- Entscheid vom 23. September 1899
in Sachen Müller.
Art. 122, 130 132 Betr.-Ges. Verwertung bestrittener
gepfändeter Geldforderungen.
I. In einer von Frau Burga Müller in Chur gegen Se
bastian Thomann, Reisenden, in Meggen, angehobenen Betreibung
pfändete das Betreibungsamt Meggen eine Forderung des Schuld
ners auf Fritz Müller in Chur, Sohn der betreibenden Gläubi
gerin, im Betrage von 14,481 Fr. 20 Cts. Als Thomann das
Begehren um Verwertung mitgeteilt wurde, beschwerte er sich bei
dem Gerichtspräsidenten von Habsburg mit dem Antrage, diese
Mitteilung sei zurückzuziehen, da die Verwertung eine streitige,
im Prozesse befindliche Forderung betreffe.
Der Gerichtspräsident (untere Aufsichtsbehörde) entsprach der
Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. April 1899 unter nachfol
gender Begründung:
Die Versteigerung der im Prozesse liegenden Forderung würde
unzweifelhaft eine schwere Schädigung des Schuldners involvieren,
welcher, weil momentan zahlungsunfähig, nicht bewirken könnte,
daß die Forderung einen ihrem Werte entsprechenden Preis gelten
würde. Diese Schädigung springe vorliegend besonders in die
Augen, weil es sich um eine Forderung des Schuldners auf den
Sohn der Gläubigerin handle, Eine Verwertung nach Art. 12;
B. G. könne nach hierortiger Ansicht vor der gütlichen oder recht
lichen Erledigung des genannten Prozesses nicht stattfinden. Da
gegen müsse es der Gläubigerin freistehen, im Sinne des Art. 131
B. G. vorzugehen.
II. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Burga
Küller wies die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 15. Mai
1899 als unbegründet ab in wesentlicher Behärtung der erst
instanzlichen Motivierung mit dem Beifügen, daß der Opponent
(Thomann) gemäß einer hierorts vorgelegten Bescheinigung
unterm 4. dies beim Vermittleramt Chur bezüglich der gepfän
deten, bestrittenen Forderung auf Fritz Müller daselbst, von
14,481 Fr. 20 Cts. nebst Zins Ansetzung der Tagfahrt be
treffend eine Regreßklage für 13,080 Fr. 55 Cts. nebst Zins und
frühern Prozeßkosten anbegehren ließ.
III. Frau Burga Müller rekurierte innert nützlicher Frist an
das Bundesgericht mit dem Gesuche, die beiden kantonalen Er
kanntnisse seien aufzuheben und das Betreibungsamt Meggen zur
Verwertung der betreffenden Forderung gehalten. Sie macht geltend,
das Gesetz anerkenne für Forderungen nur das Prinzip der Ver
silberung (Art. 122), abgesehen von dem Ausnahmefalle des
Art. 131, dessen Anwendbarkeit aber jeweilen vom Willen der
Gläubiger abhange. Die vorherige gerichtliche Feststellung der be
strittenen Forderungen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben (Archiv
IV, Nr. 50) und würde, wenn zugelassen, zu Mißbräuchen
führen müssen. Die durch Art. 132 normierte Kompetenz der
Aufsichtsbehörden, nach freiem Ermessen bezüglich der Verwertung
Anordnungen zu treffen, erstrecke sich nicht auf die bestrittenen
Geldforderungen.
IV. Die kantonale Aufsichtsbehörde macht in Beantwortung
des Rekurses erneut auf die dem Betriebenen durch die sofortige
Verwertung drohende Schädigung aufmerksam und hält eine ana
loge Anwendung des Art. 132 auf Fälle vorliegender Art für
statthaft.
In seiner Vernehmlassung führt Thomann aus: Er sei als
Kollektivgesellschafter des Fritz Müller gerichtlich zum Ersatze
eines Teils der von dessen Mutter, der betreibenden Gläubigerin,
in das Geschäft gemachten Einlagen verfällt worden. Gemäß einem
zwischen den Gesellschaftern bestehenden Abkommen sei ihm gegen
über Fritz Müller für diese Verpflichtung ausschließlich haftbar.
Seine bezügliche bereits prozessualisch hängig gemachte Regreß
forderung wolle ihm nun von Mutter und Sohn in beidseitigem
Einverständnisse durch Ausbeutung seiner momentanen Zahlungs
unfähigkeit vermittelst der vorliegenden Betreibung entzogen wer
den. Er sei Willens, den erstrittenen Betrag zur Zahlung der
Gläubigerin zu verwenden und stelle ihr denselben zur Verfügung,
derselbe ließe sich auch durch Arrest sichern. Der Gläubigerin
sei es aber statt dessen nur darum zu thun, die ihrem Sohne
obliegende Verpflichtung zu hintertreiben. Für sie sei die Regreß
forderung eine res judicata, die sie nicht neuerlich durch
Pfändung oder Abtretung der Rechte der Pfändungsmasse
geltend machen könne. (?) Erst nach Erledigung des Regreß
prozesses könne sie den erstrittenen Betrag kraft ihrer durch die
frühern Urteile begründeten Exekutionsrechte geltend machen. Die
Exekution sei nur nach Art. 131 B. G. statthaft; anders fehle
die Legitimation zur Klage gegen Fritz Müller. Da das Be
treibungsamt den Prozeß für die Gesamtheit der Gläubiger für
die Pfändungsmasse nicht aufnehme, müsse der einzelne Gläubi
her Anweisung verlangen. Übrigens sei für Exekution auf zu
pfändende Forderungen nur der Weg des Art. 131 möglich und
es werde durch die darin vorgesehene Anweisung zum Nennwerte
Rekurrentin völlig gedeckt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht nach den Akten fest, daß das Verwertungsbegehren
der Rekurrentin sich auf ein ordnungsgemäß durchgeführtes Be
treibungsverfahren stützt, und es ist deshalb ohne Zweifel dem
selben zu entsprechen. So hat denn auch der Schuldner keine
Einsprache gegen die Einleitung des Verwertungsverfahrens er
hoben, sondern nur die Anordnung der Verwertung mittelst Ver
steigerung angefochten, weil das gepfändete Objekt eine bestrittene
Forderung sei, deren Versteigerung vor Feststellung ihrer Liqui
dität ein äußerst ungünstiges Ergebnis nach sich ziehen würde.
Mit Rücksicht auf diese Unzweckmäßigkeit des Verwertungsver
fahrens wurde das Begehren gestellt, es sei zunächst die Existen;
der Forderung durch gerichtliches Urteil festzustellen.
Nirgends ist jedoch durch das Gesetz vorgeschrieben, daß eine
gepfändete bestrittene Forderung vor ihrer Versteigerung zunächst
auf dem Prozeßwege zur Anerkennung zu bringen sei und es
könnte dem Begehren des Schuldners nur dann Rechnung ge
tragen werden, wenn die Einklagung der Forderung als eigent
licher und im vorliegenden Falle zulässiger Verwertungsakt zu
betrachten wäre. In dieser Hinsicht ist festzustellen, daß das Gesetz
für die Verwertung als Regel die Versteigerung vorschreibt und
nur ausnahmsweise an Stelle der Versteigerung ein anderes Ver
wertungsverfahren zuläßt. Diese Ausnahmen finden sich in den
rt. 130, 131 und 132 geregelt: Art. 130 gestattet unter be
stimmten, hier aber offenbar nicht zutreffenden Bedingungen den
Verkauf aus freier Hand. Art. 131 läßt für die Verwertung von
Geldforderungen die Ersetzung der Versteigerung durch Anweisung
an den Gläubiger oder Eintreibung durch diesen zu. Es ist jedoch
zu beachten, daß die Anwendbarkeit des Art. 131 sich auf die
fenigen Fälle beschränkt, in welchen sämtliche Gläubiger mit der
dort vorgesehenen Maßnahme einverstanden sind und daß diese
Voraussetzung im vorliegenden Falle mangelt. Sodann gibt
Art. 132 den Aufsichtsbehörden die Ermächtigung, an Stelle der
Versteigerung andere Vorkehrungen anzuordnen, zu welchen offen
bar auch die gerichtliche Einklagung und Eintreibung eines ge
pfändeten Rechtes gehört. Aber der Wortlaut dieses Artikels
schließt dessen Anwendbarkeit auf Geldforderungen geradezu aus.
Mit dem Ausdrucke Vermögensbestandteile anderer Art, der
sich am Anfange der Bestimmung findet, wird offenbar ein be
wußter Gegensatz zu den in den unmittelbar vorangehenden
Artikeln behandelten Geldforderungen aufgestellt und damit gesagt,
daß auf die letztern die erstgenannte Bestimmung nicht anwend
bar sei.
Kann aber das Begehren des Schuldners nicht von dem
Standpunkte aus gerechtfertigt werden, daß an Stelle der Ver
steigerung eine andere Verwertungsart zu treten habe, so kann
die Zulässigkeit der Verwertung mittelst Versteigerung nicht weiter
angefochten werden und es würde sich eine Verschiebung der
Verwertung, auf deren Vornahme der Gläubiger durch Ablauf
der gesetzlichen Fristen ein Recht erlangt hat, als eine eigentliche
Rechtsverweigerung qualifizieren.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Betreibungsamt
Meggen angewiesen, der von Rekurrentin anbegehrten Verwertung.
Folge zu geben.