- Urteil vom 10. Dezember 1898 in Sachen
Tobler gegen Bodenehr.
Klagloses Differenzgeschäft (Art. 512 Abs. 2 O.-R.)?
Parteiwilien; That- oder Rechtsfrage?
A. Durch Urteil vom 10. Oktober 1898 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt das Urteil des Civilgerichtes da
selbst bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil lautet:
Der Beklagte wird zur Zahlung von 6088 Fr. 75 Cts. nebst
Zins seit 31. Dezember 1896 an den Kläger verurteilt.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht ergriffen, mit den Anträgen: Das angefochtene Urteil sei
aufzuheben und die Klage gänzlich abzuweisen; eventuell nach
Vervollständigung des Beweisverfahrens durch Edition der Bücher
des Klägers und der Originalverträge über die abgeschlossenen
Baumwollgeschäfte und durch Abhörung der Zeugen: Settelen
Koch in Basel dafür, daß der Kläger schon längst in Waren
spekuliert habe, als die Parteien einander kennen gelernt, und
E. Metzger Gabler daselbst zur Auskunft über die Vermögensver
hältnisse des Beklagten.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Beklagten diese Anträge. Der Vertreter des Klägers trägt auf
Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Bodenehr kaufte Ende 1892 und Anfangs
1893 bei Thomas Barr Cie. in New York nach den Usancen
der dortigen Baumwoll Börse 1100 Ballen Baumwolle auf
Termin, wovon 300 Ballen für den Beklagten Tobler laut vor
ausgegangener Korrespondenz mit demselben für gemeinschaftliche
Rechnung, compte à demi. Er hinterlegte dafür in Håvre
den nötigen Margenbetrag. Vor Eintritt der Termine gerieten
Thomas Barr Cie. in Konkurs; ihre sämtlichen Forderungen
wurden sofort liquidiert; hiebei ergab sich für den Kläger ein
Verlust, der nach längeren Unterhandlungen auf 19,500 Fr. fest
gesetzt und vom Kläger bezahlt wurde. Er berechnete nun den
Verlustanteil des Beklagten auf 3/ hievon 5320 Fr., Wert
- Dezember 1893, und erhöhte diesen Betrag nach wiederholten
erfolglosen Mahnungen unter Zuzählung von zwei Jahreszinsen
zu 4½ % auf 31. Dezember 1895 auf 5798 Fr. a Cts., und
als auch diese Forderung vom Beklagten nicht geregelt wurde,
unter Hinzurechnung eines weitern Jahreszinses zu 5 % hievon,
auf 6088 Fr. 75 Cts., Wert 31. Dezember 1896. Da der Be
klagte seine Schuldpflicht bestritt, belangte ihn der Kläger auf dem
Prozeßwege auf Bezahlung der letzterwähnten Summe samt Zins
zu 5 % davon seit 31. Dezember 1896. Der Beklagte hielt der
Klage die Einrede des Spiels entgegen, indem es sich um reine
Differenzgeschäfte, bei denen Recht und Pflicht der effektiven
Lieferung und Abnahme nach dem übereinstimmenden Willen beider
Parteien ausgeschlossen gewesen seien, gehandelt habe, und führte
zur Begründung dieses Standpunktes folgendes an: Zur Zeit,
da die fraglichen Geschäfte abgeschlossen worden seien, sei er
Commis bei Metzger Cie. mit nur 200 Fr. Monatsgehalt ge
wesen; unter diesen Umständen, die der Kläger gekannt habe, habe
er niemals die ernstliche Absicht haben können, ein Geschäft
über 300 Ballen, das ihn für 150,000 Fr. engagiert hätte, ab
zuschließen. Auch aus der zwischen den Parteien gewechselten Cor
respondenz ergebe sich, daß das Geschäft von Anfang an unter
den Parteien als reines Differenzgeschäft betrachtet worden sei.
Endlich sei auch die Vermögenslage des Klägers nicht derart, daß
dieser effektive Lieferung habe beabsichtigen können, wofür auf die
Bücher des Klägers abgestellt werde. Die Höhe der klägerischen
Forderung focht der Beklagte nicht an. Der Kläger bestritt, die
behauptete Vermögenslosigkeit des Beklagten gekannt zu haben,
und brachte vor, dieser sei Hauptmann in der schweizerischen
Armee, aus einer gutsituierten Familie, und seine Frau sei In
haberin eines gutgehenden Modegeschäftes; er bestritt ferner, daß
der Thatbestand eines klaglofen Differenzgeschäftes vorliege, und
machte endlich geltend, der Beklagte hafte aus dem zwischen den
Parteien abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag, dessen Abschluß
vom Beklagten nicht bestritten ist, und nun könne der eine
Gesellschafter dem andern, ihn mit der actio pro socio belangen
den, die Einrede des Spiels nicht entgegenhalten.
- Das Rechtsverhältnis, das zwischen den Parteien bestand
ist unbestrittenermaßen und zweifellos dasjenige einer einfachen
Gesellschaft im Sinne des Art. 524 O. R.: Zweck der Gesell
schaft war der Kauf von Baumwolle auf Termin, und dieser
Zweck sollte mit gemeinsamen Mitteln ( für gemeinschaftliche
Rechnung, compte à demi ) erreicht werden. Daß dieser
Gesellschaftszweck etwa unsittlich, widerrechtlich oder unmöglich
gewesen sei, und die Gesellschaft deshalb nach Art. 17 O. R.
als rechtsungültig angesehen werden müßte, ist auch vom Be
klagten nicht behauptet worden und erscheint als durchaus aus
geschlossen; denn auch wenn anzunehmen wäre, es liege in den
Verträgen mit Thomas Barr Cie. ein reines Differenzge
schäft vor, so ist zu bemerken, daß solche Differenzgeschäfte nach
Art. 512 O. R. lediglich klaglos, dagegen nicht verboten oder
unsittlich sind. Der Kläger erhebt nun aus dieser Gesellschaft
gegenüber dem Beklagten die Gesellschaftsklage auf Zahlung des
Verlustanteils, der sich für den Beklagten aus dem gemeinsamen
Geschäft ergeben, und der Beklagte hält dieser Klage die Einrede
des Differenzgeschäftes entgegen. Daher fragt es sich in erster
Linie, ob sich die mit Thomas Barr Cie. abgeschlossenen Ge
schäfte wirklich als Differenzgeschäfte darstellen. Hierüber ist zu
sagen: Ein reines Differenzgeschäft ist nach der feststehenden
Praxis des Bundesgerichtes dann vorhanden, wenn die ausdrück
lich oder stillschweigend erklärte Willensmeinung der Parteien auf
Ausschluß von Recht und Pflicht der wirklichen Abnahme und
Lieferung der gekauften Waren geht, so daß Gegenstand des Ver
trages bloß die Differenz zwischen dem Kurse am Tage des Ver
tragsabschlusses und demjenigen am Stichtage bildet (siehe na
mentlich Urteil vom 24. September 1892 in Sachen Braunschweig
gegen Dukas Cie., Amtl. Samml., XVIII, S. 537 Erw. 4).
Eine ausdrückliche derartige Vereinbarung nun liegt vorliegenden
Falls nicht vor, wie sie denn auch im Leben kaum je vorkommen
wird; dagegen hat das Bundesgericht stets angenommen, daß aus
den Umständen des einzelnen Falles beim Vertragsabschlusse ein
Schluß auf diese Willensmeinung der Parteien gezogen werden
könne, und als solche Umstände namentlich bezeichnet: die öko
nomische Stellung des einen Teils oder beider Teile, die Kenntnis
des einen Teils von dieser finanziellen Situation des andern
Teils, und das Verhältnis dieser ökonomischen Stellung zu der
Höhe der eingegangenen Verpflichtungen. Dabei ist die Frage,
wie es sich mit dieser finanziellen Situation, der Kenntnis des
andern Teils davon und dem Verhältnisse derselben zu den ein
gegangenen Verpflichtungen verhalte, Thatfrage, und ist das
Bundesgericht an die hierauf bezüglichen Feststellungen der kanto
nalen Instanzen gebunden, sofern sie nicht aktenwidrig sind. Da
gegen ist die Frage, welche Bedeutung diesen Umständen im ein
zelnen Falle beizumessen sei, eine Frage, die nur auf dem
Wege der logischen Schlußfolgerung zu lösen ist, wobei als Ober
satz der Begriff des Differenzgeschäftes, als Untersatz die einzelnen
konkreten Umstände figurieren Rechtsfrage und daher vom
Bundesgerichte selbständig zu prüfen, denn gerade in dieser Schluß
folgerung liegt die Anwendung des Rechtsbegriffes des sog. reinen
Differenzgeschäftes auf den einzelnen Fall (vgl. hiezu: Danz,
Auslegung der Rechtsgeschäfte, S. 109). In casu nun ist von
der ersten Instanz thatsächlich und aktengemäß festgestellt, daß
der Beklagte Hauptmann sei, aus einer gutsituierten Familie
stamme und daß seine Frau ein gutgehendes Modistengeschäft be
treibe; ferner, daß es sich bei dem Risiko, das er übernommen,
um 13,000 Fr., einen Fünftel des Kaufpreises von 65,000 Fr.,
gehandelt habe; endlich daß er diesen Betrag nötigenfalls hätte
flüssig machen können. Hieraus zieht sie den Schluß, es sei keines
wegs erwiesen, daß Recht und Pflicht wirklicher Abnahme und
Lieferung ausgeschlossen gewesen seien. Die zweite Instanz billigt
diese Argumentation, mit Ausnahme der Berufung auf die mili
tärische Stellung des Beklagten, und dieser Auffassung ist voll
ständig beizutreten. In der That haben die kantonalen Instanzen
mit Recht den Begriff der finanziellen Situation des Beklagten
so gefaßt, daß es nicht nur auf sein Baarvermögen, sondern auf
seine gesellschaftliche Stellung und die daraus sich ergebende Kredit
fähigkeit und Würdigkeit ankomme. Zu diesem, die Annahme
eines sog. reinen Differenzgeschäftes im Sinne der bundesgericht
lichen Praxis ausschließenden Argumente kommt noch der weitere
und ausschlaggebende Grund, daß die Geschäfte mit Thomas
Barr Cie. unbestrittenermaßen nach den New Yorker Usancen
geschlossen wurden, und nun, wie der Kläger behauptet, und der
Beklagte nicht bestritten hat, nach diesen Usancen immer effektive
Lieferung und Abnahme verlangt werden kann; dieser Thatsache
gegenüber könnte auch ein Mißverhältnis zwischen Vermögen und
Engagement nicht als schlüssiges Indiz für Annahme eines effek
tive Lieferung und Abnahme ausschließenden Parteiwillens ange
rufen werden, ganz abgesehen davon, daß dieses Mißverhältnis
auch bei andern als bei Termingeschäften häufig vorkommt und
für sich allein wohl niemals den Schluß auf ein reines Differenz
geschäft zuläßt. Bei dieser ganz klaren Sachlage erscheinen sämt
liche vom Beklagten auch heute wieder erneuerten Beweisanträge
als unerheblich.
3. Unter diesen Umständen braucht die von der Vorinstanz ver
neinte Frage, ob der eine Gesellschafter dem andern die Einrede
des Spiels überhaupt entgegenhalten dürfe, nicht entschieden zu
werden; bemerkt sei nur, daß es doch z. B. zweifelhaft erscheint,
ob bei einer Zwecks Spiels abgeschlossenen Gesellschaft die Klage
des einen Gesellschafters gegen den andern auf Einzahlung eines
Beitrages geschützt werden dürfe.
4. Da die Klage dem Maße nach nicht bestritten wurde, ist
sie nach dem Gesagten in Bestätigung des angefochtenen Urteils
gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
10. Oktober 1898 in allen Teilen bestätigt.