- Urteil vom 29. März 1899 in Sachen Nauser Cie.
gegen Kreisgerichtsausschuß Davos.
Gerichtsstand für die Entscheidung der Frage, ob der Schuldner
zu neuem Vermôgen gekommen sei (Art. 265 Abs. 2 und 3
Betr.-Ges.). Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 189 Unter
absatz zu Abs. 2. Bundesrecht und kantonales Recht bez.
der Gerichtsstände in Streitigkeiten aus dem Schuldbetr.- u.
Konk.-Ges.; Art. 22 und 25 Betr.-Ges. Die Frage, ob der
Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei, ist lediglich
eine Incidentfrage im Betreibungsverfahren.
A. Chr. Nauser Cie. in Chur sind im Besitze eines Bündner
Glückscheins auf I. R. Nett in Klosters. Gestützt auf Art. 328
und 271 Ziff. 5 des eidgenössischen Betreibungsgesetzes erwirkten sie
vom Kreisamt Davos gegen den Schuldner einen Arrestbefehl
auf eine Kaufpreisforderung an einen gewissen Taverna in Laret,
Kreis Davos. Nach Vollzug des Arrestes hoben Chr. Nauser
Cie. in Davos Betreibung an. Nett erhob Rechtsvorschlag.
Vor dem Rechtsöffnungsrichter, dem Kreisamt Davos, machte er
namentlich geltend, daß er seit dem Konkurse nicht zu neuem
Vermögen gelangt sei (Art. 265 Abs. 2 B. G.). Diese Einrede
wurde als verwirkt erklärt und die Rechtsöffnung bewilligt. Auf
Rekurs hin hob der Kleine Rat des Kantons Graubünden den
Entscheid auf. Er erklärte, die Frage des neuen Vermögens sei
in einem besondern Verfahren zu erledigen. Daraufhin gelangten
Chr. Nauser Cie. an den Kreisgerichtsausschuß Davos mit
dem Begehren, derselbe wolle erkennen, daß I. R. Nett seit seinem
Konkurse zu neuem Vermögen gekommen sei. Der Kreisgerichts
ausschuß Davos erklärte sich mit Entscheid vom 5./10. Januar
1899 als inkompetent; maßgebend sei, da das eidgenössische Be
treibungsgesetz den Gerichtsstand nicht bestimme, Art. 20 der
Bündner Civilprozeßordnung, wonach der Richter des Wohnortes,
Klosters, zuständig sei; es entspreche diese Auffassung auch den
natürlichen Verhältnissen, sowie dem zweiten Satze des Art. 52
B. G.
B. Gegen diesen Entscheid haben Chr. Nauser Cie. den Re
kurs an das Bundesgericht ergriffen. Unter Berufung auf Art. 189
Abs. 3 O. G. führen sie aus: Es handle sich um eine Gerichts
standsfrage des eidgenössischen Rechts, das kantonale Recht könne
darüber nicht bestimmen. Die Frage des neuen Vermögens stehe
mit dem Arrest, der Betreibung und Rechtsöffnung in Zusammen
hang und müsse deshalb auch vom Richter des Arrest bezw.
Betreibungsortes entschieden werden. Dieselbe stelle sich als Inci
dentfrage im Rechtsöffnungsverfahren dar, was zur Folge habe,
daß die Behörde des Orts kompetent sei, wo die Hauptfrage zu
entscheiden sei. Die Rekurrenten beantragen, es sei der Entscheid
des Kreisgerichtsausschusses Davos vom 5./10. Januar 1899
aufzuheben und auszusprechen, daß fraglicher Ausschuß als Gericht
des Betreibungsortes in casu kompetent sei, die Einrede des
mangelnden neuen Vermögens zu beurteilen.
C. In seiner Antwort stellt sich der Rekursbeklagte zunächst
auf den Standpunkt, es handle sich um eine Frage der Anwen
dung kantonalen Rechts und es sei deshalb das Bundesgericht
zur Beurteilung des Rekurses nicht kompetent: Das eidgenössische
Betreibungsgesetz enthalte keine Bestimmung über den Gerichts
stand für Klagen aus Art, 265; es sei somit die Normierung
dieser Frage dem kantonalen Rechte überlassen (Art. 22 und 25
B. G.). In den kantonalen Ausführungsbestimmungen ( 10)
seien denn auch ausdrücklich bezüglich des Verfahrens, soweit das
Bundesgesetz nichts abweichendes verfüge, die Bestimmungen der
Bündner Civilprozeßordnung für anwendbar erklärt. Nach Art. 20
der letzteren sei aber der Wohnortsrichter kompetent. Nach kanto
nalem Recht sei der Entscheid des Kreisgerichtsausschusses Davos
nicht weiterziehbar ( 13 der kantonalen Einführungsbestimmun
gen); auch daraus ergebe sich, daß das Bundesgericht auf die
Rekursfrage nicht eintreten könne. Dasselbe könnte sich höchstens
aus dem Gesichtspunkte mit der Sache befassen, daß untersucht
würde, ob durch den angefochtenen Entscheid bundesrechtliche Nor
men über den Gerichtsstand verletzt werden. Nun bestimme das
Bundesgesetz nicht, welches Gericht zuständig sei, wie es dies in
andern Fällen thue, wenn es einen andern, als den ordentlichen
Gerichtsstand wollte (Art. 52, 273 und 279 B. G.). Die Gründe,
welche für das Arrestverfahren und für die auf eine solche Maß
regel aufgebauten Prozeßhandlungen einen besondern Gerichtsstand
rechtfertigen, träfen für die Frage des neuen Vermögens nicht
zu. Es handle sich hiebei um eine Frage, welche die Gesamtheit
der Vermögensrechte des Schuldners, seine Beziehungen zu der
Gesamtheit seiner Gläubiger und Schuldner betreffe; diese gehöre
aber vor den ordentlichen Richter. Der Entscheid gelte auch nicht
nur für den speziellen Fall, sondern gebe jedem Inhaber eines
Verlustscheines das Recht, Befriedigung für seine Forderung zu
verlangen, soweit neu erworbenes Vermögen vom Gerichte kon
statiert sei. Es könne nicht zugegeben werden, daß die Beurteilung
der Einrede mangelnden neuen Vermögens einen Bestandteil des
Betreibungsverfahrens bilde; dieses sei erschöpft, sobald ein Rechts
vorschlag erhoben und die Rechtsöffnung verweigert worden sei.
Es sei überhaupt fraglich, ob auf Grund eines Verlustscheines
ein Arrest gelegt werden könne, so lange nicht der Nachweis
neuen Vermögens geleistet sei; die Leistung dieses Nachweises ge
höre somit nicht zum Betreibungsverfahren, sondern bilde den
Gegenstand eines besondern Verfahrens. Noch entschiedener als
diese Erwägungen rechtlicher Natur sprächen praktische Gründe
für die Zuständigkeit des Richters des Wohnortes. Dieser sei
einzig in der Lage, die Vermögensverhältnisse des Schuldners
richtig zu beurteilen. Bei anderer Auffassung könnte es vorkom
men, daß die Frage des neuen Vermögens von verschiedenen Ge
richten verschieden beurteilt würde. Es zeige sich eben, daß die
Geltendmachung von Verlustscheinforderungen im Grunde genom
men eine Fortsetzung der Konkursliquidation sei und schon aus
diesem Grunde am Orte des Wohnsitzes erfolgen müsse (Art. 52
B. G.). Der Schluß geht auf Abweisung des Rekurses.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Rekurrenten behaupten, durch den angefochtenen Ent
scheid werde eine aus dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs sich ergebende eidgenössische Gerichtsstandsnorm ver
letzt. Zur Beurteilung dieser Frage ist das Bundesgericht nach
Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege kompetent. Ob wirklich die
behauptete eidgenössische Gerichtsstandsnorm bestehe, ist einläß
lich zu prüfen (vgl. die Erwägung 3 des bundesgerichtlichen Ent
scheides in Sachen Eggimann ). Selbstverständlich wird die Kom
petenz des Bundesgerichts auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß
der angefochtene Entscheid einer Weiterziehung an eine obere kan
tonale Behörde nicht unterlag.
- Daß das eidgenössische Betreibungsgesetz nicht ausdrücklich
bestimmt, welches Gericht zum Entscheid über die Frage des neuen
ermögens (Art. 265 Abs. 2 und 3) örtlich zuständig ist, zwingt
nicht zu der Annahme, daß hiefür kantonales Recht maßgebend
sei. Dieser Schluß ist gerechtfertigt bei Streitigkeiten, in denen
über Fragen des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Gemäß der
verfassungsmäßigen Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und
Kantonen auf dem Gebiete der Justizgesetzgebung (Art. 64 der
B. V.) ist die Rechtssprechung und damit die Festsetzung der
prozessualischen, speziell der Gerichtsstandnormen für Streitigkeiten
materiell rechtlicher Natur, auch soweit für die Entscheidung eidge
nössisches Recht maßgebend ist, abgesehen von den verfassungs
rechtlichen Schranken, grundsätzlich den Kantonen überlassen, und
es bedarf deshalb auf diesem Gebiete aller Regel nach einer aus
drücklichen bundesrechtlichen Bestimmung, um anzunehmen, es
habe der Bundesgesetzgeber den Gerichtsstand bestimmen wollen.
Dies ist auch da festzuhalten, wo der Streit über das materielle
Rechtsverhältnis in eine Beziehung tritt zu dem an sich eidgenös
sisch geordneten Betreibungs und Konkursverfahren. Denn der
Umstand, daß der Fortgang oder die Aufhebung des Exekutions
verfahrens von der Anhebung oder dem Ausgang eines Streites
über den Bestand des Rechts, das Eigentum an den gepfändeten
oder in die Masse gezogenen Objekten u. s. w. abhängig sein mag,
benimmt solchen Streitigkeiten ihren selbständigen Charakter nicht,
und zwingt nicht dazu, daß bei der Frage des Gerichtsstandes
auf die Bestimmungen über den Ort, wo sich die Zwangsexekution
abspielt, Rücksicht genommen werde. Es bleibt daher hinsichtlich
der erwähnten Streitigkeiten, wo der Bundesgesetzgeber nicht aus
drücklich etwas anderes festgesetzt hat, bei den gewöhnlichen, d. h.
in erster Linie den kantonalen Gerichtsstandsnormen. Anders ver
hält es sich mit den Verfügungen, die, wenn sie auch nicht den
Betreibungs und Konkursämtern übertragen, sondern den Ge
richten zugewiesen sind, doch nur Bestandteile des Zwangsvoll
streckungsverfahrens bilden, wie die Bewilligung des nachträglichen
Rechtsvorschlags (Art. 77), die Bewilligung des Rechtsvorschlags
in der Wechselbetreibung (Art. 181) u. s. w., und mit denjenigen
betreibungs und konkursrechtlichen Streitigkeiten, die lediglich oder
doch principaliter auf den Fortgang oder die Hemmung des Ver
fahrens sich beziehen, und die sich so in gewissem Sinne ebenfalls
bloß als Teile oder als Incidente des letztern darstellen, wie die
Rechtsöffnungsstreitigkeiten (Art. a ff.), die Begehren nach Art. 85
u. s. w. Die Bestimmung des Gerichtsstandes für solche Verfü
gungen und Streitigkeiten kann grundsätzlich nicht als Angelegen
heit des kantonalen, sondern muß als solche des eidgenössischen
Rechts angesehen werden. Sobald das Betreibungs und Konkurs
verfahren einheitlich geordnet ist, sobald namentlich einheitliche
Normen über den Ort, wo die Zwangsvollstreckung vor sich zu
gehen hat, bestehen, muß auch die Frage, welches Gericht zum
Erlaß der genannten Verfügungen und zur Beurteilung
ewähnten Incidente zuständig sei, für das ganze Gebiet der
Eidgenossenschaft eine einheitliche Lösung finden, und muß diese in
dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs gesucht
werden, auch wenn dieses ausdrückliche Vorschriften darüber nicht
enthält. Das eidgenössische Recht bestimmt, daß die betreffenden
Angelegenheiten der Zuständigkeit der Gerichte unterstellt seien;
es setzt nicht nur die materielle Regel für den Entscheid fest, son
dern bestimmt auch die wesentlichen formalen Voraussetzungen des
Verfahrens; nach eidgenössischem Recht muß es sich deshalb auch
beurteilen, welcher Richter örtlich zuständig sei. So ist z. B. all
gemein angenommen und ergiebt sich a fortiori aus der Bestim
mung in Art. 83 Abs. 2, wonach Aberkennungsklagen am Be
treibungsorte anzuheben sind, daß kraft eidgenössischen Rechts
Rechtsöffnungsbegehren im Sinne der Art. a und 82 beim
Richter des Betreibungsortes anzubringen sind, trotzoem eine
posttive Vorschrift darüber im Betreibungsgesetz fehlt. Die Be
stimmungen der Art. 22 und 25 des Betreibungsgesetzes, wonach
den Kantonen die Bezeichnung der richterlichen Behörden, welche
für die im Gesetze dem Richter zugewiesenen Entscheidungen zu
ständig sind, und die Ordnung des beschleunigten und summari
schen Prozeßverfahrens übertragen ist, beweisen nichts gegenteiliges.
Es ist damit die Auffassung wøhl vereinbar, daß für die Abgren
zung der örtlichen Zuständigkeit der von den Kantonen bezeichneten
Behörden eidgenössisches Recht maßgebend sei, wie ja auch das
Betreibungsforum eidgenössisch geregelt ist, obschon die Festsetzung
der Betreibungs und Konkurskreise und die Organisation der
Betreibungs und Konkursämter den Kantonen zusteht. Völlig
bedeutungslos für die Frage ist endlich 10 der bündnerischen
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs; denn durch kantonale Vorschriften kann Bundesrecht
nicht in bindender Weise ausgelegt oder ergänzt werden.
3. Der Streit nun darüber, ob ein Schuldner im Sinne von
Art. 265 Abs. 2 zu neuem Vermögen gekommen sei, ist ein In
cident des Betreibungsverfahrens. Die bezügliche Einrede des
Schuldners, der auf Grund eines Verlustscheines betrieben wird,
hat die Wirkung eines Rechtsvorschlages und wird in der Regel
auch in dieser Form zu erheben sein (vgl. Art. 69 Ziff. 3 B. G.)
er hemmt die Zwangsvollstreckung, bis die Einrede durch gericht
lichen Entscheid aus dem Wege geräumt ist. Letzterer läßt sich
danach mit der Rechtsöffnung vergleichen. Wie nun im Rechts
öffnungsverfahren einzig und allein die Vollstreckbarkeit der For
derung in Frage steht, so handelt es sich auch bei dem Verfahren
zum Zwecke der Beseitigung der Einrede mangelnden neuen Ver
mögens darum, ob für die Forderung neuerdings auf dem Zwangs
wege Befriedigung gesucht werden könne. Der Bestand der Forderung
bildet nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch ergreift der Entscheid
nicht die ganze vermögensrechtliche Stellung des Schuldners, in
der Weise, daß darin festgestellt würde, ob er überhaupt wieder
für Forderungen aus Verlustscheinen und für solche, die diesen
gleichgestellt sind (Art. 267 B. G.), betrieben werden könne.
Sondern es wird in jenem Verfahren nur untersucht und fest
gestellt, ob neues Vermögen vorhanden sei, das zur Deckung der
betriebenen Forderung in Anspruch genommen werden kann. Der
Entscheid schafft nur Recht für die angehobene Betreibung, gegen
über der die Einrede aus Art. 265 Abs. 2 erhoben worden ist,
und präjudiziert der Frage der Betreibbarkeit oder Nichtbetreib
barkeit anderer oder der gleichen Forderung in einer späteren
Betreibung in keiner Weise. Gegenüber der Geltendmachung von
Forderungen, die nach dem Konkurse entstanden sind, kann ferner
die Einrede überhaupt nicht erhoben werden, was bestätigt, daß
man es nicht mit einem Streit über die Betreibbarkeit der Schuld
ner überhaupt zu thun hat. Wenn auch angenommen werden
wollte, es habe die Bestimmung im zweiten Satz des Absatzes 2
von Art. 265 auch Einfluß auf das materielle Rechtsverhältnis
zwischen Gläubiger und Schuldner, so handelt es sich im Ver
fahren nach Art. 265 Abs. 3 doch stets nur um die Frage, ob
eine bestimmte Forderung exequiert werden könne, d. h. um eine
rein betreibungsrechtliche Incidenzfrage. Welches Gericht zur Ent
scheidung derselben örtlich zuständig sei, ist daher nach eidgenössi
schem Recht zu beurteilen, und da eine positive Vorschrift fehlt,
so muß sie nach dem Sinn und Geist des Gesetzes und nach der
Art, wie sich das Verfahren in das Zwangsexekutionsverfahren
einfügt, beantwortet werden.
4. Wird hievon ausgegangen, so kann es sich bloß fragen, ob
der Richter des Orts, wo der Konkurs erkannt und durchgeführt
wurde, oder ob der Richter des Betreibungsortes zuständig sei.
In ersterem Sinne wäre zu entscheiden, wenn wirklich, wie der
Rekursbeklagte annimmt, die Geltendmachung von Verlustschein
forderungen nach Art. 265 Abs. 2 und 3 lediglich eine Fortsetzung,
der Konkursliquidation wäre. Diese Auffassung erscheint jedoch nicht
als zutreffend. Über neues Vermögen, das der Kridar nach Schluß
des Konkursverfahrens erworben hat, findet nicht von Amtes
wegen eine neue Generalliquidation statt. Sondern es ist jedem
Verlustscheingläubiger anheimgestellt, ob er für seine Forderung
Betreibung anheben wolle oder nicht, und nur, wenn der Schuld
ner neuerdings konkursfähig geworden ist, ist diese auf dem Wege
des Konkurses fortzusetzen, während es sich der Regel nach um
eine Spezialexekution handeln wird. Danach ist denn auch die
Betreibung für Verlustscheinforderungen nicht am Konkursorte,
sondern da zu führen, wo sich das Betreibungsforum des
Schuldners im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung nach
den allgemeinen, darüber bestehenden Vorschriften befindet. Hie
raus folgt aber weiter, daß auch die Frage des neuen Vermögens
durch den Richter des Betreibungsortes zu entscheiden ist. Denn.
da, wo der Schuldner zur Anhebung des Exekutionsverfahrens
gesucht werden muß oder darf, hat er auch darüber Rede und
Antwort zu geben, ob er zu neuem Vermögen gekommen sei, und
ob das Verfahren über seine diesbezügliche Einrede hinweg fort
geführt werden könne oder nicht. Diese Lösung ergiebt sich auch
aus der Erwägung, daß hinsichtlich des Ganges des Betreibungs
verfahrens die Vollstreckungsorgane direkt nur dem Richter des
Sprengels unterstellt sind, zu dem ihr Amtskreis gehört, daß sie
somit nur von diesem verbindliche Weisungen über die Fortsetzung
oder die Sistierung des Verfahrens entgegenzunehmen haben. Im
vorliegenden Falle war der Betreibungsort Davos, wo der Arrest
gelegt wurde (Art. 52, erster Satz, B. G.). Ob der Arrest habe
bewilligt werden können, bevor der Nachweis neuen Vermögens
geleistet war, ist gleichgültig. Für die vorliegende Frage ist ent
scheidend, daß der Arrest bewilligt und nicht angefochten wurde,
wodurch thatsächlich ein Betreibungsforum begründet worden ist.
Unbehelflich ist dem Rekursbeklagten auch der Hinweis auf
Art. 52, zweiten Satz, B. G., wonach die Konkursandrohung
und die Konkurseröffnung trotz erfolgten Arrestes nur da
erfolgen können, wo ordentlicher Weise die Betreibung stattzu
finden hat. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf das
Stadium der Betreibung von der Konkursandrohung an, nicht
aber auch auf die der Konkursandrohung vorangehenden betrei
bungsrechtlichen Vorgänge, somit auch nicht auf die Erhebung
und Beseitigung der Einrede des mangelnden neuen Vermögens,
zu deren Beurteilung nach dem Gesagten im Falle eines Arrestes,
wenigstens mit Bezug auf die mit Arrest belegten Gegenstände,
der Richter des Arrestortes zuständig ist. Die praktischen Inkon
venienzen, die sich hieraus für einzelne Betreibungen ergeben kön
nen, vermögen an der durch die gesetzliche Ordnung der Dinge
und durch Gründe rechtlicher Konsequenz geforderten Lösung nichts
zu ändern. In andern Fällen, z. B. demjenigen der Zahlungsflucht,
wird übrigens der Richter des Betreibungsortes weit eher als
jeder andere in der Lage sein, die Frage des neuen Vermögens
zu beurteilen. Überhaupt würde die Auffassung, die der Rekurs
beklagte vertritt, daß die Kantone das Forum für den Streit über
das Vorhandensein neuen Vermögens bestimmen, unter Umständen
wohl ebenso bedeutende praktische Unzukömmlichkeiten im Gefolge
haben, wie die nach dem Sinn und Geist des Gesetzes als richtig
erkannte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet und demgemäß der Kreisge
richtsausschuß Davos, unter Aufhebung seines Entscheides vom
5./10. Januar 1899, als kompetent zur Beurteilung der Frage
des neuen Vermögens erklärt.