Municipal tax fine and jail conversion upheld

BGE 25 I 403Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I24 de jul. de 1892Dismissed

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Resumo

Baumgartner and others challenged a Zurich municipal tax authority’s fine and the warning that the fine could be converted into imprisonment. They argued that the measures lacked legal basis, exceeded the authority’s competence, and violated the constitutional ban on debt imprisonment. The Federal Court held that the sanction was imposed not for non-payment itself but for refusing to explain the non-payment, that the city ordinance was validly authorized by cantonal law, that the Steuervorstand was competent to issue the fine, and that conversion into jail did not amount to prohibited debt imprisonment because it concerned punishment for disobedience. The complaint was dismissed.

Regest

Art. 59 Abs. 3 BV; municipal fines and conversion into imprisonment for refusal to comply with an official tax-related order are admissible where grounded in cantonal and municipal law. Unlawfulness cannot be inferred merely because the underlying conduct concerns tax arrears, if the sanction is imposed for disobedience to a lawful administrative demand to provide reasons for non-payment. The communal authority may delegate fining competence to departmental heads where the municipal order so provides. Conversion of such a fine into detention is not debt imprisonment when it affects the penalty for disobedience, not the tax debt itself, and when the relevant procedural statute expressly authorizes conversion (consid. 1-3).

Texto completo

  1. Urteil vom 25. Oktober 1899 in Sachen Baumgartner und Konsorten. Androhung einer Busse und deren eventueller Umwandlung in Gefängnis durch einen Steuervorstand wegen Nichtaus kunftgebens über Nichtbezahlung der Gemeindesteuer; Ver fassungswidrigkeit? A. In einer Eingabe vom 22. September 1899 beschweren sich die Rekurrenten darüber, daß der Vorstand des Steuerwesens der Stadt Zürich sie wegen Steuerrückständen mit Buße belegt und daß er mit der Bußenverfügung die Umwandlung der Buße in Gefängnisstrafe angedroht habe. Sie werfen die Fragen auf, ob sie nicht gesetzlich gegen solch' gewaltthätige und schädigende Maßregelungen geschützt seien, ob wirklich der Schweizerbürger der Willkür der Steuerbehörden derart ausgesetzt sei, daß wegen Nichtbezahlung von Steuern Bußen und Gefängnis über ihn ver hängt werden können, ob nicht das Betreibungsgesetz und das Obligationenrecht einem solchen Verfahren entgegenstehen und ob dasselbe nicht überhaupt der Schweizerfreiheit widerspreche. B. Der Steuervorstand der Stadt Zürich hat sich über die ihm mitgeteilte Beschwerde dahin vernehmen lassen: Die Be strafung mit Buße sei nicht erfolgt, weil die Rekurrenten die Steuer nicht bezahlten, sondern deshalb, weil sie trotz Mahnung sich weigerten, Auskunft zu geben, warum dies nicht geschehe. Hätten sie der Steuerverwaltung nachgewiesen, daß sie die Steuer nicht oder nur teilweise bezahlen können, so würde dieselbe, wie in vielen andern Fällen, ermäßigt oder ihnen ganz erlassen worden sein. Auch die Buße wäre erlassen worden, wie es fast immer geschehe, wenn die Pflichtigen endlich zur Auskunfterteilung sich bequemen. Nur das wolle man erzwingen. Die Bußenverfügung stütze sich auf Art. 6 der stadträtlichen Verordnung über den Bezug der Gemeindesteuern, zu deren Erlaß der Stadtrat nach 1040 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes und 95 des Ge setzes über das Gemeindewesen kompetent gewesen sei. Die Be fugnis zur Verhängung von Bußen sei durch Art. 73 der Ge meindeordnung der Stadt Zürich den Vorständen der Verwaltungs

abteilungen übertragen. Und was die Umwandlung in Gefängnis betreffe, so beruhe dieselbe auf 1060 des Rechtspflegegesetzes. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Nach dem Wesen der staatsrechtlichen Beschwerde bezw. der Normen über die Kompetenz des Bundesgerichtes als Staats gerichtshof kann es sich nur darum handeln, ob durch die ange fochtenen Verfügungen des Steuervorstandes der Stadt Zürich verfassungsmäßige Rechte der Rekurrenten verletzt seien. In der Rekursschrift mangelt es nun an bestimmten Angaben darüber, auf welche Verfassungsgrundsätze die Rekurrenten sich stützen. Nach ihrem Inhalt kann es sich jedoch nur fragen, ob die angefoch tenen Verfügungen der gesetzlichen Grundlage entbehren, ob die selben von einer inkompetenten Amtsstelle ausgehen und ob die angedrohte Umwandlung der Buße in Gefängnis mit dem Verbot des Schuldverhaftes in Art. 59 Abs. 3 B. V. im Widerspruch stehe. In ersterer Richtung ist zunächst thatsächlich festzustellen, daß die Rekurrenten nicht deshalb mit Buße belegt worden sind, weil sie in der Entrichtung der Steuern säumig waren, sondern des halb, weil sie sich weigerten, über den Grund ihrer Säumnis Auskunft zu geben, d. h. also wegen Mißachtung eines obrig keitlichen Befehls. Der Steuervorstand stützte sich dabei auf Art. 6 der vom Stadtrat von Zürich erlassenen Verordnung über den Bezug der Gemeindesteuern vom 29. März 1899, dessen drei letzten Absätze lauten: Die erste Vorweisung der Quittung durch den Steuerbezüger geschieht kostenlos; für die zweite Vorweisung, die spätestens 14 Tage nach der ersten zu erfolgen hat, ist eine Gebühr von 20 Rappen zu erheben. Wird auch bei der zweiten Vorweisung die Steuer nicht bezahlt, so ist der Steuer pflichtige durch eine Mahnung aufzufordern, die Steuer binnen acht Tagen zu entrichten oder dem Steuerbureau die Gründe anzugeben, warum die Bezahlung nicht stattfinde. Wer die Aus kunft verweigert oder unwahre Angaben macht, wird mit einer Polizeibuße bis auf 15 Fr. bestraft. Im Formular der hier vorgesehenen Mahnung ist denn auch auf die Bestimmungen in Art. 6 der Verordnung verwiesen und es sind dieselben der Mah nung beigedruckt. Es kann ferner nicht etwa gesagt werden, daß die erwähnten Bestimmungen der Verordnung selbst verfassungs widrig seien. Daß an sich der Ungehorsam gegen behördliche Anordnungen zum Thatbestand eines mit Buße bedrohten Delikts gemacht werden kann, steht außer Zweifel. Und ebenso ist das Erfordernis der legalen Grundlage vorhanden, indem nach 95 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Gemeindewesen, vom 27. Brach monat 1875, der Gemeinderat befugt ist, administrative und poli zeiliche Verordnungen und Verfügungen unter Androhung von Buße bis auf 15 Fr. zu erlassen (vergl. auch 1040 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes). Was dann die Kompelenz des Steuervorstandes zur Verhängung der Buße betrifft, so ist es nach 95 Abs. 1 des eben citierten Gesetzes wiederum der Ge meinderat, der gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen die in seine Kompetenz fallenden Polizeiüber tretungen bestraft. Für die Stadt Zürich ist diese Befugnis durch Art. 73 der ihrerseits auf gesetzlicher Basis beruhenden Gemeinde ordnung vom 24. Juli 1892 für jede Verwaltungsabteilung dem Vorstande übertragen. Überdies ist zu beachten, daß die Bußen verfügung des Steuervorstandes nicht eine endgültige Strafe, sondern gleichsam nur ein bedingter Strafbefehl ist, indem nach der auf der Verfügung selbst reproduzierten Vorschrift des 1055 des Rechtspflegegesetzes der Bestrafte dagegen binnen 10 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, gerichtliche Beurteilung der Sache verlangen kann. Endlich ist auch die angedrohte Um wandlung der Buße in Gefängnis nicht verfassungswidrig. Zu nächst ist klar, daß man es nicht mit einem durch die Bundes verfassung verpönten Schuldverhaft zu thun hat, da ja nicht die rückständige Steuer, sondern die Ungehorsamsstrafe umge wandelt wird. Ferner ist die Umwandlung in 1060 des Rechtspflegegesetzes ausdrücklich in allgemeiner Weise vorgesehen, womit das gesetzliche Fundament für die Androhung gegeben ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

constitutional complaintmunicipal taxationadministrative fineofficial orderdelegation of powersdebt imprisonmentconversion to detentionlegal basis