- Urteil vom 9. Dezember 1898 in Sachen
Vittonatti gegen Misteli.
Art. 61 O.-R.; Pflicht eines Institutsvorstehers zur sorgfältigen
Beaufsichtigung seiner Zöglinge. Körperverletzung, einem Zögling
von einem andern Zögling zugefügt. -
Vertragliche Pflicht zur
besondern Beaufsichtigung des Verletzten.
A. Durch Urteil vom 10. August 1898 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit der Erkärung, dasselbe werde angefochten,
soweit es die Abweisung der Klage betreffe, und ebenso betreffend
Nichtzulassung zum Beweis der in Art. 54 a enthaltenen that
sächlichen Behauptungen; er stellt daher die Anträge:
- Es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn
vom 10. August 1898, soweit angefochten, aufzuheben, und die
Sache zur Aktenvervollständigung hinsichtlich der in Art. 54a
enthaltenen thatsächlichen Behauptungen und zur neuen Entschei
dung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
- Eventuell seien dem Kläger seine Rechtsbegehren im Sinne
der Klage zuzusprechen.
In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht erneuert
der Anwalt des Klägers diese Anträge. Der Anwalt des Beklagten
beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefoch
tenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte ist Inhaber einer Knabenerziehungsanstalt in
Rüttenen bei Solothurn und nimmt in dieselbe eine beschränkte
Zahl von Zöglingen (15 20) auf, die teils den Unterricht im
Institut selbst genießen, teils die öffentlichen Schulen besuchen.
In den Prospekten ist u. a. gesagt, daß das Institut bestimmt
sei, das väterliche Heim zu ersetzen, und daß die Zöglinge sowohl
in der Klasse, als außerhalb des Unterrichts überwacht werden.
Das Institut befinde sich in der Nähe der Kantonsschule; die
Zöglinge können an dieser auch bloß einzelne Fächer besuchen. Das
Institut gebe den Eltern die volle Garantie einer sorgfältigen und
gewissenhaften Aufsicht, worauf besonders aufmerksam gemacht
werde. Im Juli 1894 übergab der Kläger Vittonatti in Turin
dem Beklagten seine beiden Söhne Ernst, damals 14 Jahre alt
und Giuseppe, damals 11 Jahre alt, in sein Institut zu einem
Pensionspreis von 800 Fr. (wobei Wäsche, Schreibmaterialien,
Musikunterricht und Arzneien inbegriffen sein sollten). In der
vorhergehenden Korrespondenz hatte der Beklagte besonders auch
auf die Bestimmungen des Prospektes über die Aufsicht hin
gewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß bei der kleinen Zahl
der Zöglinge den Einzelnen eine größere Fürsorge und Aufmerk
samkeit zugewendet werden könne. Am Abend des 22. April 1896
besuchte Joseph Vittonatti mit 2 andern Zöglingen des Beklagten,
Paul Salvat und Alexander Kormann, die Turnhalle der Kan
tonsschule in Solothurn. Auf dem Heimwege aus derselben, abends
6 Uhr, warf Paul Salvat, 12½ Jahre alt, dem Joseph Vitto
natti mit einer Schleuder einen Stein in das linke Auge, wodurch
dasselbe so verletzt wurde, daß es herausgenommen und durch ein
künstliches ersetzt werden mußte.
2. Am 8. März 1897 reichte der Kläger gegen den Beklagten
Klage mit dem Rechtsbegehren ein, der Beklagte sei schuldig und
zu verurteilen, dem Kläger zu Handen seines Sohnes Giuseppe
Schadenersatz zu leisten für die Folgen der diesem letztern durch
Paul Salvat am 22. April 1896 zugefügten Körperletzung, und
es sei die Höhe dieser Entschädigung durch das Gericht festzustellen,
samt Zins zu 5% vom Tage der Verletzung, eventuell der Klage
anhebung an. Die Schadenersatzforderung beziffere der Kläger
auf 50,000 Fr. Zur Begründung dieser Klage führte er im
wesentlichen an: Für den dem Giuseppe Vittonatti entstandenen
Schaden sei der Beklagte haftbar, weil derselbe rechtlich verpflichtet
gewesen sei, die häusliche Aufsicht über Paul Salvat zu führen.
Er habe diesen Knaben unter den gleichen Versprechungen und
Bedingungen als Zögling aufgenommen, wie den Giuseppe Vitto
natti. Am 22. April 1896 habe nun Paul Salvat kaum das
12. Altersjahr überschritten gehabt und sei in seiner körperlichen und
geistigen Entwicklung zurückgeblieben gewesen. Die beiden den Vitto
natti begleitenden Knaben seien im gleichen Alter und daher zu dessen
Überwachung nicht geeignet gewesen. Überhaupt habe der Beklagte die
drei Knaben in der Zeit, wo sie die Turnstunde in der Kantons
schule besuchten, unbeaufsichtigt gelassen, obschon er gewußt habe,
daß die Knaben seines Instituts das gefährliche Steinschleudern
heimlich betreiben. Der Beklagte hafte aber auch ferner, weil er
die vertragliche Verpflichtung übernommen habe, den Knaben
Giuseppe Vittonatti unter sorgfältiger Aufsicht zu halten, während
und außerhalb der Unterrichtsstunden, und er dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen sei. Es treffe daher den Beklagten ein ver
tragliches Verschulden, welches in kausalem Zusammenhang mit
der Körperverletzung stehe. Der Beklagte habe auch die Schaden
ersatzpflicht teilweise anerkannt, indem er die Spitalkosten für
Giuseppe Vittonatti bezahlt habe. Der Beklagte bestritt die Klage
im ganzen Umfang. Er behauptete, die ihm obliegende Aufsichts
pflicht in keiner Weise verletzt zu haben. Der Besitz und Gebrauch
von Steinschleudern
sei seinen Zöglingen verboten gewesen, und
dieses Verbot sei auch gehandhabt worden. Trotzdem habe Ernst
Vittonatti eine Schleuder versteckt gehalten, und Giuseppe Vitto
natti dieselbe am 22. April 1896 mitgenommen, welche dann von
Paul Salvat benutzt worden sei. Der Beklagte hätte das nicht
hindern können. Ein Institutsvorsteher könne nicht mehr thun,
als ein Verbot erlassen und dasselbe strenge handhaben; dies sei
geschehen. Man könne nicht verlangen, daß er tagtäglich In
spektionen anstelle und nach dem heimlichen Besitz verbotener
Gegenstände forsche. Der Kläger habe nicht erwarten können, und
es sei auch nicht seine Meinung gewesen, daß die Knaben auf
dem kurzen Weg zur Turnschule besonders beaufsichtigt werden.
Für solche Aufsicht, die gar nicht üblich sei, müßte ein Instituts
vorsteher ein eigenes Personal halten. Auch Eltern, die ihre
Kinder sorgfältig erziehen, lassen Knaben von 12 Jahren ohne
Begleitung von und zur Schule gehen, ja in der Regel vom
- Schuljahr an. Dem gegenüber machte der Kläger geltend, eine
Beaufsichtigung auf dem Wege zu den öffentlichen Schulen wäre
nicht nur sehr leicht möglich, sondern gesetzliche und vertragliche
Pflicht des Beklagten gewesen. Er berief sich hiefür auf sechs der
zeitige oder gewesene Institutsvorsteher in Biel, Neuenburg
St. Gallen, Rorschach und Rolle, indem er den Beweissatz auf
stellte, es sei in Privatinstituten, die in ihren Prospekten den
Eltern eine sorgfältige Beaufsichtigung sowohl während als außer
halb der Unterrichtsstunden zusichern, üblich, die Zöglinge, nament
lich solche im Alter von 10 14 Jahren, bei Ausgängen aus
dem Institut auf Distanzen von ¼ Stunde und mehr Entfernung
durch einen begleitenden Lehrer oder eine andere Vertrauensperson
beaufsichtigen zu lassen, und zwar sowohl zur Verhütung unge
bührlichen Betragens außerhalb des Instituts, als zur Verhütung
solcher Handlungen oder Beschäftigungen der Zöglinge, die den
selben oder andern Leuten zum Schaden gereichen könnten. Der
Beklagte bestritt die Erheblichkeit dieses Beweissatzes, weil derselbe
sich nur beziehe auf Institute, in welchen der Gesamtunterricht
im Institute selbst gegeben werde, während bei ihm nur Sprachen
gelehrt, alle andern Fächer dagegen an der Kantonsschule Solo
thurn gegeben werden, was der Kläger gewußt habe.
3. Der klägerische Anspruch stützt sich auf zwei selbständige,
von einander unabhängige Klagegründe. In erster Linie stellt sich
die Klage als Deliktsklage dar, indem der Kläger behauptet,
daß der Beklagte rechtlich zur Ausübung der häuslichen Aufsicht
über den Schädiger, Paul Salvat, verpflichtet gewesen sei, das
übliche und durch die Umstände gebotene Maß von Sorgfalt in
der Beaufsichtigung aber nicht beobachtet und dadurch die Ver
letzung des Joseph Vittonatti durch Paul Salvat verschuldet habe,
wonach der nach Art. 61 O. R. die Haftung des Beklagten be
gründende Thatbestand vorhanden sei. In zweiter Linie hat der
Kläger seinen Anspruch aus Vertrag hergeleitet, und erscheint die
Klage als Vertragsklage. Er stützt nämlich seinen Anspruch even
tuell darauf, daß der Beklagte nicht bloß vertraglich die Aufsicht
übernommen, sondern sich zu einem besondern, über das übliche
hinausgehende Maß von Sorgfalt in der Beaufsichtigung ver
pflichtet, diese Verpflichtung aber nicht erfüllt habe, und zwischen
dem Mangel dieser Sorgfalt und der Verletzung des Joseph Vit
tonatti ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Nur auf diesen
zweiten Klagegrund kann sich das von den Vorinstanzen abgelehnte,
vom Kläger aber sowohl in der Berufungserklärung als heute
festgehaltene Beweisanerbieten beziehen; denn darin wird ausdrück
lich die Pflicht des Beklagten zur Beaufsichtigung bezw. Beglei
tung seiner Zöglinge auf dem Wege zu und von den öffentlichen
Schulen daraus hergeleitet, daß der Beklagte in seinem Prospekte,
welcher einen Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen
Vertrages bilde, die sorgfältige Beaufsichtigung der Zöglinge
während und außerhalb der Unterrichtsstunden zugesichert habe.
Solche Zusicherungen sind aber für die Haftung aus Art. 61
O. N. ohne Bedeutung, und zwar einmal deshalb, weil diese Ge
setzesbestimmung die Haftung des Aufsichtspflichtigen nur gegenüber
Dritten statuiert, nicht dagegen gegenüber dem zu Beaufsichtigenden
selbst, welcher sich selbst geschädigt hat oder von einem Dritten
geschädigt worden ist, während umgekehrt die in dem Prospekte
des Beklagten enthaltenen Zusicherungen offenbar gerade den Schutz
des zu Beaufsichtigenden im Auge haben; sodann aber auch des
halb, weil die gesetzlichen Thatbestände, auch der Civildelikte, in
der Regel durch die Parteiabrede nicht verändert, weder erweitert
noch verengert werden können.
4. Was nun die Klage aus Art. 61 O. R. angeht, so besteht
zwischen den Parteien darüber kein Streit, daß der Beklagte zur
Führung der häuslichen Aufsicht über Paul Salvat verpflichtet
war. Im fernern hat der Beklagte seine Haftung nicht etwa unter
Berufung darauf abgelehnt, daß dieselbe (abgesehen von der Zu
rechnungsfähigkeit) von einem Verschulden des zu Beaufsichtigenden,
des Schädigers, abhängig sei, ein solches aber nicht vorliege. Er
bestreitet seine Haftpflicht vielmehr lediglich deshalb, weil ihm ein
Verschulden in der ihm obliegenden Aufsicht nicht zur Last falle.
Es braucht daher einzig geprüft zu werden, ob dem Beklagten
der Beweis dafür, daß er die übliche und durch die Umstände
gebotene Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Paul Salvat be
obachtet habe, gelungen sei oder nicht. In dieser Hinsicht ist aber
im wesentlichen dem Standpunkt der Vorinstanz beizutreten. Die
selbe hat in durchaus nicht aktenwidriger Weise festgestellt, daß
der Beklagte seinen Zöglingen den Besitz von Steinschleudern
verboten und dieses Verbot auch gehandhabt habe. Es läßt sich
auch nicht etwa sagen, daß diese Handhabung, wie sie als erwiesen zu
betrachten ist, nicht der übungsgemäßen und durch die Umstände
gebotenen Sorgfalt entsprochen habe. Die Vorinstanz nimmt als
erwiesen an, daß der Beklagte und seine Ehefrau von Zeit zu
Zeit in den Zimmern der Zöglinge nach Steinschleudern geforscht,
und wenn solche sich vorgefunden, dieselben weggenommen und
vernichtet haben. Diese Feststellung kann sich allerdings nur auf
die Aussage der beiden Knaben Paul Salvat und Alex. Kormann
stützen, allein dieselbe ist für das Bundesgericht verbindlich, da sie
jedenfalls nicht aktenwidrig ist. Wenn nun auch aus dem Verbot,
wie übrigens auch aus der eigenen Darstellung des Beklagten,
hervorgeht, daß demselben der Besitz und Gebrauch von Stein
schleudern bei seinen Zöglingen, insbesondere den Brüdern Vit
tonatti, nicht unbekannt geblieben war, so ist doch anderseits
nicht behauptet worden, daß Paul Salvat jemals eine Stein
schleuder besessen habe, vielmehr steht fest, daß die Steinschleuder,
welche er am 22. April 1896 gebraucht hat, dem Ernst Vitto
natti gehörte, und demselben von Giuseppe Vittonatti zu seinem
eigenen Gebrauch weggenommen worden ist. Besondere Umstände,
welche eine spezielle Aufsicht des Paul Salvat hinsichtlich des
Besitzes einer Steinschleuder erfordert hätten, lagen also nicht vor.
Ebensowenig ist klägerischerseits behauptet worden, es sei dem
Beklagten bekannt gewesen, daß seine Zöglinge, speziell die Vitto
natti, auf ihren Ausgängen zur Schule, speziell zur Zeit des
Unfalls, heimlich Steinschleudern, welche sie sich trotz den früheren
Konfiskationen wieder hätten verschaffen können, mit sich führten
und gebrauchten, und der Beklagte habe deshalb besondere Ver
anlassung gehabt, sich vor deren Entfernung vom Hause davon,
daß sie keine Steinschleudern mit sich führen, zu vergewissern.
Man kann also nicht sagen, daß der Beklagte in dieser Hinsicht
die übliche und durch die Umstände gebotene Sorgfalt in der Be
aufsichtigung des Paul Salvat versäumt habe, und das Gleiche
gilt hinsichtlich der Unterlassung der Begleitung der Zöglinge auf
ihrem Wege zu und von der Kantonsschule. In dieser Beziehung
kann einfach auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen wer
den, daß in Solothurn auch die sorgfältigsten Eltern ihre viel
jüngeren Kinder auf dem Wege von und zur Schule nicht zu
begleiten und zu beaufsichtigen pflegen; daß den Zöglingen des
Beklagten die Weisung erteilt worden sei, sofort nach Beendigung
des Unterrichts unverweilt den Heimweg anzutreten, daß der Be
klagte durchschnittlich 10 Zöglinge gehabt habe, welche verschiedene
Klassen der öffentlichen Schulen zu verschiedenen Stunden be
sucht haben, und weder die örtlichen Verhältnisse noch der Cha
rakter der Zöglinge Veranlassung zu einer ausnahmsweisen Be
gleitung derselben geboten habe. Allerdings könnte die in Solothurn
herrschende Übung nicht maßgebend sein, wenn dieselbe sich als
Sorglosigkeit darstellen würde. Allein hievon ist keine Rede; viel
mehr steht dieselbe ganz in Übereinstimmung mit dem an andern
Orten bestehenden Verfahren. Den meisten Eltern wäre es ja
auch gar nicht möglich, ihre Kinder im Alter des Paul Salvat
von und zu der Schule zu begleiten oder für dieselben eine beson
dere Begleitung zu bestellen; einem Erziehungsinstitut aber kann,
sofern nichts anderes ausgemacht ist, oder nach den Verhältnissen
sich als ausgemacht ergiebt, doch gewiß keine größere Diligenz
zugemutet werden, als sorgsamen Eltern.
5. Bei dem zweiten Klagegrund kann nur in Frage kommen,
ob der Beklagte die vertraglich bezüglich des Giuseppe Vittonatti
selbst übernommene Aufsichtspflicht erfüllt habe oder nicht. Denn
während der Deliktsanspruch damit begründet wird, der Beklagte
habe die rechtliche Pflicht zur Beaufsichtigung des Schädigers
(Paul Salvat) nicht erfüllt, kann der vertragliche Anspruch
nur darauf gestützt werden, der Beklagte habe seine vertraglich
übernommene Pflicht, den Verletzten, Giuseppe Vittonatti, durch
angemessene Beaufsichtigung vor Schaden zu bewahren, nicht er
füllt. Nur in dieser Beziehung besteht ein Vertragsverhältnis
zwischen den Parteien, denn der Beklagte hat sich offenbar dem
Kläger nur zur besondern Beaufsichtigung seiner Söhne, nicht
auch der andern Zöglinge verpflichtet, und es kann auch keine
Rede davon sein, daß der Kläger sich etwa auf den vom Beklagten
mit dem Machthaber des Paul Salvat hinsichtlich dieses Zöglings
abgeschlossenen Vertrag als einen Vertrag zu Gunsten Dritter
im Sinne von Art. 128 O. R. berufen könnte. Frägt sich dem
nach, ob der Beklagte die ihm auf Grund des zwischen den Par
teien abgeschlossenen Vertrages obliegende Aufsichtspflicht über
Giuseppe Vittonatti erfüllt habe, so ist zu bemerken: Der Kläger
macht in dieser Hinsicht namentlich geliend, daß nach dem Ver
trage, resp. den in dem Prospekte enthaltenen Zusicherungen, der
Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Giuseppe Vittonatti den
Gang zu und von der Schule nicht ohne passende Begleitung
machen zu lassen. Es muß zugegeben werden, daß wenn dem
Giuseppe Vittonatti am 22. April 1896 eine passende Begleitung
beigegeben worden wäre, die Verletzung würde verhindert worden
sein. Allein es ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß eine
solche vertragliche Verpflichtung nicht bestanden habe. Von selbst
versteht sich, daß wenn in dem Prospekt gesagt ist, die Zöglinge
werden während der Unterrichtsstunden beaufsichtigt, dabei nur an
den Unterricht im Institut des Beklagten selbst gedacht ist; denn
eine Verpflichtung, die Zöglinge auch während des Unterrichts in
den öffentlichen Schulen zu beaufsichtigen, konnte und wollte der
Beklagte natürlich nicht übernehmen, da dieselbe ja gar nicht hätte
erfüllt werden können. Die Aufsicht des Beklagten hätte sich daher,
soweit seine Zöglinge die öffentlichen Schulen besuchten, auf die
Begleitung zu und von der Schule beschränken müssen. In der
That behauptete der Kläger, daß diese Verpflichtung bestanden
habe und berief sich hiefür auf Beweis durch Sachverständige.
Vor den kantonalen Gerichten scheinen nun aber beide Parteien
darüber einig gewesen zu sein, daß die angerufenen Sachverstän
digen Vorsteher von Erziehungsinstituten sind oder waren, in
welchen der gesamte Unterricht erteilt wird, die Zöglinge also nicht
ganz oder teilweise auf den Besuch der öffentlichen Schulen an
gewiesen sind, während in casu kein Streit herrscht, daß bei
Abschluß des Vertrages beide Parteien die Meinung hatten, daß
Giuseppe Vittonatti, wie andere Zöglinge des Beklagten, die
öffentlichen Schulen in Solothurn besuche. Würden daher auch
die angerufenen Sachverständigen den Beweissatz des Klägers,
daß bei Erziehungsanstalten der erstern Art die Zöglinge über
haupt nicht ohne Begleitung ausgehen dürfen, erhärten, so wäre
dies für das Schicksal der vorliegenden Klage doch nicht entschei
dend. Die Frage, ob der Aufsichtspflicht genügt worden sei, ist
mit Rücksicht auf Treu und Glauben und die Umstände des kon
kreten Falles zu beurteilen, danach aber im vorliegenden Falle zu
bejahen. Es steht fest, und war offenbar dem Kläger von Anfang
an nicht unbekannt, daß der Beklagte eine größere Anzahl von
Zöglingen aufnahm, welche die öffentlichen Schulen besuchen, und
er mußte voraussehen, daß (wie dies nach dem Zeugnis des Rek
tors Kaufmann thatsächlich der Fall war) dieser Besuch je nach
dem Alter und dem Studiengang der einzelnen Zöglinge sich auf
verschiedene Klassen und Stunden verteile. Daß unter solchen Um
ständen die Begleitung der Zöglinge zu und von der Schule viel
Zeit in Anspruch nehmen werde und nur durch eine Mehrzahl
von Personen ausgeführt werden könne, war ohne weiteres klar,
und es mußte dem Kläger doch mindestens zweifelhaft erscheinen,
ob der Beklagte bei dem bescheidenen Pensionspreise, den er for
derte, eine solche Begleitung zusichern wolle. Setzte er daher Wert
darauf, daß diese Begleitung stattfinde, so mußte er sich hierüber
vergewissern, und es ist auch die Annahme ganz unbedenklich, daß
er es gethan habe, bezw. die Unterlassung einer Begleitung ihm
bald nach Verbringung seiner Söhne in die beklagtische Erziehungs
anstalt bekannt geworden sei. Die Vorinstanz stellt thatsächlich
fest, daß der Kläger seine beiden Söhne wiederholt besucht habe,
und von denselben allein, ohne weitere Begleitung, am Bahnhof
der 2100 Meter vom Hause des Beklagten entfernt ist, abgeholt und
wieder dorthin geführt worden sei. Unbestritten hat Giuseppe
Vittonatti vor dem 22. April 1896 schon mehr als ein Jahr
die städtische Primarschule besucht, und es ist nun nicht anzuneh
men, daß bei den Besuchen des Klägers hierüber nicht gesprochen
und ihm der Sachverhalt unbekannt geblieben sei. Daß ihm die
Wahrheit vorenthalten worden sei, hat er nicht behauptet, ebenso
wenig aber, daß er jemals dem Beklagten Vorstellungen gemacht,
bezw. die Nichtbegleitung seiner Söhne auf dem Weg zur Schule
als vertragswidrig gerügt habe. Auch nachdem ihm der Beklagte
am 24. April 1896 von dem Unfall Mitteilung gemacht hatte,
ist von ihm die Nichtbegleitung seines Sohnes, trotzdem ihm die
selbe aus der Mitteilung klar sein mußte, nicht getadelt worden,
sondern hat er gegenteils seinen Sohn Ernst jedenfalls noch bis
zum 1. August gl. J. in dem beklagtischen Institut belassen.
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welchem auch dieses
Vertragsverhältnis untersteht, kann daher nicht angenommen wer
den, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Giuseppe Vitto
natti auf seinen Gängen zu und von der Schule zu begleiten,
resp. durch eine geeignete Person begleiten zu lassen.
Die Behauptung des Klägers endlich, daß der Beklagte durch
Bezahlung der Spitalrechnungen für Giuseppe Vittonatti seine
Verantwortlichkeit für dessen Verletzung anerkannt habe, erledigt
sich schon dadurch, daß der Beklagte vom Kläger widerklagsweise
Bezahlung dieser Auslagen verlangt und zugesprochen erhalten
hat, und der Kläger gegen diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils
die Berufung nicht ergriffen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom
10. August 1898 in allen Teilen bestätigt.