- Urteil vom 22. März 1899 in Sachen
Rey gegen Zürich.
Siegelung des Nachlasses eines Nichtkantonsbürgers. (Zürche
rische) regierungsrätliche Verordnung betr. das beim Ableben
von Nichtkantonsbürgern zu beobachtende Verfahren vom
- Januar 1861, 1 u. 2; in Widerspruch mit dem B.-Ges.
betr. die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
etc.? 925 des Zürcher P.-G.-B.
A. Am 23. September 1898 starb in Zürich der in Birmens
torf, Kantons Aargau, heimatberechtigte Prediger Johannes Rey,
unter Hinterlassung einer Witwe Anna Maria geb. Basel. Am
- September wurde von einem Beauftragten des Waisenamtes
Zürich der Nachlaß des Johannes Rey unter Siegel gelegt. Und
am 30. September wies das Bezirksgericht Zürich, dem vorschrifts
gemäß von der Angelegenheit Kenninis gegeben worden war,
unter Berufung auf 2 der regierungsrätlichen Verordnung be
treffend das beim Ableben von Nichtkantonsbürgern zu beobach
tende Verfahren, vom 19. Januar 1861, das Notariat Riesbach
an, den Nachlaß definitiv zu siegeln und die Erben auszumitteln.
B. Hiegegen beschwerte sich Witwe Rey bei der Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichts. Sie beantragte, es sei der
bezirksgerichtliche Beschluß vom 30. September, da ihm eine ge
setzliche Grundlage fehle, als nichtig aufzuheben und entsprechende
Weisung an das Bezirksgericht zu erteilen. Die Rekurrentin
machte geltend, die Verordnung vom 19. Januar 1861 stehe und
falle mit dem Konkordat über Testierfähigkeit und Erbrechtsver
hältnisse vom 15. Juli 1822, mit Bezug auf welches sie erlassen
worden sei. Nun sei das Konkordat durch Art. 39 des Bundes
gesetzes über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 als aufgehoben erklärt
worden. Damit habe auch die Verordnung von 1861 ihre Wirk
samkeit verloren. Die Appellationskammer wies die Beschwerde
mit Entscheid vom 22. Oktober 1898 ab: Es sei unrichtig, daß
die Verordnung von 1861 infolge der Aufhebung des Konkor
dates von 1822 dahingefallen sei. 2 derselben beziehe sich nicht
nur auf die Angehörigen der Konkordatskantone, sondern auf alle
Nichtkantonsbürger; und die Aufhebung des Konkordats habe
bloß zur Folge gehabt, daß erstere den letztern gleichzustellen seien.
2 der Verordnung ergänze den 925 des privatrechtlichen
Gesetzbuches, der von den Gründen, aus denen eine gerichtliche
Siegelung des Nachlasses zu erfolgen habe, nur die wichtigsten
hervorhebe, und es im übrigen den zuständigen Behörden überlasse,
zu entscheiden, ob ein ausreichender Grund zur Siegelung vor
liege oder nicht. Gerade im vorliegenden Falle erscheine die Sie
gelung als gerechtfertigt, da direkte Nachkommen nicht vorhanden
seien, und daher andere Verwandte, die vorerst auszumitteln seien,
Ansprüche auf den Nachlaß erheben können.
C. Witwe Rey erhob gegen den Entscheid der Appellations
kammer einerseits eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassations
gericht des Kantons Zürich, andrerseits einen staatsrechtlichen
Rekurs beim Bundesgericht. Das Kassationsgericht wies die
Nichtigkeitsbeschwerde unterm 14. Dezember 1898 ab. Davon aus
gehend, daß noch nicht ausgemittelt sei, ob der Verstorbene neben
seiner Ehefrau noch andere erbfähige Verwandte besitze, was durch
das Waisenamt zu ermitteln sei, wird zunächst festgestellt, daß die
Verordnung von 1861 in gehöriger Weise publiziert worden sei,
und sodann bemerkt: 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches hebe
nur die wichtigsten Gründe hervor, aus denen die gerichtliche
Siegelung einer Verlassenschaft erfolgen dürfe. Daraus folge, daß
selbst dann, wenn die Verordnung des Regierungsrates von 1861
nicht bestände, der angefochtene Entscheid keinen Widerspruch gegen
die fragliche Gesetzesstelle enthielte, insofern derselbe dem allgemei
nen Zweck dieser Gesetzesbestimmung entspreche. Nun sei aber
letzteres der Fall, wenn die gerichtliche Siegelung dazu dienen
solle, die Ansprüche auswärtiger Erben zu sichern, die wegen der
räumlichen Entfernung und der großen Schwierigkeit, vom Tode
des Erblassers Kenntnis zu erlangen, weniger leicht in der Lage
seien, ihre Ansprüche auf die Erbschaft geltend zu machen, als die
im Inlande wohnenden. Es könne aber auch dem Regierungsrate
als Oberbehörde der Waisenämter das Recht nicht bestritten wer
den, auf dem Verordnungswege diesen letzteren genauere Anwei
sungen darüber zu geben, in welchen Fällen sie, um dem Zwecke
des 925 zu entsprechen, die gerichtliche Siegelung bei den Ge
richten verlangen sollen, wenn nur dadurch kein Widerspruch gegen
diese Gesetzesstelle entstehe, was hinsichtlich der Bestimmung in 2
der Verordnung von 1861 nicht der Fall sei. Auch sei die Ver
ordnung im Einverständnis mit dem Obergericht erlassen worden,
das seinerseits befugt sei, Anweisungen zur Ausübung der frei
willigen Gerichtsbarkeit zu erteilen. Wenn man annehme, daß die
Bestimmung des 2 sich im Einklang mit 925 des privat
rechtlichen Gesetzbuches befinde, könne sie selbstredend auch den
922 und 928 des privatrechtlichen Gesetzbuches nicht wider
sprechen. Auf die Beschwerde wegen Verletzung des Bundesgesetzes
über die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Auf
enthalter trat das Kassationsgericht nicht ein. Dagegen erklärte
es die Behauptung, daß die Voraussetzungen des 2 der Ver
ordnung von 1861 nicht vorhanden seien, als unzutreffend.
D. In der Rekursschrift an das Bundesgericht hebt der Anwalt
er Witwe Rey unter Verweisung auf seine Eingaben an die
Appellationskammer und das Kassationsgericht hervor: Die Ver
ordnung von 1861 habe nach ihrem Ingreß nichts anderes sein
wollen, als eine Ausführungsverordnung zu dem Konkordate von
1822 einerseits, den Bestimmungen des zürcherischen Privatrechts
über interkantonales Vormundschaftsrecht und Erbrecht andrerseits.
Durch das Bundesgesetz von 1891 seien nicht nur das Konkordat,
sondern auch die widersprechenden Bestimmungen des zürcherischen
Privatgesetzbuches über interkantonales Vormundschafts und Erb
recht aufgehoben worden. Damit sei auch die Verordnung von
1861 dahingefallen. Dazu komme: Der Erblasser sei in Zürich
verstorben. Sein Nachlaß sei somit nach dem mehrerwähnten
Bundesgesetz sowohl materiell als formell nach Zürcher Recht zu
behandeln gewesen. 2 der Verordnung von 1861 enthalte aber
eine Ausnahmebestimmung zu Gunsten, event. zu Lasten, der in
Zürich verstorbenen Nichtzürcher. Eine solche Ausnahmebestimmung
widerspreche dem ganzen Prinzip des Abschnittes 6 der Abteilung B
des ersten Titels (Art. 22 27) des citierten Bundesgesetzes und
sei deshalb gemäß Art. 39 desselben aufgehoben. Außerdem wider
spreche die Bestimmung dem Art. 4 der B. V., indem danach
Nichtkantonsbürger anders behandelt würden als die Kantons
bürger. Wenn es sich um die Verlassenschaft eines Zürchers han
delte, hätte das Waisenamt nur dann das Recht einzuschreiten,
wenn es als Vormundschaftsbehörde gesetzlich berufen wäre, die
Rechte einer bestimmten Person zu wahren, was es selbst nicht
behaupte. Frau Rey könne sich überdies nach Art. 22 des Bun
desgesetzes über die eivilrechtlichen Verhältnisse auch auf die 922
und 928 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches berufen.
Zum Schlusse wird bemerkt, die Verordnung von 1861 sei ob
solet geworden und werde nirgends mehr buchstäblich gehandhabt;
sie sei deshalb als durch Gewohnheitsrecht aufgehoben zu betrach
ten. Die Rekurrentin beantragt, es sei der Beschluß der Appella
tionskammer vom 22. Oktober 1898 für nichtig zu erklären und
dieselbe einzuladen, das Bezirksgericht Zürich anzuweisen, das
Begehren des Waisenamts Zürich um Siegelung und Inventari
sation des Nachlasses Rey von der Hand zu weisen.
E. Das Waisenamt der Stadt Zürich verweist auf die An
bringen in seiner Eingabe an die Appellationskammer, die dahin
gehen, daß 2 der Verordnung von 1861 allerdings veraltet sei,
aber noch in Kraft bestehe. Die Appellationskammer ihrerseits
hat auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Verordnung vom 19. Januar 1861 hebt an: Der
Regierungsrat, im Einverständnisse mit dem Obergerichte, in
der Absicht, das bei dem im hiesigen Kanton erfolgten Ableben
eines Nichtkantonsbürgers von diesseitigen Behörden zu beobach
tende Verfahren zu regeln, nach Einsicht des Konkordates über
Testierungsfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse vom 15. Heumonat
1822 (Offizielle Sammlung 2c.), sowie der 319 u. ff. und
1980 u. ff. des privatrechtlichen Gesetzbuches, verordnet...
In 1 wird bestimmt, es sei der Nachlaß eines Verstorbenen durch
den Gemeinderat zu inventarisieren und soweit es zur Sicher
stellung desselben erforderlich sei, unter Siegel zu legen: a) wenn
Erben vorhanden sind, welche entweder unter obrigkeitlicher Vor
mundschaft stehen oder unter solche gehören ( 335, 363 und
1982 des privatrechtlichen Gesetzbuches) oder b) wenn der Ver
storbene im Kanton Zürich förmlich niedergelassen war und einem
der Kantone angehörte, die dem Konkordat über Testierungsfähig
keit und Erbrechtsverhältnisse beigetreten waren; im ersteren Falle
sei nach den Bestimmungen des privatrechtlichen Gesetzbuches über
Vormundschaft, im letztern nach den Vorschriften des Konkordates
zu verfahren. 2 lautet: Stirbt außer den in 1 bezeichneten
Fällen ein Nichtkantonsbürger, sei es als Niedergelassener, Auf
enthalter oder Durchreisender ( 116 u. ff. des Gesetzes betref
fend das Gemeindewesen, offizielle Sammlung, Bd. X, S. 158
u. ff.) im hiesigen Kanton, so hat, sofern die
Erben gar nicht
oder nur teilweise im Kanton Zürich wohnen, der Gemeinderat,
sobald er von dem Todesfalle Kenntnis erhält, von demselben
dem Bezirksgericht Anzeige zu machen und die Verlassenschaft
vorläufig unter Siegel zu legen . Und 3:
Das Bezirks
gericht ordnet hierauf, auch wenn keiner der in 1983 des pri
vatrechtlichen Gesetzbuches speziell bezeichneten Fälle vorliegt,
amtliche Inventarisation und gerichtliche Siegelung der Verlassen
schaft ( 1984 des privatrechtlichen Gesetzbuches) an und trifft
die erforderlichen Maßregeln, damit die Erbschaft in die Hände
der rechtmäßigen Erben gelange . Der hier citierte 1983 des
privatrechtlichen Gesetzbuches bestimmt: Die gerichtliche Siegelung
der Verlassenschaft wird angeordnet, wenn besondere zureichende
Gründe dieselbe rechtfertigen, insbesondere a) auf Begehren eines
der Erben; b) wenn Wahrscheinlichkeit dafür vorhanden ist, daß
erbloses Gut da sei; c) wenn die Rechtswohlthat des öffentlichen
Inventars begehrt worden ist; d) wenn es zur Sicherung der
rbschaftsgläubiger erforderlich erscheint, auf deren Begehren;
e) wenn einer der Erben fallit ist und dessen Gläubiger ( 1024)
es verlangen ; und 1984: In allen Fällen, wo eine ge
richtliche Siegelung verfügt wird, ist zugleich ein amtliches In
ventar aufzunehmen .
- Würde sich der angefochtene Entscheid der Appellationskam
mer einzig auf die regierungsrätliche Verordnung von 1861
stützen, so wäre es fraglich, ob er aufrecht erhalten werden könnte.
Zwar könnte darauf, ob die materiellen Voraussetzungen des
derselben vorhanden seien, das Bundesgericht selbstverständlich nicht
eintreten. Ferner würde der Einwand, daß die Verordnung nicht
in gehöriger Weise promulgiert worden sei und daß ihr schon
aus diesem formellen Grunde die Verbindlichkeit abgehe, nicht
gutgeheißen werden können, nachdem das Kassationsgericht fest
gestellt hat, es sei dieselbe in genügender Weise publiziert worden.
Auch inhaltlich war die Verordnung nach dem damaligen Stande
des Rechts kaum anfechtbar: 1 enthält lediglich die Ausführung
einer kantonsgesetzlichen und konkordatsrechtlichen Bestimmung.
Und 2 ließ sich, da der Kanton Zürich bezüglich des Erbrechts
das Heimatprinzip anerkannte ( 3 des privatrechtlichen Gesetz
buches), nach allgemeinen Grundsätzen über internationale Nach
laßbehandlung aus dem Gesichtspunkte der Sorge für die Erhaltung
der Erbschaft für die Berechtigten, die nicht durch das Zürcher
Recht bezeichnet wurden und deren Ermittlung deshalb mit größe
ren Schwierigkeiten vorhanden war, ebenfalls wohl rechtfertigen.
Zweifelhafter ist dagegen die Frage, ob die Verordnung, soweit sie
sich auf die Angehörigen anderer Kantone bezieht, nicht durch
das Bundesgesetz über die civilrechtlichen Verhältnisse der Nieder
gelassenen und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891, außer Wirk
samkeit gesetzt worden sei. Daß dieselbe, soweit sie die Ausführung
des Konkordates über Testierfähigkeit und Erbrechtsverhältnisse,
vom 15. Juli 1822, bildete ( 1 litt. b), mit dem erwähnten
Bundesgesetze ihre Gültigkeit verloren hat, ist ohne weiteres klar.
Mit der in Art.
39 leg. cit. ausgesprochenen Aufhebung des
Konkordates von 1822 fielen natürlich auch die in Ausführung
desselben erlassenen kantonalen Verordnungen dahin. Man kann
aber weiter gute Gründe dafür anführen, daß auch 2, und,
soweit er damit in Zusammenhang steht, 3 der Verordnung
als allgemein verbindliche Normen nicht mehr gelten können. Wenn
nämlich durch Art. 22 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891
die schweizerischen Niedergelassenen und Aufenthalter mit Bezug
auf die Erbfolge dem Rechte des letzten Domizils des Erblassers
unterstellt worden sind, so dürfen auf dieselben doch wohl seit
dem Inkrafttreten jenes Gesetzes auch nicht mehr besondere Vor
schriften bezüglich der amtlichen Nachlaßbehandlung angewendet
werden. Es würde sich fragen, ob die Erwägung, daß die Erben
thatsächlich schwerer auffindbar seien, einen genügenden Grund
abzugeben vermöchte, um gegenüber den Niedergelassenen und Auf
enthaltern stets und in allen Fällen ein Verfahren einzuleiten, das
auf Zürcher nicht allgemein Anwendung findet, und ob nicht in
der Anwendung derartiger Spezialvorschriften auf diese Personen
eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze
erblickt werden müßte.
3. Es ist nun aber im vorliegenden Falle nicht erforderlich,
zu dieser Frage Stellung zu nehmen, weil die Appellationskammer
nicht nur auf 2 der Verordnung von 1861, sondern auch auf
den dem 1983 des frühern Gesetzes entsprechenden, im Eingang
wörtlich mit diesem übereinstimmenden, 925 des privatrechtlichen
Gesetzbuches abstellt und kraft eigener Prüfung erklärt, daß ein
zureichender Grund zur Siegelung des Nachlasses im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung vorliege. Insoweit beruht der Entscheid auf
legaler, bundesrechtlich unanfechtbarer Grundlage. Es ergiebt sich
aus dem Wortlaute der Bestimmung, daß die Fälle, in denen
eine gerichtliche Siegelung stattfindet, daselbst nicht abschließend
aufgezählt sind, und nun verstößt es gewiß weder gegen einen
Verfassungsgrundsatz, noch gegen eine bundesgesetzliche Norm, wenn
im Interesse auswärtiger unbekannter Erben eine Siegelung und
amtliche Inventarisation angeordnet wird. Insbesondere kann,
sobald die Maßnahmen auf 925 des privatrechtlichen Gesetz
buches gegründet sind, von einer Verletzung des Grundsatzes der
Gleichheit vor dem Gesetz nicht mehr gesprochen werden. Denn
925 gilt für Zürcher ebenso wie für Angehörige anderer Kan
tone; ja vor dem Bundesgesetze von 1891 galt die Bestimmung
wohl nur oder doch in erster Linie für Zürcher. Diese werden
also offenbar bei sonst gleichen Verhältnissen gleich behandelt wer
den müssen, wie die schweizerischen Niedergelassenen und Aufent
halter. Es führt denn auch das Kassationsgericht aus, daß, selbst
wenn die Verordnung von 1861 nicht bestünde, der angefochtene
Entscheid keinen Widerspruch mit 925 des privatrechtlichen Ge
setzbuches enthalte, vielmehr dem allgemeinen Zwecke der Gesetzes
bestimmung entspreche. Erweist sich derselbe aber vom Standpunkte
des 925 des privatrechtlichen Gesetzbuches aus weder als ver
fassungs noch als bundesgesetzwidrig, so muß der Rekurs abge
wiesen werden, ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die
lediglich auf 2 der Verordnung von 1861 abstellende Begrün
dung des Bezirksgerichts und die diese gutheißenden Ausführungen
der Appellationskammer, für sich allein betrachtet, haltbar wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.