- Urteil vom 21. Januar 1898
in Sachen Schladitz gegen Kummer Schwab.
Kauf. Wandelung? Verzicht auf Mängelrüge?
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge? Form derselben.
Preisminderung und Schadenersatz.
A. Durch Urteil vom 7. Oktober 1897 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
- Dem Kläger ist sein Rechtsbegehren sub litt. a zuge
sprochen in der Höhe von 435 Mark oder 539 Fr. plus Zins
à 5 % seit 14. September 1895.
- Dem Kläger ist sein Rechtsbegehren sub litt. b in einem
Betrage von 370 Mark oder 457 Fr. 90 Cts. zugesprochen,
dagegen ist er mit der weitern Forderung für diese Lieferung und
mit der Zinsforderung abgewiesen.
- Dem Kläger ist das Rechtsbegehren sub litt. c zuge
sprochen in der Höhe von 735 Mark oder 909 Fr. 55 Ets.
plus Zins à 5% seit 15. Oktober 1895.
- Dem Beklagten ist sein Rechtsbegehren 2 zur Vorklage,
wonach die Mark zum Kurswert zur Zeit des Verfalls zu be
rechnen, und der Kläger mit seiner Mehrforderung abzuweisen ist,
zugesprochen.
- Dem Beklagten ist sein erstes Widerklagsbegehren zuge
sprochen. Die Höhe der vom Kläger zu leistenden Entschädigung
wird bestimmt auf 465 Fr.
- Der Beklagte ist mit seinem zweiten Widerklagsbegehren
abgewiesen.
- Der Saldo, welchen der Beklagte dem Kläger auf den
Urteilstag heraus schuldig bleibt, wird festgesetzt auf 1586 Fr.
95 Cts.
- Die Kosten des Prozesses sind unter Parteien wettgeschlagen.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung an
das Bundesgericht ergriffen.
Der Kläger beantragt:
- Es seien die Rechtsbegehren der Klage sub litt. a, b und c
im vollen Umfange zuzusprechen.
- Der Beklagte und Widerkläger sei mit seiner Widerklage
gänzlich abzuweisen, unter Kostenfolge.
Die Abänderungsanträge des Beklagten lauten
- Es seien sämtliche Vorklagsbegehren abzuweisen, soweit
widerklagsweise Verrechnung geltend gemacht werde.
- Es sei überdies
a. das Vorklagsbegehren sub litt. a, soweit es sich auf Ma
schine Nr. 11,646 beziehe, abzuweisen, soweit Minderung des
Kaufpreises verlangt werde.
b. Das Vorklagsbegehren sub litt. b vollständig abzuweisen,
soweit Wandelung verlangt werde, und in Betreff der Maschinen
Nr. 12,179 und 12,237 soweit Minderung des Kaufpreises ver
langt sei.
- Es sei
a. Das Widerklagsbegehren sub Ziff. 1 in vollem Umfange
zuzusprechen und das Urteil vom 7. Oktober 1897 im Sinne
der Erhöhung der unmittelbaren, und des Zuspruchs einer mittel
baren Entschädigung abzuändern.
b. Das Widerklagsbegehren sub Ziff. 2 zuzusprechen.
- Es seien die dem Widerkläger zugesprochenen Beträge mit
der dem Kläger zugesprochenen Forderung zu verrechnen.
- Der Kläger sei gegenüber dem Beklagten und Widerkläger
zu sämtlichen Kosten zu verurteilen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht er
neuern die Anwälte beider Parteien ihre schriftlich gestellten Be
rufungsanträge, und beantragen Abweisung derjenigen ihrer
Gegenpartei. Fürsprech Reichel anerkennt, daß die Mark nicht voll,
sondern zum Tageskurse zu rechnen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die vorliegende Klage geht auf Bezahlung des Kaufpreises
für Fahrräder, welche der Kläger, H. W. Schladitz, Fahrrad
fabrikant in Dresden, dem Beklagten, I. Kummer Schwab, Fahr
radhändler in Herzogenbuchsee, im Jahre 1895 auf Bestellung
hin in 3 verschiedenen Sendungen nach dessen Geschäftsdomizil
geliefert hatte, nämlich:
Cts. nebst Verzugszins
a. 435 Mark bezw. 543 F
zu 5 % seit 14. September 1895 gemäß Faktur vom 14. Juni
gl.
b. 2240 Mark bezw. 2800 Fr. nebst Verzugszins zu 5 %
seit 11. Oktober 1895 gemäß Faktura vom 11. Juli gleichen
Jahres, und
c. 738 Mark bezw. 918 Fr. 75 Cts. nebst Verzugszins zu
5 % seit 15. Oktober 1895 gemäß Faktur vom 15. Juli
gleichen Jahres.
Der Beklagte wendete dieser Klage gegenüber in erster Linie
ein, daß die Mark zu ihrem Kurswerte zur Zeit des Verfalls
der Fakturen, und nicht, wie es seitens des Klägers geschehen sei,
zu 1 Fr. 25 Cts. zu berechnen sei, weshalb der Kläger mit dem
Mehrbetrag, welcher sich aus seiner Berechnung der Mark zu
1 Fr. 25 Cts. ergebe, abgewiesen werden müsse. Sodann stellte
er widerklageweise das Begehren auf Wandelung der laut Faktur
vom 11. Juli 1895 gelieferten Fahrräder, mit Ausnahme zweier,
von ihm sofort weiter veräußerter Räder Nr. 12,179 und
12,237, und Verurteilung des Klägers zum Ersatz des Scha
dens, welcher ihm durch die Lieferung nicht vertragsmäßiger
Ware verursacht worden sei. Im weitern verlangte er Preis
minderung bezüglich der beiden Fahrräder Nr. 12,179 und 12,237
(laut Faktur vom 11. Juli 1895) sowie eines mit Faktur vom
14. Juni 1895 gelieferten Rades Nr. 11,646 und eines aus
einer frühern Sendung (Faktur vom 13. Mai 1895) her
rührenden Rades Nr. 10,734. Er behauptete, die beanstandeten
Maschinen seien durchwegs minderwertiges Fabrikat, und ent
sprechen keineswegs den vom Verkäufer übernommenen Garantien.
Im allgemeinen sei zu rügen, daß die Tretkurbelaxen, Tretkurbeln
und Verstellvorrichtungen aus schlechtem Gußstahl hergestellt, die
Kautschukreifen ganz minderwertiges Material seien, so daß sie
nur einige Wochen Gebrauch aushalten; ferner seien die Nieten
schlecht verlötet, die Vernickelung und Emaillierung sei schwach
und unhaltbar und die Korkhandgriffe fallen sofort ab.
2. In Betreff der Frage, zu welchem Satze die in deutscher
Währung ausgesetzten Fakturabeträge in Landesmünze umzu
rechnen seien, hat die Vorinstanz den vom Beklagten vertretenen
Standpunkt eingenommen, und den Beklagten für berechtigt er
klärt, die schuldigen Beträge nach demjenigen Kurswert
Mark zu begleichen, welchen dieselbe an seinem Wohnort bei Ver
fall der betreffenden Fakturabeträge hatte. Da sich der Vertreter
des Klägers in seinem heutigen Vortrag hiemit einverstanden
erklärt hat, bleibt somit einzig die den Gegenstand der Wider
klage bildende Frage nach der Gewährspflicht des Klägers
streitig.
3. Über den Inhalt dieser Gewährspflicht stellt die Vorinstanz
fest, daß die Parteien den zwischen ihnen abgeschlossenen Kauf
verträgen die Bedingungen der klägerischen Preisliste für das
Jahr 1895 zu Grunde gelegt haben, laut welchen der Kläger
unter anderm zusicherte, daß zu allen seinen Fahrrädern nur
Weldleßstahlrohr erster Qualität verwendet werde und überhaupt
die Garantie für die Verwendung besten Materials und sorg
fältigste saubere Arbeit übernahm. Der Kläger hat demnach neben
der Gewährspflicht für die gewöhnliche Beschaffenheit der Ware,
durch welche ihre Brauchbarkeit und Verkäuflichkeit bedingt ist,
für das Vorhandensein der genannten Eigenschaften einzustehen,
soweit er sich nicht darauf berufen kann, daß die Ware vom Be
klagten genehmigt worden sei.
4. In letzterer Beziehung hat der Kläger zunächst darauf
abgestellt, daß der Beklagte die Fahrräder, welche ihm nach der
Eisenbahnstation Herzogenbuchsee abgeliefert worden waren, von
der Bahn habe abführen lassen, und behauptet, in diesem Ver
halten liege ein Verzicht auf die spätere Anbringung einer Män
gelrüge. Diese Ansicht muß indessen als irrtümlich bezeichnet
werden. Bevor der Käufer, nach dem üblichen Geschäftsgange,
in der Lage ist, die Beschaffenheit der Ware zu prüfen, kann
von einer stillschweigenden Genehmigung durch die Entgegen
nahme derselben nicht gesprochen werden, und nun behauptet der
Kläger selbst nicht, daß eine Prüfung der Ware auf die in
Rede stehenden Eigenschaften hin schon bei Empfangnahme auf
der Bahn thunlich, oder auch nur möglich gewesen wäre. In der
vorbehaltlosen Entgegennahme auf der Bahn kann demnach ein
Verzicht auf die spätere Beanstandung wegen dieser Eigenschaften
nicht erblickt werden.
- Dagegen muß sich fragen, ob und inwieweit der Beklagte
sich gegen das Präjudiz der Genehmigung durch rechtzeitige und
gehörig abgefaßte Mängelrüge gesichert habe. Denn, abgesehen
vom Falle absichtlicher Täuschung des Käufers durch den Ver
käufer gilt die empfangene Sache, soweit es sich nicht um ver
borgene Mängel handelt, als genehmigt, wenn der Käufer es
versäumt hat, die Beschaffenheit derselben, sobald dies nach dem
üblichen Geschäftsgange thunlich ist, zu prüfen, und dem Ver
käufer von der Konstatierung allfälliger Gewährsmängel sofort
Anzeige zu machen (Art. 246 O. R.). Von absichtlicher Täuschung
kann nun im vorliegenden Falle nicht die Rede sein. Zwar hat
der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihm die oben bezeichneten
Mängel dolos verschwiegen; denn es sei ihm bekannt gewesen,
daß die gelieferten Fahrräder nicht die versprochenen Eigen
schaften besitzen. Es liegt jedoch auf der Hand, daß in der Ab
lieferung nicht vertragsmäßiger Ware für sich allein, auch dann,
wenn der Verkäufer die mangelhafte Beschaffenheit kennt, eine
auf Täuschung des Käufers gerichtete Handlung noch nicht
gefunden werden kann. Der Käufer hat die gelieferte Ware auf
ihre vertragsmäßige Beschaffenheit und damit auch auf das Vor
handensein der zugesicherten Eigenschaften hin zu prüfen; der
Verkäufer darf hienach ohne weiteres annehmen, daß der Käufer
seine Interessen in dieser Richtung wahrnehme. Damit von
Täuschung des Käufers gesprochen werden könnte, müßte vor
liegen, daß bei dem Käufer absichtlich ein Irrtum erregt oder
unterhalten worden sei, welcher bei übungsgemäßer Untersuchung
der Ware nicht hätte konstatiert werden können. Ein derartiges
betrügliches Verhalten ist jedoch dem Kläger nicht zur Last gelegt
worden.
- Eine Genehmigung muß nun nach Art. 246 O. R. an
genommen werden bezüglich der laut Faktur vom 13. Mai 1895
gelieferten Maschine Nr. 10,734, bei welcher der Beklagte einen
Abzug vom Kaufpreise im Betrage von 75 M. wegen defekten
Kissenreifes verlangt, sowie bezüglich der laut Faktur vom
- Juni 1895 gelieferten Maschine Nr. 11,646, bei welcher
wegen eines gleichen Mangels eine Preisreduktion von 25 M.
beansprucht wird. Bei beiden Maschinen ist die Mängelrüge ver
spätet; denn bezüglich der erstern hat eine Reklamation erst am
- Februar, bei der zweiten erst am 6. April 1896 stattge
funden. Der Beklagte behauptet nun freilich, die Unterlassung
sofortiger Prüfung und Mängelrüge dürfe ihm gegenüber deshalb
nicht als Genehmigung ausgelegt werden, weil der Reisende des
Klägers auf sofortige Vornahme dieser Maßregeln ausdrücklich
verzichtet habe, und abgesehen hievon auch aus dem Grunde,
weil die Ware zur Weiterveräußerung bestimmt gewesen sei.
Allein die Behauptung, daß dem Beklagten die Pflicht zur so
fortigen Prüfung und Mängelrüge ausdrücklich erlassen worden
sei, ist durch die gegenteilig lautende Zeugenaussage des be
treffenden Reisenden widerlegt, und was die Bestimmung der
Fahrräder zur Weiterveräußerung anbetrifft, so kann sich der
Beklagte nicht etwa darauf stützen, daß es sich hier um Ware
handle, die ihrer Natur nach zur Weiterveräußerung in Original
verpackung bestimmt wäre, und deshalb eine sofortige Prüfung
durch den Käufer nicht zulasse, sondern er macht nur geltend,
daß diejenige Art der Prüfung, welche zur Konstatierung der
fraglichen Mängel erforderlich gewesen wäre, nämlich eine Probe
fahrt mit den Fahrrädern, den Verkaufswert beeinträchtigt hätte,
und nicht üblich sei. Für diese Behauptung ist aber der Beweis,
wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich feststellt,
nicht erbracht, es muß daher davon ausgegangen werden, der
Beklagte habe von der Vornahme einer Probefahrt, sofern eine
solche zur Prüfung der Mängel unerläßlich war, nicht Um
gang nehmen dürfen. Unter allen Umständen aber wäre zur
Wahrung seiner Ansprüche wegen der fraglichen Gewährsmängel
erforderlich gewesen, daß die bezeichnete Probe von dem dritten
Abnehmer, sobald dies nach dem üblichen Geschäftsgange thunlich
war, vorgenommen und dem Kläger von den dabei zu Tage ge
tretenen Mängeln ohne Verzug Kenntnis gegeben worden wäre.
Dies ist jedoch nicht geschehen. Die bezüglich der beiden Maschinen
im Februar bezw. April 1896 erhobene Mängelrüge erweist sich
somit als verspätet, und müssen daher diese Maschinen als vom
Beklagten genehmigt betrachtet werden.
- Die übrigen, vom Beklagten beanstandeten Fahrräder ge
hören sämtlich zu der Sendung, welche am 16. Juli 1895 beim
Beklagten anlangte, und über welche ihm am 11. gl. Mts. Fak
tur ausgestellt worden war. Diese Sendung hat der Beklagte
dem Kläger bereits am Tage nach deren Empfang, d. h. am
Juli, wieder zur Verfügung gestellt, indem er ihm anzeigte,
die Untersuchung des verwendeten Materials habe ergeben, daß
nicht, wie im Katalog (Preisliste) angedeutet, Primastahl, sondern
Gußstahl verwendet worden sei; es sei denn auch bei einer Probe
fahrt, die man mit einer (für den Beklagten persönlich bestimmten)
Maschine ausgeführt habe, die Tretkurbelaxe gebrochen, was nur
bei Verwendung solch' ungeeigneten Materials eintreten könne.
Die Lieferung sei nicht nach Katalog und gemäß Vertrag effek
tuiert worden. Diese Mängelrüge ist, da sie bereits am Tage
nach der Ablieferung erfolgte, rechtzeitig erhoben worden. Da
gegen genügt dieselbe dem Erfordernis der Bestimmtheit nur in
sofern, als sie sich auf den bei den Maschinen verwendeten Stahl
bezieht. Die allgemeine Bemerkung, die Lieferung sei nicht gemäß
Vertrag und Katalog effektuiert, läßt nicht erkennen, was für
Mängel, außer den bereits genannten, gerügt werden wollen. Da
der genannte Katalog eine Reihe von Eigenschaften der kläge
rischen Fabrikate hervorhebt, enthält der Hinweis auf denselben
keine so bestimmte Anzeige, daß der Kläger daraus mit Sicher
heit hätte ermessen können, um welche weitern Mängel, außer
der Verwendung nicht vertragsgemäßen Stahls, es sich handle.
Nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes (s. Amtl. Samml.,
Bd. XXII, S. 503 Erw. 2) ist aber die Mängelrüge nur in
soweit wirksam, als sie dem Verkäufer die Möglichkeit bietet, den
Umfang der Beanstandung bestimmt zu ermessen. Auf weitere
Mängel, als die bereits genannten, könnte der Beklagte somit
den Wandelungs bezw. Preisminderungsanspruch, den er rück
sichtlich der Sendung laut Faktur vom 11. Juli 1895 erhebt,
nur unter der Voraussetzung stützen, daß solche Mängel trotz
sofortiger, übungsgemäßer Untersuchung erst später erkennbar ge
wesen wären, oder daß der Kläger ihn über die Beschaffenheit
der Ware absichtlich getäuscht hätte. Letztere Voraussetzung trifft
aber wie bereits bemerkt, nicht zu, und es ist auch in keiner
Weise dargethan, daß es sich bei der fraglichen Sendung um ver
borgene Mängel gehandelt habe.
8. Für die Gewährleistungspflicht des Klägers kommt hienach
einzig die Verwendung des Stahls in Betracht. In dieser Be
ziehung hat die Vorinstanz als Resultat der Beweiserhebung
festgestellt, daß die dem Beklagten mit Faktur vom 11. Juli 1895
gelieferten Fahrräder, rücksichtlich welcher dieser die Wandelung
des Kaufes verlangt, der gegebenen Zusicherung nicht entsprechen,
d. h. nicht aus Primastahl gefertigt seien. Diese Feststellung ist
für das Bundesgericht verbindlich. Sie ist rein thatsächlicher
Natur, und steht mit den Akten nicht in Widerspruch, sondern
stützt sich auf die Aussage mehrerer sachverständiger Zeugen,
welche sich mit der Untersuchung dieser Fahrräder befaßt haben,
und welche übereinstimmend erklärten, daß sie den verwendeten
Stahl als schlecht befunden haben. Da es sich hiebei um einen
Mangel handelt, der nach seiner Natur nicht erst nach der
Empfangnahme entstanden sein konnte, mit der im Prozesse er
folgten Feststellung desselben somit zugleich auch der Beweis er
bracht ist, daß er schon zur Zeit der Empfangnahme vorhanden
war, so braucht in casu auf eine Prüfung der weitern Frage
nicht mehr eingetreten zu werden, ob der Beklagte der ihm nach
Art. 248 Abs. 2 O. R. obliegenden Pflicht zur gehörigen und
unverzüglichen Feststellung des Thatbestandes nachgekommen sei.
In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist somit die
Wandelungsklage gutzuheißen.
9. Der Preisminderungsanspruch, welchen der Beklagte rück
sichtlich der beiden, ebenfalls zur Lieferung vom 16. Juli 1895
gehörenden Maschinen Nr. 12,179 und 12,237 erhoben hat, ist
von der Vorinstanz mit der Begründung abgewiesen worden,
daß der Beklagte diese Maschinen bei ihrer Ankunft in Herzogen
buchsee sofort weiter verkauft habe, und mit Rücksicht auf die in
dieser vorbehaltlosen Weiterveräußerung liegende Genehmigung
nicht nur der Wandelungs , sondern auch der Preisminderungs
anspruch als ausgeschlossen betrachtet werden müsse. In der bloßen
Thatsache der Weiterveräußerung kann jedoch nicht ohne weiters
eine Genehmigung der empfangenen Ware erblickt werden, denn
dem Käufer bleibt auch in diesem Falle die Befugnis gewahrt,
die Gewährspflicht des Verkäufers wenigstens zum Zwecke der
Preisminderung (Art. 254 Abs. 2 O. R.) in Anspruch zu
nehmen, sofern er nur dafür sorgt, daß die Untersuchung der
Ware und die Mängelrüge rechtzeitig und gehörig vorgenommen
wird. In casu hat nun der Beklagte auch bezüglich dieser beiden
Maschinen die Mängelrüge mit dem Brief, in welchem er dem
Kläger die ganze Sendung zur Verfügung stellte, rechtzeitig er
hoben. Dagegen ist nun allerdings in keiner Weise festgestellt,
daß auch diese Maschinen die gerügten Mängel aufgewiesen haben,
und muß der Preisminderungsanspruch aus diesem Grunde abge
wiesen werden.
10. Die Wandelung des Kaufvertrages rücksichtlich der zehn
Maschinen hat zur Folge, daß der Bellagte gegen Rückerstattung
derselben von der Bezahlung des Kaufpreises befreit wird, und
überdies Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die
Lieferung der fehlerhaften Ware unmittelbar verursacht ist, sowie
beim Nachweis eines Verschuldens des Klägers, auch auf Ersatz
des mittelbaren Schadens hat. Zum unmittelbaren Schaden ge
hören unbestreitbar die Auslagen des Beklagten für Fracht und
Zoll, sowie seine Aufwendungen für Aufbewahrung und Unter
halt der Maschinen. Die auf die in Rede stehenden 10 Fahr
räder entfallende Quote der Fracht und Zollspesen hat die Vor
instanz auf 203 Fr. 50 Cts., und die Vergütung für Aufbe
wahrung und Unterhalt derselben, gestützt auf die erhobene
Expertise, auf 1 Fr. per Monat festgesetzt. Diese Feststellung
beruht auf thatsächlicher Würdigung der Akten und ist daher
für das Bundesgericht nach Art. 81 Organis. Ges. maßgebend.
Im weitern verlangt der Beklagte 600 Fr. als Ersatz des auf
den fraglichen Maschinen entgangenen Gewinns, und 1000 Fr.
wegen Kreditschädigung, indem er behauptet, verschiedene Lieb
haber hätten sich infolge der Anstände, welche durch die gelieferten
Schladitzmaschinen entstanden seien, von Kaufsabschlüssen ab
halten lassen. In Betreff dieser letztern Forderung ist von vorn
herein klar, daß es sich dabei jedenfalls nur um einen mittelbar
verursachten Schaden handeln könnte, und der Beklagte daher
nur beim Nachweis eines Verschuldens des Klägers Anspruch
auf Ersatz desselben hat. Allein abgesehen hievon fehlt es durch
aus an dem Beweise, daß dem Beklagten in der angegebenen
Richtung ein Schaden wirklich entstanden sei. Was sodann den
Ersatz des auf den fehlerhaften Maschinen entgangenen Gewinns
anbetrifft, so ist zuzugeben, daß ein solcher Schaden allerdings
unter die Kategorie des unmittelbaren Schadens fallen kann,
indem wenigstens beim Verkauf von Ware, welche für die
Weiterveräußerung von vorneherein bestimmt, und deren gewinn
bringende Weiterveräußerung nach den Umständen thatsächlich
möglich und beabsichtigt war, der Verkäufer für den Fall nicht
vertragsmäßiger Lieferung die Einbuße des Käufers an dem
durch die Weiterveräußerung zu erzielenden Gewinn ebenfalls ins
Auge zu fassen haben wird, einen daherigen Schaden somit als
unmittelbare Folge seines vertragswidrigen Verhaltens wird vor
aussehen können, soweit es sich überhaupt um die im ordentlichen
Lauf der Dinge begründete Folge von Ursache und Wirkung
handelt (s. bundesger. Entsch. in Sachen Hartter Comp.
gegen Kraft, vom 16. Juli 1897). In casu mangelt es nun
aber auch rücksichtlich der Forderung von 600 Fr. an dem Nach
weis eines Schadens. Da der Beklagte nicht ausschließlich auf
den Handel mit Maschinen aus der Fabrik des Klägers ange
wiesen war und sich auch thatsächlich nicht auf den Handel mit
solchen Maschinen beschränkt hat, könnte von entgangenem Ge
winn nur insofern gesprochen werden, als der Beklagte nicht an
Stelle der fehlerhaften klägerischen Fahrräder solche von anderer
Herkunft mit gleichen Vorteilen und in gleicher Anzahl hätte
absetzen können. Dafür, daß der Handel des Beklagten infolge
der fehlerhaften Lieferung überhaupt beschränkt worden, oder
weniger gewinnbringend gewesen sei, als wenn die Lieferung
dem Vertrage entsprochen hätte, fehlt es an einem genügenden
Anhalt; die hierüber befragten Experten erklären vielmehr, sie
können nicht bestimmen, inwieweit und wie viel der Beklagte
durch die von ihm beanstandete Lieferung des Klägers geschädigt
sein solle.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung beider Parteien wird als unbegründet ab
gewiesen, und das Urteil des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern vom 7. Oktober 1897 in allen Teilen be
stätigt.