Content of objection under Art. 74(2) SchKG

BGE 25 I 360Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I6 de jun. de 1899Dismissed

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Resumo

Daulte sought continuation of debt enforcement after the debtor filed an objection stating that he opposed part of the amount and demanded a more exact accounting. The cantonal supervisory authority considered the objection valid, and the creditor appealed. The Federal Court held that the declaration had to be interpreted as a whole and, in context, meant a denial of the claim's liquidity and enforceability until proper clarification. Because Art. 74(2) SchKG applies only where the debtor clearly admits part of the claim as liquid and enforceable, the objection was valid and the appeal was dismissed.

Regest

Art. 74 Abs. 2 Betr.-Ges.; Inhalt des Rechtsvorschlages: Bei der Auslegung des Rechtsvorschlages ist auf den Gesamtinhalt der Erklärung abzustellen. Eine nur teilweise Bestreitung in Verbindung mit dem Verlangen nach genauerer Abrechnung kann als Einrede gegen die Liquidität und Betreibbarkeit der ganzen Forderung zu verstehen sein. Art. 74 Abs. 2 findet nach seiner restriktiven Auslegung nur Anwendung, wenn aus der Erklärung des Schuldners klar hervorgeht, daß er wenigstens einen Teilbetrag als liquid und im Betreibungswege realisierbar anerkennt (vgl. Erw. 1).

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  1. Entscheid vom 1. Juli 1899 in Sachen Daulte. Art. 74 Abs. 2 Betr.-Ges. Inhalt des Rechtsvorschlages. A. Mit Zahlungsbefehl vom 22. April 1899 hob Th. Daulte, Holzhändler in Biel, gegen Adolf Rudolf, Säger in Selzach, bezüglich einer Forderung von 62 Fr. 10 Cts. für geliefertes Holz Betreibung an. Am 3. Mai erklärte der Schuldner Rechts vorschlag in folgender Form: Erhebe Rechtsvorschlag für einen Teil des Betrages; überhaupt verlange ich eine genauere Ab rechnung. B. Am 29. Mai stellte Daulte das Fortsetzungsbegehren, in dem er brieflich anbrachte, der Rechtsvorschlag sei in Hinsicht auf Art. 74, Abs. 2 des Bundesgesetzes als ungültig zu betrach ten. Der Betreibungsbeamte antwortete, daß er den Rechtsvor schlag als richtig ansehe und vor dessen Beseitigung die Betreibung nicht fortsetze. Eine hierauf vom Gläubiger bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde von dieser unterm
  2. Juni 1899 abgewiesen. C. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Daulte rechtzeitig an das Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Erklärung des Betrie benen: Erhebe Rechtsvorschlag für einen Teil des Betrages; überhaupt verlange ich eine genauere Ausrechnung, in richtiger Weise als einen gesetzlich gültigen Rechtsvorschlag betrachtet. Es ist ihr zunächst beizustimmen, daß bei der Auslegung der Erklärung nicht bloß auf den ersten Teil derselben, welcher frei lich für sich allein eine nach Art. 74 Abs. 2 B. G. unwirksame Bestreitung sein würde, abgestellt werden kann; daß vielmehr der aus dem Gesamtinhalt derselben sich ergebende Sinn als ent scheidend zu betrachten ist. Dieser letztere kann aber wohl nur der sein, daß der Schuldner, so lange er durch eine genauere Abrechnung über das Schuldverhältnis nicht näher orientiert ist, die Liquidität der gesamten Forderung und damit das Recht des Gläubigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, be streiten will. Für einen solchen Fall trifft aber, wie bereits früher entschieden wurde (vergl. Archiv II, 126; III, 93; IV 11), Art. 74 Abs. 2 B. G. nicht zu. Von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung kann vielmehr nach der ihr bisher gegebenen restrik tiven Auslegung erst dann die Rede sein, wenn aus der Er klärung des Schuldners deutlich folgt, daß er den Forderungs betrag, wenn auch nur teilweise, als liquid und im Wege des Rechtstriebes realisierbar anerkannt (vergl. Entscheidungen des Bundesgerichtes, XXIII, Nr. 56, i. S. Frehner). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

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