- Entscheid vom 7. November 1899
in Sachen Betreibungs und Konkursamt
Solothurn Lebern und Konsorten.
Weibergutsansprache: Rückzug derselben; Pfändung durch
Gläubiger der Ehefrau; Bestreitung; Vorgehen nach Art.
106 ff. Betr.-Ges.
I. Im Konkurse des Euseb Obrecht, Fabrikanten in Grenchen,
machte die Ehefrau des Gemeinschuldners, Amalie geb. Keßler,
eine Weibergutsansprache von 85,436 Fr. 30 Cts. geltend. Die
Ansprecherin wurde im Kollokationsplan für die privilegierte
Hälfte dieses Betrages in Klasse IV angewiesen. Gegen diese
Kollokation hatten G. Krentel Cie. und sieben andere Gläu
biger des Obrecht rechtzeitig Klage erhoben, mit den Begehren,
es sei die Forderung der Frau Obrecht als nichtbestehend und
ingültig zu erklären und aus dem Kollokationsplan auszuweisen,
und es sei die frei werdende Summe den Klägern zuzusprechen,
soweit zur Deckung ihrer Forderungen erforderlich. Diesen Rechts
begehren hat sich Frau Obrecht am 18. Juli 1899 unterzogen.
Am 20. Juli erwirkten zwei Gläubiger derselben, Henzi Kully
und Solothurner Hülfskasse, auf ihre Weibergutsansprache im
Konkurse ihres Ehemanns Arrest, an dessen Stelle später nach
angehobener Betreibung definitive Pfändung trat. Auf der Pfän
dungsurkunde wurde bemerkt, daß auf die Frauengutsforderung
die acht Gläubiger, die dieselbe im Konkurse des Ehemanns Obrecht
angefochten hatten, Anspruch erheben; es wurde den pfändenden
Gläubigern eine zehntägige Frist zur Bestreitung dieser Ansprüche ge
setzt. Nachdem von beiden pfändenden Gläubigern Bestreitungen ein
gelangt waren, setzte das Betreibungsamt Solothurn Lebern unterm
13./15. September den acht erwähnten Konkursgläubigern gemäß
Art. 107 des Betreibungsgesetzes eine Frist von zehn Tagen zur
Klageanhebung.
II. Diese Verfügung fochten G. Krentel Cie. und Konsorten
auf dem Beschwerdewege an, indem sie geltend machten, daß die
Frauengutsforderung der Frau Obrecht im Zeitpunkte der Arrest
nahme nicht mehr existiert habe, daß die Art. 106 ff. des Betrei
bungsgesetzes auch deshalb nicht zur Anwendung kommen könnten,
weil sie sich nur auf Sachen, nicht auch auf Forderungen bezie
hen, und daß jedenfalls die Klägerrolle den pfändenden Gläubi
gern hätte zugewiesen werden müssen. Der Betreibungsbeamte von
Solothurn Lebern berief sich in seiner Antwort darauf, daß die
Abstandserklärung der Frau Obrecht gegenüber den Kollokations
klagen von G. Krentel Cie. und Konsorten nach Art. 17 ff.
des Obligationenrechts und 285 des Betreibungsgesetzes unwirk
sam sei und machte ferner geltend, daß die Art. 106 ff. des Be
treibungsgesetzes hier zur Anwendung zu kommen hätten, da die
Forderungen den körperlichen Sachen gleichzustellen seien, es sich
vorliegend übrigens um eine in der Verwahrung des Konkurs
amtes liegende Geldsumme handle, und daß die Voraussetzungen
von Art. 109 des Betreibungsgesetzes nicht zutreffen. Die solo
thurnische kantonale Aufsichsbehörde hieß die Beschwerde von G.
Krentel Cie. und Konsorten mit Entscheid vom 13. Oktober
1899 gut und hob die angefochtene Verfügung vom 13./15. Sep
tember 1899 auf, davon ausgehend, daß die Forderung der Frau
Obrecht infolge ihrer Abstandserklärung aus dem Kollokations
plan ausgewiesen und daß nunmehr nach Art. 250 des Betrei
bungsgesetzes weiter vorzugehen gewesen sei.
III. Gegen diesen Entscheid ergriffen das Konkursamt Solo
thurn Lebern, sowie Henzi Kully und die Solothurnische Hülfs
kasse den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie im wesentlichen
die Gründe wiederholten, die der Betreibungsbeamte in seiner
Vernehmlassung auf die Beschwerde an die kantonale Aufsichts
behörde vorgebracht hatte.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist zunächst festzustellen, daß es sich einzig um die
Gültigkeit der Verfügung vom 13./15. Sepember 1899 handelt,
durch die den acht Konkursgläubigern des Euseb Obrecht, die die
Ausweisung der Frauengutsforderung der Frau Obrecht aus dem
Kollokationsplan im Konkurse ihres Ehemanns erwirkt hatten,
eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um diese Forderung
gegenüber den pfändenden Gläubigern Henzi Kully und Solo
thurnische Hülfskasse gerichtlich geltend zu machen. Diese Verfü
gung wurde in der von den letztern beiden Gläubigern gegen
Frau Obrecht angehobenen Betreibung erlassen, ist also eine Ver
fügung des Betreibungsamtes Solothurn Lebern und nicht eine
solche des dortigen, den Konkurs des Ehemanns Obrecht verpfle
genden Konkursamtes.
- Gepfändet wurde für die beiden Gläubiger, die die Frau
Obrecht betrieben hatten, deren Frauengutsforderung an ihren
Ehemann. Diese Forderung wird von G. Krentel Cie. und
Konsorten, die dieselbe im Konkurse des Ehemanns Obrecht an
gefochten hatten und gegenüber denen die Ehefrau den Abstand
erklärt hatte, bestritten, da sie nach der erwähnten Abstandserklä
rung als nicht mehr bestehend zu betrachten sei. Daß die genannten
acht Gläubiger, die einzig die Kollokation der Frau Obrecht be
stritten und von dieser eine Abstandserklärung erwirkt haben, an
Stelle des Schuldners, bezw. seiner Masse zur Bestreitung an
sich legitimiert sind, steht außer Zweifel. Die Abstandserklärung
der Ehefrau besteht formell zu Recht und muß, bis sie invalidiert
ist, respektiert werden. Handelt es sich aber danach um die
Pfändung einer ihrem Bestande nach bestrittenen Forderung, so
kann, wie in der Praxis stets festgehalten wurde, das Bereini
gungsverfahren der Art. 106 ff. keine Anwendung finden (vergl.
Archiv I, Nr. 89, II, Nr. 81, V, Nr. 45, betreibungs und
konkursrechtliche Entscheidungen, Band I, S. 238). Mit Recht ist
daher die gestützt auf Art. 107 des Betreibungsgesetzes erlassene
Klagefristansetzung aufgehoben worden.
- Wollte man aber auch annehmen, der Gegenstand der
Pfändung sei der auf die Weibergutsforderung der Frau Obrecht
entfallende, in der Verwaltung des Konkursamtes befindliche
Anteil an den Aktiven der Masse des Ehemanns Obrecht, so
könnte doch die Verfügung des Betreibungsamtes nicht geschützt
werden. Denn nach der Abstandserklärung der Ehefrau kann
jedenfalls nicht mehr gesagt werden, daß das Konkursamt jenen
Anteil für die Schuldnerin besitze, sondern es übt den Gewahrsam
aus an Stelle der im Kollokationsplan noch gültig zugelassenen
Konkursgläubiger. Auch von diesem Gesichtspunkte aus konnte die
Klägerrolle in dem Prozesse darüber, wem jener Anteil auszu
liefern sei, nicht den Ansprechern G. Krentel Cie. und Kon
sorten überbunden werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.