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BGE 25 I 416 ΓÇó Withdrawal of settlement for pre-settlement offense rejected
BGE 25 I 416Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I7 de set. de 1899Granted
Maria Margaritha Ackermann challenged the Lucerne authorities’ decision to expel her from Schwarzenberg under Art. 45 BV because of earlier prostitution-related punishment. The Federal Court held that a settlement right cannot be withdrawn solely on the basis of a punishment imposed before residence was acquired. It further held that the cited offense was not shown to be a serious constitutional offense in the relevant sense, and that no sufficiently concrete misconduct at the place of settlement had been proven. The appeal was therefore upheld and both cantonal decisions were annulled.
Art. 45 Abs. 3 B.-V.; Entzug der Niederlassung wegen früherer Bestrafung und Rückfalls; eine vor Erwerb der Niederlassung liegende gerichtliche oder administrativ behandelte Strafe kann für sich allein den späteren Entzug des Niederlassungsrechts nicht tragen. Der Verfassungsgrundsatz des Niederlassungsrechts wäre sonst leer; der Rückgriff auf frühere Verurteilungen setzt nach der Praxis zudem schuldhaftes Verhalten am Niederlassungsort voraus. Ein einzelnes, nicht als schweres Vergehen ausgewiesenes Unzuchtsdelikt genügt hierfür nicht; unbestimmte Verdachtsmomente über den Lebenswandel vermögen den Entzug nicht zu rechtfertigen (consid. 1-2).
und es gehe übrigens aus den Akten nicht hervor, daß sie der Gemeinderat von Schwarzenberg bei Erteilung der Niederlassung gekannt habe. Übrigens habe Rekurrentin laut der Vernehmlas sung des Gemeinderates (s. oben sub A) auch seither Anlaß zu Beschwerden gegeben. Ihre Berufung auf das luzernische Straf verfahren treffe nicht zu. Der Umstand, daß auf eine Gefängnis strafe von 14 Tagen gegen sie erkannt wurde, thue dar, daß es sich um ein schweres Vergehen gehandelt habe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: