- Entscheid vom 1. Dezember 1899
in Sachen Amberg.
Kompetenz der Aufsichtsbehörden, Art. 17 ff. Betr.-Ges.
Teiliceiser Rechtsvorschlag; Art. 74 Abs. 2, Art. 83 Abs. 3
Betr.-Ges. Auslegung; That- und Rechtsfragen.
I. Am 23. Januar 1899 erließ das Betreibungsamt Sursee
auf Begehren des Johann Amberg in Dagmersellen, in Abtretung
von Albert Josef Marfurt, als Vormund des Martin Müller,
gewesenen Geschäftsagenten daselbst, an den Arzt B. Renggli in
Sursee einen Zahlungsbefehl für 520 Fr. nebst Zins zu 5%
seit 28. September 1898, gemäß Schuldschein von letzterem Da
tum. Der Betriebene erhob folgenden Rechtsvorschlag: Wird
bestritten und nur der Betrag des von der Vormundschaftsbehörde
Dagmersellen eingegangenen Betrages anerkannt. Der Gläubiger
verlangte hierauf Rechtsöffnung, die ihm erteilt wurde. Dagegen
erhob der Schuldner seinerseits eine, noch pendente, Aberkennungs
klage. Auf ein am 12. April 1899 gestelltes Fortsetzungsbegehren
wurde Amberg an eine am 23. März vorgenommene Pfändung
angeschlossen. Am 29. Mai stellte er für 130 Fr. das Verwer
tungsbegehren, davon ausgehend, daß dieser Betrag vom Schuld
ner anerkannt sei. Dieser hatte nämlich seinen Rechtsvorschlag in
der Verhandlung über das Rechtsöffnungsbegehren dahin be
gründet, der Gemeinderat von Dagmersellen habe als Vormund
schaftsbehörde für den Gläubiger Martin Müller dem vom
Schuldner proponierten, außergerichtlichen Nachlaßvertrag, wonach
eine Zahlung von 25% und Nachlaß der übrigen Summe ver
sprochen wurde, beigestimmt. Dem Verwertungsbegehren wurde
keine Folge gegeben, worauf sich Amberg bei der untern, und,
als er von dieser abgewiesen worden war, bei der obern kanto
nalen Aufsichtsbehörde, beschwerte, mit dem Begehren, das Be
treibungsamt Sursee sei anzuhalten, dem Verwertungsbegehren
vom 29. Mai Folge zu leisten und für die Fortsetzung der Be
treibung zu sorgen.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom
- September 1899 die Beschwerde ebenfalls ab, mit der Begrün
dung, in dem allerdings etwas unklaren Wortlaut des Rechts
vorschlags könne die definitive Anerkennung eines Betrages von
130 Fr. nicht gefunden werden, indem offensichtlich der Betriebene
diese Summe nur unter der Voraussetzung nicht habe bestreiten
wollen, daß im Sinne seines Abkommens mit dem Gemeinderate
von Dagmersellen auf die Restanz verzichtet werde; nun sei aber
der Gläubiger auf dieses Anerbieten nicht eingetreten, habe viel
mehr für die Gesamtforderung die provisorische Rechtsöffnung
anbegehrt und weiter falle auch noch der Umstand als maßgebend
in Betracht, daß die provisorische Rechtsöffnung für den Gesamt
betrag von 520 Fr. ausgesprochen worden sei.
III. Nunmehr gelangte Johann Amberg an das Bundesgericht,
vor dem er das vor den kantonalen Instanzen gestellte Begehren
aufnimmt und zu dessen Begründung anbringt: Für den
Betrag von130 Fr. habe eine definitive Pfändung stattgefunden;
für nur den Rest der Forderung sei dieselbe eine provisorische
gewesen. Zudem sei bezüglich des Betrages von 130 Fr. eine Aber
kennungsklage nicht gestellt, sondern nur für die Differenz bis
auf 520 Fr. Das Verfahren müsse deshalb, soweit die Pfän
dung eine definitive sei, seinen Fortgang nehmen.
IV. B. Renggli beantragt, auf den Rekurs sei nicht einzutre
ten, eventuell sei derselbe abzuweisen. Der erste Antrag wird da
rauf gestützt, daß es sich um einen Entscheid in Rechtsöffnungs
sachen handle, den die Justizkommission des Kantons Luzern als
gerichtliche Behörde gefällt habe und gegen den deshalb eine
Weiterziehung im Beschwerdeverfahren unzulässig sei. Übrigens
beruhten die Anbringen der Rekursschrift auf falschen faktischen
Voraussetzungen, wie die für das Bundesgericht verbindlichen,
übrigens aktenmäßig erwiesenen Ausführungen der Vorinstanz
darthäten. Speziell sei unwahr, daß irgend ein Teil der Forde
rung bedingungslos anerkannt sei. Sowie der Nachlaß abgelehnt
werde, sei alles bestritten.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des Be
treibungsamtes Sursee, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten
für den Betrag von 130 Fr. Folge zu geben. Der Entscheid
hierüber fällt nach den Art. 17 ff. des Betreibungsgesetzes zwei
fellos in die Kompetenz der Aufsichtsbehörden, und es hat denn
auch die Vorinstanz ausdrücklich als Aufsichtsbehörde in Betrei
bungs und Konkurssachen und nicht, wie der Rekursgegner
behauptet, als Gerichtsbehörde das angefochtene Erkenntnis aus
gefällt.
- Wenn, wie der Rekurrent in der Beschwerde an das Bun
desgericht behauptet, der Schuldner die Aberkennungsklage nicht
ür die ganze betriebene Forderung, sondern nur für 75% der
selben angestellt haben sollte, so müßte der Rekurs ohne weiteres
schon deshalb geschützt werden, weil in diesem Falle zu sagen
wäre, daß für die übrigen 25% die nach erteilter Rechtsöffnung
vom Gläubiger erwirkte Pfändung unter allen Umständen durch
die Unterlassung des Schuldners, auf Aberkennung zu klagen,
eine definitive geworden sei (Art. 83, Abs. 3 des Betreibungs
gesetzes).
- Allein auch abgesehen hievon erweist sich der Rekurs als
begründet. Zunächst ist zu bemerken, daß es sich keineswegs bloß
um Thatfragen handelt, mit Bezug auf welche in gewissem Sinne
davon gesprochen werden könnte, daß das Bundesgericht an die
Ausführungen der Vorinstanz gebunden sei; vielmehr steht jeden
falls mit in Frage, ob letztere die gesetzlichen Vorschriften über
den Rechtsvorschlag und über die Folgen einer nur teilweisen
Bestreitung der Forderung (Art. 74 des Betreibungsgesetzes)
richtig angewendet habe oder nicht.
- Der vom Betriebenen erhobene Rechtsvorschlag zerfällt in
zwei Teile, die sich, jeder für sich betrachtet, widersprechen,
indem der erste Teil die Erklärung enthält, daß die Forderung
bestritten werde, während der zweite Teil besagt, daß ein gewisser
Betrag anerkannt werde. Die beiden Teile stehen nun aber nicht,
wie dies in früheren Fällen zutraf, in einem solchen Verhältnis
zu einander, daß sich der erste als die eigentliche, den Widerspruch
gegen den Zahlungsbefehl enthaltende Erklärung, der zweite als
die Begründung dieser Erklärung darstellen würde. Vielmehr ist
der ganze Inhalt des Rechtsvorschlages als einheitliche Erklärung
des Schuldners aufzufassen, wie namentlich daraus folgt, daß er
die beiden Teile selbst durch ein und miteinander in Verbindung
gebracht hat. Sobald aber hievon ausgegangen wird, so kann es
nicht zweifelhaft sein, daß mit dem Rechtsvorschlag nicht die ganze
Forderung, sondern nur ein Teil bestritten werden wollte, wäh
rend hinsichtlich des andern Teils, des von der Vormundschafts
behörde eingegangenen Betrags, in der Erklärung geradezu
eine Anerkennung liegt.
- Nun hat nach Art. 74, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes der
Betriebene, der die Forderung nur teilweife bestreitet, den bestrit
tenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Rechtsvorschlag
als nicht erfolgt betrachtet wird. Es kann sich fragen, ob im
vorliegenden Falle anzunehmen sei, daß der Schuldner den be
strittenen Betrag genau angegeben habe oder nicht. Erstere An
nahme ließe sich damit rechtfertigen, daß offenbar die von der
Vormundschaftsbehörde anerkannte Quote beiden Teilen genau
bekannt war, während man zu letzterer Annahme gelangt, wenn
man davon ausgeht, daß im Rechtsvorschlag ziffermäßig der be
strittene bezw. anerkannte Betrag angegeben werden müsse. Ob
man es hier mit einem Falle der erstern oder einem solchen der
letztern Art zu thun habe, kann jedoch dahingestellt bleiben, da
man unter beiden Annahmen zu der gleichen Entscheidung gelangt.
Geht man nämlich davon aus, daß im Rechtsvorschlag ein be
stimmter Betrag anerkannt worden sei, so ist ohne weiteres klar,
daß für diesen Betrag die nachmals ausgeführte Pfändung eine
definitive war und daß insoweit ohne anderes die Verwertung
verlangt werden konnte. Nimmt man aber an, es sei der bestrittene
Betrag nicht genau angegeben worden, so würde dies nach aus
drücklicher Vorschrift des Gesetzes nicht dem Gläubiger, sondern
dem Schuldner zum Nachteil gereichen, der die Summe nicht
präzisiert hat. Freilich ist durch die Praxis die Wirksamkeit der
fraglichen Bestimmung in Art. 74, Alinea 2 des Betreibungs
gesetzes in sehr enge Schranken gewiesen worden. Immerhin darf
diese doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, und noch
weniger darf sich eine Entscheidung direkt mit dem Gesetze in
Widerspruch setzen. Dies geschähe aber, wenn man eine bloße
teilweise Bestreitung des Schuldners deshalb, weil er nicht genau
den anerkannten Betrag bezeichnete, als einen die Betreibung für
die ganze Forderung hemmenden Rechtsvorschlag betrachten wollte.
Von diesem Standpunkte aus wäre vorliegend der Gläubiger be
rechtigt gewesen, über den Rechtsvorschlag hinweg für die ganze
Forderung die Betreibung fortzusetzen. Freilich geht der Rekurrent
selbst nicht soweit, sondern verlangt Fortsetzung und Durch
führung der Betreibung nur für einen Teil der Forderung. Da
rüber kann sich aber jedenfalls der Schuldner nicht beschweren,
und auch den Aufsichtsbehörden steht es nicht zu, dem Gläubiger
seine Exekutionsrechte ganz abzusprechen, weil er dieselben nur zum
Teil zur Geltung bringen will.
6. Stand somit dem Gläubiger ein unmittelbar auf den Zah
lungsbefehl bezw. auf die gesetzlichen Bestimmungen über den
Rechtsvorschlag sich stützendes Recht zu, wenigstens für den aner
kannten Teil der Forderung die Durchführung des Verfahrens
zu erwirken, so hat er dieses Recht dadurch nicht verloren, daß
er für die ganze Forderung Rechtsöffnung verlangte. Denn die
Ergreifung eines unnötigen Rechtsbehelfes kann den Berechtigten
an der anderweitigen Verfolgung seiner ohnedies bestehenden Rechte
nicht hindern. Ebensowenig kann natürlich der Umstand, daß der
Schuldner die Aberkennungsklage ausspielte, an der Rechtsstellung,
die der Gläubiger im Exekutionsverfahren errungen hat, etwas
ändern. Und da nun nach dem Gesagten die Pfändung jedenfalls
für den anerkannten Betrag eine definitive war, so war insofern
der Gläubiger, ungeachtet einer allfälligen Aberkennungsklage, be
rechtigt, für jenen Betrag die Verwertung zu verlangen.
7. Der Schuldner macht nun freilich geltend, die im Rechts
vorschlag enthaltene Anerkennung sei nur eine bedingte gewesen,
in dem Sinne, daß, falls der Gläubiger nicht seinerseits auf den
Mehrbetrag verzichte, auch der anerkannte Betrag bestritten werde;
und es stellt sich auch die Vorinstanz auf diesen Boden. Nun
fehlt aber in den Akten jeder Anhaltspunkt dafür, daß der
Schuldner nur gegen die Zustimmung zum Nachlaßvertrag sich
zur Anerkennung einer Forderung herbeigelassen habe, oder daß
hierüber auch nur zwischen den Parteien verhandelt worden wäre.
Und sollte das auch der Fall gewesen sein, so läßt doch jedenfalls
der Rechtsvorschlag in seinem Wortlaut in keiner Weise erkennen
daß die Anerkennung eines Teils der Forderung eine bedingte sein
sollte. Dies ist nun aber für die Vollstreckungsorgane bei der
Beantwortung der Frage, ob die Betreibung ihren Fortgang neh
men könne oder nicht, entscheidend, zumal da sich im vorlie
genden Falle die Fassung des Rechtsvorschlags sachgemäß dadurch
erklären läßt, daß der Schuldner sich infolge der Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zum Nachlaßvertrag für den über die
Nachlaßquote von 25% hinausgehenden Betrag der Forderung
für befreit hielt. Daß die Anerkennung eine bloß bedingte gewesen
sei, ist um so weniger anzunehmen, als der Schuldner ein ande
res Motiv der Bestreitung nirgends auch nur angedeutet hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und demgemäß das
Betreibungsamt Sursee, unter Aufhebung des Vorentscheides, an
gewiesen, dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten für einen
Betrag von 130 Fr. nebst Zins Folge zu geben.