXIII
Nr. 168, i. S. Brauchli), Handwerksgeräthe, welche dem Schuld
ner nicht zur Ausübung seines Berufes in eigener Person, son
dern zur Ausübung desselben mit einer größern oder geringern
Anzahl von Gesellen erforderlich sind, grundsätzlich nicht als un
pfändbar betrachtet werden. Immerhin läßt sich dieser an sich
richtigen und konsequenten Auffassung entgegenhalten, daß damit
der betreffende Schuldner ungünstiger gestellt wird, als ein ande
rer Betriebener, der ein nur für seinen persönlichen Gebrauch
dienendes Berufsgerät der nämlichen Art besitzt und es als un
pfändbar behalten kann. Diese Erwägung rechtfertigt die An
nahme, daß nach der Intention des Gesetzgebers dem Gläubiger
der Zugriff auf ein derartiges für einen ausgedehnteren Geschäfts
betrieb dienendes Objekt nur dann gestattet werden solle, wenn
dieser willens und in der Lage ist, dem Schuldner dafür ein ent
sprechendes Objekt anzubieten, das ihm die Berufsausübung in
eigener Person auch fernerhin ermöglicht. Vorliegenden Falles
kann sich nun offenbar der Schuldner zur selbständigen Aus
übung seines Berufes mit einer einplätzigen Toilette begnügen,
indem er darauf verzichtet, mehrere Kunden gleichzeitig vermit
telst Inanspruchnahme von Gehülfen zu bedienen. Es ist also
dem betreibenden Gläubiger nach dem Gesagten die Befugnis
zugestehen, die retinierte dreiplätzige Toilette zur Befriedigung sei
ner Forderungen zu verwenden, sofern er dafür dem Schuldner
eine einplätzige zur Verfügung stellt. Hierbei ist noch zu bemer
ken, daß die erstere nach dem Expertenberichte, wie es scheint, aus
besserem Material (Hartholz, Marmor) als dem hierfür üblichen
gearbeitet ist und sich wenigstens insoweit als kein gewöhnliches,
sondern eher als ein Luxusobjekt dieser Art darstellt, während
natürlich der Gläubiger als Ersatz nur eine Toilette anzubieten
hat, die auch ihrem Stoffe nach eine solche einfacher Qualität ist
(vergl. Entscheid des Bundesgerichts i. S. Konkursamt Hinter
land vom 12. Dezember 1899) ,
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Dem Rekurrenten wird die Berechtigung zugesprochen,
fragliche dreiplätzige Toilette als dem Retentionsrechte bezw. der
Pfändung zur Befriedigung seiner Forderung unterliegend zu be
anspruchen, sofern er dem Schuldner dafür eine einplätzige Toi
lette gewöhnlicher Art zur Verfügung stellt. Im übrigen wird
der Rekurs abgewiesen.