Alleged moratorium does not stop enforcement automatically

BGE 25 I 361Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I27 de mai. de 1899Dismissed

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Resumo

G. Wüest Peyer challenged a pledged-property foreclosure sale after the pledged assets were auctioned and a pledge-deficiency certificate and bankruptcy warning were issued. He relied on an alleged moratorium, lack of notice of the sale, and an unconsidered pre-auction offer. The Federal Court held that a claimed moratorium does not automatically stop enforcement; the debtor must seek judicial intervention under Art. 85. The complaints about notice and the offer were time-barred and, in any event, unfounded. The recourse was dismissed, and the challenged enforcement steps remained in force.

Regest

Art. 85 SchKG; Art. 17 Abs. 2 SchKG; alleged moratorium and timeliness of complaints in enforcement proceedings. A moratorium asserted during the pendency of debt enforcement does not ipso jure suspend the proceeding; the debtor must apply to the judge for a stay or discontinuance under Art. 85 SchKG. Defects in notice of a sale must be raised within the ten-day complaint period of Art. 17 Abs. 2 SchKG, especially where the debtor had actual knowledge of the sale date. A pre-auction bid submitted solely to prevent the sale need not be considered by the enforcement office if not repeated at the auction; where cash payment is stipulated and not offered, the bid may be disregarded. If the sale stands, subsequent deficiency documentation and bankruptcy warning also stand.

Texto completo

  1. Entscheid vom 4. Juli 1899 in Sachen Wüest Peyer. Behauptete Stundung, aber Unterlassung des Vorgehens nach Art. 75 Betr.-Ges., hindert Fortsetzung der Betreibung nicht. Verspätung der Beschwerde an das Betreibungsamt, Art. 17 Abs. 2 Betr.-Ges. I. G. Wüest Peyer in Willisau wurde von der Spar und Leihkasse Huttwyl für eine Forderung von 6000 Fr., für welche drei Gülten von je 2000 Fr. versetzt waren und für die zudem zwei Bürgen hafteten, auf Pfandverwertung betrieben. Am 27. Februar 1899 fand die Versteigerung der Pfänder statt, wobei diese den Bürgen für 3000 Fr. zugeschlagen wurden. Für den ungedeckt gebliebenen Betrag stellte das Betreibungsamt Willisau der Gläubigerin am 13. März einen Pfandausfallschein aus, gestützt auf den dieselbe am gleichen Tage die Konkursandrohung gegen den Schuldner erwirkte. II. Unterm 22. März 1899 erhob G. Wüest gegen das Be treibungsamt Willisau Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, es seien die Konkursandrohung, sowie die

vorgehende Steigerung und der Pfandausfallschein aufzuheben. Von der ersten Instanz abgewiesen, wiederholte er diese Anträge vor der kantonalen Aufsichtsbehörde. Er begründete sie folgender maßen: Die Gläubigerin habe sich durch Zuschrift vom 9. Februar bereit erklärt, Stundung zu erteilen, wenn die Bürgen unter An gabe des Termins die schriftliche Einwilligung erteilten; diese Be dingung habe er, Wüest, durch Einsendung einer Erklärung der Bürgen vom 23. Februar, daß sie mit der Stundung bis zum

  1. August einverstanden seien, erfüllt. Trotzdem sei die Steigerung abgehalten worden. Von dieser habe er zudem keine Anzeige er halten. Und endlich sei sein schriftlich gestelltes Angebot, daß er die Gülten zum Nennwert gutbiete, nicht berücksichtigt worden. III. Nachdem G. Wüest mit Entscheid vom 27. Mai 1899 auch von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen wor den war, nahm er seine Anträge mit Begründung in einer recht zeitig dem Bundesgericht eingereichten Rekursschrift auf; er betont, daß das faktische Bestehen einer Stundung die Fortsetzung einer Betreibung ausschließe und daß die entgegen derselben ausge führten Betreibungshandlungen ipso jure nichtig seien. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Es ist unrichtig, daß eine während des Laufes der Be treibung erteilte Stundung den Lauf des Verfahrens ipso jure hemme. Vielmehr hat sich der Schuldner, wenn er geltend machen will, daß ihm Stundung erteilt worden sei, falls nicht der Gläu biger von sich aus dem Betreibungsamte gegenüber das gestellte Fortsetzungs oder Verwertungsbegehren zurückzieht, gemäß Art. 85 an den Richter zu wenden, der darüber zu entscheiden hat, ob die Betreibung einzustellen sei. Dies ist hier nicht geschehen. An sich aber standen die Vorgänge, in denen der Rekurrent eine Stundung erblickt, der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen, und es kann deshalb aus diesem Grunde die Abhaltung der Steigerung nicht angefochten werden, ganz abgesehen davon, ob nicht die daherige Beschwerde verspätet sei, da sie nicht innert zehn Tagen nach der Steigerung erhoben wurde.
  3. Zweifellos verspätet war die Beschwerde, daß dem Rekur renten von der Steigerung nicht Anzeige gemacht worden sei. Die Vorinstanzen stellen fest, daß er thatsächlich davon Kenntnis hatte, daß die Steigerung am 27. Februar stattfinden werde. Der Mangel einer förmlichen Anzeige hätte unter solchen Umständen jedenfalls innert zehn Tagen seit der Abhaltung der Steigerung gerügt werden müssen.
  4. Auch die Beschwerde, daß das Angebot des Rekurrenten nicht berücksichtigt worden sei, ist verspätet. Das Angebot wurde schriftlich, vor der Steigerung, gemacht und hatte den Zweck, diese zu verhindern. Hierauf brauchte sich das Betreibungsamt aber nicht einzulassen, sondern es konnte abwarten, ob das An gebot bei der Steigerung selbst wiederholt werde, was nicht ge schehen zu sein scheint. Zudem war nach den Feststellungen der Vorinstanz Barzahlung ausbedungen, vom Betriebenen aber nicht anerboten, so daß auch aus diesem Grunde sein Angebot nicht berücksichtigt werden konnte.
  5. Ist aber die Steigerung nicht ungültig, so müssen auch der Pfandausfallschein und die Konkursandrohung aufrecht erhalten werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

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