- Entscheid vom 27. Juni 1899 in Sachen Lauterburg.
Pfändung des Verlagsrechts an einer Zeitschrift.
In einer Betreibung für die Buchdrucker Obrecht und Käser
in Bern gegen den Redaktor Dr. Lauterburg daselbst pfändete das
Betreibungsamt Bern Stadt dem Schuldner das ihm zustehende
Verlagsrecht an der in Bern erscheinenden Weltchronik. Hiegegen
beschwerte sich Dr. Lauterburg bei der bernischen kantonalen Auf
sichtsbehörde, weil das Verlagsrecht persönlicher Natur sei und
ohne Einwilligung des Inhabers ihm nicht weggenommen und
auf eine andere Person übertragen werden dürfe. Dasselbe sei
auch kein materielles Vermögensobjekt, da es sich um eine kleine,
knapp die Kosten deckende Zeitung handle. Das Verlagsrecht sei
berdem zu seinem, des Schuldners Unterhalt notwendig. Die
kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Hiegegen re
kurriert Dr. Lauterburg an das Bundesgericht, indem er seine
Beschwerdegründe wiederholt.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Daß das Verlagsrecht der Weltchronik unter keine der Kate
gorien von Vermögensobfekten fällt, die durch das eidgenössische
Betreibungsgesetz, Art. 92 und 93, gänzlich oder teilweise als
unpfändbar erklärt sind, bedarf keiner nähern Erörterung; ins
besondere kann die Bedürfnisfrage mit Bezug auf das streitige
Pfändungsobjekt überhaupt nicht gestellt werden. Damit ist freilich
der Rekurs nicht entschieden. Das Bundesgericht hat sich schon
mehrfach dahin ausgesprochen, daß die Aufzählung der unpfänd
baren Gegenstände im Betreibungsgesetz nicht eine erschöpfende
ist, und daß es auch noch andere ihrem Wesen und ihrer recht
lichen Natur nach unpfändbare Vermögensobjekte gibt, namentlich
die sogenannten höchstpersönlichen Rechte, die von der Person des
Berechtigten nicht abgetrennt werden können (vergl. z. B. Amt
liche Sammlung der betreibungsrechtlichen Entscheidungen 1898,
Seite 126). Hiezu kann nun aber das Verlagsrecht an einer
Zeitung nicht gezählt werden. Es handelt sich hiebei nicht etwa
um die Rechte obligatorischer Natur, die dem Verleger eines litte
rarischen oder künstlerischen Werkes dem Urheber oder dem Drucker
gegenüber zustehen, sondern um das absolute, das Individualrech
zur Herausgabe einer durch einen besonderen Namen charakteri
sierten Zeitung. Dieses Recht, das sich namentlich in dem Klags
recht äußert, das seinem Inhaber zusteht, wenn ein Dritter sich
den Namen der Zeitung zur Bezeichnung eines Konkurrenzunter
nehmens aneignet, kann und wird in der Regel einen gewissen
Vermögenswert repräsentieren. Es ist aber ferner auch mit der
Person dieses Inhabers keineswegs so enge verbunden, daß es
sich nicht davon loslösen und in den Verkehr treten könnte. So
steht gewiß einer freiwilligen Veräußerung desselben nichts ent
gegen. Dann muß aber auch den Gläubigern die Befugnis zu
gestanden werden, für ihre Forderungen an den Inhaber des
Rechts darauf zu greifen und dasselbe zwangsweise verwerten zu
lassen. Ob in concreto das Recht einen effektiven Wert habe,
wenn es von der Person des dermaligen Verlegers abgetrennt
wird, ist für die Frage der Pfändbarkeit, wie die Vorinstanz
richtig bemerkt, gleichgültig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.