- Urteil vom 18. Oktober 1899 in Sachen
Helfenstein Cie. und Konsorten gegen Albiez.
Staatsrechtlicher Rekurs gegen den Entscheid einer kantonalen
Nachlassbehörde; Verhältnis zum Rekurse wegen Rechtsver
weigerung im Sinne des Art. 19 Betr.-Ges. Nichteinver
nahme der Gläubiger über die Frage der Bestätigung des
Nachlassvertrages vor der obern kantonalen Nachlassbehörde;
Bechtsverweigerung?
A. Im Dezember 1898 wurde dem heutigen Rekursbeklagten
Valentin Albiez, Inhaber eines Baugeschäftes in Luzern, vom
Gerichtspräsidenten von Luzern Nachlaßstundung im Sinne der
Art. 293 ff. Schuldbetr. u. Konk. Ges. gewährt. Die Verhand
lung über die Bestätigung des Nachlaßvertrages vor erster In
stanz Art. 304 eod. fand am 1. April 1899 statt. Bei
derselben erhoben die heutigen Rekurrenten, als Gläubiger des
Rekursbeklagten, Einsprache gegen den Nachlaßvertrag, indem sie
anbrachten: Die nötige Zweidrittelmehrheit für die Zustimmung
sei weder in der Zahl der Kreditoren, noch in der Summe der
Ansprachen vorhanden; die nach Art. 306 Ziff. 3 Schuldb. u.
Konk. Ges. zu fordernde Sicherheit fehle, bezw. sei ganz ungenü
gend; endlich sei der Gemeinschuldner strafrechtlich eingeklagt und
habe sich Handlungen zu Schulden kommen lassen, die nach
Art. 306 Ziff. 1 litt. c die Genehmigung des Nachlaßvertrages
ausschließen. Der Gerichtspräsident von Luzern, als erste Instanz
in Nachlaßsachen, verwarf den Nachlaßvertrag mit Entscheid vom
- April 1899, mit der Motivierung, die Vollziehung des Nach
laßvertrages sei nicht hinlänglich sichergestellt. Hiegegen rekurrierte
Albiez an das Obergericht des Kantons Luzern die im Sinne
des Art. 307 Schuldb. u. Konk. Ges. eingesetzte obere kantonale
Nachlaßbehörde indem er neue Sicherheiten anbot. Das Ober
gericht hat mit Entscheid vom 20. Juni 1899 dem Nachlaßver
trage die Genehmigung ertheilt, mit der Begründung: die nötige
Zweidrittelsmehrheit für die Zustimmung sei bezüglich Zahl der
Kreditoren wie der von ihnen vertretenen Forderungen vorhanden
sodann ergebe sich nicht, daß der Schuldner zum Nachteile seiner
Gläubiger unredliche Handlungen sich habe zu Schulden kommen.
lassen, indem das Statthalteramt Luzern, bei dem eine Straf
untersuchung gegen ihn hängig sei, auf Anfrage vom 23. Mai
1899 erklärt habe, daß derartige Handlungen bis dato nicht er
mittelt worden seien; ferner stehen die vom Schuldner angebote
nen 55 % im richtigen Verhältnisse zu seinen Hülfsmitteln; end
lich sei auch die von ihm anerbotene Sicherstellung genügend.
Von diesem Entscheide haben die Gläubiger lediglich durch dessen
Publikation im Luzerner Kantonsblatt vom 29. Juni 1899
Kenntnis erhalten.
B. Im Juli 1899 haben nunmehr eine Anzahl Gläubiger
gegen den Entscheid des Obergerichts den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, dieser Ent
scheid sei als null und nichtig zu erklären und aufzuheben. Der
Rekurs stützt sich darauf, im angefochtenen Entscheide liege eine
Rechtsverweigerung, indem die Gläubiger, die vor erster Instanz
Einsprache gegen den Nachlaßvertrag erhoben haben, vor zweiter
Instanz nicht gehört worden seien; dies involviere eine Verletzung
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, der auch für das Nach
laßverfahren zu gelten habe und dort, wo eine zweite Instanz
hiefür bestehe, auch für diese, ganz besonders, wenn, wie im
Kanton Luzern, vor der zweiten Instanz nova vorgebracht wer
den dürfen
C. Der Rekursbeklagte trägt in seiner Antwort auf den Re
kurs auf Abweisung des Rekurses an. Er führt im wesentlichen
aus, im angefochtenen Entscheide könne keine nach Bundesrecht
unzulässige Rechtsverweigerung liegen, da das Nachlaßverfahren
vollständig der Regelung der Kantone überlassen sei. Außerdem
bemerkt er, die Rekurrenten haben von dem Rekurse des Rekurs
beklagten an das Obergericht Kenntnis gehabt.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern beruft sich in seiner
Vernehmlassung lediglich auf seine langjährige Praxis, wonach die
Gläubiger vor seiner Instanz nie über die Bestätigung eines
Nachlaßvertrages einvernommen worden seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In erster Linie und von Amtes wegen fragt es sich, ob die
II. Abteilung des Bundesgerichts, als Staatsgerichtshof, zur
Beurteilung des vorliegenden Rekurses kompetent sei, oder ob
derselbe nicht vielmehr als Beschwerde in Betreibungssachen im
Sinne des Art. 19 B. G. betr. Schuldb. u. Konk. behandelt
werden müsse und daher die Kompetenz zum Entscheide über den
selben der Schuldbetreibungs und Konkurskammer zustehe. For
mell nun sind unzweifelhaft alle Voraussetzungen, an welche
Art. 175 ff. Org. Ges. die Zulässigkeit des staatsrechtlichen Re
kurses an das Bundesgericht knüpfen, gegeben, und es wäre daher
dieses, als Staatsgerichtshof, nur dann in der vorliegenden Sache
nicht zuständig, wenn es sich um eine Beschwerde wegen Rechts
verweigerung gegen eine kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne des
Art. 19 Schuldb. u. Konk. Ges. handeln und überdies die Mög
lichkeit dieser letztern Beschwerde das Rechtsmittel des staatsrecht
lichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung ausschließen würde.
Nun erscheint zunächst die kantonale obere Nachlaßbehörde, gegen
deren Entscheid sich der vorliegende Rekurs richtet, nicht als iden
tisch mit der kantonalen Aufsichtsbehörde, von welcher Art. 19
litt. c handelt: Die Befugnisse dieser letztern sind geordnet in den
Art. 13 19 des Betr. Ges. und bestehen wesentlich in der Ueber
wachung der Betreibungs und Konkursämter; die Einsetzung
einer obern kantonalen Aufsichtsbehörde ist obligatorisch. Die
Nachlaßbehörde dagegen ist nach Art. 23 eod. als besondere Be
hörde gedacht, und es steht den Kantonen frei, hiefür eine obere
Instanz aufzustellen; und wenn auch in verschiedenen Kantonen die
kantonale obere Nachlaßinstanz dieselbe Behörde ist wie die kantonale
Aufsichtsbehörde, so ist dies in andern Kantonen nicht der Fall
(vgl. die Tabellen im Komm. v. Weber und Brüstlein zum
Schuldb. u. Konk. Ges., Art. 293, S. 397, einerseits, und
Anhang sub II, Seite 457 f., anderseits), und wird durch jene
Vereinigung der Kompetenzen die Nachlaßbehörde als solche noch
nicht zur kantonalen Aufsichtsbehörde. Sodann ist unter Rechts
verweigerung im Sinne des Art. 19 B. G. wohl nur der engere,
allgemein gebräuchliche Begriff zu verstehen, auf welchen nament
lich die Zusammenstellung mit dem Begriffe Rechtsverzögerung
hinweist, wonach Rechtsverweigerung dann vorhanden ist, wenn
die kantonale Behörde die gesetzmäßige Anhandnahme und Be
handlung einer in ihren Geschäftskreis fallenden Angelegenheit
verweigert (so Weber und Brüstlein a. a. O. Art. 19 Anm. 2).
Eine Beschwerde im Sinne des Art. 19 B. G. betr. Schuldb. u.
Konk. liegt also nicht vor, und es kann daher die weitere, allge
meine Frage unerörtert bleiben, ob trotz Vorliegens einer solchen
bezw. der Möglichkeit derselben der staatsrechtliche Rekurs an das
Bundesgericht zulässig wäre. Jedenfalls ist im allgemeinen daran
festzuhalten, daß der staatsrechtliche Rekurs auch in Fragen des
Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes dann zulässig ist, wenn,
wie hier, Verletzung verfassungsmäßiger Rechte behauptet wird
(vgl. z. B. Urteil des B. G. vom 1. Juni 1898 i. S. Zulliger,
Amtl. Samml. Bd. XXIV, 1. T., S. 199 ff.).
2..
3. In der Sache selbst fragt es sich, ob durch die Nichtein
vernahme der Rekurrenten vor zweiter Instanz eine Verweigerung
des rechtlichen Gehörs und somit eine Verletzung von ihnen zu
stehenden verfassungsmäßigen Rechten begangen worden sei. Nun
steht die Regelung des Nachlaßverfahrens in den durch das
Schuldbetreibungsgesetz gezogenen Schranken den Kantonen zu;
diese sind insbesondere befugt, eine zweite Nachlaßinstan,
schaffen (Art. 23
f. 3 eod.), sowie, das vor diesen beiden
stanzen zu beobachtende Verfahren mit der gleich zu erwähnenden
Ausnahme, wofür Bundesrecht besteht, zu regeln (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 1. Juni 1898 i. S. Zulliger, Amtl.
Samml. Bd. XXIV, 1. T., S. 202 ff. Erw. 3). Dabei ist zu
beachten, daß es sich bei den Entscheiden über Bestätigung eines
Nachlaßvertrages nicht um Handhabung der civilen Jurisdiktion,
nicht um Civilstreitigkeiten handelt, sondern um Ausübung der
sog. nicht streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteile des
Bundesgerichts i. S. Zulliger a. a. O., Erw. 3 S. 204; vom
2. Oktober 1898 i. S. Baum u. Moosbacher gegen Stauber,
Amtl. Samml. Bd. XXIV, 2. T., S. 934; vom 24. März
1899 i. S. Taban gegen Liebi, Amtl. Samml. Bd. XXV, 2. T.,
193 f.); es kann daher nicht gesagt werden, daß der durch
die staatsrechtliche Praxis des Bundesgerichts aufgestellte Satz:
n Civilstreitigkeiten sei notwendig jede Partei zu hören, ohne
weiteres auch für die Anstände betr. Genehmigung eines Nach
laßvertrages zu gelten habe. Dagegen stellt nun Art. 304 Betr.
Ges. ausdrücklich die Vorschrift auf, daß die Gläubiger vor der
untern Nachlaßbehörde über die Bestätigung des Nachlaßvertrages
zu hören sind; die Außerachtlassung dieser Vorschrift würde sich
als Verletzung von Bundesrecht und zugleich, da das Recht auf
Gehör, besonders wenn es, wie hier, im Gesetz ausdrücklich an
erkannt ist, ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers darstellt,
als Willkür und damit als Verstoß gegen den Verfassungsgrund
satz der Gleichheit vor dem Gesetz und als Rechtsverweigerung
qualifizieren. Für die zweite Instanz stellt nun das Betr. Gesetz
jenen Grundsatz nicht auf, wie es denn schon die Schaffung einer
solchen als fakultativ erklärt und überhaupt keine Vorschriften
über das Verfahren vor zweiter Instanz mit Ausnahme der Ein
setzung der für die Weiterziehung an dieselbe maßgebenden Frist
enthält. Die Kantone sind daher auch frei, vor zweiter Instanz
lediglich auf Grundlage der der ersten Instanz vorgelegenen Akten
zu entscheiden, oder aber nova zuzulassen. Wo nun aber letzteres
stattfindet, muß notwendig der im Betreibungsgesetz enthaltene
Grundsatz des rechtlichen Gehörs der Gläubiger wiederum Platz
greifen; denn nach dem Geiste des Betreibungsgesetzes haben die
Gläubiger eben ein Recht darauf, über alle Vorbringen
Schuldners gehört zu werden. Ebenso wird diese Einvernahme der
Gläubiger vor zweiter Instanz namentlich dort notwendig sein,
wo die Vorbringen vor erster Instanz nicht protokolliert werden
und somit der zweiten Instanz gar nicht vorliegen. In casu trifft
nun gerade letzteres zu, und hat die Luzerner obere Nachlaßbehörde
nova zugelassen; es war daher ihre Pflicht, auch den Gläubigern
Gelegenheit zu geben, sich über diese nova auszusprechen. Die
Unterlassung dieser Maßnahme involviert nach dem gesagten eine
Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Rekurrenten. Dabei
kann nichts darauf ankommen, ob die Rekurrenten von der That
sache, daß der Rekursbeklagte an das Obergericht rekurrierte,
Kenntnis hatten; denn damit ist noch nicht gesagt, daß sie ihre
Rechte ohne weiteres hätten geltend machen können, da ihnen eben
vom Inhalte des Rekurses des Schuldners keine Mitteilung ge
macht wurde. Es ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben
und das Obergericht anzuweisen, die rekurrierenden Gläubiger über
die Bestätigung des Nachlaßvertrages einzuvernehmen bezw. ihnen
Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt, der Entscheid des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 20. Juni 1899 demgemäß
aufgehoben und das Obergericht angewiesen, die rekurrierenden
Gläubiger über die Bestätigung des Nachlaßvertrages einzuver
nehmen.